Dekret Nr. 103 / 2010 Coll.
Verordnung über die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Information über die Umwelt
Gültig
In Kraft seit 30.04.2010
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ANHANG
Ordnung
vom 30. März 2010
Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Information über die Umwelt
Das Umweltministerium sieht gemäß § 15a (a), (b), (d) bis (f) des Gesetzes Nr. 123/1998 Slg. das Recht auf Information über die Umwelt, geändert durch Gesetz Nr. 380/2009 Slg., ("Gesetz") vor.
Gegenstand der Bestellung
Diese Verordnung führt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union1) durch und sieht vor
a) Raumdatenthemen;
b) Bedingungen für die Verwendung von Raumdaten und -diensten;
c) den Bereich der kontinuierlich aktualisierten großen Volumendaten;
d) die Fristen, innerhalb derer die Pflichtstelle oder ein anderer räumlicher Datenanbieter Metadaten für die von ihr erfassten räumlichen Daten und Dienste erstellen muss;
e) Mittel, Aufzeichnungen der öffentlichen Nutzung zu halten und räumliche Daten zur Verfügung zu stellen.
Raumdatenthemen
[K § 15a (a) des Gesetzes]
Die Raumdatenthemen sind in Anhang 1 dieses Erlasses aufgeführt.
Bedingungen für die Nutzung von räumlichen Daten und Dienstleistungen
[K § 15a (b) des Gesetzes]
(1) Für jede Verwendung von Raumdaten und -diensten ist die Identifizierung der Pflichteinheit oder eines anderen Anbieters an einem sichtbaren Ort anzugeben. Bei der Benennung handelt es sich um den Namen oder den Geschäftsnamen oder den Nachnamen, wenn es sich um eine natürliche Person, ein Urheberrecht oder eine Datenkennzeichnung handelt, die ihre Anwendbarkeit nicht beeinträchtigt, insbesondere um Wasserzeichen oder Mikroschaltungsdaten.
(2) Der Erwerber hat dem Schuldner oder anderen Anbieter auf Anfrage eine Demonstration neuer räumlicher Daten, die über die zur Verfügung gestellten Raumdaten erzeugt werden, zur Verfügung zu stellen.
(3) Sofern eine Pflichtstelle oder ein anderer Anbieter räumliche Daten und Dienste auf der Grundlage von räumlichen Daten kostenlos zur Verfügung stellt, darf der Preis des erhaltenen Produktes nicht durch den Preis für räumliche Daten oder durch die Dienste auf der Grundlage von räumlichen Daten erhöht werden.
(4) Die räumlichen Daten und Dienstleistungen werden nur für den im Vertrag vereinbarten Zweck bereitgestellt, für die weitere Nutzung der Daten wird immer ein neuer Lizenzvertrag abgeschlossen oder der geltende Vertrag geändert.
(5) Der Erwerber stellt den Schutz von räumlichen Daten vor unbefugter Nutzung sicher.
(6) Der Erwerber kann dem Dritten die Verarbeitung von Raumdaten im Sinne des Erwerbers anvertrauen. Handelt es sich bei dem Erwerber gleichzeitig um die Auftraggeberin eines Vertrags, der durch einen Dritten umgesetzt wird, so ist der Erwerber berechtigt, dem Dritten den für die Verarbeitung der Auftragsunterlagen erforderlichen Teil der Raumdaten zur Verfügung zu stellen. Der Erwerber unterrichtet den Dritten über die Datenbereitstellung des primären Datenanbieters.
(7) Raumdaten und -dienste auf der Grundlage von Raumdaten werden zur Auswahl oder Erfüllung des Vertrags der öffentlichen Behörden kostenlos zur Verfügung gestellt.
(8) Erfordert eine Pflichtstelle oder ein anderer Anbieter die Zahlung von Raumdaten oder Diensten auf Basis von Raumdaten, so erstellt sie einen detaillierten Überblick, der die Preise für Raumdaten und -dienste und eine Stunde Arbeit an der Erbringung von Dienstleistungen außer räumlichen Datendiensten enthält. Die Preisliste wird von der Pflichtstelle oder einem anderen Anbieter durch Metadaten zur Verfügung gestellt.
Reichweite der kontinuierlich aktualisierten großen Volumendaten
[K § 15a (d) des Gesetzes]
Großvolumige Daten werden als kontinuierlich aktualisierte Raumdaten betrachtet, bei denen mindestens 5 % aller Einheiten des räumlichen Datensatzes maximal alle 10 Tage aktualisiert werden, wobei ein Gesamtvolumen des räumlichen Datensatzes von mehr als 10.000 Einheiten vorliegt.
