Dekret Nr. 10 / 2017 Coll.

Verordnung zur Änderung des Dekrets Nr. 343 / 2014 Coll., zur Fahrzeugregistrierung, geändert durch Dekret Nr. 399 / 2015 Coll.

Gültig In Kraft seit 04.02.2017
10.
ERKLÄRUNG
vom 4. Januar 2017
zur Änderung der Verordnung Nr. 343 / 2014 Coll., zur Fahrzeugregistrierung, geändert durch Dekret Nr. 399 / 2015 Coll.
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 56/2001 Slg. über die Bedingungen für den Betrieb von Fahrzeugen auf der Straße und über die Änderung des Gesetzes Nr. 168/1999 Slg., über die durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursachte Schadensversicherung und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz Nr. 170/2007 Slg., Gesetz Nr. 297/1999 Slg.
Čl. I
Die Verordnung Nr. 343/2014 Slg., zur Fahrzeugregistrierung, geändert durch die Verordnung Nr. 399/2015 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In der Angabe von Teil 2 "SCOPE UND INHALTEN VON DATEN IN DER REGISTER VON STRENGTH VEHICLES "das Wort" FOUR" wird durch das Wort "THIRD " ersetzt; in Teil 3 wird das Wort" THIRD" durch "FOUR" ersetzt; in Teil 4 wird das Wort" FOUR" durch das Wort "FOUR" ersetzt.
2. In Artikel 3 Absatz 4 werden die Worte "Ziffer 2 Buchstaben a, c und d" durch die Worte "Ziffer 2 Buchstaben a und c" ersetzt.
3. Absatz 23 Buchstabe c Nummer 6 wird gestrichen.
4. In Artikel 23 wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) auf eine an einem Straßenfahrzeug angebrachte Stützvorrichtung mit einer bereits dem Straßenfahrzeug zugeordneten Registriermarke aufzusetzen und die Platte mit einer dem Straßenfahrzeug bereits nach einer beschädigten Platte mit einer Registrierungsmarke oder einer Registrierungsmarke auf Anfrage zu ersetzen."
5. In Absatz 24 wird am Ende des Absatzes 1 folgender Satz angefügt: "Die nach der beschädigten Eintragungsmarke ausgestellte Eintragungsmarke ist stets durch Pressen auf dem Kennzeichen zu kennzeichnen, unabhängig davon, wie die ursprüngliche Eintragungsmarke erstellt wurde und welche Form sie gemacht hat. Entspricht die Anzahl der Zeichen der ursprünglichen Eintragungsmarke nicht der Gestaltung der Eintragungsmarke gemäß diesem Erlass, so sind die Zeichen durch Ausbleiben der Überschreitung der Zeichen von links anzuordnen und das Zeichen darf nicht in einer solchen Leerstelle markiert werden."
6. In Ziffer 27 Absatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung: "Keine Stichmarke muss zwischen die einzelnen Zeichen eingefügt werden, außer dass die Registriermarke an einer Trägereinrichtung angebracht ist, die an einem Straßenfahrzeug mit einer bereits dem Straßenfahrzeug zugeordneten Registriermarke befestigt ist."
7. Absatz 29 (7) und (8) lautet:
"(7) Die Abmessungen und Formen der Eintragungsmarken auf dem Kennzeichentisch sind in Anhang 16 dieses Erlasses aufgeführt.
(8) Die Abmessungen und Formen der blauen Spur, die mit dem Emblem der Europäischen Union und den Unterscheidungszeichen der Tschechischen Republik gekennzeichnet sind, sind in Anhang 25 dieser Verordnung aufgeführt.
8. In Ziffer 29 werden die Absätze 10 und 11 angefügt:
"(10) Die Abmessungen und die Gestaltung der Kennzeichentabellen sind in Anhang 26 dieses Erlasses festgelegt.
(11) Die technischen Spezifikationen des Kennzeichenschutzelements, die Lage des Kennzeichenschutzelements auf dem Kennzeichenschild und die Darstellung des Kennzeichenschutzelements auf dem Kennzeichenschild sind in Anhang 27 dieser Verordnung aufgeführt.
9. Absatz 31 (1) wird gestrichen.
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3 umnummeriert.
10. in Paragraph 40 (4), "30 June 2016" wird durch "31. Dezember 2017" ersetzt.
11. Anhang 13, einschließlich Titel, lautet:

