Gesetz Nr. 104 / 2015 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 67 / 2013 Slg., zur Änderung bestimmter Fragen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnungen und nicht-wohnlichen Räumen in einem Haus mit Wohnungen, und Gesetz Nr. 458 / 2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und über die Leistung der Regierung Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.01.2016
ANHANG
Recht
vom 10. April 2015
zur Änderung des Gesetzes Nr. 67/2013 Slg., zur Anpassung bestimmter Fragen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen in einem Haus mit Wohnungen, und Gesetz Nr. 458 / 2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und über die Leistung der Regierungsverwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes Nr. 67 / 2013 Coll.
Čl. I
Gesetz Nr. 67 / 2013 Slg., die Anpassung bestimmter Fragen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen in einem Haus mit Wohnungen, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 a) Absätze 2 und b) Absatz 2 wird "Eigentum der Wohnungen" durch "Co-Eigentum" ersetzt.
2.
„§ 6
Aufschlüsselung der Heiz- und Kobereitungskosten für das Haus
(1) Die Kosten für die Heizung in Abwesenheit einer Verpflichtung, bestimmte Meter nach dem Gesetz über die Metrologie oder Ausrüstung für die Verteilung der Heizkosten zu installieren, und die Kosten für die gemeinsame Vorbereitung des Warmwassers für ein Haus von Wasser-Meter zu Warmwasser nach anderen Rechtsvorschriften sind auf der Grundlage der Vereinbarungen des Dienstleisters mit allen Mietern im Haus, auf der Grundlage der kooperativen Wohnungsbauvereinbarungen mit allen Mietern im Haus, die auch Mitglieder der Gemeinschaft sind, zu berücksichtigen. In Ermangelung einer Vereinbarung sind die Heizkosten und die gemeinsame Warmwasserbereitung nach einem anderen Gesetz zu berücksichtigen, das die Einzelheiten für die Aufteilung der Wärmezufuhrkosten und die gemeinsame Warmwasserbereitung im Haus regelt. Eine Änderung der Methode zur Abrechnung der Heizkosten und der gemeinsamen Aufbereitung von Warmwasser für das Haus ist immer nach Ende der Abrechnungsperiode möglich.
(2) Wird nach einem anderen Gesetz die Verpflichtung zur Installation bestimmter Zähler im Metrologiegesetz oder in der Anlage zur Verteilung der Heizkosten und der Kosten für die gemeinsame Warmwasserbereitung für ein Haus aus Wasser-Meter für heißes Wasser festgelegt, so werden die Heizkosten in der Rechnungseinheit über die Rechnungslegungsperiode dem Bestandteil des Grund- und Verbrauchs zugeteilt. Die wesentliche Komponente wird zwischen den Empfängern des Dienstes nach dem Verhältnis der Größe der zahlbaren Bodenfläche der Wohnung oder nicht Wohnraum zu der gesamten zahlbaren Bodenfläche der Wohnungen und Nicht-Wohngebiete in der Rechnungseinheit aufgeteilt. Die Verbrauchskomponente wird unter den Empfängern der Dienstleistungen im Verhältnis zur Größe der Themen der ermittelten Zähler nach dem Metrologiegesetz oder der Anlage zur Verteilung der Heizkosten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen von beheizten Räumen zur Versorgung der von ihrem Standort angegebenen Wärmeenergie verteilt.
(3) Die Differenzen der Heizkosten je Quadratmeter der zählbaren Bodenfläche dürfen für den Empfänger des Dienstes mit Messungen oder der Anlage zur Verteilung der Heizkosten in der Rechnungseinheit die als untere und obere Grenze ermittelten Werte im Vergleich zum Durchschnitt der Rechnungseinheit in der angegebenen Abwicklungsperiode nicht überschreiten. Bei überfälligen zulässigen Unterschieden ist eine Anpassung der Berechnungsmethode vorzunehmen. Erlaubt der Begünstigte der Dienstleistungen die Installation von bestimmten Zählern nach dem Metrologiegesetz oder die Installation von Heizkosten oder durch eine wiederholte nachweisbare Warnung nicht, dass sie abgezogen oder unangemessen beeinträchtigt werden, so ist die Verbraucherkomponente der Dienstleistungen in der gegebenen Abrechnungsperiode gleich oder größer als das Dreifache des Durchschnittswertes der Verbrauchskomponente der Kosten je Quadratmeter der zuschussfähigen Bodenfläche der Rechnungseinheit.
(4) Die Kosten für die gemeinsame Warmwasserbereitung für die Rechnungseinheit für die Abrechnungsperiode, die aus den Kosten für die Wärmeenergie für die Warmwasserbereitung und die Kosten des verbrauchten Wassers besteht, sind in die Grund- und Konsumkomponenten einzuteilen. Die wesentliche Komponente wird zwischen den Empfängern von Dienstleistungen nach dem Verhältnis der Bodenfläche der Wohnung oder des Nicht-Wohnraums zur Gesamtfläche der Wohnungen und Nicht-Wohnräume in der Rechnungseinheit aufgeteilt. Die Verbrauchskomponente wird gemäß den Themen der Wasserzähler für heißes Wasser, das in den Leistungsempfängern installiert ist, auf Pro-Rata-Basis auf die Empfänger der Dienstleistungen verteilt. Wenn der Leistungsempfänger die Installation von Warmwasserzählern nicht gestattet oder durch eine wiederholte, demonstrierbare Warnung nicht von ihnen gelesen oder unzumutbar beeinflusst wird, so muss die Verbraucherkostenkomponente für diesen Leistungsempfänger dreimal den Durchschnittswert des Kostenelements pro Quadratmeter der Bodenfläche der Einheit betragen."
Fußnote 2 wird gestrichen.
3. In § 8 Abs. 2 wird das Wort "Dokumente" durch Belege ersetzt."
4. Absatz 13, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 13
Geldbuße für die Verspätung von Sachleistungen
(1) Kommt der Dienstleistungserbringer oder der Dienstleistungserbringer seiner Verpflichtung nach diesem Recht nicht nach, insbesondere wenn der Dienstleistungserbringer die Verpflichtung zur Mitteilung der Änderung der Zahl der Personen nicht erfüllt, oder wenn der Dienstleistungserbringer keine rechtzeitige Rechnung erbringt oder die Verpflichtung zum Recht des Dienstleistungserbringers nicht erfüllt, die Rechnungsunterlagen zu konsultieren und die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Einwänden zu erfüllen, so wird er der anderen Partei eine Frist zahlen, es sei denn diespflicht
(2) Der Betrag der Geldbuße wird vom Dienstleister mit mindestens zwei Dritteln der Mieter im Haus vereinbart oder von der Genossenschaft oder der Gemeinschaft beschlossen. Der vereinbarte Betrag der Geldbuße darf CZK 50 für jeden Tag der Verspätung nicht überschreiten. Ist keine Vereinbarung mit den Mietern oder Entscheidung der Genossenschaft oder Gemeinschaft, so wird die Geldbuße CZK 50 für jeden Tag der Verspätung sein."
5. Nach Absatz 14 wird folgender Abschnitt 14a eingefügt:
„§ 14a
Zulassungsbestimmungen
Das Ministerium für regionale Entwicklung bietet durch Dekret
a) die Höhe der Grund- und Verbrauchskomponente für die Aufschlüsselung der Heizkosten und die Kosten der gemeinsamen Aufbereitung von Warmwasser für das Haus, deren Verteilung unter den Empfängern der Dienstleistung, die als untere und obere Grenze ermittelten Werte im Vergleich zum Durchschnitt der Rechnungseinheit während der Rechnungslegungsperiode, der Definition der Begriffe und anderer Anforderungen für die Aufschlüsselung der Kosten;
b) die Elemente, die der Dienstleistungserbringer bei der Abrechnung der Heizkosten und der Kosten der gemeinsamen Warmwasserbereitung für das Haus vorsehen muss;
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Die Aufgliederung und Abrechnung der Dienstkosten für den Abwicklungszeitraum, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begann, wird gemäß dem Gesetz Nr. 67 / 2013 Slg., wie wirksam vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, durchgeführt.
2. Das Recht auf Zahlung einer Geldbuße oder einer verspäteten Zahlungsgebühr, die sich aus einem Verstoß gegen die Verpflichtung des Gesetzes Nr. 67 / 2013 Slg. ergibt, wie es vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist, unterliegt dem Gesetz Nr. 67 / 2013 Slg., das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Energiegesetzes
Čl. III
In § 98a des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg. über die Geschäftsbedingungen und die Durchsetzung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 211 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 165 / 2012 Slg. und Gesetz Nr. 90 / 2014 Slg., Absatz 3 wird gestrichen.

ČÁST TŘETÍ

Effizienz
Čl. IV
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Hamlet v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 104 / 2015 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 67 / 2013 Slg., zur Anpassung bestimmter Fragen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen in einem Haus mit Wohnungen, und Gesetz Nr. 458 / 2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und über die Leistung der öffentlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum04.05.2015
In Kraft seit01.01.2016
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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