Fristen für die Erstellung von Metadaten
[K § 15a (e) des Gesetzes]
Bei neu erstellten Raumdaten und -diensten muss die zwingende Stelle oder ein anderer Metadatenanbieter die Erstellung von Raumdaten oder -diensten festlegen.
Methode zur Speicherung von Datensätzen der öffentlichen Nutzung und des Zugangs zu räumlichen Daten
[K § 15a (f) des Gesetzes]
Die Methode, Aufzeichnungen über die öffentliche Nutzung und die Verfügbarkeit von räumlichen Daten zu halten, ist in Anhang 2 dieses Erlasses aufgeführt.
Übergangsbestimmungen
Pflichteinheit oder sonstiger räumlicher Datenanbieter erstellt Metadaten gemäß § 11b (4) des Gesetzes
a) bis zum 24. Dezember 2010 bei bestehenden räumlichen Daten, deren Themen in Anhang 1 Teil I und II aufgeführt sind;
b) bis zum 24. Dezember 2013 bei bestehenden räumlichen Daten, deren Themen in Anhang 1 Teil III dieses Erlasses aufgeführt sind.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Shebesta v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Gesetzes Nr. 103/2010 Slg.
Raumdatenthemen
Die zuständigen Stellen stellen Raumdaten, die mindestens einem der nachstehend aufgeführten Themen entsprechen, über das Geoportal zur Verfügung, das von den zwingenden Stellen erstellt, empfangen, verwaltet oder aktualisiert wird. Das Geoportal stellt auch andere räumliche Daten zur Verfügung als die, deren Themen weiter aufgeführt sind, wenn das verpflichtete Unternehmen dies verlangt und die technischen Anforderungen erfüllt sind. Die räumlichen Daten eines anderen räumlichen Datenanbieters werden auch auf dem Geoportal bereitgestellt, wenn ein anderer räumlicher Datenanbieter andere Rechtsvorschriften verlangt oder anderweitig vorsieht und technische Anforderungen erfüllt sind.
1. Koordinatenreferenzsysteme
Systeme zur eindeutigen Zuordnung der Position der Rauminformation durch das Koordinatensystem (x, y, z) oder Breite, Länge und Höhe, die mit dem Positions- und Höhengeodetikdatum verbunden sind.
2. Geographische Koordinatennetzsysteme
Ein harmonisiertes Multi-Level-Gitter, standardisierte Position und Größe von Gitterzellen und einen gemeinsamen Anfang.
3. Geografische Namen
Namen der Gebiete, Regionen, Bezirke, Städte, Kommunen, Teile der Gemeinden oder beliebige geographische oder topographische Elemente des öffentlichen Interesses oder von historischer Bedeutung.
4. Territoriale Verwaltungseinheiten
Territoriale Verwaltungseinheiten, die Territorien für Regierungs- und Selbstverwaltungszwecke unterteilen und durch die Begrenzung eines oder mehrerer ständiger Katastergebiete definiert sind.
5. Adressen
Lage der Immobilie per Adresse, gekennzeichnet in der durch das Grundgesetz (Grundgesetz) definierten Weise.
6. Paket
Gebiet im Eigentumsregister definiert.
7. Verkehrsnetze
Verkehrsnetze (einschließlich Radwege), Schienen-, Luft- und Wasserverkehrsnetze und damit verbundene Infrastrukturen. Dazu gehören Verbindungen zwischen Verkehrsnetzen. Sie umfassen auch das von der Europäischen Union (3) definierte transeuropäische Verkehrsnetz.
8.
Wasserelemente, einschließlich Meeresgebiete und alle anderen verwandten Gewässern und -elementen, Wassereinzugsgebiete und Unterbecken nach den Rechtsvorschriften8) zur Umsetzung der in der Verordnung 9 der Europäischen Union festgelegten Definitionen zur Schaffung eines Rahmens für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik.
9. Geschützte Gebiete
Gebiete, die im Rahmen internationaler Verträge, der Europäischen Union und der tschechischen Rechtsvorschriften benannt oder verwaltet werden, um die spezifischen Ziele ihres Schutzes zu erreichen.
1. Höhe
Digitale Höhenmodell von Land, Oberfläche von Gletschern und Ozeanen. Inklusive Höhen von Land, Wassertiefe und Küstenlinie.