"Anhang Nr. 13 zum Erlass Nr. 343 / 2014 Coll.
Muster der Registrierungsbescheinigung für ein spezielles Kraftfahrzeug und einen speziellen Anhänger
Seite

Eckseite

"
12. Anhang Nr. 16 einschließlich des Titels:

"Anhang Nr. 16 zu Dekret Nr. 343 / 2014 Coll.
Abmessungen und Formen von Registrierplatten auf der Registrierplatte
1. a) Mark, ausgedrückt in Großbuchstaben des lateinischen Alphabets (siehe § 27 Abs. 3 Dekret) Größe 75 x 40 mm
Charakterhöhe - 75 mm
Zeichenbreite - 40 mm
Linienstärke - 11,5 mm
[alle angegebenen Abmessungen sind in Millimetern angegeben]

1. b) in arabischen Ziffern ausgedrückte Zeichen (siehe Abschnitt 27 (4) des Erlasses) Größe 75 x 40 mm
Charakterhöhe - 75 mm
Zeichenbreite - 40 mm
Linienstärke - 11,5 mm

1. (c) Besonderes Kennzeichen der Eintragungsmarke, die auf einer an einem Straßenfahrzeug angebrachten Stützvorrichtung (siehe Abschnitt 27 (5) des Dekrets) mit dem bereits dem Straßenfahrzeug zugeordneten Kennzeichen angebracht ist
Charakterhöhe - 75 mm
Zeichenbreite - 40 mm
Linienstärke - 11,5 mm

2. (a) Mark in Großbuchstaben des lateinischen Alphabets (siehe § 27 Abs. 3 Dekret) Größe 56 x 30 mm
Charakterhöhe - 56 mm
Charakterbreite - 30 mm
Linienstärke - 8 mm

2. b) Buchstaben mit arabischen Ziffern (siehe § 27 Abs. 4) Größe 56 x 30 mm
Charakterhöhe - 56 mm
Charakterbreite - 30 mm
Linienstärke - 8 mm

3. a) in Großbuchstaben des lateinischen Alphabets ausgedrückte Markierungen (siehe Abschnitt 27 Absatz 3 des Dekrets) Größe 48,75 x 26 mm
Charakterhöhe - 48,75 mm
Zeichenbreite - 26 mm
Linienstärke - 7 mm

3. (b) Buchstaben mit arabischen Ziffern (siehe § 27 Abs. 4 des Erlasses) Größe 48,75 x 26 mm
Charakterhöhe - 48,75 mm
Zeichenbreite - 26 mm
Linienstärke - 7 mm

4. a) Mark, ausgedrückt in Großbuchstaben des lateinischen Alphabets (siehe § 27 Abs. 3 Dekret) Größe 28 x 15 mm
Charakterhöhe - 28 mm
Zeichenbreite - 15 mm
Linienstärke - 5 mm

4.b) Zeichen mit arabischen Ziffern (siehe § 27 Abs. 4 des Erlasses) Größe 48,75 x 26 mm
Charakterhöhe - 28 mm
Zeichenbreite - 15 mm
Linienstärke - 5 mm

"
13. Der folgende Anhang 25 wird angefügt:

"Anhang Nr. 25 zu Dekret Nr. 343 / 2014 Coll.
Maße und Formen der blauen Spur, die mit dem Emblem der Europäischen Union gekennzeichnet ist und Markierungen der Tschechischen Republik

"
14. Der folgende Anhang Nr. 26 wird angefügt:

"Anhang Nr. 26 zu Dekret Nr. 343 / 2014 Coll.
Abmessungen und Gestaltung von Platten mit Registriermarke
(a) Standard
1. Für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger der Abmessungen 520 x 110 mm

Für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger der Abmessungen 340 x 200 mm

Für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger der Abmessungen 280 x 200 mm

Für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einer Größe von 320 x 160 mm

Für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger der Abmessungen 200 x 160 mm

Für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger 80 x 110 mm

2. Für alle Sonderfahrzeuge
Für alle Sonderfahrzeuge der Abmessungen 520 x 110 mm

Für alle Sonderfahrzeuge der Abmessungen 280 x 200 mm

Für alle Sonderfahrzeuge der Abmessungen 200 x 160 mm

3. Diplomatisch oder fremd.
Für alle Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber eine natürliche oder juristische Person ist, die diplomatische Privilegien und Immunitäten im Rahmen eines internationalen Abkommens von 520 x 110 mm genießt.

Für alle Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber eine natürliche oder juristische Person ist, die diplomatische Privilegien und Immunitäten im Rahmen eines internationalen Abkommens von 340 x 200 mm genießt.

Für alle Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber eine natürliche oder juristische Person ist, die diplomatische Privilegien und Immunitäten im Rahmen eines internationalen Abkommens von 280 x 200 mm genießt.

Für alle Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber eine natürliche oder juristische Person ist, die diplomatische Privilegien und Immunitäten im Rahmen eines internationalen Abkommens von 320 x 160 mm genießt.

Für alle Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber eine natürliche oder juristische Person ist, die diplomatische Privilegien und Immunitäten im Rahmen einer internationalen Vereinbarung von 200 x 160 mm Größe genießt.

Für alle Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber eine natürliche oder juristische Person ist, die diplomatische Privilegien und Immunitäten im Rahmen einer internationalen Vereinbarung von 80 x 110 mm Größe genießt.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber ein verwaltungstechnischer Mitarbeiter einer diplomatischen oder konsularischen Mission ist und unter den einschlägigen internationalen Abkommen von 520 x 110 mm begrenzte diplomatische oder konsularische Privilegien und Immunität genießt.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber ein administrativer technischer Arbeiter einer diplomatischen oder konsularischen Mission ist und unter den einschlägigen internationalen Abkommen der Dimension 340 x 200 mm begrenzte diplomatische oder konsularische Privilegien und Immunitäten genießt.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber ein verwaltungstechnischer Arbeiter einer diplomatischen oder konsularischen Mission ist und unter den einschlägigen internationalen Abkommen mit 280 x 200 mm Größe nur begrenzte diplomatische oder konsularische Privilegien und Immunitäten genießt.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber ein verwaltungstechnischer Mitarbeiter einer diplomatischen oder konsularischen Mission ist und unter den einschlägigen internationalen Abkommen von 320 x 160 mm begrenzte diplomatische oder konsularische Privilegien und Immunitäten genießt.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber ein verwaltungstechnischer Mitarbeiter einer diplomatischen oder konsularischen Mission ist und unter den einschlägigen internationalen Vereinbarungen von 200 x 160 mm Größe begrenzte diplomatische oder konsularische Privilegien und Immunitäten genießt.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber ein verwaltungstechnischer Mitarbeiter einer diplomatischen oder konsularischen Mission ist und unter den einschlägigen internationalen Abkommen von 80 x 110 mm Größe begrenzte diplomatische oder konsularische Privilegien und Immunitäten genießt.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Inhaber oder Betreiber ein diplomatisches oder konsularisches Personal oder Mitglied einer internationalen Organisation von 520 x 110 mm ist.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Inhaber oder Betreiber ein diplomatisches oder konsularisches Personal oder Mitglied einer internationalen Organisation mit einer Größe von 280 x 200 mm ist.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Inhaber oder Betreiber ein diplomatisches oder konsularisches Personal oder Mitglied einer internationalen Organisation mit einer Größe von 320 x 160 mm ist.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Inhaber oder Betreiber ein diplomatisches oder konsularisches Personal oder Mitglied einer internationalen Organisation mit einer Größe von 200 x 160 mm ist.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Inhaber oder Betreiber ein diplomatisches oder konsularisches Personal oder Mitglied einer internationalen Organisation von 80 x 110 mm ist.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber eine Person ist, die die Funktionen eines Gebührenkonsuls gemäß den einschlägigen internationalen Vereinbarungen von 520 x 110 mm erfüllt.

