Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 104/1993

Verordnung des Landwirtschaftsministeriums zur Festlegung einer Zeit niedrigerer Arbeitsanforderungen für staatliche Forstorganisationen

Gültig In Kraft seit 26.03.1993
Inhalt
ANHANG
Ordnung
Ministerium für Landwirtschaft
vom 19. Februar 1993
Festlegung eines Zeitraums mit einem geringeren Arbeitsbedarf staatlicher Forstorganisationen
Nach § 105 Abs. 4 des Arbeitsgesetzbuches sieht das Landwirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales vor:
§ 1
Der Zeitraum vom 1. Dezember des Kalenderjahres bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres ist für die Bereitstellung zusätzlicher Beurlaubung an die Arbeiter von staatlichen Forstorganisationen mit Ausnahme von Militärwäldern geringer.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Lux v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 104/1993
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.03.1993
In Kraft seit26.03.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf