Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 10/1993

Gesetz des tschechischen Nationalrats über den tschechischen Staatshaushalt für 1993, zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze des tschechischen Nationalrats und einiger anderer Bestimmungen

Gültig In Kraft seit 01.01.1993
10.
DIE RECHT
Tschechischer Nationalrat
vom 19. Dezember 1992
über den tschechischen Staatshaushalt für 1993, zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze des tschechischen Nationalrats und einiger anderer Bestimmungen
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:

ČÁST PRVNÍ

Tschechische Staatshaushalt 1993
§ 1
(1) Die Gesamteinnahmen des Staatshaushalts der Tschechischen Republik für 1993 (nachstehend "Staatshaushalt der Republik" genannt) werden auf 342 200 000 000 Kč festgesetzt, die Gesamtausgaben des Staatshaushalts der Tschechischen Republik sind auf 342 200 000 Kč festgesetzt (Anhang 1).
(2) Der Staatshaushalt der Republik enthält finanzielle Beziehungen zu den Haushalten der Bezirksämter, um die Budgets der Bezirksämter und die Budgets der Gemeinde durch Subventionen in Höhe von 17 000 000 Kč (Anhang 2) auszugleichen.
(3) Der Staatshaushalt der Republik umfasst Subventionen für den staatlichen Fonds für Marktregulierung in der Landwirtschaft in Höhe von 3 000 000 000 CZK.
(4) Die Aufschlüsselung der ermittelten Haushaltsausgaben in jedes Kapitel des Staatshaushalts der Republik ist in Anhang 3 festgelegt.
§ 2
Teil der gesamten Subvention aus dem Staatshaushalt der Republik, deren Höhe in Anhang 2 dieses Gesetzes festgelegt ist, sind die Beiträge des Staatshaushalts der Republik zur Deckung eines Teils der mit der Verwaltung der Gemeinde verbundenen Kosten. Die Höhe dieser Beiträge ist in Anhang 4 dieses Gesetzes für 1993 in Bezug auf 100 Einwohner mit ständigem Wohnsitz in dem Gebiet festgelegt, in dem die Gemeindebehörde die öffentliche Verwaltung ausübt. Der Betrag des Beitrags, der jeder Gemeinde gewährt wird, wird vom Leiter des Bezirksbüros festgelegt und kann, soweit gerechtfertigt, bis zu 15% von den in Anhang 4 dieses Gesetzes aufgeführten Beträgen abweichen.
§ 3
Die Regierung der Tschechischen Republik oder auf der Grundlage ihrer Befugnisse kann der Finanzminister die nationalen Haushaltsindikatoren nach Preis-, organisatorischen und methodischen Veränderungen anpassen. Diese Maßnahmen dürfen die daraus resultierenden Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushalts der Republik nicht beeinträchtigen.
§ 5
(1) Ein Teil der Verbindlichkeiten der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik aus den Vorjahren gegenüber dem von der Tschechoslowakischen Handelsbank verwalteten Ausland in Höhe von 6 500 000 Kès, die dem Betrag der 1993 fälligen Verbindlichkeiten entspricht, wird 1993 im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik und der Schaffung der Tschechischen Republik durch den Nationalen Vermögensfonds der Tschechischen Republik gezahlt.
(2) 1993 wird der National Property Fund der Tschechischen Republik insgesamt 2 000 000 000 Kč zur Unterstützung der Geschäftstätigkeit der Českomoravské záruva und der Entwicklungsbank a.s. und der Sachschaden der Finanzinstitute České spořitelna a.s. und der Investitionsbank a.s..

