Dekret Nr. 103 / 2025 Coll.

Verordnung zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über die Bedingungen für den Handel mit Treibhausgasemissionen

Gültig In Kraft seit 16.04.2025
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 8. April 2025
zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über die Bedingungen für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
Das Umweltministerium ("das Ministerium") sieht gemäß § 3 (8) § 4b (5), § 15a (7) und 8 des Gesetzes Nr. 383 / 2012 Slg. die Bedingungen für den Handel von Treibhausgasemissionszertifikaten in der Fassung des Gesetzes Nr. 481 / 2024 Slg. ("das Gesetz") vor:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt
a) die Einzelheiten, Form und Datenstruktur des Antragsformulars für eine Genehmigung für Treibhausgase, einschließlich des Modells des Emissionsüberwachungsplans;
b) Einzelheiten der Einzelheiten, Form und Datenstruktur des Antragsformulars für die Genehmigung zur Versorgung von Kraftstoffen;
c) Einzelheiten des Antrags auf Verwendung eines Kraftstoff-Zertifikats für Nichtverbrennungsprozesse und die Anforderungen an den Nachweis der Menge des historischen Kraftstoffverbrauchs;
d) die Formalitäten und Muster von Ehrenerklärungen zur Nachweis des Verbrauchs von gasförmigen Brennstoffen für die landwirtschaftliche Primärerzeugung oder die Waldbewirtschaftung.
§ 2
Antragsformular für Gewächshausgasgenehmigung
(1) Die Einzelheiten und Datenstruktur des Antragsformulars für die Genehmigung von Treibhausgasen gemäß Artikel 3 des Gesetzes sind in Anhang 1 dieses Erlasses aufgeführt.
(2) Das Antragsformular gemäß Absatz 1 wird elektronisch in xls / xlsx-Format eingereicht.
(3) Das Ministerium veröffentlicht auf seiner Website einen Modellplan zur Überwachung der Treibhausgasemissionen.
§ 3
Antragsformular für die Zulassung von Kraftstoffen
(1) Die Einzelheiten und Datenstruktur des Antragsformulars für die Zulassung von Kraftstoffen gemäß Artikel 4b des Gesetzes sind in Anhang 2 dieses Erlasses aufgeführt. Das Antragsformular ist elektronisch in xls / xlsx-Format einzureichen.
(2) Der Antragsteller begleitet das in Absatz 1 genannte Formular mit einem Entwurf der Emissionsüberwachungs- und Meldemaßnahmen gemäß Artikel 4b Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes, das in dem auf der Website des Ministeriums verfügbaren elektronischen System verarbeitet wird.
§ 4
Antrag auf Zertifizierung des Kraftstoffverbrauchs bei Nichtverbrennungsprozessen
(1) Der Antrag auf Zertifizierung der Verwendung von Kraftstoff für Nichtverbrennungsprozesse, ausgenommen allgemeine Verwaltungsanforderungen, enthält:
a) Angabe der Menge und Art des in den Nichtverbrennungsprozessen verbrauchten Kraftstoffs in den letzten drei Jahren oder, falls diese Angaben nicht vorliegen, Angabe der zu diesem Zweck verbrauchten voraussichtlichen jährlichen Menge und Art des Kraftstoffs; und
b) eine Beschreibung des Zwecks und der Art der Verwendung von Brennstoffen für Verfahren, bei denen sie nicht verbrannt werden.
(2) Weitere Einzelheiten zum Zulassungsantrag sind in Anhang 3 dieser Bestellung aufgeführt.
§ 5
Muster der Ehrenerklärung zum Nachweis des Gasverbrauchs für landwirtschaftliche Primärproduktion oder Waldbewirtschaftung
(1) In Anhang 4 dieses Erlasses ist das Modell der ehrlichen Gasverbrauchserklärung des Kunden am Geschäftsort landwirtschaftlicher Primärproduktion oder Waldbewirtschaftung nach dem Forest Act für Kunden mit Verbrauch im Vorjahr unter 63 MWh festgelegt.
(2) Das Modell der ehrlichen Gasverbrauchserklärung des Kunden nur für landwirtschaftliche Primärproduktion oder Waldbewirtschaftung nach Waldrecht im Vorjahr ist in Anhang 5 dieser Verordnung aufgeführt.
(3) Die in Absatz 1 oder 2 genannte Ehrenerklärung wird vom Kunden über ein elektronisches System zur Bereitstellung von vom Gashändler betriebenen spezifizierten Informationen abgegeben, wenn der Lieferant die Kunden auf seiner Website über diese Ehrenerklärung informiert hat.
§ 6
Aufhebung
Erlass Nr. 192 / 2013 Slg. über die Einrichtung von Anträgen auf Zertifikate für Luftfahrzeugbetreiber und die Erteilung von Genehmigungen für Treibhausgasemissionen wird aufgehoben.
§ 7
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Mgr.

Příloha č. 1

Anhang 1
Einzelheiten und Datenstruktur des Antragsformulars für Treibhausgasgenehmigung

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2
Einzelheiten und Datenstruktur des Antragsformulars zur Zulassung von Kraftstoffen

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4

Příloha č. 5

Anhang Nr. 5

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 103 / 2025 Slg., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über die Bedingungen für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.04.2025
In Kraft seit16.04.2025
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 1

180 446 CZK
16.05.2025
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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