Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 10 / 1975 Coll.
Dekret des Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung der Tschechischen Sozialistischen Republik zur Änderung und Ergänzung des Dekrets Nr. 4 / 1967 Slg., zur Verteidigung und zur Zeit, Art und Bedingungen der Jagd bestimmter Arten von Spiel, und Dekret Nr. 59 / 1967 Slg., zur Frage der Durchführungsvorschriften zur Jagd
Gültig
In Kraft seit 17.02.1975
10.
Ordnung
Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung der Tschechischen Sozialistischen Republik
vom 31. Januar 1975
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 4 / 1967 Slg., zur Verteidigung und zur Zeit, Art und Bedingungen für die Jagd bestimmter Spielarten und des Erlasses Nr. 59 / 1967 Slg., zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Jagdrecht
Das Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung der Tschechischen Sozialistischen Republik, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultur der Tschechischen Sozialistischen Republik und anderen teilnehmenden Zentralbehörden, und nach Anhörung der Tschechischen Jagdunion, sieht gemäß §§ 26, 30 Abs. 2 und 44 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 23 / 1962 Slg., auf Jagd (im Folgenden "Gesetz"):
Verordnung Nr. 4 / 1967 Slg. über die Verteidigung und die Zeit, Art und Bedingungen der Jagd bestimmter Spielarten werden wie folgt geändert:
ANHANG
Verteidigung
(1) (1) (1) (1) (1) (1) (2) (1) (1) (2) (1) (2) (1) (2)
Um diese Arten von Spiel zu schützen, sind Benutzer von Jagd- und Jagdgeländen erforderlich, um ihre Umwelt zu schützen, insbesondere Nester, Tocanets, Riverfields, etc.
(2) Folgende Spielarten sind nicht geschützt:
Wildschwein (ausgenommen Bass), Fuchs, Waschbär, Spieß, Wolf, Krähe (schwarz und grau) und Maggot.
Artikel 2 Absatz 1 lautet wie folgt:
"(1) Die Fangzeit für folgende Arten von Spiel muss wie folgt sein:
1. Europäisches Hirsch-, Hirsch- und Hirschwild vom 1. August bis 31. Dezember;
2. Sika deer, deer und deer goat sika vom 1. September bis 31. Dezember,
3. Herring, deer, deer, deer, deer, vom 1. September bis 31. Dezember;
4. vom 1. September bis 31. Dezember erfasste, steuerliche und steuerliche Abgaben;
5. muflon, muflonka und muflonče vom 1. September bis 31. Dezember,
6. Hirsch vom 16. Mai bis 30. September,
7. Hirsch und Hirsch vom 1. September bis 31. Dezember,
8. Wildschwein - Bachy vom 1. August bis 15. Januar,
9. Feldhare vom 1. November bis 31. Dezember,
10. Wildkaninchen vom 1. August bis 31. Dezember,
11. vom 1. August bis 30. November (außer § 3 Abs. 1)
12. Stock von Wald und Felsen vom 1. November bis 31. Januar (außer § 3 Abs. 1)
13. Moschus ondatra vom 1. Oktober bis 15. April (§ 10),
14. Gastropodien - Hahn, Gastropodien - Hahn vom 1. April bis 15. Mai,
15. pheasant vom 1. November bis 31. Dezember,
16. Teilrückgang vom 1. September bis 15. Oktober (§ 4 (5)),
17th Wild Ente, cervix, cervix blue, Kragends, Hives, pollack, pollack, black lyx vom 16. August bis 30. November,
18 Gänse vom 1. Oktober bis 31. Dezember,
19. Waldwiese vom 16. März bis 15. April,
20. Taubenhundfisch vom 1. August bis 31. Oktober,
21. Gartendove vom 1. August bis 31. Dezember,
22. Feld vom 16. Oktober bis 31. März (ausgenommen § 3 Abs. 1); seine Pups vom 1. Mai bis 31. Mai,
23. August bis 31. März (außer § 3 Abs. 1)
24. Alleine vom 1. Juni bis 31. März (mit Ausnahme von § 3 Abs. 1)).
3.