ČÁST DRUHÁ

Anpassung der Gehälter und anderer Vorteile der verfassungsrechtlichen Beamten und bestimmter Mitarbeiter der Zentralregierung und anderer Organe
§ 6
Dieser Teil des Gesetzes gilt für Mitglieder des Tschechischen Nationalrats, des Präsidenten der Tschechischen Republik und Mitglieder der Regierung der Tschechischen Republik, Mitglieder des Präsidiums des Obersten Prüfungsamts der Tschechischen Republik, Stellvertretende Minister, Leiter der Zentralbehörden der Regierung der Tschechischen Republik, Leiter des Amtes des Präsidenten der Tschechischen Republik und Leiter des Amtes der Tschechischen Republik sowie für das Personal des Amtes des Präsidenten der Tschechischen Republik.
Článek I
Mitglieder
Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 371 / 1990 Slg. über das Gehalt und die Erstattung der Ausgaben der Mitglieder des tschechischen Nationalrats, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 267 / 1991 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird der Betrag von 7000 CZK durch 13000 CZK ersetzt.
2. In Absatz 2 (1) wird der Betrag von 9000 CZK durch 18 000 CZK ersetzt.
In Absatz 2 wird der Betrag von 5000 CZK durch 15 000 CZK ersetzt.
In Absatz 2 (3) wird der Betrag von 4000 CZK durch 14 000 CZK ersetzt.
3. In Absatz 3 (1) wird der Betrag von 2000 Kčs durch 5000 Kčs ersetzt.
In Artikel 3 Absatz 2 wird der Betrag der 1000 CZK durch den Betrag der 2000 CZK ersetzt.
In Absatz 3 wird der Betrag von 500 Ccs durch 1000 Ccs ersetzt.
Absatz 3 (4) lautet wie folgt:
"(4) Der Präsident des tschechischen Nationalrats ist neben dem in § 1 vorgesehenen Gehalt für alle 10 Mitglieder des Vereins auf einen Funktionszuschlag von 2000 CZK plus 500 CZK berechtigt."
4. Der folgende Abschnitt 3a wird nach Abschnitt 3 eingefügt:
„§ 3a
(1) Im Kalenderjahr, in dem er für mindestens neun Monate tatsächlich im Amt war, haben die Mitglieder Anspruch auf ein zusätzliches Gehalt, das dem monatlichen parlamentarischen Gehalt entspricht, einschließlich einer Funktionszulage (nachfolgend "Zusatzgehalt").
(2) Das nächste Gehalt ist zusammen mit dem Monat Dezember zu zahlen. Ist ein Anspruch auf ein anderes Gehalt erst später fällig, so ist der letzte Tag des Dezembers fällig.
(3) Mitglieder, die sich nicht an den Verfahren des tschechischen Nationalrats oder seiner Organe beteiligt haben, an denen er im Kalenderjahr ohne entsprechende Entschuldigung gewählt wurde, werden hiermit reduziert. Absatz 8 gilt sinngemäß für die Kürzung."
5. Artikel 4 Absatz 1 lautet wie folgt:
"(1) Mitglieder gehören monatlich zu Diäten mit einem Pauschalsatz, nach dem Abstand ihrer ständigen Residenz vom Sitz des tschechischen Nationalrats, beginnend am ersten Tag des Monats, in dem sie einen konstitutionellen Eid gemacht."
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
(2) Mitglieder, die auf dem Gebiet der Stadt Prag ansässig sind, haben Anspruch auf eine Diät gemäß Absatz 1 von 2000 Kčs.
(3) Mitglieder, die außerhalb der Stadt Prag ansässig sind, haben Anspruch auf eine Diät von 4000 CZK.
Die Absätze 2 und 3 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
6. In Abschnitt 6 wird das Wort "benötigt" durch das benötigte Wort ersetzt" und die Menge von 4000 CZK durch die Menge von 7000 CZK ersetzt.
7. Artikel 7 Absatz 3 lautet wie folgt:
"(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Funktionalisten haben das Recht,
a) freie Nutzung eines Servicefahrzeugs mit oder ohne zugeordneten Fahrer für die Erfüllung seiner Aufgaben oder im Zusammenhang mit und zur Verfügung einer Person;
b) kostenlose Einrichtung und Nutzung einer teilnehmenden Telefonstation, um die sofortige Verfügbarkeit jederzeit sicherzustellen."
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Vorsitzende der tschechischen Nationalratsausschüsse mit Ausnahme des Vorsitzenden des Mandats- und Immunitätsausschusses und der Vorsitzenden der parlamentarischen Vereine des tschechischen Nationalrats haben das Recht,
a) die freie Nutzung eines Dienstfahrzeugs ohne zugewiesenen Fahrer für die Erfüllung seiner Aufgaben oder in Verbindung mit ihm und die Kontaktaufnahme mit der Familie; der Umfang, in dem sie Anspruch auf Entschädigung für im betreffenden Kalenderjahr verbrauchten Kraftstoff haben, wird durch eine interne Verordnung des für den tschechischen Nationalrat zuständigen tschechischen Nationalrates bestimmt;
b) kostenlose Einrichtung und Nutzung einer teilnehmenden Telefonstation, um die sofortige Verfügbarkeit jederzeit sicherzustellen."
Absatz 4 wird Absatz 5.
8. Der folgende Abschnitt 9a wird nach Abschnitt 9 eingefügt:
„§ 9a
Für einen Zeitraum, in dem ein Mitglied seine Pflichten vorübergehend nicht erfüllt, werden die in den Abschnitten 1 bis 3 in Abschnitt 4 Absatz 1 in Abschnitt 6 und in Abschnitt 6 genannten Vorteile und die gemäß Abschnitt 7 Absatz 4 Buchstabe a) verbrauchten Kraftstoffe im Verhältnis zu diesem Zeitraum verringert."
ANHANG
„§ 11
(1) Postgehalt (§ 1) und Funktionszuschlag (§ 2 und 3) unterliegen der Einkommensteuer.
(2) Diäten und Pauschalen (§ 4 und 6) sind nicht steuerpflichtig.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen sind am 15. Tag des Monats fällig, für den sie gehören.
§ 12
Die Mitglieder sind nach diesem Recht nicht berechtigt, solange sie Mitglied der Regierung der Tschechischen Republik sind. Dasselbe gilt, wenn er als Leiter der Zentralen Behörde der Staatsverwaltung, stellvertretender Minister oder stellvertretender Leiter der Zentralen Behörde, Vorsitzender des Amtes des Präsidenten der Tschechischen Republik oder des Obersten Prüfungsamts der Tschechischen Republik fungiert. "
Článek V
Arbeitnehmer
Die Zentralbehörden, Stellvertretende Minister und Zentralbehörden haben das Recht,
(a) für die Erfüllung seiner Aufgaben oder in Verbindung mit ihm und für den Kontakt mit der Familie kostenlos ein Dienstfahrzeug mit oder ohne zugeordneten Fahrer verwenden;
b) kostenlose Einrichtung und Nutzung einer teilnehmenden Telefonstation, um die unmittelbare Verfügbarkeit in der Arbeits- und Nichtarbeitszeit zu gewährleisten.

