Dekret Nr. 102 / 2019 Coll.

Verordnung über die Art und Weise, wie die Kosten von Gesundheitsdienstleistungen für Umverteilungszwecke zu messen sind

Gültig Ordnung In Kraft seit 15.04.2019
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 10. April 2019
wie die Kosten für Gesundheitsdienste für Umverteilungszwecke gemessen werden
Nach § 21f (d) Gesetz Nr. 592 / 1992 Slg., über die Versicherung für die öffentliche Krankenversicherung, geändert durch Gesetz Nr. 145 / 2017 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt für die Zwecke der Umverteilung die Methode der Preisfestsetzung der Kosten der im Jahr 2018 gemeldeten Gesundheitsdienste.
Methode der Preisgestaltung der Kosten für Gesundheitsdienste
§ 2
(1) Die Krankenversicherungsunternehmen bewerten zur Umverteilung die Kosten der im Jahr 2018 nach anderen Rechtsvorschriften der öffentlichen Krankenversicherung gemäß den Absätzen 2 bis 6.
(2) Die Kosten für Gesundheitsdienstleistungen, die von speziellen Bettpflegeanbietern und späteren und langfristigen Bettpflegeanbietern gemeldet werden, mit Ausnahme der Kosten für Gesundheitsdienstleistungen, die sich aus intensiver Pflege und langfristiger intensiver Pflege ergeben, werden mit dem Mindest-Flachsatz pro Tag der Krankenhausisierung gemäß Anhang 1, Teil B Nummer 1 Buchstabe b des Erlasses Nr. 353 / 2017 Coll., über die Festlegung der Werte der Punkte, die Höhe der Bezahlung der Dienste 2018, bewertet.
(3) Die Kosten für die in der Abrechnungszahlung für Anbieter im Bereich der allgemeinen ärztlichen Praxis und Anbieter im Bereich der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche enthaltenen Gesundheitsdienstleistungen werden in Höhe des Grundkapitalisierungssatzes für die umgerechnete Zahl der versicherten Personen gemäß Anhang 2 Nummer 1 des Dekrets Nr. 353 / 2017 Coll. bei CZK 48 für die umgerechnete Versicherte und Monat geschätzt.
(4) Die Kosten für Gesundheitsleistungen, deren Erstattung in der Verordnung Nr. 353 / 2017 Slg. in tschechischen Kronen festgelegt ist und die gemäß den Absätzen 2 und 3 nicht bewertet werden können, werden auf den in der Verordnung Nr. 353 / 2017 Slg. festgesetzten Betrag geschätzt.
(5) Die Kosten für Gesundheitsdienste, die nicht nach den Absätzen 2 bis 4 gemessen werden können, werden durch das Produkt des Wertes der in § 3 genannten Stelle und die Anzahl der in der Verordnung Nr. 134/1998 Slg. festgelegten Punkte der Gesundheitsleistung, die eine Liste der Gesundheitsleistungen mit geänderten Punkten für die jeweilige Gesundheitsleistung im Jahr, in dem die Gesundheitsdienste erbracht wurden, ausgeben.
(6) Die Kosten für Gesundheitsdienste, die nicht gemäß den Absätzen 2 bis 5 gemessen werden können, werden auf die Höhe der für die erbrachten Gesundheitsleistungen gezahlten Vergütung geschätzt.
§ 3
(1) Der Wert der Nummer 1.18 CZK wird für alle von Gesundheitsdienstleistern erbrachten Gesundheitsleistungen verwendet, die eine Notbettversorgung bieten.
(2) Können die Kosten eines Gesundheitsdienstes nicht in die in Absatz 1 genannte Bewertung einbezogen werden, so gilt die Bewertung gemäß Artikel 2 Absatz 5 für:
a) ambulante Betreuung, die von Anbietern der ambulanten Gesundheitsversorgung in Fachgebieten 603 und 604 gemäß Dekret Nr. 134 / 1998 Coll. Wert des Punktes CZK 1.08 erklärt wurde,
b) von Hämodialysedienstleistern gemeldete Gesundheitsdienste Wert eines Punktes von CZK 0.91,
c) Gesundheitsdienste, die vom Wert eines Punktes von CZK 1.15 gemeldet wurden; derselbe Wert des Punktes ist auch für die Bewertung von Gesundheitsdiensten zu verwenden, die von Patiententransportanbietern der Notfallversorgung erbracht werden;
d) von ambulanten Pflegeanbietern im medizinischen Notdienstwert eines Punktes von CZK 1,
e) Gesundheitsdienstleistungen, die von speziellen ambulanten Pflegeanbietern im Wert eines Punktes von CZK 1.05 gemeldet wurden,
(f) von den Anbietern im Bereich der praktischen Medizin und der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche erklärten Gesundheitsdienstleistungen, einschließlich der Leistung des Transports der von diesen Fachleuten erklärten Gesundheitsarbeiter, Wert des Punktes CZK 1.08,
g) ambulante Betreuung in Sachkenntnis 809 und 810 nach Dekret Nr. 134 / 1998 Coll., einschließlich Magnetresonanztomographie, Computertomographie und Denzitometrie, sowie in den Experten 806 und 403 nach Dekret Nr. 134 / 1998 Coll., deklariert durch den Anbieter von ambulanten Gesundheitsversorgung Wert Punkt CZK 1.12,
h) ambulante Betreuung in Sachkenntnis 222, 801, 802, 804, 805, 807, 812 bis 819, 822 und 823 gemäß Dekret Nr. 134 / 1998 Coll., einschließlich der Leistung der Cervical Screening von dem Anbieter von ambulanten Gesundheitsversorgung Wert Punkt CZK 0.71,
i) ambulante Betreuung in Fachkräften 911, 914, 916, 921 und 925 gemäß Dekret Nr. 134 / 1998 Coll., einschließlich der Leistung des Transports von von diesen Fachleuten erklärten Gesundheitsarbeitern, von Anbietern von ambulanten Gesundheitsversorgungswert von Punkt CZK 1.02,
j) Ambulante Betreuung in den Berufen 902 und 917 nach dem Erlass Nr. 134 / 1998 Coll. von den Anbietern der ambulanten Gesundheitsversorgung erklärt, einschließlich der Leistung des Transports von Gesundheitsarbeitern, die von diesen Fachleuten erklärt wurden, Wert von 0,80 CZK,
k) vom Gesundheitsdienstleister angegebenen Wertpunkt CZK 1.02,
l) Gesundheitsleistungen der nachwachsenden Intensivpflege und der langfristigen Intensivpflege, die vom Anbieter des späteren und langfristigen Bettpflegewertes von CZK 1.06 erklärt wurden,
m) spezialisierte ambulante Betreuung, die von Anbietern der ambulanten Gesundheitsversorgung, die nicht unter den Buchstaben a, b, g und h aufgeführt sind, und Anbietern von späteren und langfristigen Pflegewert von Punkt CZK 1.03 erklärt werden.
§ 4
Aufhebung
Dekret Nr. 64 / 2018 Coll., über die Methode der Messung der Kosten für Gesundheitsdienste für Umverteilungszwecke, wird aufgehoben.
§ 5
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 15. April 2019 in Kraft.
Minister für Gesundheit:
Mgr. et Mgr. Vojtěch, MHA, v. r.
Finanzminister:
JUDr. Schiller, Ph.D., v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 102/2019 Slg., über die Art und Weise, wie die Kosten der Gesundheitsdienste für Umverteilungszwecke zu messen
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.04.2019
In Kraft seit15.04.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf