Dekret Nr. 105 / 2008 Coll.

Verordnung über die Rechts- und Finanzformalitäten von Schülern in Militärsekundarschulen

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.04.2008
ANHANG
Ordnung
vom 25. März 2008
über die rechtlichen und finanziellen Formalitäten von Schülern in Militärsekundarschulen
Gemäß § 166 des Gesetzes Nr. 221 / 1999 Slg. sieht das Verteidigungsministerium vor:
§ 1
Gegenstand
(1) Diese Verordnung regelt den Umfang, die Höhe und die Art und Weise der Bereitstellung der natürlichen und finanziellen Grundlagen für Studenten von Militär-Sekundarschulen, die nicht im aktiven Dienst sind und ständig bereit sind, als Berufssoldat zu dienen.
(2) Natürliche Wesentliche sind in Form von Verpflegung, Ausrüstung und Transport und Unterkunft.
(3) Die Cash-Anforderungen werden in Form einer wiederkehrenden monatlichen Anreizzulage, einer einmaligen halbjährlichen Anreizzulage, einer einmaligen Anreizvergütung oder einer Geldkompensation für nicht bereitgestellte natürliche Bedürfnisse bereitgestellt.
Mittel
§ 2
(1) Die Schule bietet dem Schüler Mahlzeiten, die vom Verteidigungsministerium zu 60% des finanziellen Werts der Nahrungszulage für Schüler und Nahrungsergänzungsmittel gezahlt werden. Der Schüler macht 40 % des Finanzwerts der Zulage für Schüler und Nahrungsergänzungsmittel aus.
(2) In den in den Abschnitten 3 Absatz 3 Buchstabe b und 4 Absatz 2 vorgesehenen Fällen zahlt das Verteidigungsministerium dem Schüler den finanziellen Wert der Nahrungszulage für die Schüler- und Nahrungsergänzungsmittel.
(3) Ein Student, der seinen Teil bei der Zahlung der in Absatz 1 genannten Mahlzeiten nicht zahlt, erhält die Beihilfe nicht.
(4) Der Lehrgang wird dem Schüler vom Tag der Aufnahme der Schule bis zum Ende des Unterrichts oder des Berufstages an den Dienst des Berufssoldats zur Verfügung gestellt.
§ 3
(1) Die Mahlzeiten des Schülers werden durch die Hauptfutter- und Lebensmittelversorgung bereitgestellt. Das Hauptgericht, das Frühstück, Mittagessen oder Abendessen ist aus warmem Essen, und wenn es nicht gesichert werden kann, dann die Form
a) kalte Mahlzeiten oder
b) Lebensmittel für die getrennte oder Gruppenzubereitung der Hauptmahlzeit.
(2) Kann der Schüler kein in Absatz 1 genanntes Formular vorlegen, so wird die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Barzulage gezahlt.
(3) Im Laufe des Kurses gibt es keine Bestimmung für einen Schüler, an der Schule teilzunehmen oder in einem nicht pädagogischen Jugendheim zu bleiben, außer für einen Zeitraum
a) der Schüler eine praktische Ausbildung durchführt, an die er im Laufe seiner Ausbildung von der Schule abgeordnet wurde; oder
(b) der Schüler wird von der Schule geschickt, um an einer sportlichen, kulturellen, sozialen oder beruflichen Interesse Veranstaltung zum Zwecke der Vertretung der Schule, einer Veranstaltung des Verteidigungsministeriums oder einer Veranstaltung für begabte Schüler teilzunehmen.
(4) Der erste Tag der ungeplanten Abwesenheit eines Schülers wird nicht als Abwesenheit eines Schülers in einem Schul- oder Jugendheim betrachtet.
§ 4
Nahrungsaufnahme für Schüler und Nahrungsergänzungsmittel
(1) Die Hauptnahrung und -nahrung müssen der in Anhang 1 dieses Erlasses genannten Diätabschöpfung für Schüler und Nahrungsergänzungsmittel, ihrer Energienormen und Nährwerte sowie der in Anhang 2 dieses Erlasses genannten durchschnittlichen Zusammensetzung des Lebensmittelverbrauchs entsprechen.