ČÁST PÁTÁ

Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 334/1992 Slg. über den Schutz des landwirtschaftlichen Bodenfonds
§ 9
Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 334/1992 Slg. zum Schutz des landwirtschaftlichen Bodenfonds wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 23 Absatz 2 werden die Worte "oder 14" nach den Worten "Artikel 12 Absatz 4" eingefügt.
2. In Artikel 23 Absatz 3 werden die Worte "diese Verpflichtung bleibt unberührt "soll durch die Worte ersetzt werden" diese Verpflichtung auch nicht ausgeübt werden".

ČÁST ŠESTÁ

Ergänzungsgesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 551 / 1991 Slg. über die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik
§ 10
Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 551 / 1991 Slg. über die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik wird wie folgt ergänzt:
1. In Ziffer 8 Absatz 2 werden die Worte "in Form einer rückzahlbaren Finanzhilfe" am Ende hinzugefügt.
2. In Absatz 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Höhe der rückerstattungsfähigen finanziellen Unterstützung aus dem Staatshaushalt der Republik darf 50% des nachgewiesenen Mangels an Mitteln nicht überschreiten, da der Umfang der erbrachten medizinischen Dienstleistungen aufgrund der Erhöhung der Morbidität oder des Fehlens von Versicherungsprämien erhöht wird. Grundlage für die Berechnung der Insolvenz der Versicherungsgesellschaft ist der vom Finanzministerium der Tschechischen Republik genehmigte Versicherungsplan, bevor er dem tschechischen Nationalrat vorgelegt wird."

ČÁST SEDMÁ

Änderung des Gesetzes Nr. 44/1988 Slg. über den Schutz und die Verwendung von Mineral-Gewicht (Upper Act), geändert durch Gesetz Nr. 541/1991 Slg.
§ 11
Gesetz Nr. 44 / 1988 Slg., über den Schutz und die Verwendung von Mineral-Gewicht (oberes Gesetz), geändert durch Gesetz Nr. 541 / 1991 Slg., wird wie folgt geändert:
Absatz 32a (4) lautet wie folgt:
"(4) Vom Erlös aus der in Absatz 2 genannten Vergütung überträgt das Bezirksbergbauamt 50 % auf den Staatshaushalt der Tschechischen Republik, aus dem diese Mittel zur Korrektur von Umweltschäden verwendet werden, die durch die Gewinnung ausschließlicher Lager verursacht werden. Die verbleibenden 50% werden vom Bezirksbergbauamt in das Budget der Gemeinde übertragen, in deren Gebiet sich das Bergbaugebiet befindet. Ist das Bergbaugebiet im Gebiet mehrerer Gemeinden angesiedelt, so trägt das Bezirksbergbauamt das Einkommen nach dem Anteil des Bergbaus zu, der auf das Gebiet jeder Gemeinde im betreffenden Jahr zurückzuführen ist.

ČÁST DESÁTÁ

Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 589 / 1992 Coll., über Sozialversicherung und Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik
§ 14
Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 589/1992 Slg. über die Sozialversicherung und den Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik wird wie folgt geändert:
1. Im ersten Satz von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c wird "die Hälfte " durch" 45% ersetzt".
Im dritten Satz werden die Worte "mit Ausnahme der Bewertungsgrundlage für Selbständige, die aus einem anderen Grund bereits an der Krankenversicherung teilnehmen, oder die Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsrente sind, gestrichen.
Im letzten Satz wird "45000" durch 40500 ersetzt.
2. im ersten Satz von Ziffer 5 (1) (d), "halb" wird durch "45 %" ersetzt.
Im zweiten Satz werden die Worte "mit Ausnahme der Bewertungsgrundlage für kooperierende Personen, die bereits aus einem anderen Grund an der Krankenversicherung beteiligt sind oder die Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsrente sind, gestrichen."
Im letzten Satz wird "45000" durch 40500 ersetzt.
3. In Absatz 5 (3) wird ein Teil des Satzes hinter dem Semikolon gelöscht.
4. In Artikel 7 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
(2) Übersteigt die tatsächliche Erhöhung des durchschnittlichen Nominallohns für alle Wirtschaftsbeteiligten die Preiserhöhung um mehr als 5 %, so beträgt die Prämie auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bewertungsgrundlage 30 % für die Organisation oder kleine Organisation, die ihre Arbeitnehmer nach dem Gesetz Nr. 1 / 1992 Coll., auf Löhne, Vergütung für On-Call und Durchschnittsverdienste, davon 6 % für die staatliche Beschäftigungspolitik, belohnt. Der Anstieg der durchschnittlichen nominalen Löhne und Preiserhöhungen ist ein vierteljährlicher Anstieg des tschechischen Statistischen Amtes gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
(3) Die Regierung der Tschechischen Republik sieht eine Verordnung vor, aus der der Kalendermonat, für den die Organisation oder kleine Organisation gemäß Absatz 2 die Prämie entrichtet, die der in Absatz 2 genannten Prämie entspricht."
Absatz 2 wird zu Absatz 4.
5. In § 25 Abs. 1 werden die Worte "Correctional Education Corps" durch die Worte " Prison Services" ersetzt.
6. Im ersten Satz von Ziffer 26 (4) wird "die Hälfte " durch" 45% ersetzt".
7. In Artikel 27 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt: Organisationen und kleine Organisationen, deren Tätigkeit saisonal ist und für die die Grundlage für die Bestimmung des Prämienbetrags die erwartete Berechnungsgrundlage nach den Bestimmungen dieser Bestimmung für Januar 1993 überschreitet, sind verpflichtet, die Prämie zu demselben Prozentsatz zu zahlen, aber auf der Grundlage des Durchschnitts der Basen für jeden Monat 1992 bestimmt."
Im letzten Satz werden die Worte "durch die Festlegung des vorherigen Satzes " durch die Worte" durch den vorherigen Satz ersetzt".

