Dekret Nr. 103 / 2014 Coll.
Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 72/2005 Slg. über die Erbringung von Beratungsleistungen in Schulen und Schulberatungseinrichtungen, geändert durch Dekret Nr. 116/2011 Slg. und Dekret Nr. 73/2005 Slg., über die Ausbildung von Kindern, Schülern und Studenten mit besonderen Bildungsbedürfnissen und Kindern, Schülern und Studenten von außergewöhnlichen Talenten, geändert durch Dekret Nr. 147 / 2011 Slg.
Gültig
In Kraft seit 01.09.2014
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 30. Mai 2014
zur Änderung des Erlasses Nr. 72/2005 Slg. über die Erbringung von Beratungsleistungen in Schulen und Schulberatungseinrichtungen, geändert durch das Erlass Nr. 116/2011 Slg., und Erlass Nr. 73/2005 Slg., über die Ausbildung von Kindern, Schülern und Studenten mit besonderen Bildungsbedürfnissen und Kindern, Schülern und Studenten außergewöhnlicher Talente, geändert durch das Erlass Nr. 147 / 2011 Slg.
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bietet gemäß §§ 19 und 121 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschule, Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 333 / 2012 Slg.:
Änderung des Erlasses Nr. 72/2005
In der fünften Satzung von Absatz 1 (5) des Erlasses Nr. 72/2005 Slg. über die Erbringung von Beratungsleistungen in Schulen und Schulberatungseinrichtungen, geändert durch das Erlass Nr. 116/2011 Slg., wird das Wort "spezifisch" gestrichen und die Worte "Gesundheitsversorgung" durch "leichtes Mental" ersetzt.
Übergangsbestimmungen
1. Die Empfehlung zur Aufnahme eines Kindes, Schülers oder Schülers in ein Schul- oder Bildungsprogramm für Kinder, Schüler oder Studenten mit Behinderungen, mit Ausnahme einer geringfügigen psychischen Behinderung, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses ausgestellt und am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses gültig ist, gilt für einen Zeitraum, der dem Zweck der Empfehlung entspricht.
2. Kinder, Schüler und Studenten ohne Behinderung, die einer Schul-, Klassen- oder Studiengruppe zugeordnet sind, die für Kinder, Schüler oder Studenten mit Behinderung am Tag des Inkrafttretens dieses Erlasses eingerichtet ist, können nach den geltenden Rechtsvorschriften ausgebildet werden. Der Schuldirektor erörtert unverzüglich mit dem gesetzlichen Vertreter des Kindes oder Schülers oder mit dem Schüler oder Schüler, ob er oder sie auf der im ersten Satz genannten Ausbildung besteht; Wenn nicht, wird der Schuldirektor Synergien und methodische Hilfe bieten, um die am besten geeignete Art der Bildung zu gewährleisten. Ein Protokoll über die Anhörung nach dem zweiten Satz, unterzeichnet durch einen gesetzlichen Vertreter eines Kindes oder eines Schülers oder eines Schülers, wird vom Schulhauptmann in die Dokumentation des Kindes, Schülers oder Schülers eingetragen.
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2014 in Kraft.
Minister:
PhDr. Chládek, MBA, Rev.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 103 / 2014 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 72 / 2005 Slg., über die Bereitstellung von Beratungsdienstleistungen in Schulen und Schulberatungseinrichtungen, geändert durch Dekret Nr. 116 / 2011 Slg., und Dekret Nr. 73 / 2005 Slg., über die Ausbildung von Kindern, Schülern und Studenten mit besonderen Bildungsbedürfnissen, sowie Kinder, Schüler und Studenten von außergewöhnlichen Talenten, geändert durch Dekret Nr. 147 / 2011 Slg. |
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| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 09.06.2014 |
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| In Kraft seit | 01.09.2014 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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