2. Landschaftsdeckung
Physikalische und biologische Abdeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Oberflächen, landwirtschaftliche Flächen, Wälder, natürliche und teilweise natürliche Bereiche, Feuchtgebiete, Gewässer.
3. Orthophotographische Anzeige
Geographische Bilddaten von Satelliten oder Luftsensoren.
4. Geologie
Geologie charakterisiert durch Zusammensetzung und Struktur. Enthält Gesteinsboden, Wasser und Geomorphologie.
1. Statistische Einheiten
Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Informationen.
2. Gebäude
Geografische Lage von Gebäuden.
3. Boden
Boden und sein Substrat beschrieben durch Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt von Partikeln und organischen Material, Gewicht von Skelett, Erosion oder durchschnittliche Steigung und erwartete Wasseraufnahmefähigkeit.
4. Verwendung des Gebiets
Das gemäß seiner derzeitigen und geplanten Funktion oder sozioökonomischen Zwecken (z.B. Wohn-, Industrie-, Gewerbe-, Landwirtschafts-, Forst-, Freizeit-) beschriebene Gebiet.
5. Gesundheit und Sicherheit des Menschen
Geografische Verteilung des überwiegenden Auftretens pathologischer Zustände (z.B. Allergien, Krebserkrankungen, Atemwegserkrankungen), gesundheitliche Folgeninformationen (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder Lebensbedingungen (z.B. Müdigkeit, Stress) direkt (z.B. Luftverschmutzung, Chemikalien, Ozonabbau, Lärm) oder indirekt (z.B. Lebensmittel, genetisch veränderte Organismen) mit Umweltqualität.
6. Öffentliche Dienste
Kanalisation, Abfallbewirtschaftung, Energieversorgung und Wasserversorgung; Verwaltungs- und Sozialdienstleistungen wie öffentliche Verwaltung, Zivilschutzeinrichtungen, Schulen und Krankenhäuser.
7. Umweltüberwachungseinrichtungen
Standort und Betrieb von Umweltüberwachungsanlagen, die die Beobachtung und Messung von Emissionen, den Zustand der Umweltkompartimente und anderer Ökosystemindikatoren (z.B. Artenvielfalt, ökologische Bedingungen von Pflanzen) durch oder im Auftrag der Behörden umfassen.
8. Produktion und Industrieausrüstung
Industrieproduktionsstandorte, einschließlich Einrichtungen, die unter andere Rechtsvorschriften fallen), sowie Wasserentnahme-, Bergbau-, Lager- und Lagereinrichtungen.
9. Landwirtschaftliche und Aquakulturausrüstung
Landwirtschaftliche Produktionsanlagen und -einrichtungen, einschließlich Bewässerungssysteme, Gewächshäuser und Stallungen.
10. Bevölkerungsverteilung - Demographie
Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmale und Aktivitätsarten, gruppiert nach Netz, Region, Verwaltungseinheit oder anderen analytischen Einheiten.
11. Verwaltungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Meldeeinheiten
Gebiete, die auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene verwaltet, reguliert oder genutzt werden. Inklusive Deponien, Zonen des hygienischen Schutzes von Wasserressourcen, schutzbedürftigen Nitraten, regulierten Wasserstraßen auf See oder großen Binnenwasserstraßen, Abfalllagerzonen, Lärmminderungszonen, zugelassene Explorations- und Extraktionsgebiete, Flusseinzugsgebiete, relevante Meldeeinheiten und Küstenmanagementzonen.
12. Von Naturgefahren bedrohte Gebiete
Verwundbare Gebiete, die durch natürliche Gefahren identifiziert werden (alle Wetter, hydrologische, seismische und vulkanische Phänomene, sowie zerstörerische Brände, die aufgrund ihres Auftretens, ihrer Schwere und ihrer Häufigkeit schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), wie Überschwemmungen, Erdrutsche und Erdrutsche, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben, Vulkanausbrüche.
13. Luft
Körperlicher Zustand der Luft. Enthält räumliche Daten basierend auf Messungen, Modellen oder Kombinationen davon sowie Messpunkte.
14. Meteorologische Veranstaltungen
Wetterbedingungen und ihre Messung; Niederschlag, Temperatur, Rauch aus Boden und Pflanzenabdeckung, Windgeschwindigkeit und Richtung.
15. Ozeanographische Phänomene
Der physische Zustand der Ozeane (z.B. Ströme, Salinität, Wellenhöhe).