(1) Ganzjährig ist es erlaubt, in getrennten und anerkannten Fasanen des Pferdes des Waldes und des Felsens zu fischen, den Dachboden des Waldes, den Weber der Prismen, den Hedgehog, das Pferd des Waldes und die Eile, den Falken des Waldes, den Raben des Feldes, den Buchen, den Soja und die lachende Möwe.
(2) Eine lachende Möwe kann während des ganzen Jahres auf großen Ententeichen gefischt werden, es sei denn, auf diesen Teichen ist eine natürliche Reserve errichtet.
(3) Das Regionale Nationalkomitee kann nach Anhörung der Tschechischen Jagdunion und des Regionalen Zentrums für Staats- und Naturschutz auf Antrag des Nutzers die Auswahl eines oder mehrerer Pups aus einem oder mehreren Nestern des Feldes, des Falken, des Grabens und des Kestrels, wenn es mehr als einen in diesen Nestern gibt, autorisieren. Der Benutzer der Jagd kann nur eines der Löcher aus den Nestern behalten, wenn er noch keinen hat. Andere ausgewählte Algen müssen vom Nutzer der Jagd angeboten werden, um die Organisation zu kaufen, die für die Erfassung, den Kauf, die Kammer und die Erfassung des Spiels verantwortlich ist. Der Nutzer der Jagd darf die Pups aus dem Nest der Falke, der Rote und des Kestrels nur durch die genannte Organisation verkaufen.
4. In Artikel 4 Absatz 2 werden die Worte "Züchtung, Fang und Schießen" durch die Worte "Züchtung und Jagd" ersetzt.
5. Artikel 4 Absatz 3 lautet wie folgt:
"(3) Die verstopften Tiere dürfen nur mit einer einzigen Kugel für die Kugel schießen. Ein Wildschwein kann mit einem einzigen Schusswaffenraketen erschossen werden, wenn man mit einem Hover, einem Hover oder einem Coax jagt.
6. Artikel 4 Absätze 5 und 6 lautet wie folgt:
"(5) Feldpartridges sind nur in Jagdgebieten erlaubt, in denen Standard-Partridges erreicht werden, eine zähe oder halbbraune Zucht eingeführt wird, und gezüchtete Hühner in die Jagd freigegeben werden.
(6) Folgendes ist verboten:
a) zum Fischen von Kraftfahrzeugen;
b) Tiere auf Nester schießen und Nester schießen,
c) Tiere auf Seilen schießen,
d) zum Fischen für Spiel in Eisen und Falken;
e) zum Fischen für geflochtenes Wild, ausgenommen Wildschweine, Hufe, Hufe oder Kohlen.
7. Im ersten Satz von Artikel 5 Absatz 1 werden die Worte "sowie die Pappen (Artikel 4 Absatz 5) "nach dem Wort eingefügt" die Enten" und der letzte Satz von Absatz 1 lautet: "In dauerhaft und perfekt eingezäunten Weinbergen, Gärten, Obstgärten und Obstgärten kann ein Kaninchen und Kaninchen im Laufe des Jahres gejagt werden; der folgende Punkt wird eingefügt:
8. Artikel 5 Absatz 3 lautet wie folgt:
"(3) Abgesehen von getrennten und anerkannten Pheasants kann die Freisetzung von Pheasants auf demselben Gebiet nicht mehr als dreimal im Jahr durchgeführt werden. Die Freisetzung von hässlichen Hühnern ist nur bei Jagden zulässig, bei denen die Züchtung von Pheasants zäh oder halbgeschliffen ist, werden die gezüchteten Hühner in die Jagd freigelassen und für die mindestens 100 pheasante Tiere im genehmigten Jagd- und Jagdplan (einschließlich Fang) zugelassen werden.
9. Absatz 5 (4) des letzten Satzes lautet:
"Eine Entenblasung ist nur einen Tag pro Woche am Samstag oder Sonntag erlaubt."
10. Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Diese Einschränkungen gelten nicht für die Tötung von Fasanen in getrennten und anerkannten Fasanen."
11. Absatz 7 Absatz 3 zweiter Satz:
"Personen unter 15 Jahren dürfen nicht an der gemeinsamen Jagd teilnehmen."
