Gesetz Nr. 101 / 2013 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 361 / 2000 Slg., über den Straßenverkehr und zur Änderung bestimmter Gesetze (Road Traffic Act), geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.2013
Inhalt
ANHANG
Recht
vom 21. März 2013
zur Änderung des Gesetzes Nr. 361 / 2000 Coll., über den Straßenverkehr und zur Änderung bestimmter Gesetze (Road Traffic Act), geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Gesetz Nr. 361 / 2000 Coll., über den Betrieb von Straßen und über Änderungen an bestimmten Gesetzen (Gesetz über den Straßenverkehr), geändert durch Gesetz Nr. 60 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 478 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 62 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 311 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 133 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 436 / 2006 Coll.
1. In Ziffer 87 (3), "60, " wird gestrichen.
2. Absatz 87a (3) lautet wie folgt:
"(3) Eine verkehrspsychische Untersuchung ist der Person vorzulegen, die die Rückgabe eines Führerscheins beantragt, der infolge von
(a) insgesamt 12 Punkte im Fahrer-Score erreichen,
b) die gerichtsmäßige Strafe für das Verbot von Tätigkeiten, die das Fahrverbot betreffen;
c) eine von der Verwaltungsbehörde auferlegte Strafe, den Betrieb von Kraftfahrzeugen zu verbieten, wenn eine solche Strafe für mindestens 6 Monate auferlegt wurde; oder
d) eine bedingte Aussetzung des Antrags auf Bestrafung oder Aussetzung einer strafrechtlichen Verfolgung, während deren Beschwörungszeit es unternommen hat, von Kraftfahrzeugen zu verzichten."
3. Absatz 87a (7) lautet:
"(7) Die Kosten der verkehrspsychischen Untersuchung der in Absatz 1 genannten Personen werden vom Arbeitgeber für Personen im Beschäftigungsverhältnis getragen. Für Personen nach Absatz 1, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, und für Personen nach Absatz 3 sind die Kosten der verkehrspsychischen Untersuchung von diesen Personen zu tragen.
4. In Absatz 102 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Der Antragsteller muss die medizinische Eignung demonstrieren, wenn er die Rückgabe eines Führerscheins beantragt, den er aufgrund von
a) die gerichtsmäßige Strafe für das Verbot von Tätigkeiten, die das Fahrverbot betreffen;
b) eine von der Verwaltungsbehörde auferlegte Strafe, den Betrieb von Kraftfahrzeugen zu verbieten, wenn eine solche Strafe für mindestens 6 Monate auferlegt wurde, oder
c) bedingte Aussetzung des Antrags auf Bestrafung oder Aussetzung einer strafrechtlichen Verfolgung, während deren Bewährungsfrist er sich verpflichtet hat, von Kraftfahrzeugen zu verzichten."
5. In Artikel 137 Absatz 3 wird "§ 88 (7) durch § 88 Abs. 6" ersetzt.
Čl. II
Effizienz
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Deutschland
Zeman v. r.
Nausea v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 101 / 2013 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 361 / 2000 Slg., über den Straßenverkehr und über Änderungen bestimmter Gesetze (Road Traffic Act), geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.04.2013
In Kraft seit01.07.2013
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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