Regierungsverordnung Nr. 102 / 2018 Coll.

Verordnung der Regierung über die Definition von Nichtgeschäftsbereichen zur Festlegung einer Gehaltsbasis

Gültig In Kraft seit 01.07.2018
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 23. Mai 2018
über die Definition von Nicht-Geschäftsbereichen zur Einrichtung einer Gehaltsbasis
Gesetz Nr. 5 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 18 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 49 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 359 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 626 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 127 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 361 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 388 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 626 / 2004 Coll.
§ 1
Diese Verordnung definiert den Bereich der Nicht-Geschäftstätigkeit zur Schaffung einer Gehaltsbasis nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Abs. 3 des Gesetzes, so dass dieser Begriff kontinuierlich einem ähnlichen Konzept folgt, das in einer Weise definiert ist, die durch die Methodik für den internationalen Vergleich innerhalb der Europäischen Union definiert wird, die bis 2016 vom tschechischen Statistischen Amt verwendet wird.
§ 2
Ab dem Bezugsjahr 2017 ist der Nichtgeschäftsbereich für die Erfassung und Veröffentlichung des durchschnittlichen nominalen Monatslohns das Spektrum der Berichtspflichtigen mit einem der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Rechtsformen.
§ 3
Das Statistische Amt der Tschechischen Republik wird einen Hinweis auf den im Nichtgeschäftsbereich erzielten durchschnittlichen nominalen Monatslohn im Sinne des § 3 Absatz 3 des Gesetzes für das letzte Kalenderjahr in einer Weise veröffentlichen, die den Fernzugriff bis zum 30. September des Kalenderjahres ermöglicht.
§ 4
Effizienz
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Kalendermonats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Deutsche, MBA, Rev.

Anhang zur Regierungsverordnung Nr. 102 / 2018 Coll.
Rechtsformen von Berichtspflichtigen
1. Stiftung.
2. Stiftungsfonds.
3. Allgemeine Versorgungsgesellschaft.
4. Institut.
5. Organisationskomponente des Staates.
6. Beitragsorganisation.
7. Public College und State College.
8. Schule Rechtsperson.
9. Öffentliche Forschungseinrichtung.
10.
11. Branch Association.
12. Politische Partei und politische Bewegung.
13. Eingetragene Kirche und religiöse Gesellschaft, eingetragene kirchliche juristische Person, Vereinigung von Kirchen und religiösen Gesellschaften.
14. Region, Hauptstadt Prag.
15. Gemeinde und Stadt Prag.
16. Eine freiwillige Gewerkschaft der Gemeinden.
17. Regionalrat der Kohäsionsregion.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 102 / 2018 Slg., zur Definition des Nicht-Geschäftsbereichs zur Festlegung der Gehaltsbasis
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.06.2018
In Kraft seit01.07.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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