(2) Wird ein Schüler an einer militärischen Einheit oder Einrichtung (nachstehend als "militärische Einheit" bezeichnet) eine praktische Ausbildung durchgeführt, so wird er mit einer Hauptmahlzeit oder einem Lebensmittel versorgt, das der für die militärische Einheit zu erstellenden Diätabgabe entspricht.
(3) Wenn ein Student praktische Ausbildung mit einem Militärdienst durchführt, sind Nahrungsergänzungsmittel A und B gemäß Anhang 2 dieses Erlasses auch für die in Absatz 2 vorgesehene Ernährung vorgesehen, je nach Komplexität der durchgeführten praktischen Lehre; für die Bereitstellung von Nahrungsergänzungsmitteln gemäß Teil des Satzes vor dem Semikolon gelten die Bedingungen für die Bereitstellung von Nahrungsergänzungsmittel A und B gemäß §§ 8 und 9 des Erlasses Nr. 209 / 2025.
§ 5
Geldausgleich und Barausgleichsergänzung
(1) Die Rückerstattung der Gelder für die Hauptnahrung ist der finanzielle Wert der Arten und Mengen jedes Lebensmittels, die der in Anhang 1 dieses Erlasses genannten Diätabgabe für Schüler und Nahrungsergänzungsmittel entspricht. Ein Student, der seinen Anteil an der in Absatz 2 Absatz 1 genannten Diät bezahlt hat, wird für jede Hauptmahlzeit, die zu 60 % des Finanzwerts der Zulage für den Schüler und die in Absatz 6 Absatz 1 genannten Nahrungsergänzungsmittel zu erteilen ist, in bar gezahlt; gleichzeitig als Zulage für das Geld wird der Schüler auch von dem Schüler für die Zahlung der Diät erstattet.
(2) Ein Schüler, der nach § 2 Abs. 2 Abs. 2 die Verpflegung einzelner Hauptmahlzeiten nicht ausstellen konnte, wird eine Gelderstattung in Höhe von 100 % des Finanzwerts der Nahrungsmittelabgabe für die Schüler und Nahrungsergänzungsmittel gemäß § 6 Abs. 1 gezahlt.
(3) Eine Ergänzung zur Geldererstattung wird dem Schüler zusammen mit der Geldererstattung gezahlt, wenn er an einer Aktion nach Absatz 3 Buchstabe b teilnimmt und nicht an einer Schul- oder Militäreinheit dinieren darf.
(4) Der Betrag der in bar zu zahlenden Zulage entspricht dem niedrigsten Betrag der Zulage für den Berufssoldat je Geschäftsart1). Von diesem Betrag wird bezahlt, um in bar zum Frühstück 20%, zum Mittagessen 40% und zum Abendessen 40% ersetzt werden.
§ 6
Energie, Ernährung und Finanzwert der Ernährung für Schüler und Nahrungsergänzungsmittel
(1) Der Finanzwert der Nahrungsmittelabgabe für Schüler und Nahrungsergänzungsmittel wird berechnet, indem ihr durchschnittliches Verbrauchsmuster nach Kilogramm pro Person und Tag gemäß Anhang 2 dieser Verordnung um ihre durchschnittlichen Verbraucherpreise pro Kilogramm multipliziert wird. Der durchschnittliche Verbraucherpreis ist der durchschnittliche Preis eines Lebensmittels, das durch eine Marktumfrage des Verteidigungsministeriums für die Tschechische Republik zertifiziert wurde. Der Schuldirektor veröffentlicht auf der Website der Schule den finanziellen Wert des Aufenthaltstitels für Schüler und Nahrungsergänzungsmittel.
(2) Der Finanzwert der Nahrungsmittelabgabe für Schüler und Nahrungsergänzungsmittel wird nur bei einem Anstieg von mehr als 2 % im durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreisindex des Statistischen Amtes für das Kalenderjahr erhöht. In diesem Fall wird der Finanzwert der Nahrungsmittelabgabe für Schüler und Nahrungsergänzungsmittel um die durchschnittliche jährliche Inflationsrate des Statistischen Amtes in Tschechien erhöht.
