Verfassungsgesetz Nr. 10 / 1969 Coll.

Verfassungsrecht des Staatsverteidigungsrates

Gültig In Kraft seit 01.03.1969
10.
Verfassungsrecht
vom 31. Januar 1969
über den Staatsverteidigungsrat
Die Bundesversammlung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik hat über dieses Verfassungsrecht entschieden:
§ 2
Es wird ein Staatsverteidigungsrat eingesetzt.
§ 3
(1) Der Rat der Staatsverteidigung legt die Leitlinien für die Vorbereitung und Organisation der Verteidigung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik fest und sieht dies vor. Zu diesem Zweck
a) den Grundbegriff des Aufbaus der KSSR und insbesondere den Aufbau der Streitkräfte bestimmen;
b) die Grundregelungen für die Vorbereitung staatlicher Körperschaften und Volkswirtschaften in der Tschechischen und Slowakischen Republik im Krieg zu genehmigen;
c) der Regierung nach Anhörung der zuständigen Zentralbehörden den wesentlichen Teil der wirtschaftlichen Sicherheit des Baus des Verteidigungssystems der CSSR vorschlagen und gleichzeitig sicherstellen, dass die Verteidigungsfonds wirtschaftlich und effektiv ausgegeben werden;
d) das Grundkonzept des operativen Verteidigungsplans der KSSR zu genehmigen;
e) den zuständigen Verfassungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen zur Verwaltung des Staates im Kriegsfall vorzuschlagen;
f) Schlussfolgerungen aus der militärischen politischen Bewertung der internationalen Beziehungen ziehen und auf dieser Grundlage den zuständigen Verfassungsorganen die internationale Rechtssicherheit im Interesse der Verteidigung der CSSR oder andere Maßnahmen vorschlagen, die sich aus den internationalen Verpflichtungen der CSSR ergeben;
g) in Fällen, in denen die KSSR droht, trifft der äußere Feind Maßnahmen, um die Verteidigungsbereitschaft des Staates zu erhöhen, bevor er den Krieg erklärt oder den Krieg verurteilt;
(h) entscheiden während des Krieges über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kriegsführung.
(2) Zur Durchführung seiner Beschlüsse gemäß Absatz 1 ist der Staatsverteidigungsrat berechtigt, verbindliche Aufgaben für Bundesministerien, Bundesausschüsse und andere Bundeszentralen der Landesverwaltung und der Verteidigungsräte der Republiken festzulegen.
(3) Staatsverteidigungsrat
a) der Bundesversammlung über die Vorbereitung und den Verteidigungszustand der KSSR sowie über ihre wesentlichen Maßnahmen Bericht erstatten und ihr die von ihr für notwendig und wirksam erachteten Maßnahmen empfehlen;
b) kann von den zuständigen Behörden Berichte und Vorschläge zur Vorbereitung und Organisation der CSSR-Abwehr verlangen.
§ 4
(1) Bei einem plötzlichen Angriff auf die KSSR durch einen externen Feind, der die Tätigkeiten des Präsidiums der Bundesversammlung oder der Regierung der KSSR für eine bestimmte Zeit verhindern wird, trifft der Verteidigungsrat des Staates die erforderlichen und dringenden Maßnahmen, um diese Behörden zu verteidigen. Gleichzeitig legt der Staatsverteidigungsrat fest, wie er erklärt werden soll.
(2) Ist die Bundesversammlung, ihr Präsidium oder die Regierung des KSSR auf ihrer nächsten Sitzung nicht mit einer nach Absatz 1 erlassenen Maßnahme des Staatsverteidigungsrates einverstanden, so entfällt diese Maßnahme.
§ 5
(1) Der Staatsverteidigungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und weiteren 4 bis 8 Mitgliedern.
(2) Der Präsident, Vizepräsident und andere Mitglieder des Verteidigungsrates des Staates werden vom Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ernannt und entlassen.
(3) Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik wird den Präsidenten, Vizepräsidenten und andere Mitglieder des Staatsverteidigungsrates auffordern, wenn er von einem Haus der Bundesversammlung vorgeschlagen wird; Artikel 43 Absätze 2 und 3 des Verfassungsgesetzes über die Tschechoslowakische Föderation gilt sinngemäß für die Abstimmung über den Vorschlag.
(4) Sitzungen des Staatsverteidigungsrates werden von den Vorsitzenden der Verteidigungs- und Sicherheitsausschüsse des Hauses der Menschen und des Hauses der Nationen der Bundesversammlung besucht.
§ 6
Der Staatsverteidigungsrat und seine Mitglieder sind für ihre Aufgaben bei der Bundesversammlung verantwortlich.
§ 7
(1) Der Präsident des Staatsverteidigungsrates leitet die Arbeit des Staatsverteidigungsrates. Sie hat das Recht, an den Sitzungen der Regierung teilzunehmen und ihre Ansichten hinsichtlich der staatlichen Verteidigung über die in Rede stehenden Vorschläge zu äußern.
(2) Der Staatssekretär des Verteidigungsrates ist der Direktor des Verteidigungs- und Sicherheitsministeriums des Amtes der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik und das Sekretariat ist das Ministerium für Verteidigung und Sicherheit der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Republik.
§ 8
Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, als Kommandant der Streitkräfte, hat das Recht, die Sitzungen des Verteidigungsrates des Staates zu ersuchen, zu besuchen und zu leiten. Es hat auch das Recht, dem Staatsverteidigungsrat geeignete Maßnahmen zur Verteidigung des KSSR vorzuschlagen, Berichte des Präsidenten des Staatsverteidigungsrates und seiner einzelnen Mitglieder zu ersuchen und zu erörtern, die behandelt werden sollten.
§ 9
(1) Die Tschechische Sozialistische Republik legt den Verteidigungsrat der Tschechischen Republik fest und die Slowakische Sozialistische Republik stellt den Verteidigungsrat des SSR fest.
(2) Der Präsident, Vizepräsident und andere Mitglieder des Verteidigungsrates der Republik werden vom Präsidenten des Staatsverteidigungsrates ernannt und entfernt.
(3) Der Verteidigungsrat der Tschechischen Sozialistischen Republik und ihre Mitglieder sind auch dem tschechischen Nationalrat für ihre Aufgaben verantwortlich. Auch der Verteidigungsrat der Slowakischen Sozialistischen Republik und ihre Mitglieder sind dem Slowakischen Nationalrat für ihre Aufgaben verantwortlich. Der Präsident des Staatsverteidigungsrates entzieht dem Präsidenten, Vizepräsidenten und Mitgliedern des Verteidigungsrates der Republik, wenn er vom Nationalrat vorgeschlagen wird.
(4) Der Verteidigungsrat der Tschechischen Republik und der Verteidigungsrat der Slowakischen Republik sind berechtigt, den Ministerien und anderen Zentralbehörden der Republiken und den in den Republiken niedergelassenen Verteidigungsräten verbindliche Aufgaben zu stellen.
§ 10
(1) Der Verteidigungsrat der Tschechischen Republik und der Verteidigungsrat der Slowakischen Republik sind in Prag, Bratislava und in Bezirken und Städten eingerichtet.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder dieser Räte werden vom Vorsitzenden des Verteidigungsrates der betreffenden Republik ernannt und entfernt.
§ 11
Die Befugnisse der Bundesbehörden, der Verteidigungsräte der Republiken und der Verteidigungsräte gemäß Artikel 10 Absatz 1 sowie die der anderen Behörden der Republiken und der zuständigen Gebietskörperschaften des Staates bei der Verteidigungsaufgaben unterliegen dem Bundesversammlungsgesetz. Die Genehmigung dieses Gesetzes erfolgt gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143 / 1968 Slg. über die Tschechoslowakische Föderation.
§ 12
(1) Um die Tschechoslowakische Sozialistische Republik zu verteidigen und vorzubereiten, können die vom Bundesversammlungsgesetz benannten staatlichen Stellen, soweit es dringend erforderlich ist und soweit erforderlich, Synergien und Handlungsweisen erfordern und Beschränkungen und Vorteile auferlegen.
(2) Die vom Bundesversammlungsgesetz benannten Organisationen sind verpflichtet, während des Krieges Vorbereitungen für ihre Tätigkeiten durchzuführen und sind für die Durchführung von Verteidigungsaufgaben in Frieden und Krieg verantwortlich.
(3) Die Bedingungen und Umfang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen sind im Bundesversammlungsgesetz festgelegt.
§ 13
Dieses Gesetz wird am 1. März 1969 wirksam.
Freiheit v. r.
Dr. Colotka v. r.
Ing. Cernik v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerfassungsgesetz Nr. 10 / 1969 Coll., über den Rat der Staatsverteidigung
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Verkündungsdatum10.02.1969
In Kraft seit01.03.1969
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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