Ordnung der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik Nr. 1 / 1990 Coll.

Dekret der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die obligatorische Hinterlegung bei der Eröffnung von Gebäuden im Jahre 1990

Gültig In Kraft seit 10.01.1990
1
Regierungsverordnung
Tschechische Republik
vom 4. Januar 1990
über eine obligatorische Hinterlegung zu Beginn des Baus 1990
Um den Expansionsprozess zu regulieren, um unerwünschte Inflationstendenzen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik auf der Grundlage von § 32 Abs. 2 zu vermeiden und § 28 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 67/1989 Slg., National Economic Planning, und § 62 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 50 / 1976 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act) umzusetzen, sieht es vor:
§ 1
(1) Eine sozialistische Organisation (nachfolgend als "Organisation" bezeichnet), die für den Beginn des Baubetriebs zugelassen werden soll, kann diese Konstruktion im Jahr 1990 nicht starten, es sei denn, sie verfügt über ausreichende finanzielle Ressourcen im Entwicklungsfonds und hat ausreichende Mittel in eine besondere Rechnung für diesen Bau an der Bank oder Sparkasse gestellt.
(2) Die Baugenehmigung darf der für den Anfang 1990 vorgesehenen Baustelle nicht erteilt werden, es sei denn, die Organisation verfügt über ausreichende Finanzmittel im Entwicklungsfonds und demonstriert im Bauverfahren für die Erteilung der Baugenehmigung keine Erklärung der Bank oder der Sparkasse, dass sie mit der Bank oder der Sparkasse ausreichende Mittel in eine besondere Rechnung für diesen Bau hinterlegt hat.
§ 2
(1) Ausreichende Finanzmittel und ausreichende Mittel nach Artikel 1 sind:
(a) für Investitionen von bis zu 5 Millionen CZK, 50 % der Haushaltskosten;
b) für Investitionen über 5 Mio. CZK, 2,5 Mio. CZK und 25 % des Betrags, um den die Haushaltskosten 5 Mio. CZK überschreiten, jedoch nicht mehr als 100 Mio. CZK;
c) für Investitionen, für die eine staatliche Haushaltssubvention genehmigt wurde oder ein Darlehen mit einer Bank oder einer Sparkasse vereinbart wurde, wird die Grundlage für die Berechnung der Subvention und der Betrag des vereinbarten Darlehens bei der Berechnung der ausreichenden finanziellen Mittel gemäß den Buchstaben a und b verringert.
(2) Die in Absatz 1 genannten Haushaltskosten sind die in den Titeln II bis IX des Gesamthaushaltsplans (1) genannten.
§ 3
Die in Artikel 1 genannten zugewiesenen Mittel können von der Organisation nur zur Finanzierung des Baus verwendet werden, für den sie sie vergeben hat.
§ 4
Absatz 1 gilt nicht für Gebäude
(a) bis 500 000.
b) in Haushalts- und Beitragsorganisationen;
c) in Anhang C III / 16 des Nationalen Plans der Tschechischen und Slowakischen Republik für 1990 aufgeführt - Umweltinvestitionsprogramm.
§ 5
(1) Stellt die zuständige Zentralregierung und die nationalen Ausschüsse im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit (2) fest, dass die Organisation die in den Absätzen 1 und 3 zum Zeitpunkt des Baubeginns 1990 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt hat, so schlagen sie die Einführung einer wirtschaftlichen Geldbuße vor, um die verbindliche Staatsleistung nicht einzuhalten oder nicht einzuhalten.3)
(2) Das Verfahren zur Einführung der in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Geldbußen und deren Höhe unterliegt dem Wirtschaftsrecht.4)
§ 6
Diese Verordnung tritt am 10. Januar 1990 in Kraft.
CHF
1) Paragraph 45 (1) des Erlasses der staatlichen Kommission für wissenschaftliche, technische und Investitionsentwicklung Nr. 5 / 1987 Coll., über die Dokumentation von Gebäuden.
2) § 28 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 67/1989 Slg. über die nationale Wirtschaftsplanung.
3) § 30 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 67 / 1989 Slg.
4) § 384b Wirtschaftsgesetzbuch Nr. 109 / 1964 Slg., geändert (Vollversion Nr. 80 / 1989 Slg.).

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik Nr. 1 / 1990 Coll. über eine obligatorische Hinterlegung zu Beginn des Baus 1990
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Verkündungsdatum08.01.1990
In Kraft seit10.01.1990
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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