Tabelle der Registrierungszeichen für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber eine Person ist, die die Funktionen eines Gebührenkonsuls gemäß einschlägigen internationalen Vereinbarungen von 280 x 200 mm Größe erfüllt.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber eine Person ist, die die Funktionen eines Gebührenkonsuls gemäß den einschlägigen internationalen Vereinbarungen von 320 x 160 mm erfüllt.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber eine Person ist, die die Funktionen eines Gebührenkonsuls gemäß den einschlägigen internationalen Vereinbarungen von 200 x 160 mm Größe erfüllt.

4. Tabellen mit einer Registriermarke für Fahrzeuge, die in einen anderen Staat (im Export) der Abmessungen 520 x 110 mm ausgeführt werden.

Tabellen mit einer Registriermarke für Fahrzeuge, die in einen anderen Staat exportiert werden (im Export) mit einer Größe von 340 x 200 mm.

Tabelle mit Eintragungskennzeichen für Fahrzeuge, die in einen anderen Staat (im Export) von 280 x 200 mm ausgeführt werden.

Tabelle mit Eintragungskennzeichen für Fahrzeuge, die in einen anderen Staat (im Export) von 320 x 160 mm ausgeführt werden.

Tabelle mit Eintragungskennzeichen für Fahrzeuge, die in einen anderen Staat (im Export) von 200 x 160 mm ausgeführt werden.

Kalender mit begrenzter Gültigkeit für die Abmessungen von Registrierungsplatten für die Abmessungen:

Drahtplatten für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger 520 x 110 mm.

Drahtplatten für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger der Dimension 340 x 200 mm.

Tische mit einer Wunschmarke für alle Straßenfahrzeuge und Anhänger mit Abmessungen 280 x 200 mm.

Drahtplatten für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger von 320 x 160 mm Größe.

Tische mit einer Wunschmarke für alle Straßenfahrzeuge und Anhänger mit Abmessungen 280 x 200 mm.

Drahtplatten für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger 80 x 110 mm.

c) Spezifische Eintragungszeichen
1. Tische mit Registrierplatte zum Fahren von der Verkaufsstelle bis zur Registrierung des Straßenfahrzeugs (Abmessung 210 x 145 mm)

2. Platten mit Registrierplatte zum Handling mit Abmessungen 520 x 110 mm.

Platten mit Registrierungsmarke für Handling mit Abmessungen 280 x 200 mm.

Platten mit Registriermarke für den Handhabungsbetrieb von 200 x 160 mm.

3. Tabellen mit Registrierungszeichen für Prüfbetrieb 520 x 110 mm.

Tische mit Registrierungszeichen für Prüfbetrieb von 280 x 200 mm.

Tische mit Registrierungszeichen für Prüfbetrieb von 200 x 160 mm.

4. Tabellen mit Kennzeichen für Fahrzeuge, die ein Zeugnis eines historischen Fahrzeugs (für historische Fahrzeuge) der Abmessungen 520 x 110 mm ausgestellt wurden.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 10 / 2017 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 343 / 2014 Coll., zur Fahrzeugregistrierung, geändert durch Dekret Nr. 399 / 2015 Coll.
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum20.01.2017
In Kraft seit04.02.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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