16. Meeresgebiete
Der physikalische Zustand der Meere und Salzwasserkörper unterteilt sich in Gebiete und Teilbereiche mit gemeinsamen Eigenschaften.
17. Biologistik
Flächen mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Eigenschaften.
18. Lebensräume und Biotope
Geografische Gebiete, die durch spezifische ökologische Bedingungen, Prozesse, Strukturen und Funktionen, die für das Leben relevant sind, gekennzeichnet sind, die die dort lebenden Organismen physisch unterstützen. Zu ihnen gehören Boden- und Wassergebiete, die durch geographische, abiotische und biotische Elemente differenziert werden, sowohl natürliche als auch teilweise natürliche.
19. Verteilung der Arten
Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, die von Gittern, Regionen, Verwaltungseinheiten oder anderen analytischen Einheiten gruppiert werden.
20. Energieressourcen
Energiequellen, einschließlich Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Solar- und Windenergie und andere Energiequellen, einschließlich gegebenenfalls Informationen über die Tiefe oder Höhe der Quelle.
21. Mineralische Rohstoffe
Mineralische Stoffe, einschließlich Metallerze, industrielle Rohstoffe und andere kommerzielle Mineralien, einschließlich gegebenenfalls Tiefen- oder Höheninformationen über das Ausmaß der Quelle.
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 103 / 2010 Coll.
Methode zur Speicherung von Datensätzen der öffentlichen Nutzung und des Zugangs zu räumlichen Daten
I. Bedingungen
Im Sinne dieses Anhangs:
a) die Vorschriften über Metadaten zur Umsetzung der gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Vorschriften über die Bereitstellung von Raumdaten für die Zwecke der Umweltpolitik (5) zur Festlegung von Anforderungen an die Erstellung und Wartung von Metadaten für Raumdaten, Raumdatenreihen und Raumdatendienste entsprechend den in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten Raumdatenthemen;
b) die Vorschriften über die Interoperabilität, die die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Vorschriften über die Zugänglichkeit von räumlichen Daten für die Umweltpolitiken anwenden (6), in denen technische Maßnahmen zur Interoperabilität festgelegt sind;
c) Vorschriften für Raumdatendienste, Durchführungsbestimmungen, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Bereitstellung von Raumdaten für die Zwecke der Umweltpolitik (7) erlassen wurden, die Anforderungen für die Einrichtung und Wartung von Raumdatendiensten und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit solcher Dienste festlegen.
II. Methode zur Aufzeichnung
(1) Die Pflichtstelle oder ein anderer Anbieter erstellt eine Liste ihrer räumlichen Daten und Dienste (nachfolgend "Liste"), die den Raumdatenthemen entsprechen und über ein Geoportal zur Verfügung gestellt werden und die Liste dem Umweltministerium übermitteln. Raumdaten werden nach Themen arrangiert und räumliche Datendienste werden nach Art der Raumdatendienste organisiert.
(2) Die Pflichtstelle oder ein anderer Anbieter übermittelt nur die nachstehend aufgeführten Indikatoren, für die die einschlägigen unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union im Bereich der Datenübermittlung für umweltpolitische Zwecke wirksam sind.
(3) Die übermittelten Aufzeichnungen und Berichte werden vom Umweltministerium auf dem Geoportal zur Verfügung gestellt.
III. Metadaten
III.a. Überwachung von Metadaten
(1) Die folgenden Indikatoren werden verwendet, um die Existenz von Metadaten für räumliche Daten und räumliche Datendienste zu bewerten, die den Raumdatenthemen entsprechen:
(a) ein allgemeiner Indikator (MDi1) zur Beurteilung des Vorhandenseins von Metadaten für räumliche Daten und räumliche datenbasierte Dienste entsprechend räumlichen Datenthemen;
b) spezifische Indikatoren:
1. MDi1.1, die die Existenz von Metadaten für räumliche Daten bewertet, die den in Anhang 1 Teil I dieses Erlasses aufgeführten Raumdatenthemen entsprechen,
2. MDi1.2, die die Existenz von Metadaten für räumliche Daten bewertet, die den in Anhang 1 Teil II dieses Erlasses aufgeführten Themen entsprechen;
3. MDi1.3, die die Existenz von Metadaten für räumliche Daten bewertet, die den in Anhang 1 Teil III dieses Erlasses aufgeführten Themen entsprechen;
4. MDi1.4, der die Existenz von Metadaten für räumliche Datendienste entsprechend räumlichen Datenthemen beurteilt.
(2) Die zwingende Stelle oder ein anderer Anbieter muss für alle räumlichen Daten und für jeden gelisteten räumlichen datenbasierten Dienst festlegen, ob Metadaten existieren und den räumlichen Daten oder dem räumlichen datenbasierten Dienst folgende Werte zuordnen:
(a) Wert 1, wenn Metadaten vorliegen;
b) den Wert von 0 in Abwesenheit von Metadaten.