12. Absatz 10 des ersten Satzes lautet:
"Die Erschießung des Moschus ist verboten; zum Zeitpunkt der Jagd (§ 2 Abs. 1 Nr. 13) darf nur der Fang genommen werden."
13. In Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "und Hirsch über 12 Jahre" gestrichen.
14. Absatz 2 und Absatz 3 werden gestrichen.
Absatz 4 wird Absatz 2 und der dritte Satz lautet wie folgt:
"Für Trophäen, die ins Ausland exportiert werden durften, werden dem Regionalkomitee der Tschechischen Jagdvereinigung Fotografien der Trophäe und des Skortiertisches vorgelegt."
15. Absatz 12 wird gestrichen.
16. Absatz 13, einschließlich des Titels, lautet:
Jagdverbrecher und Gefangene
(1) Die Tschechische Jagdunion hält eine Aufzeichnung über die Falken des Waldes, die Röhren des Gemeinen, des Kestrels des Generals und anderer Raubtiere, sofern ihre Verwendung für Falkon gestattet ist (§ 14 (1)) und der in Gefangenschaft gehaltenen Eier. Züchter der oben genannten Jagdpredatoren und Otter müssen der Tschechischen Jagdunion alle Jagdpredatoren und Otter, die sie in Gefangenschaft halten, melden. Die tschechische Jagdunion wird ihnen ein Platten- und Metallring ausstellen; Ohne solche Registrierungsbleche und Metallringe ist die Zucht von Jagdräubern und Gefangenschaftschellen nicht gestattet.
(2) Der Tod oder sonstiger Verlust eines Jagdpredators oder gefangener Züchter muss der Tschechischen Jagdunion gemeldet werden.
(3) Der Verkauf und der Kauf von Jagdräubern und Brühen kann nur durch die Tschechische Jagdunion durchgeführt werden."
17.
Selbstbestimmung
(1) Selfish bedeutet den Besitz von Wildpredatoren und die Jagd von Spiel durch solche Raubtiere. Jagdpredatoren sind die Falken des Waldes, des Rothalses und des Kestrels oder anderer Raubtiere, sofern deren Verwendung für die Falknerei vom Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung und dem Ministerium für Kultur auf Empfehlung des tschechischen Jagdverbandes genehmigt wird.
(2) Die tschechische Jagdunion organisiert die Inhaber von Jagdräubern. Inhaber von Jagdpredatoren müssen Mitglied eines Klubs von Falken sein, der mit Zustimmung des Zentralkomitees der Tschechischen Jagdunion gegründet wurde.
(3) Ein Jagdticket und eine Jagdgenehmigung sind für Jagdwildfänger erforderlich."
Verordnung Nr. 59 / 1967 Slg., die Durchführungsvorschriften für das Jagdrecht ausführt, wird wie folgt geändert:
Artikel 19 lautet:
Schutz der Jagd
(k § 22 Abs. 23 des Gesetzes)
Um Schäden, die bei der Bewirtschaftung von Jagdgebieten an Tieren entstehen, zu vermeiden, müssen sie
(a) die Nutzer von Jagdgeländen benachrichtigen die Nutzer mindestens 3 Tage vor Beginn des Heues, des Futters, der Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel, der Zeit und des Ortes, an dem sie in der Nacht der landwirtschaftlichen Arbeit (Pflügen, Waschen usw.) durchgeführt werden.
b) Benutzer von Futtermähgeräten nutzen effektive Spielbrecher;
c) Verwender von Silagegruben und Crackern, zusammen mit den Verwendern der Jagd, treffen geeignete Maßnahmen gegen den unerwünschten Tierzugang.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Nagr CSc.
Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen
Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 10 / 1975 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Dekrets Nr. 4 / 1967 Slg., zur Verteidigung und zur Zeit, Art und Bedingungen der Jagd bestimmter Arten von Spiel, und Dekret Nr. 59 / 1967 Slg., die durch Durchführungsvorschriften über das Jagdrecht ausgestellt wird |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 17.02.1975 |
|---|---|
| In Kraft seit | 17.02.1975 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Kommentare 0