Gesetz Nr. 106/1995

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 303/1993 Slg., zur Aufhebung des staatlichen Tabakmonopols und der damit verbundenen Maßnahmen, geändert durch Gesetz Nr. 45/1994 Slg. und Gesetz Nr. 40/1995 Slg.

Gültig Recht In Kraft seit 30.06.1995
Textfassungen: 30.06.1995
ANHANG
Recht
vom 24. Mai 1995
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 303/1993 Slg. über die Abschaffung des staatlichen Tabakmonopols und über die damit verbundenen Maßnahmen, geändert durch Gesetz Nr. 45/1994 Slg. und Gesetz Nr. 40/1995 Slg.
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 303 / 1993 Slg., über die Abschaffung des staatlichen Tabakmonopols und über die damit verbundenen Maßnahmen, geändert durch Gesetz Nr. 45 / 1994 Slg. und Gesetz Nr. 40 / 1995 Slg., wird wie folgt geändert:
ANHANG
„§ 1
Bedingungen für die Verarbeitung von Tabak, Produktion, Lagerung und Verkauf von Tabakerzeugnissen
Dieses Gesetz sieht bestimmte Bedingungen für die Verarbeitung von Tabak, die Herstellung, Lagerung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen vor, einschließlich der Einführung von Strafen für Verstöße gegen die Verpflichtungen.
2. In Artikel 4 Absatz 1 wird das Wort "Nach dem Wort "einfügen" (2)" eingefügt.
3. Artikel 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Ein Teilverkauf von Zigaretten aus offenen Packungen für den direkten Verbrauch oder ohne solche Verpackungen ist verboten."
4. Artikel 7 Absatz 2 lautet wie folgt:
"(2) Die in Artikel 8 Absätze 1 und 5 genannten Behörden verhängen einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht markierte Zigaretten gemäß Artikel 4 Absatz 1 verkauft oder nicht markierte Zigaretten gemäß Artikel 4 Absatz 1 über 200 Kopf speichert, eine Geldbuße.
(a) bis zu 100.000 CZK für Erster Verkauf oder Lagerung,
b) bis zu 500 000 CZK bei der Wiedereingliederung von Verkäufen oder Lagerbeständen.
5. In Artikel 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die in § 8 Absätze 1 und 5 genannten Behörden verhängen einer natürlichen oder juristischen Person eine Geldbuße, die gegen das in § 4 Abs. 6 vorgesehene Verbot verstößt:
a) in Höhe von 10.000 CZK bei der ersten Feststellung eines Verstoßes gegen dieses Verbot;
b) in Höhe von 50 000 CZK bei einer Wiederaufnahme eines Verstoßes gegen dieses Verbot.
Die Absätze 6, 7 und 8 werden in den Absätzen 5, 6 und 7 umnummeriert.
6. Artikel 8 Absatz 1 lautet wie folgt:
"(1) Wird festgestellt, dass die Tschechische Landwirtschafts- und Lebensmittelkontrolle oder die Tschechische Gewerbeaufsicht (nachfolgend als "Inspektion " bezeichnet) Zigaretten verkauft, die nicht gemäß § 4 Abs. 1 gekennzeichnet sind (nachstehend als "unmarkierte Zigaretten" bezeichnet), oder wenn unbemerkte Zigaretten in Mengen von mehr als 200 Einheiten gelagert werden, so werden diese zusätzlich zu der in Abschnitt 7 Absatz 2 genannten Geldbuße nicht aufgeladen. Gleichzeitig übermittelt sie der zuständigen Handelsstelle ihre Ergebnisse.
7. In Artikel 8 Absatz 2 werden die Worte "sofern erforderlich" gestrichen.
8. In Ziffer 8 (5) werden die Worte "und die Polizei der Gemeinde 13 " gestrichen, einschließlich Fußnote 13). Die Komma vor den Worten" Polizei der Tschechischen Republik 12)" wird durch "a ' ersetzt.
9. Absatz 8 wird in Absatz 10 angefügt:
"(10) Im Sinne dieses Gesetzes ist die Lagerung von unmarkierten Zigaretten in dafür vorgesehenen Räumen (Gerichtshäuser), in Transportmitteln, einschließlich in Transport-, Büro- oder sonstigen nicht-gebietsbezogenen Räumen und an Verkaufsstellen, einschließlich Ständen und ähnlichen Verkäufen, zu verstehen.
Čl. II
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Uhde v. r.
Havel v. r.
Klaus v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 106 / 1995 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 303 / 1993 Slg., zur Aufhebung des staatlichen Tabakmonopols und zu den damit verbundenen Maßnahmen, geändert durch Gesetz Nr. 45 / 1994 Slg. und Gesetz Nr. 40 / 1995 Slg.
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.06.1995
In Kraft seit30.06.1995
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf