Gesetz Nr. 1/2004

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 47/2002 Slg. über die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Änderung des Gesetzes Nr. 2 / 1969 Slg., über die Einrichtung von Ministerien und anderen Zentralbehörden der Regierung der Tschechischen Republik, geändert

Gültig In Kraft seit 02.01.2004
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DIE RECHT
vom 3. Dezember 2003
zur Änderung des Gesetzes Nr. 47/2002 Slg. über die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Änderung des Gesetzes Nr. 2 / 1969 Slg., über die Einrichtung von Ministerien und anderen Zentralbehörden der Regierung der Tschechischen Republik, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 47 / 2002 Slg., über die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen und zur Änderung des Gesetzes Nr. 2 / 1969 Slg., über die Einrichtung von Ministerien und anderen zentralen Stellen der tschechischen Regierung in der geänderten Fassung, wird wie folgt geändert:
1. Der folgende Abschnitt 4a wird nach Abschnitt 4 einschließlich der Fußnoten 3a bis 3c eingefügt:
„§ 4a
(1) Die CzechInvest Enterprise and Investment Support Agency (nachfolgend "die Agentur") wird als staatliche Beitragsorganisation gegründet. Die Agentur hat das Recht, das Eigentum des Staates zu verwalten und unterliegt besonderen Gesetzen in seinen Tätigkeiten. 3a) Die Agentur ist dem Ministerium für Industrie und Handel untergeordnet (im Folgenden als Ministerium bezeichnet).
(2) Die gesetzliche Stelle der Agentur ist der vom Industrie- und Handelsminister ernannte Generaldirektor. Die engeren Bedingungen der Tätigkeit der Agentur und ihrer Organisationsvereinbarungen sind in der vom Industrie- und Handelsminister genehmigten Satzung festgelegt.
(3) Die Agentur übernimmt die Aufgaben der Unternehmensunterstützung durch
a) Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen nach diesem Gesetz;
b) die Unterstützung von Unternehmern auf der Grundlage von Programmen, die von der Regierung im Rahmen eines Sondergesetzes genehmigt wurden, 3b)
c) die Funktion der benannten Organisation bei der Bereitstellung von Investitionsanreizen nach dem Sondergesetz, 3c)
(d) andere Aufgaben der Unternehmensunterstützung ausführen.
(4) Die Agentur unterstützt auch Unternehmer aus Mitteln der Europäischen Union.
3a) Gesetz Nr. 219 / 2000 Slg., über das Eigentum der Tschechischen Republik und ihre Vertretung in Rechtsbeziehungen, geändert. Gesetz Nr. 218/2000 Slg., über die Haushaltsregeln und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln), geändert.
3b) Zum Beispiel, Act Nr. 218 / 2000 Coll.
3c) Gesetz Nr. 72/2000 Slg. über Investitionsanreize und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Investitionsanreize), geändert.
2. In Artikel 5 Absatz 1 werden die Worte "Ministerium für Industrie und Handel" durch die Worte "Ministerium" ersetzt.
3. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a wird "Agency for the Development of Enterprise, Czech Agency for Foreign Investment CzechInvest" durch "Agency" ersetzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Die von diesem Gesetz gegründete CzechInvest Enterprise and Investment Support Agency ist Rechtsnachfolger der tschechischen Agentur für ausländische Investitionen CzechInvest, einer staatlichen Beitragsorganisation, die bis zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Gesetzes aufgehoben wird.
2. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist die CzechInvest Enterprise and Investment Support Agency zuständig, um alle Vermögenswerte des Staates zu verwalten, mit dem CzechInvest zu diesem Zeitpunkt verantwortlich war.
3. Die Staatliche Beitragsorganisation der Agentur für die Entwicklung von Unternehmen und die Agentur für die Entwicklung der Industrie der Tschechischen Industrie wird am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgehoben. Das Recht auf Verwaltung des Eigentums des Staates sowie anderer Rechte und Pflichten, einschließlich der Beschäftigung oder anderer ähnlicher Beziehungen der im ersten Satz genannten staatlichen Beitragsorganisationen, wird am Tag der Anwendung dieses Gesetzes an die CzechInvest Enterprise and Investment Support Agency übertragen.
Čl. III
Effizienz
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Zaoralek v. r.
Klaus v. r.
Spindeln v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 1/2004 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 47/2002 Slg., zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Änderung des Gesetzes Nr. 2 / 1969 Slg., zur Errichtung von Ministerien und anderen Zentralbehörden der Tschechischen Republik, geändert
Art der Vorschrift-
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum02.01.2004
In Kraft seit02.01.2004
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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