Dekret Nr. 103 / 2018 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 155/2005 Slg., über die Methode der Herstellung von Rufzeichen, Identifikationsnummern und Codes, ihre Verwendung und die Arten von Funkkommunikationsdiensten, für die sie erforderlich sind

Gültig In Kraft seit 01.07.2018
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 31. Mai 2018
zur Änderung des Erlasses Nr. 155/2005 Slg. über die Art der Anrufbeschilderung, Identifikationsnummern und Codes, deren Verwendung und die Art der Funkkommunikationsdienste, für die sie erforderlich sind
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß § 150 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 127 / 2005 Slg., über elektronische Kommunikation und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über elektronische Kommunikation), geändert durch Gesetz Nr. 110 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 153 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 468 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 214 / 2013 Slg. und Gesetz Nr. 258 / 2014 Slg.
Čl. I
Verordnung Nr. 155/2005 Slg., über die Methode der Herstellung von Rufzeichen, Identifikationsnummern und Codes, deren Verwendung und die Art der Funkkommunikationsdienste, für die sie benötigt werden, werden wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird der Punkt am Ende von Buchstabe p durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte (q) bis (x) werden angefügt:
„(q) einen Rundfunkdienst, dessen Rundfunksendung für den direkten Empfang durch die breite Öffentlichkeit bestimmt ist; dieser Dienst kann Audio, Fernsehen oder andere Arten von Rundfunksendungen umfassen;
(r) ein Datenfluss-Transportstrom, bestehend aus einem oder mehreren Datenströmen, die einen bestimmten bereitgestellten Dienst darstellen;
(s) eine für alle terrestrischen digitalen Fernsehübertragungsnetze in der Tschechischen Republik gemeinsame Kennnummer,
(t) durch die Netzkennung die Identifikationsnummer eines bestimmten Netzes zur Verbreitung des terrestrischen digitalen Fernsehens;
(u) eine Kennnummer für die Verkehrsdatenstromkennung eines bestimmten Verkehrsdatenstroms in terrestrischen digitalen Fernsehübertragungsnetzen;
(v) durch die Dienstkennung, die Kennnummer des vom Datenstrom übermittelten jeweiligen Dienstes; für terrestrische digitale Sendungen gilt der PI-Code als Dienstkennung;
(w) eine Funkstromkennung, die die Anzahl eines bestimmten Transportdatenstroms in terrestrischen digitalen Rundfunknetzen ermittelt;
(x) PI-Code zur Unterscheidung zwischen Zuständen, Bereichen und der Identifizierung eines bestimmten Funkprogramms, das über Funk-Analog-Broadcasting verteilt wird, dem es eindeutig nach dem technischen Standard zugeordnet ist, in dem die Funkanlage RDS (Radio Data System) Spezifikation für sehr kurze Wellen mit VHF / FM-Frequenzmodulation (Very High Frequency / Frequency Modulation) Funkübertragung im Frequenzband 87,5 MHz bis 108,0 MHz angegeben wird.
2. Am Ende des Absatzes 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Identifizierung der in den Nummern (s) bis (v) genannten Kennungen, die in der englischen Sprache verwendet werden, ist in Anhang Nr. 2 dieses Erlasses aufgeführt."
3. In Absatz 2 (3) werden die Worte "soweit in der allgemeinen Zulassung nicht anders angegeben" am Ende des Textes in Buchstabe b hinzugefügt.
4. In Absatz 2 (3) wird der Punkt am Ende von Buchstabe b durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe c angefügt:
"(c) Leuchttürme für die Amateur Radio Direction Finding."
5. Abschnitte 3 und 4, einschließlich der Überschriften,
„§ 3
Kennnummern und Codes
(1) Identifikationsnummern und selektive Rufcodes werden für die Bedürfnisse der mobilen, luftmobilen und bodengebundenen Mobilfunkdienste vergeben.
(2) Die in § 1 (s) bis (w) und PI-Code genannten Identifikatoren werden für Funkdienstbedürfnisse vergeben.
§ 4
Rufzeichen erstellen
(1) Das gleiche Rufzeichen darf nicht zwei oder mehr Stationsbetreibern verwendet oder zugewiesen werden. Das Verbot der Mehrfachnutzung desselben Rufzeichens gilt nicht für Clubstationen für Amateurfunkdienste.
(2) Die Rufzeichen sind so zugeordnet, dass sie nicht mit Distresssignalen (SOS / MAYDAY), Pilotsignalen (XXX / PANPAN), Sicherheitssignalen (TTT / SÉCURITY) oder Codeabkürzungen von Q-Code verwechselbar sind.
(3) Die Zuweisung des Rufzeichens berücksichtigt den Vorschlag des Antragstellers, ein für den Antrag auf individuelle Zulassung zur Nutzung von Funkfrequenzen beantragtes Rufzeichen zuzuweisen, wenn der Vorschlag des Antragstellers den Absätzen 1 und 2 und den Absätzen 9 bis 11 entspricht.
(4) Das gleiche Rufzeichen darf nicht von verschiedenen Stationsbetreibern verwendet werden, wenn Funkfrequenzen auf der Grundlage einer allgemeinen Genehmigung verwendet werden.
6. Der folgende Abschnitt 4a wird nach Abschnitt 4 eingefügt:
„§ 4a
Erstellung von Identifikationsnummern und Codes
(1) Kennungen nach § 1 (s) bis (w) und PI-Code werden in hexadezimaler Form angegeben.
(2) Der Grunddatenfluss, der einen bestimmten Dienst darstellt, ist nach einem technischen Standard strukturiert, der die allgemeine Kodierung von bewegten Bildern und begleitenden Audioinformationen angibt.
(3) Der Wert der Kennung des Netzes der Tschechischen Republik wird durch 0x20CB für alle terrestrischen digitalen Fernsehnetze in der Tschechischen Republik festgelegt. Dieser Wert der Netzkennung der Tschechischen Republik wird von allen Rundfunkanstalten von Rundfunknetzen zur Verbreitung terrestrischen digitalen Fernsehens in den Dienstinformationsdatenstrom aufgenommen.
(4) Der Wert der Netzkennung wird aus dem Bereich von 0x3101 bis 0x3200 bestimmt. Der Wert ist nach der Konfiguration des Netzes so zu bestimmen, dass jedes einzelne Netzwerk mit einem anderen Inhalt einen anderen Wert dieser Kennung haben muss.
(5) Der Wert der Transporterdatenflusskennung wird aus dem Bereich von 0x0101 bis 0xEFFF ermittelt. Der spezifische Wert der 0xvzz-förmigen Kennung wird bestimmt, indem vv die Seriennummer des Betreibers des betreffenden Übertragungsnetzes und zz die Seriennummer des von ihm erzeugten Transportdatenstroms ist.
(6) Der Wert der Dienstkennung wird von der Reichweite von 0x0001 bis 0x3FFF für Fernsehprogramme, 0x4001 bis 0x7FFF für Rundfunkprogramme bestimmt, die in Rundfunknetzen für terrestrische digitale Sendungen und 0x8001 bis 0xFF für andere in diesem Funkdienst verbreitete Dienste verbreitet werden.
(7) Der Wert des PI-Codes für terrestrische digitale Rundfunksendungen ist in Form von 0x2zz zu bestimmen, dessen Wert dem territorialen Umfang der Sendung entspricht:
Hodnota vÚzemní rozsah vysílání
0místní program šířený pouze jedním vysílačem
1program šířený též v jiných státech
2program šířený celoplošně
3program šířený v převážné části České republiky - nadregionální
4 až Eprogram šířený v omezené části České republiky - regionální
Fprogram šířený pouze digitálně
Die zzs werden einzelnen Funkprogrammen zugeordnet und im Bereich von 0 bis F bestimmt.
(8) Der Wert der Funkstromkennung wird im Bereich von 0x2000 bis 0x2FFF bestimmt. Der spezifische Wert der 0x2xyz-förmigen Kennung wird dadurch bestimmt, dass x die territoriale Erfassung der Übertragung, der y-spezifischen Transportbitrate und der Seriennummer des Betreibers des betreffenden Übertragungsnetzes darstellt."
7. In Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte "oder ein Funkfrequenzbenutzer auf der Grundlage der allgemeinen Zulassung, in der das Rufzeichen identifiziert wird, nach dem Wort" die Dienste "" eingefügt.
8. Der folgende Abschnitt 7a wird nach Abschnitt 7 einschließlich des Titels eingefügt:
„§ 7a
Verwendung von Identifikationsnummern und Codes
(1) Der Rundfunknetzbetreiber für terrestrische digitale Rundfunk- und Fernsehsendungen ist verpflichtet, die zugeordneten Kennungen und Dienstkennung zu verbreiten.
(2) Der gleiche Wert der Dienstkennung im terrestrischen digitalen Fernsehen kann nicht zwei oder mehr Fernseh- oder Rundfunkprogrammen oder anderen Diensten zugeordnet werden. Wenn das Fernseh- oder Rundfunkprogramm oder andere Dienste nicht mehr vorhanden sind, wird diese Kennung auch nicht mehr existieren. Dieser Wert der Netzkennung der Tschechischen Republik wird von allen Rundfunkanstalten von Rundfunknetzen zur Verbreitung terrestrischen digitalen Fernsehens in den Dienstinformationsdatenstrom aufgenommen.
(3) Die Dienstkennung, deren Nutzung beendet wurde, kann nicht wiederverwendet werden."
9. In Abschnitt 9 werden am Ende von Absatz 2 die Worte "und die Rufzeichen der Luftfahrzeugstation" angefügt.
10. in Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben c und d, einschließlich Fußnote 3:
„(c) Küstenstationen: drei Buchstaben, die ersten beiden Buchstaben OL, gefolgt von einer Ziffer; das Rufzeichen der Küstenstation kann auch aus dem Namen der Küstenstation erstellt werden, wobei es aus dem geografischen Namen der Lage des Standorts und dem Zweck der Nutzung der Küstenstation und gegebenenfalls dem Namen des Betreibers der Küstenstation (3) bestehen muss;
d) Flugplätze: drei Buchstaben, die ersten beiden sind in Ordnung, gefolgt von nicht mehr als zwei Ziffern; das Rufzeichen der Luftwaffe kann auch aus dem Namen der Luftwaffe erstellt werden, wobei es aus dem geografischen Namen der Position der Station und des verfügbaren Dienstes bestehen muss,
3) Anhang 4 Absatz 2.02 des Erlasses Nr. 138/2000 Slg. über Funkverbindungen auf Binnenwasserstraßen.
11. Artikel 9 Absätze 3 und 4:
"3. sechs Zeichen, die ersten beiden sind OK Buchstaben und vier weitere Ziffern für nicht angetriebene Luftfahrzeuge oder angetriebene Segelflugzeuge,
4. sechs Zeichen, die ersten drei sind die Buchstaben OKA und die nächsten drei Ziffern für ultraleichte Gleiter, oder ';
12. In Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe h wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. acht Zeichen, die ersten beiden sind OK Buchstaben, die anderen zwei sind optionale Buchstaben und vier zusätzliche Ziffern für die Registrierung von Luftfahrzeugen, die im militärischen Luftfahrtregister der Tschechischen Republik registriert sind,."
13. in § 9 Absatz 3 Buchstabe j (6):
„6. Rufzeichen, die mit OL0 bis OL9 beginnen, und zwei oder mehr Buchstaben oder Zahlen, deren letztes ein Buchstabe sein soll, werden nur für besondere temporäre Nutzungsmöglichkeiten, nur für die Dauer dieser Möglichkeiten, vergeben. Die mit OL5 und zwei oder drei Buchstaben beginnenden Rufzeichen werden aus den Bestimmungen dieses Absatzes gestrichen.
14. In Absatz 9 Absatz 3 Buchstabe j wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. Rufzeichen, die mit OL5 und zwei oder drei Buchstaben beginnen, werden den Clubstationen von Einrichtungen zugewiesen, die mit bestimmten internationalen Gruppierungen registriert sind, die Gruppen von Funkamateuren gleichen Interesses oder beruflichen Tätigkeiten kombinieren, oder direkt an die Clubstationen der Organisationen, die diese internationalen Gruppierungen repräsentieren, mit zwei oder drei Buchstaben pro Ziffer 5, die den Namen solcher spezifischen internationalen Gruppierungen repräsentieren oder ihre spezifische Tätigkeit ausdrücken, ";
Punkt 7 ist umnummeriert Punkt 8.
15. In Artikel 9 wird der Satz am Ende von Absatz 4 angefügt:
"Das Rufzeichen kann sofort zurückgegeben werden, wenn
a) eine Änderung der Person des Inhabers der Zulassung zum Betrieb einer unbeaufsichtigten Station;
b) eine Änderung der Person des Inhabers der Zulassung zum Betrieb einer Clubstation oder
c) die Zuordnung eines zuvor zugewiesenen Rufzeichens zu einer natürlichen Person, die mit dem Inhaber der ursprünglichen Genehmigung in Verbindung steht.
16. Der Anhang wird wie folgt geändert:

"Anhang Nr. 2 zum Erlass Nr. 155 / 2005 Coll.
Identifizierung von Datenflusskennzeichen in terrestrischen digitalen Fernsehübertragungsnetzen, die in englischer Sprache verwendet werden
Označení identifikátoru v českém jazyceOznačení identifikátoru v anglickém jazyce*)
Identifikátor sítě České republikyOriginal_network_id
Identifikátor sítěNetwork_id
Identifikátor transportního datového tokuTransport_stream_id
Identifikátor službyService_id
*) Empfehlung ETSI EN 300 468 v1.15.1 (Digital Video Broadcasting (DVB) Spezifikation für Service Information (SI) in DVB-Systemen für digitale Fernsehsendungen.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Minister:
Ing. Hüner v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 103 / 2018 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 155 / 2005 Coll., über die Methode der Anrufmarken, Identifikationsnummern und Codes, ihre Verwendung und die Arten von Funkkommunikationsdiensten, für die sie erforderlich sind
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.06.2018
In Kraft seit01.07.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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