Dekret Nr. 1 / 2006 Coll.

Erlass zur Festlegung der Arten und Bedingungen der Weiterbildung des Lehrpersonals und der Beendigung des Schulpersonals durch das Innenministerium

Gültig In Kraft seit 01.03.2006
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ERKLÄRUNG
vom 19. Dezember 2005
zur Festlegung der Arten und Bedingungen der Weiterbildung von Lehrkräften und der Art und Weise, in der sie für vom Innenministerium eingerichtete Schulpersonal ausgefüllt werden soll
Nach § 24 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 563 / 2004 Slg. sieht das Innenministerium Lehrer und Änderungen an bestimmten Gesetzen vor:
§ 1
Arten der Weiterbildung von Lehrkräften
Die Arten der Weiterbildung sind:
(a) Berufsausbildung des Lehrpersonals;
b) kontinuierliche Ausbildung von Lehrkräften;
c) die Ausbildung führender Lehrer.
§ 2
Berufsbildung von Lehrkräften
(1) Für die Zwecke dieses Erlasses bedeutet die berufliche Ausbildung den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen im Bereich der Lehre, insbesondere der Lehre oder der psychologischen Wissenschaften, soweit dies für die Tätigkeiten des Lehrpersonals erforderlich ist.
(2) Für die berufliche Ausbildung werden die Lehrkräfte von der Schul- oder Schulleiterin unter folgenden Bedingungen an Berufsabschlüsse vergeben:
(a) erster Abschluss - Lehrerfahrung bis zu 3 Jahren;
b) zweiter Abschluss - pädagogische Praxis von mindestens 3 Jahren, Beteiligung an der Erstellung von Lehrtexten und Lehrhilfen und Beteiligung an Lehrtätigkeiten in Schulen oder Bildungseinrichtungen, die vom Innenministerium (nachstehend als Ministerium bezeichnet) eingerichtet wurden; und
c) ein drittes Studium - Lehrerfahrung von mehr als 7 Jahren, von denen mindestens 3 Jahre Erfahrung in einer vom Ministerium eingerichteten Schule oder Schule, unabhängige Entwicklung von Lehrtexten und Lehrhilfen, aktive Lehrtätigkeiten und einen Anteil an der Entwicklung des Bildungskonzepts einer Schule oder Schule Einrichtung.
(3) Die einzelnen Stufen der Berufsbildung werden durch Ausstellung eines Zeugnisses der akkreditierten Bildungseinrichtung1) oder durch eine Ministerschuleinrichtung abgeschlossen.2)
§ 3
Weiterbildung des Lehrpersonals
(1) Um die aktuellen Kenntnisse und Fähigkeiten im Zusammenhang mit dem Bildungs- und Bildungsprozeß zu verbessern, beteiligen sich die Lehrer im Laufe ihrer pädagogischen Aktivitäten an der kontinuierlichen Bildung.
(2) Kontinuierliche Bildung im Sinne dieses Erlasses bedeutet:
(a) den Erwerb neuer Kenntnisse aus allgemeiner Pädagogik, Pädagogik und Schulpsychologie, der Theorie der Bildung, der Prävention soziopathologischer Phänomene, allgemeiner Didaktik und wissenschaftlicher und technischer Disziplinen sowie deren Felddoktik und andere Kenntnisse, die für die Durchführung der Lehrpraxis erforderlich sind; oder
b) die Aufrechterhaltung bestehender und den Erwerb neuer beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Polizei oder des Brandschutzes, der integrierten Rettung, des Krisenmanagements und des öffentlichen Schutzes, einschließlich der rechtlichen, technischen und administrativen Sicherheit.
(3) Die einzelnen Stufen der kontinuierlichen Ausbildung werden durch Ausstellung eines Zeugnisses der akkreditierten Bildungseinrichtung1) oder durch eine Ministerschuleinrichtung abgeschlossen.2)
§ 4
Bildung führender Lehrkräfte
(1) Um Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in der Verwaltung des Organisationsorgans eines Staates zu erhalten, der an den Tätigkeiten einer Schule oder einer Schule beteiligt ist, nehmen die Direktoren von Schulen oder Bildungseinrichtungen und Vertreter von Schulleitern oder Bildungseinrichtungen an der ersten Bereitstellung an der Ausbildung von Lehrkräften teil.
(2) Lehrer von Schulen oder Schuleinrichtungen, Vertreter von Schulleitern oder Schuleinrichtungen und leitenden Lehrern, die seit mindestens 4 Jahren im Amt sind, beteiligen sich an der Ausbildung zur Verbesserung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen gemäß Absatz 1.
(3) Die einzelnen Ausbildungsstufen des führenden pädagogischen Personals werden durch Ausstellung eines Zeugnisses durch eine akkreditierte Bildungseinrichtung oder Ministereinrichtung (2) ergänzt.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.
Minister:
Mgr. Bublan v. r.
1) Artikel 25 des Gesetzes Nr. 563 / 2004 Slg., über pädagogische Arbeitnehmer und über die Änderung bestimmter Gesetze.
2) Abschnitte 8 (3) und 172 (2) des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschule, Primar-, Sekundar-, Hochschul- und sonstige Bildung (Bildungsgesetz), geändert. § 101 (1) und Anhang 2 des Gesetzes Nr. 111 / 1998 Slg., zur Hochschulbildung und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze (Act on Higher Education), geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 1 / 2006 Coll.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum02.01.2006
In Kraft seit01.03.2006
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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