ČÁST JEDENÁCTÁ

Änderungen und Ergänzungen der rechtlichen Maßnahme des Präsidiums der Föderalen Versammlung der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik Nr. 206 / 1990 Slg., über den Staatsausgleichsbeitrag, geändert durch Gesetz Nr. 245 / 1991 Slg. und Gesetz Nr. 578 / 1991 Slg.
§ 15
Die gesetzliche Maßnahme des Präsidiums der Föderalen Versammlung der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik Nr. 206 / 1990 Slg. über den Staatsausgleichsbeitrag, geändert durch Gesetz Nr. 245 / 1991 Slg. und Gesetz Nr. 578 / 1991 Slg., wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 2 Absatz 1 lautet wie folgt:
"(1) Der Anspruch auf die Beihilfe ist:
a) Rentenempfänger, ausgenommen Waisenkinder, wenn ihr Einkommen aus abhängigen Tätigkeiten und Funktionsleistungen 5) (nachfolgend "abhängige Tätigkeiten" genannt) aus betrieblichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeiten (6) mindestens den Mindestlohn für Arbeitnehmer des entlohnten Monatslohns (nachstehend "Mindestlohn" genannt) nicht überschreitet; Krankheit und monetäre Hilfe in der Mutterschaft gelten auch als Einkommen;
(b) Personen, die die Voraussetzung für die Unsicherheit eines Kindes für den Anspruch auf Kinder- oder Erziehungszulagen erfüllen, (2) wenn ihr eigenes Einkommen zusammen mit dem Einkommen der nach dem Lebensminimumgesetz (8) gemeinsam bewerteten Personen das doppelte Lebensminimum nicht überschreitet, 9)
c) Personen, die eine Elternbeihilfe erhalten, (4) wenn ihr eigenes Einkommen zusammen mit dem Einkommen der nach dem Lebensminimumgesetz (8) gemeinsam bewerteten Personen das doppelte Lebensminimum nicht überschreitet.
Die Anmerkungen Nr. 5 bis 9 sind wie folgt:
"5) Abschnitt 6 des ČNR-Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg. über Einkommensteuer.
6) § 7 des ČNR-Gesetzes Nr. 586 / 1992 Coll.
7) § 2 (1) b) Erlass der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik Nr. 53 / 1992 Slg., über Mindestlohn.
8) Abschnitt 4 des Gesetzes Nr. 463 / 1991 Slg., über das Leben Minimum.
9) § 3 des Gesetzes Nr. 463 / 1991 Slg.
2. Der folgende Abschnitt 2a wird nach Abschnitt 2 eingefügt:
„§ 2a
(1) Das Einkommen für die Zwecke des Anspruchs auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c vorgesehene Beihilfe bedeutet das Einkommen nach dem Lebensminimumsgesetz (10) mit Ausnahme des Beitrags. Eine für den betreffenden Kalendermonat ermittelte Bewertungsbasis11 wird jedoch als Einkommen aus dem Unternehmen oder anderen selbständigen Tätigkeiten angesehen.
(2) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Einnahmen werden monatlich erhoben. Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Einnahmen werden als monatlicher Durchschnitt der Einnahmen für das vorausgehende Kalenderquartal erhoben; zum ersten Mal werden die Einnahmen für die Bewertung des Anspruchs auf die Beihilfe am 1. April 1993 erhoben. Die am ersten Tag des Kalenderviertels festgestellten Mindestlebensbeträge sind in diesem Quartal gültig.
Die Anmerkungen 10 und 11 sind wie folgt:
"10) § 5 des Gesetzes Nr. 463 / 1991 Coll.
11) Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d und 3 des ČNR-Gesetzes Nr. 589 / 1992 Slg. über Sozialbeiträge und Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik.
3. In Artikel 4 Absatz 6 wird das Wort "Federation " durch" Tschechische Republik" ersetzt, und die Worte "Bundesfinanzministerium" werden durch die Worte "Finanzministerium der Tschechischen Republik" ersetzt.
4. Artikel 5 Absatz 2 lautet wie folgt:
"(2) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Personen werden die vom Zahler für den laufenden Kalendermonat ermittelte Zulage zu Zahlungsterminen gezahlt. Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) a) genannten Personen, mit Ausnahme der Personen, denen die Zulage zusteht, werden über den Nachweis bezahlt, dass die Bedingungen für die Zulage im vorausgegangenen Kalenderquartal erfüllt sind; die Zulage wird innerhalb des nächsten Zahlungszeitraums einschließlich einer Zulage für den Zeitraum, in dem sie nicht gezahlt wurde, auch wenn die Voraussetzungen für die Zulage erfüllt sind."
5. Der folgende Abschnitt 5a wird nach Abschnitt 5 eingefügt:
„§ 5a
(1) Der Rentenempfänger zahlt der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Person die Zulage ohne Berücksichtigung der Einkommen aus abhängigen Tätigkeiten; wenn der Begünstigte der Rente in einem Kalendermonat ein Einkommen aus dieser Tätigkeit hatte, mindestens gleich dem Mindestlohn, ist sein Arbeitgeber verpflichtet, den Betrag von 220 CZK ohne seine Zustimmung aus dem Einkommen für diesen Monat und innerhalb der für die Sozialversicherungsbeiträge und den Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik 12 vorgesehenen Frist zu verringern (6). Hat der Rentenempfänger mehr als einen Arbeitgeber, so wird der Betrag von 220 CZK nur einmal abgezogen und der Arbeitgeber stellt eine Bescheinigung für den anderen Arbeitgeber aus. Wenn das Einkommen des Rentners im Kalendermonat nur eine Kranken- oder Geldhilfe in der Mutterschaft war, erfüllt er die in den vorhergehenden Sätzen des Zahlers dieser Leistungen festgelegten Verpflichtungen.
(2) Ein Rentner, der ein Einkommen aus einem Unternehmen oder einer anderen selbständigen Tätigkeit mit einem Mindestlohn hat, ist verpflichtet, dem Rentner diese Tatsache innerhalb von acht Tagen nach dem Zeitpunkt mitzuteilen, an dem er sie findet; der Rentner setzt die Zahlung der Beihilfe auf und der Betrag der bereits gezahlten Beihilfe für die Monate, in denen die Anspruchsbedingungen nicht erfüllt sind, wird bei der gezahlten Rente beglichen. Die Zahlung der Beihilfe wird verlängert, sobald der Begünstigte der Rente dem Rentner mitgeteilt hat, dass er die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung erfüllt hat und die Beihilfe für den Zeitraum, für den er gehört hat, gezahlt wird.
(3) Wird die Zulage mit der Bildungszulage gezahlt, so teilt der Begünstigte der Zulage dem Antragsteller mit, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zulage gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von acht Tagen nicht erfüllt sind; der Bildungsgebührenzahler setzt die Zahlung der Zulage und den Betrag der bereits gezahlten Zulage für die Monate aus, in denen die Anspruchsbedingungen nicht erfüllt sind, bei der gezahlten Ausbildung oder Rente ab. Absatz 2 gilt sinngemäß.
Anmerkung 12:
"12) § 9 ČNR-Gesetz Nr. 589 / 1992 Slg.
6. Artikel 7 Absatz 1 lautet wie folgt:
"(1) Rentenempfänger und Personen, die eine Bildungsbeihilfe erhalten, werden auf Anfrage ohne Antrag an andere Personen gezahlt."
7. Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Personen stellen einen Antrag auf Beitrag zu den von den Sozialversicherungsbehörden ausgestellten Formularen.
(4) Der Rentner, mit dem die Zulage gezahlt wird, ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber (Kranken- oder Mutterschaftsgelder) zu erklären, dass er Empfänger der Zulage ist; wenn der Empfänger der Rente nicht in dem Monat, in dem er nicht Anspruch auf die Zulage hatte, abgezogen wurde, ist er verpflichtet, diesen Betrag dem Arbeitgeber zu zahlen. Wird er von diesem Arbeitgeber nicht mehr beschäftigt, so bezieht er sich auf den angegebenen Betrag, der den Überschuss der Beihilfe darstellt, auf den Rentner."
8. In § 9 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betrag von 220 CZK pro Monat zu ersetzen, den er wegen seines Einkommens aus abhängigen Tätigkeiten an den Empfänger der Rente vermindern musste, wenn er diesen Betrag nicht abgezogen hat."
ANHANG
„§ 10
(1) Das Ministerium für Arbeit und Soziales der Tschechischen Republik legt die Einzelheiten der Zahlung des Beitrags fest.
(2) Das Finanzministerium der Tschechischen Republik enthält durch Dekret die Einzelheiten, wie die Kosten des Beitrags zu zahlen sind. "

ČÁST DVANÁCTÁ

Änderung der rechtlichen Maßnahme des Präsidiums des tschechischen Nationalrates Nr. 229 / 1990 Slg. über die Benennung einer staatlichen Stelle, die in einigen Fällen für die Zahlung des staatlichen Ausgleichsbeitrags verantwortlich ist
§ 16
Die gesetzliche Maßnahme des Präsidiums des tschechischen Nationalrats Nr. 229 / 1990 Slg. über die Benennung einer staatlichen Stelle, die in einigen Fällen für die Zahlung der staatlichen Ausgleichszulage zuständig ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 3 lautet:
„§ 3
Die nach dem Arbeitgebersitz zuständige Bezirks-Sozialversicherungsverwaltung kontrolliert die Erfüllung der in § 5a Abs. 1 der gesetzlichen Maßnahme des Präsidiums der Bundesversammlung der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik Nr. 206 / 1990 Slg. auferlegten Verpflichtungen über die staatliche Ausgleichszulage, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 10 / 1993 Slg., und entscheidet über die Verpflichtung des Arbeitgebers, die ihm zu entschädigten Beträge zurückzuzahlen.

ČÁST ČTRNÁCTÁ

Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 172 / 1991 Slg. über den Übergang bestimmter Gegenstände aus dem Eigentum der Tschechischen Republik in das Eigentum der Gemeinden, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 485 / 1991 Slg.
§ 18
Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 172 / 1991 Slg., über den Übergang bestimmter Gegenstände aus dem Eigentum der Tschechischen Republik in das Eigentum der Gemeinden, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 485 / 1991 Slg., wird wie folgt ergänzt:
In Artikel 3 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Das Eigentum der Kommunen wird vom Besitz der Tschechischen Republik auf komplexe Wohngebäude übertragen, die am 31. Dezember 1992 errichtet wurden, und das Land, das ein funktionelles Ganzes bildet, einschließlich der Rechte und Pflichten, die mit ihnen verbunden sind, wenn sie die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfüllen, und ihre Investoren waren regionale Behörden, die Hauptstadt Prag oder die Stadt Brno, Pilsen und Ostrava am Tag der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
(4) Das Eigentum der Gemeinden, in deren Gebiet sie sich befinden, wird vom Zeitpunkt der Anwendung dieses Gesetzes auf das Eigentum der Tschechischen Republik übertragen, an dem zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Gesetzes das Recht der Verwaltung den Organisationen gewährt wurde, die die Tätigkeit des Investors für komplexe Wohnungen, wenn die Bezirksbehörden, die Hauptstadt von Prag und die Stadt Brno, Plzeň und Ostrava haben die Macht übertragen, diese Organisationen zu etablieren, sofern sie keine Gemeinden haben.

ČÁST ŠESTNÁCTÁ

Änderung des tschechischen Nationalratsgesetzes Nr. 280/1992 Slg., über Abteilungs-, Zweig-, Unternehmens- und andere Krankenversicherungsgesellschaften
§ 20
Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 280/1992 Slg. über Abteilungs-, Zweig-, Unternehmens- und andere Krankenversicherungsgesellschaften wird wie folgt geändert:
Artikel 15 lautet wie folgt:
„§ 15

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 10/1993 Slg. über den Staatshaushalt der Tschechischen Republik für 1993, zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze des tschechischen Nationalrats und einiger anderer Vorschriften
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.12.1992
In Kraft seit01.01.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf