Verordnung des Umweltministeriums Nr. 105/1997

Erlass des Umweltministeriums, das das Nationale Naturschutzgebiet der Punk Vents verkündet und seine engen Schutzbedingungen festlegt

Gültig Ordnung In Kraft seit 07.05.1997
ANHANG
Ordnung
Ministerium für Umwelt
vom 16. April 1997
Ankündigung des nationalen Naturschutzgebiets der Punqua Ventiles und Festlegung seiner engen Schutzbedingungen
Das Umweltministerium sieht gemäß § 79 Abs. 3 b) in Bezug auf § 28 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 des tschechischen Nationalratsgesetzes Nr. 114 / 1992 Slg. über die Erhaltung von Natur und Landschaft vor:
§ 1
Ankündigung des National Nature Reserve Punk Vents
(1) Das Nationale Naturreservat der Punk Vents (nachfolgend "Nationales Naturreservat") wird im mährischen Karst bekannt gegeben.
(2) Der Schutz ist die unterirdischen Karstphänomene, die im Devon Kalkstein, der geomorphologisch wertvollen Oberfläche des Territoriums, insbesondere das Punkva-Tal, die Hollow und Dry Rivers und die Macocha Abgrund mit einer unverwechselbaren Klima- und Vegetationsinversion, sowie erhalten natürliche und natürliche Natur in der Nähe der Pflanzen- und Tiergemeinschaften, die an diese spezifische Umgebung gebunden sind.
§ 2
Definition des nationalen Naturschutzgebiets
(1) Das nationale Naturreservat befindet sich in Blansko County, in Blansko cadastral Gebiet auf dem Grundstück 1548; 1, 2, 3, 5, 7, 7, 749 / 1, 749 / 2, 749 / 2, 753 / 1, 753 / 5, 753 / 5, 753 / 7, 753 / 7, 756 / 1, 756 / 1, 757 / 1, 753,
(2) Die Kartendokumente, in denen das Gebiet des nationalen Naturschutzgebiets gezogen wird, sind neben den Aufzeichnungen in der zentralen Liste des Naturschutzes1) im Ministerium der Umwelt (nachfolgend "Ministry" genannt), in der Moravský Karst Association, im Bezirksamt von Blansko, im Gemeindeamt von Blansko, im Gemeindeamt der Insel Macocha, im Gemeindeamt von Vilémovice und bei Vř hinterlegt.
§ 3
Engere Schutzbedingungen für das nationale Naturschutzgebiet
Nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Naturschutzes (2) kann
(a) für die Öffentlichkeit die zugänglichen Teile von Punky Caves und den Catharine Caves zu betreiben;
b) Forschungstätigkeiten in zugänglichen Höhlenteilen;
c) Änderungen der Art der Flächen vorzunehmen, es sei denn, dies ergibt sich aus einem nationalen Naturschutzplan;
d) die Interventionen in der Punk-Fluss-Oberfläche oder unterirdischen Ströme durchzuführen;
e) den Verkauf oder sonstige Dienstleistungen an verstärkten Gebieten außerhalb von Gebäuden;
f) zur Einstellung der Straßenoberfläche unter Verwendung von nicht lokal natürlichem Material;
(g) mit Pferdemänteln zu fahren, mit Ausnahme der Eigentümer und Mieter von Grundstücken, die in der normalen Landbewirtschaftung verwendet werden;
h) Sightseeing-Flüge über das nationale Naturschutzgebiet führen;
— öffentliche Veranstaltungen (insbesondere öffentliche Sport- und Fremdenverkehrsveranstaltungen) zu organisieren und zu organisieren, mit Ausnahme des normalen Betriebs von zugänglichen Höhlenteilen gemäß Buchstabe a);
(j) die geologischen Arbeiten im Zusammenhang mit der Intervention in das Gebiet durchführen;
(k) zur Freifütterung von Tieren oder Fischen, zur Errichtung von Jagd- oder Fischereieinrichtungen oder zur Durchführung anderer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung von Jagd- und Fischereirechten;
(l) die extraktiven, pädagogischen oder kultivierten Arbeiten in Wäldern durchführen, in denen der Waldbesitzer ohne einen genehmigten Plan oder einen genehmigten waldwirtschaftlichen Lehrplan arbeitet.
§ 4
Schutzzone
549, 549, 547, 3524, 3528 und 3538; im kadastralen Gebiet von Blansko, 544, 1546, 547, 548 bis 549
§ 5
Änderung des Ordens des Umweltministeriums der Tschechischen Republik Nr. 395 / 1992 Slg., Umsetzung bestimmter Bestimmungen des tschechischen Nationalratsgesetzes Nr. 114 / 1992 Slg., zur Erhaltung von Natur und Landschaft
Von Anhang Nr. V zum Orden des Umweltministeriums der Tschechischen Republik Nr. 395 / 1992 Slg., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des tschechischen Nationalratsgesetzes Nr. 114 / 1992 Slg., zur Erhaltung von Natur und Landschaft, wird der Eintrag "Moravian Karst - Centre" gestrichen.
§ 6
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Skalický v. r.
1) § 42 des ČNR-Gesetzes Nr. 114 / 1992 Coll., zur Erhaltung von Natur und Landschaft.
2) Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 3 Buchstabe g des ČNR-Gesetzes Nr. 114/1992
3) § 37 Abs. 1 des ČNR-Gesetzes Nr. 114 / 1992 Coll.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Umweltministeriums Nr. 105 / 1997 Coll., das das National Natural Reserve der Punk Veneries erklärt und seine engen Schutzbedingungen festlegt
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.05.1997
In Kraft seit07.05.1997
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht Umwelt
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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