(3) Der allgemeine Indikator MDi1 wird berechnet, indem die Anzahl der Raumdaten und Dienste, die den Raumdatenthemen entsprechen, für die Metadaten durch die Gesamtzahl der Raumdaten und Raumdatendienste entsprechend den Raumdatenthemen existieren, geteilt wird.
(4) Spezifische Indikatoren werden wie folgt berechnet:
a) die Anzahl der Raumdaten, die den in Anhang 1 Teil I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Themen entsprechen, für die Metadaten vorliegen, geteilt durch die Gesamtzahl der Raumdaten, die diesen Themen entsprechen (MDi1.1);
b) die Anzahl der Raumdaten, die den in Anhang 1 Teil II dieser Verordnung aufgeführten Themen entsprechen, für die Metadaten durch die Gesamtzahl der Raumdaten, die diesen Themen entsprechen, geteilt sind (MDi1.2);
c) die Anzahl der Raumdaten, die den in Anhang 1 Teil III dieser Verordnung aufgeführten Themen entsprechen, für die Metadaten vorliegen, geteilt durch die Gesamtzahl der Raumdaten, die diesen Themen entsprechen (MDi1.3);
d) die Anzahl der Raumdatendienste, die allen Raumdatenthemen entspricht, für die Metadaten existieren, geteilt durch die Gesamtzahl der Raumdatendienste, die diesen Themen entsprechen (MDi1.4).
III.b. Überwachung der Metadatenkonformität mit Metadatenregeln
(1) Die folgenden Indikatoren werden verwendet, um die Übereinstimmung von Metadaten für räumliche Daten und Dienste zu bewerten, die den räumlichen Datenthemen mit den Metadatenregeln entsprechen:
a) ein allgemeiner Indikator (MDi2), der die Konformität von Metadaten für räumliche Daten und räumliche Datendienste entsprechend räumlichen Datenthemen mit Metadatenregeln beurteilt;
b) spezifische Indikatoren:
1. MDi2.1, die die Konformität von Metadaten für räumliche Daten, die den in Anhang 1 Teil I aufgeführten Themen entsprechen, mit den Metadatenregeln bewertet,
2. MDi2.2, die die Konformität von Metadaten für Raumdaten, die den in Anhang 1 Teil II dieses Dekrets aufgeführten Themen entsprechen, mit den Metadatenregeln bewertet,
3. MDi2.3, die die Konformität von Metadaten für räumliche Daten, die den in Anhang 1 Teil III dieses Dekrets aufgeführten Themen entsprechen, mit den Metadatenregeln bewertet,
4. MDi2.4, die die Konformität von Metadaten für räumliche Datendienste, die räumlichen Datenthemen mit Metadatenregeln entsprechen, bewertet.
(2) Die verpflichtende Stelle oder ein anderer Anbieter für alle räumlichen Daten und für jeden in der Liste enthaltenen räumlichen datenbasierten Dienst muss festlegen, ob die entsprechenden Metadaten den Metadatenregeln entsprechen und den räumlichen Daten oder dem räumlichen datenbasierten Dienst die folgenden Werte zuordnen:
a) Wert 1, wenn die entsprechenden Metadaten den Metadatenregeln entsprechen;
b) den Wert 0, wenn die entsprechenden Metadaten nicht den Metadatenregeln entsprechen.
(3) Der allgemeine Indikator MDi2 wird berechnet, indem die Anzahl der Raumdaten und Dienste, die den Raumdatenthemen entsprechen, für die Metadaten den Metadatenregeln entsprechen, die Gesamtzahl der Raumdaten und Raumdatendienste entsprechend diesen Themen aufgeteilt wird.
(4) Spezifische Indikatoren werden wie folgt berechnet:
a) die Anzahl der Raumdaten, die den in Anhang 1 Teil I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Themen entsprechen, für die Metadaten den Metadatenregeln entsprechen, geteilt durch die Gesamtzahl der Raumdaten, die diesen Themen entsprechen (MDi2.1);
b) die Anzahl der Raumdaten, die den in Anhang 1 Teil II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Themen entsprechen, für die Metadaten den Metadatenregeln entsprechen, geteilt durch die Gesamtzahl der Raumdaten, die diesen Themen entsprechen (MDi2.2),
c) die Anzahl der Raumdaten, die den in Anhang 1 Teil III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Themen entsprechen, für die Metadaten den Metadatenregeln entsprechen, geteilt durch die Gesamtzahl der Raumdaten, die diesen Themen entsprechen (MDi2.3),
d) die Anzahl der Raumdatendienste, die allen Raumdatenthemen entspricht, für die Metadaten den Metadatenregeln entsprechen, geteilt durch die Gesamtzahl der Raumdatendienste (MDi2.4).
IV. Interoperabilität
IV.a. Überwachung der geografischen Erfassung von Raumdaten
(1) Die folgenden Indikatoren dienen der Bewertung der geographischen Erfassung von Raumdaten durch entsprechende Raumdatenthemen:
(a) ein allgemeiner Indikator (DSi1) zur Beurteilung des Ausmaßes der Fläche, die durch räumliche Daten abgedeckt ist;
b) spezifische Indikatoren:
1. DSi1.1, die den Geltungsbereich des Gebiets bewertet, das durch räumliche Daten abgedeckt ist, die den in Anhang 1 Teil I dieses Erlasses aufgeführten Themen entsprechen;
2. DSi1.2, die den Umfang des Gebiets bewertet, das unter die räumlichen Daten fällt, die den in Anhang 1 Teil II dieses Erlasses aufgeführten Themen entsprechen,
3. DSi1.3, die den Umfang des Gebiets bewertet, das durch räumliche Daten abgedeckt ist, die den in Anhang 1 Teil III aufgeführten Themen entsprechen.
(2) Für in der Liste enthaltene Raumdaten bestimmt die verpflichtende Stelle oder ein anderer Anbieter:
a) die Fläche, die von den betreffenden Raumdaten (der betreffenden Fläche) zu erfassen ist, ausgedrückt in km2;
b) die Fläche, die unter die räumlichen Daten ("aktuelle Fläche") fällt, ausgedrückt in km2.
(3) Der allgemeine Indikator DSi1 wird berechnet, indem die Summe der von allen Raumdaten durch die entsprechenden Raumdatenthemen abgedeckten Istbereiche durch die Summe der relevanten Bereiche für alle Raumdaten durch die entsprechenden Raumdatenthemen geteilt wird.
(4) Spezifische Indikatoren werden wie folgt berechnet:
(a) die Summe der tatsächlichen Gebiete, die durch räumliche Daten abgedeckt sind, die den in Anhang 1 Teil I dieser Verordnung aufgeführten Themen entsprechen, geteilt durch die Summe der entsprechenden räumlichen Datenbereiche, die diesen Themen entsprechen (DSi1.1);
b) die Summe der tatsächlichen Gebiete, die durch räumliche Daten abgedeckt sind, die den in Anhang 1 Teil II dieser Verordnung aufgeführten Themen entsprechen, geteilt durch die Summe der entsprechenden räumlichen Datenbereiche, die diesen Themen entsprechen (DSi1.2);
c) die Summe der tatsächlichen Gebiete, die durch räumliche Daten abgedeckt sind, die den in Anhang 1 Teil III dieser Verordnung aufgeführten Themen entsprechen, geteilt durch die Summe der entsprechenden räumlichen Datenbereiche, die diesen Themen entsprechen (DSi1.3).
IV.b.Monitoring der Konformität von Raumdaten mit Interoperabilitätsregeln
(1) Die folgenden Indikatoren werden verwendet, um die Übereinstimmung von räumlichen Daten, die den Raumdatenthemen entsprechen, mit den Regeln für die Interoperabilität zu bewerten und die Übereinstimmung ihrer entsprechenden Metadaten mit den Regeln für Metadaten zu bewerten:
a) ein allgemeiner Indikator (DSi2) zur Beurteilung der Konformität von Raumdaten, die den Raumdatenthemen mit den Interoperabilitätsregeln und der Konformität der entsprechenden Metadaten mit den Metadatenregeln entsprechen;
b) spezifische Indikatoren:
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 103 / 2010 Slg. über die Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Information über die Umwelt |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 15.04.2010 |
|---|---|
| In Kraft seit | 30.04.2010 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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