(3) Der Finanzwert der Diätabgabe für Schüler und Nahrungsergänzungsmittel wird ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Feststellung der in Absatz 2 genannten Differenz angepasst.
(4) Der finanzielle Wert der Unterhaltsbeihilfe für einen Studenten wird um 10% an den Tagen der Vorbereitung in Gruppen von bis zu 25 Personen erhöht. Der finanzielle Wert der Unterhaltsbeihilfe für einen Schüler in einer Militärschule, die von einer Naturkatastrophe oder einem anderen schweren Leben, Gesundheit oder Umwelt betroffen ist, kann um bis zu 20% erhöht werden.
(5) Der monatliche durchschnittliche Energieverbrauch von Energieverbrauch und Nährwert von Nahrungsdosen, Nahrungsergänzungsmitteln und deren finanzieller Wert in den Tagen, an denen freie Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden, entspricht den in dieser Verordnung festgelegten Werten für einzelne Nahrungsabgaben und Nahrungsergänzungsmittel, wobei der jährliche durchschnittliche Verbrauch dieser Werte 10 % über oder 3 % unter dem angegebenen Wert liegt.
§ 7
Sicherheit von Geräten und kostenlosen Dienstleistungen
(1) Die Ausrüstung ist durch die Ausgabe von Komponenten militärischer Uniformen und freier Service-Sicherheit oder Geldwechsel zu sichern. Freie Dienstleistungen sind Wäscherei, Trockenreinigung, Behandlung, Reparatur und Wartung von militärischen Geräten ("Pflege von Militäruniformen") und Haarbehandlung.
(2) Dem Schüler werden folgende militärische Uniformen ausgestellt:
(a) gleichmäßiger Feldgründruck,
(b) gleichmäßiger Feldgründruck,
c) gleichmäßig,
(d) Gehuniform,
e) einheitliche Arbeitskleidung und
(f) Übungsuniform.
(3) Die Ausbildungsanforderungen werden dem Schüler ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Schule bis zum Abschluss der Ausbildung oder am Tag der Beschäftigung an den Dienst des Berufssoldaten erteilt.
(4) Am Tag der Fertigstellung der Ausbildung oder des Berufstages ist der Schüler verpflichtet, den Teil der ausgestellten Militäruniform wieder in den Dienst des Berufssoldaten zurückzugeben, es sei denn, der Schuldirektor entscheidet, dass seine Rückkehr nicht nützlich oder wirtschaftlich ist.
(5) Die in Absatz 1 genannte Sorge um militärische Uniformen ist am Erfüllungsort der Studienaufgaben in Form von:
a) die Sicherheit der Dienstleistungen;
b) die Lieferung von Verbrauchsgütern oder
c) Sicherheit von Vermögenswerten für die Versorgung von militärischen Ausrüstungen.
(6) Die Sorge um die militärischen Uniformen ist während der Dauer der Hauptferien nicht gewährleistet, außer für die Tage, an denen der Schüler an den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b genannten Aktionen teilnimmt.
§ 9
Militäruniform bei Beerdigung
Wenn ein Student stirbt, wird er zu seiner Beerdigung gehen, um dem Erzähler die Dienstuniform ohne Hut und Schuhe zu sagen. Wenn die Schule der Verleger der Beerdigung ist, wird eine zusätzliche Wäscherei ausgestellt.
§ 11
Ersatz militärischer einheitlicher Komponenten
(1) Die nach Absatz 7 Absatz 2 ausgestellten Bestandteile der Militäruniformen ändern sich je nach Einsatzzeit der Komponente der Militäruniform, wonach die Aufrechterhaltung ihrer Gebrauchseigenschaften gewährleistet ist.
(2) Die Entschädigung für verlorene oder zurückerstattete Teile militärischer Uniformen, die für die Durchführung von Studienaufgaben erforderlich sind, kann auf Antrag des Schülers erfolgen, sofern der Antrag vom Schuldirektor genehmigt worden ist.
§ 11a
Rückerstattung in bar
(1) Rückerstattung des Geldes wird an den Schüler gezahlt für:
a) die erstmalige Anschaffung oder Ersatz von nicht vorgesehenen Teilen militärischer Uniformen;
(b) ungesicherte Versorgung der ausgestellten Militäruniformen.
(2) Absatz 15 und 16 des Erlasses Nr. 209 / 2025 Slg., über die Methode der Bereitstellung von freien Mahlzeiten und Ausrüstung für professionelle Soldaten, vorbezahlte Soldaten und aktive Reservesoldaten gelten für die Zahlung der Erstattung gemäß Absatz 1 und deren Betrag, entsprechend.
§ 12
Bereitstellung des freien Verkehrs und der Erstattung der Reisekosten in bar
(1) Der freie Verkehr (im Folgenden "Transport") für Bildungs- und Bildungsaktionen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) wird von der Dienststelle (2) bereitgestellt.
(2) Wird der Transport gemäß Absatz 1 nicht gesichert, so wird für die nachgewiesenen Kosten der Reise in bar eine Entschädigung gewährt (im Folgenden „Kosten für die Reise“).
(3) Der Student ist berechtigt, Reisekosten als professioneller Soldat auf einer Geschäftsreise (13) zu erstatten.
§ 14
Transport von medizinischen Einrichtungen
Der Schüler erhält die Beförderung oder Erstattung der Reisekosten gemäß Artikel 12 Absatz 3 für eine Reise von der Schule zur Gesundheitseinrichtung des Gesundheitsdienstleisters, der vom Arzt der medizinischen Einrichtung des militärischen Gesundheitsdienstleisters und zurück benannt wird, sofern diese Reisen unmittelbar mit der Bereitstellung einer dringenden oder akuten Gesundheitsversorgung oder einer geplanten Gesundheitsversorgung (14) für Veränderungen des Gesundheitszustands verbunden sind, die sich aus oder unmittelbar mit der Ausbildung des Schülers zusammensetzen.
§ 16
Unterkunft
(1) Der Schüler ist mit einer kostenlosen Unterkunft in einem Jugendheim ausgestattet. Ist eine Unterkunft in einem Jugendheim nicht möglich, so ist eine Unterkunft in einer anderen militärischen Unterkunftseinrichtung oder einer anderen Betriebseinrichtung vorzusehen; Dies gilt nicht, wenn ein Schüler nach § 31 Abs. 2 des Bildungsgesetzes aus einem Jugendheim vertrieben wurde.
(2) Die in Absatz 1 genannte Unterkunft wird nach den internen Regeln des Jugendheims ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Schule während des Unterrichts oder des Berufstages zum Dienst des Berufssoldats gewährt.
(3) Außer den Tagen nach dem Unterrichtstag wird die in Absatz 1 genannte Unterkunft nicht gewährt für:
(a) Aufenthalte und Ausflüge außerhalb der Schule;
b) Schulferien;
c) freie Tage, die vom Schuldirektor erklärt wurden, oder
(d) Arbeitstage.
(4) Die Bestimmungen von Absatz 3 Buchstaben b bis d gelten nicht, wenn ein Student an einer Klage nach § 3 Absatz 3 Buchstabe b beteiligt ist.
(5) Für den Zeitraum der praktischen Ausbildung mit der Militärabteilung wird der Schüler von der Militärabteilung kostenlos untergebracht.
§ 17
Incentive Beitrag
(1) Ein Student, der die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt, ist berechtigt, eine Anreizzulage zu gewähren. Die Beihilfe wird monatlich oder halbjährlich gewährt.
(2) Ein monatlicher Anreizbeitrag wird von der Schule dem Schüler in dem Kalendermonat gewährt, in dem er den Kurs besuchte, je nach seinen Studienergebnissen im vorangegangenen Semester, sofern
a) der Schüler wurde von allen Fächern klassifiziert;
b) das Verhalten des Schülers auf der Ebene 1 - sehr gut,
c) der Schüler ist nicht verpflichtet, Bildungsmaßnahmen von einem Klassenlehrer, Schuldirektor oder Jugendheimdirektor zu erhalten, um die in der Schule oder in den internen Regeln des Jugendheims festgelegten Pflichten zu verletzen; und
d) die Abwesenheit des Schülers vom Unterricht wurde nach den Schulregeln entschuldigt.
(3) Die monatliche Anreizzulage wird monatlich für den Zeitraum der Schulbildung gezahlt
a) 3.000 CZK, wenn die Bewertung der Ergebnisse der Ausbildung des Schülers in jedem Fach nicht höher ist als das Klassifizierungsniveau des Leistungsempfängers 3 - gut und der Durchschnitt der Klassifizierungsniveaus nicht höher als 1.50 ist,
b) 2.000 CZK, wenn die Bewertung der Ergebnisse der Ausbildung des Schülers in jedem Fach nicht höher ist als das Klassifizierungsniveau des Leistungsempfängers 3 - gut und der Durchschnitt des Klassifizierungsniveaus des Leistungsempfängers nicht höher als 2,00 ist; oder
c) 1000 CZK, wenn die Bewertung der Schülerausbildung zu einem Thema nicht höher ist als der Klassifizierungsgrad des Nutzens 3 - gut und der Durchschnitt der Klassifizierungsniveaus nicht höher als 2,50.
(4) Eine halbjährliche Anreizzulage wird von der Schule dem Schüler im Halbjahr gewährt, in dem er den Kurs besuchte, je nachdem, wie er im vorangegangenen Halbjahr zu einem Studienergebnis gelangte, sofern der Schüler die in Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt hat.
(5) Die halbjährliche Anreizzulage wird spätestens 15 Tage nach Ende des in Absatz 4 genannten Halbjahres mit einem Satz von 3 000 CZK gezahlt, wenn die Bewertung des Bildungsergebnisses des Schülers zu einem Thema nicht höher ist als das Klassifikationsniveau des Leistungsempfängers 2 - lobenswert und der Durchschnitt des Klassifikationsniveaus nicht größer als 1,50 ist.
(6) Bei einer monatlichen Anreizzulage wird die Einhaltung der in Absatz 2 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen für das vorausgegangene Schuljahr festgelegt; die Einhaltung der in Absatz 2 Buchstaben c und d festgelegten Bedingungen wird für den vorangegangenen Kalendermonat festgelegt, in dem die Lehre stattgefunden hat. Bei einer halbjährlichen Anreizzulage wird die Einhaltung der in Absatz 2 Buchstaben a bis d festgelegten Bedingungen für das vorherige Halbjahr der Schulbildung festgelegt.
(7) Hat ein Schüler eine pädagogische Maßnahme eines Klassenlehrers, Schulleiters oder Jugendheimleiters für die Verletzung der in den Schulregeln oder internen Regeln des Jugendheims festgelegten Verpflichtungen zugewiesen, so gewährt ihm die Schule keine monatliche Anreizzulage für einen Zeitraum von 3 Kalendermonaten, für die er sonst verantwortlich wäre, ab dem Kalendermonat nach dem Monat, in dem die Bildungsmaßnahme ein Hindernis für die Bereitstellung der monatlichen Anreizzulage wurde.
§ 17a
Incentive Vergütung
(1) Um die Sprachkompetenz gemäß der NATO STANAG 6001 zu erreichen, wird die Schule dem Schüler eine Anreizgebühr von
a) CZK 3.000 für die Sprachkompetenz SLP 2222, SLP 3333 und SLP 4444 aus der englischen Sprache oder
b) CZK 1.500 für die Sprachkompetenz SLP 1111, SLP 2222, SLP 3333 und SLP 4444 aus anderen Fremdsprachen, die durch den Rahmen oder Schullehrplan festgelegt wurden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Anreizvergütung wird dem Schüler in dem Kalendermonat gewährt, der dem Monat folgt, in dem der Schüler die angegebene sprachliche Kompetenz erreicht.
§ 18
Rückerstattungen für Aktionen im Ausland
Ist ein Schüler an einer im Ausland stattfindenden Veranstaltung gemäß § 3 Absatz 3 Buchstabe b beteiligt, so wird der Schüler als Berufssoldat auf einer ausländischen Geschäftsreise (5) kompensiert.
§ 19
Aufhebung
Erlass Nr. 269 / 1999 Slg., über den Umfang, die Höhe und die Art der Bereitstellung von natürlichen und finanziellen Anforderungen für Studenten von Militärsekundarschulen, die nicht im aktiven Dienst sind und ständig studieren, um den Dienst eines Berufssoldats durchzuführen, wird aufgehoben.
§ 20
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
Minister:
JUDr. Parkan gegen r.

Příloha č. 1

Anhang 1
Nahrungsmittelzulage für Schüler und Nahrungszusatz A und B pro Person pro Tag, Energie- und Ernährungsstandards
Stravní dávka (SD)
Přídavek potravin (PP)
Energ. hodnotaBílkovinyTukyKyselinaSacharidyMinerální látkyVitamíny
živočišnérostlinnécelkemlinolovávápníkfosforželezoA-ekv. retinoluB1B2B3
ekv. niacinu
C
kJgmgμgmg
SD pro žáka15 9777655,5131,512411,55301 2002 000211 2001,822390
PP A152014100,55426,41312,1940,170,133,72,4
PP B159618120,5501892642,71460,120,287,42,1

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2
Durchschnittliche Lebensmittelverbrauch pro Person und Tag, um die erforderlichen Energie- und Ernährungswerte durch Ernährung für Schüler und Nahrungsergänzungsmittel zu erreichen, um ihren finanziellen Wert zu bestimmen
Druh potravinStravní dávka pro žáka
Dávka v gramech
Vepřové maso70
Hovězí maso69
Uzené maso5
Ostatní maso2
Vnitřnosti15
Uzeniny a výrobky z masa44
Masové konzervy34
Maso celkem239
Drůbež a drůbeží výrobky32
Kosti2
Ryby9
Rybí výrobky a konzervy15
Máslo23
Sádlo a slanina10
Jedlé tuky a oleje21
Čerstvé mléko410
Mléčné výrobky97
Sýry32
Vejce48
Chléb310
Běžné pečivo92
Jemné pečivo45
Trvanlivé pečivo10
Těstoviny17
Mouka, kroupy, vločky65
Rýže26
Cukr a cukrářské výrobky68
Brambory490
Čerstvá a mražená zelenina190
Nakládaná a sušená zelenina70
Kysané a sterilované zelí20
Zelenina celkem280
Čerstvé, mražené a sušené ovoce88
Citrusové plody40
Kompoty35
Zahuštěné ovocné výrobky36
Ovoce celkem199
Přísady, nápoje, ostatní potraviny362
Druh potravinPřídavek potravin APřídavek potravin B
Dávka v gramechDávka v gramech
Maso celkem5050
Chléb100100
Ovoce celkem100100
Cukr a cukrářské výrobky25
Přísady, nápoje, ostatní potraviny300
1) Absatz 2 Buchstabe a des Erlasses Nr. 267 / 1999 Slg., in dem die Höhe der Rekrutierungszulage, die Transfer- und Aufenthaltszulage sowie das Verfahren zur Gewährung von Reise- und sonstigen Zulagen an Berufssoldaten in der geänderten Fassung festgelegt wird.
2) Absatz 2 (2) des Gesetzes Nr. 221 / 1999 Slg., über Berufssoldaten.
4) Regierungsdekret Nr. 39 / 2008 Coll., die das Niveau der Soldaten in der Reserve für militärische Übungen regelt.
5) §§ 79 bis 84 des Gesetzes Nr. 221 / 1999 Slg., zu Berufssoldaten, geändert durch Gesetz Nr. 254 / 2002 Slg.
13) § 74 des Gesetzes Nr. 221 / 1999 Slg., über Berufssoldaten, geändert.
14) § 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 372 / 2011 Slg., über die Gesundheitsdienste und die Bedingungen für ihre Bestimmung (Gesundheitsgesetz).

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 105/2008 Slg., über die natürlichen und finanziellen Voraussetzungen der Schüler der Militärsekundarschulen
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum01.04.2008
In Kraft seit01.04.2008
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf