Dekret Nr. 1 / 1978 Coll.

Verordnung der Regierung der Slowakischen Sozialistischen Republik über die Bedingungen für die rationelle Verwendung von Mineralvorkommen

Gültig In Kraft seit 01.07.1978
1
Regierungsverordnung
Slowakische Sozialistische Republik
vom 7. Dezember 1977
über die Bedingungen für die rationelle Verwendung von Mineralvorkommen
Die Regierung der Slowakischen Sozialistischen Republik ordnet die Umsetzung des Slowakischen Nationalratsgesetzes Nr. 42 / 1972 Slg. über die Organisation und Erweiterung der Aufsicht der staatlichen Bergbauverwaltung (nachfolgend "das Gesetz") an:
§ 1
(1) Organisationen, die Ablagerungen von nicht erhaltenen Mineralen erobern, die nicht beschlossen wurden, für die industrielle Gewinnung (nachfolgend "das Lager" genannt) geeignet zu sein, oder gegebenenfalls für den Erwerb von Mineralien, werden auch modifiziert oder verbessert, (1) sind verpflichtet, diese Ablagerungen rationell und sicher zu verwenden. Die rationelle Verwendung soll einen wirtschaftlichen und gegebenenfalls vollständigen Abbau von Lagern unter folgenden Bedingungen bedeuten:
(a) die Akquisition konzentriert sich auf die Verwendung aller geprüften oder qualifizierten Schätzwerte des Lagers in dem benannten Gebiet, 2)
b) das Extraktionsverfahren auf der Grundlage bekannter geologischer Daten, der technischen Bedingungen des Lagers und der physikalischen mechanischen Eigenschaften der Mineralstoffe so zu bestimmen, dass die Verwendung dieser Reserven von Lagermineralen ermöglicht wird, die vorübergehend nicht für den Bergbau aus technologischen, technischen oder anderen Gründen bestimmt sind; wobei die Anforderungen an die Betriebssicherheit, sein Personal und seine Umgebung sowie die Anforderungen an den Umweltschutz, den Agrar- und Forstfonds und andere wichtige Interessen des Unternehmens berücksichtigt werden;
c) die Abdeckung der Oberflächenschichten des Bodens so weit wie erforderlich und gut vor der Eroberung durchzuführen;
d) nur an bestimmten Stellen zu speicherndes Material, um die Verwendung von Lagerbeständen, die zur Eroberung bestimmt sind, nicht einzuschränken und wirtschaftlich zur Wiederverwertung oder zu anderen Zwecken verwendet werden kann; ebenso mit der Lagerung von Abfallstoffen nach der Behandlung oder Verarbeitung der gewonnenen Mineralstoffe fortfahren;
e) bei der Bestimmung der Länge der Bergbauaktivität, der Wände, des Schneidens, der Gehalte usw. (nachfolgend als "Mining-Element" bezeichnet) sicherstellen, dass im geplanten Bergbaubereich die Extraktion noch niedrigerer Qualitätsteile des Lagers möglich ist;
f) zur Bestimmung der Breite, Höhe, Richtung und Neigung der Bergbauaktivität hinsichtlich der physikalisch-mechanischen Eigenschaften von Mineralien; der Stabilität der Bergbauindustrie, der Betriebssicherheit, des Personals und seiner Umgebung sowie der Verwendung geeigneter Bergbau- und Lademaschinen und Transporteinrichtungen, 3)
(g) die Zerkleinerung, Lagerung und Handhabung von Sprengstoffen nach dem angegebenen Eroberungsverfahren gemäß den besonderen Sprengstoffvorschriften durchzuführen, 4)
(h) das Lager im wesentlichen von oben nach unten und entlang der gesamten Länge der Bergbauethik zu nehmen; von Wasser zu gleichmäßig und in eine bestimmte Tiefe zu überqueren;
— wenn die gewonnenen Mineralstoffe auch behandelt oder behandelt werden, ist deren ordnungsgemäße Verwendung durch geeignete technologische Verfahren sicherzustellen, wenn kein unnötiger Verlust oder Abbau des Minerals vorliegt;
(j) fertiggestellte, zubereitete oder verarbeitete Mineralien getrennt nach Art und Qualität zu speichern.
(2) Im Bergbau des Lagers ist ein solches Verfahren nicht erlaubt, durch das das Lager abgebaut oder reduziert wird oder es erschwert, insbesondere die Extraktion des Lagers nur auf Qualitätsteilen, die Schaffung von Überhängen oder Gesteinsschiebern durch Unterminierung, Entgratung oder sonstige Störungen der Bergbauethik zu verwenden. Es ist auch kein Verfahren, bei dem der land- und forstwirtschaftliche Flächenfonds zerstört oder anderweitig abgebaut wird.
§ 2
(1) Um die rationelle Nutzung des Lagers zu gewährleisten, ist die Organisation, die die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Arbeit durchführt (nachfolgend "Arbeitsarbeit" genannt), verpflichtet, einen Plan für die Verwendung des Lagers zu erstellen, der für die Ausführung dieser Arbeit verbindlich ist.
(2) Der Einsatzplan des Lagers enthält insbesondere:
a) Verfahren und Verfahren zur Durchführung von Bergbaubetrieben mit Daten über die Gewährleistung der rationellen Nutzung der Lager gemäß Abschnitt 1;
b) Einzelheiten der Frage und Bedingungen der Gebietsentscheidung und der Genehmigung von Bergbauarbeiten, (5) sonstige Beschlüsse, falls zutreffend, nach besonderen Regeln (6)
c) eine Halb- und Bildungssituation mit einem Verhältnis von 1: 500 bzw. 1: 1000 und charakteristische Lagerschnitte mit der Bestimmung der Extraktionsstufen und der Angabe des Eroberungsvorgangs.
(3) Erfordert dies eine rationelle Verwendung des Lagers oder anderer gravierender Gründe, so hat die Organisation eine Änderung des Plans für die Verwendung des Lagers zu entwickeln.
(4) Der Plan für die Verwendung des Lagers und gegebenenfalls dessen Änderung wird von der Organisation dem zuständigen Bezirksbergbauamt zur Durchführung der staatlichen Berufsaufsicht vor Beginn des Bergbaubetriebs vorgelegt. Beginnt die Bergbauarbeit vor der Anwendung dieser Verordnung, so legt die Organisation der Regionalen Bergbaubehörde innerhalb von drei Monaten nach ihrer Wirksamkeit einen Plan für die Verwendung der Lager vor.
(5) Die Circular Mining Authority kann, soweit gerechtfertigt, auf die Vorlage bestimmter Daten oder Teile des Lagerausbeutungsplans (Absatz 2) verzichten und eine weitere Frist für die Einreichung (Absatz 4) festlegen.
§ 3
(1) Die Organisation ist verpflichtet, Unterlagen über die Bergbauarbeiten, ihre Kontrolle und Führung zu halten. Die Dokumentation muss regelmäßig den Extraktionsprozess, die Menge und Art der erhaltenen Mineralstoffe, die wichtigen geologischen und sonstigen Betriebsdaten des Bergbaus sowie die Ergebnisse, Befehle und Maßnahmen zur Verwendung des Lagers erfassen und erfassen.
(2) Die Erfassung des Zustands und der Bewegung des Lagerbestandes erfolgt nach bestimmten Vorschriften. 7)
§ 4
Die Behörden der staatlichen Bergbauverwaltung prüfen im Rahmen der staatlichen Berufsaufsicht, wie die Organisationen die ihnen durch diese Verordnung auferlegten Verpflichtungen erfüllen, insbesondere, wie sie die Bedingungen für die rationelle Nutzung der in Artikel 1 genannten Lager in den Plänen für die Verwendung von Lagern und deren Einhaltung bei der Durchführung von Bergbauarbeiten gewährleisten.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.
Dr. Colotka v. r.
1) § 3 a) SNR-Gesetz Nr. 42 / 1972 Coll.
2) § 39 des Gesetzes Nr. 50 / 1976 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act).
3) Verordnung der Slowakischen Bergbaubehörde Nr. 18 / 1972 Ú. v. SSR über die Verlängerung der Gültigkeit bestimmter Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und über die Betriebssicherheit unter Aufsicht der Behörden der staatlichen Bergbauverwaltung.
4) Dekret Nr. 62 / 1965 Coll., auf Explosiven. Erlass des Zentralen Bergbauamtes Nr. 65 / 1965 zur Erteilung einer Sicherheitsregelung für Sprengstoffe in Höhe von 31 / 1965 Coll.
5) §§ 32 und 71 des Gesetzes Nr. 50 / 1976
6) Zum Beispiel Gesetz Nr. 53 / 1966 Slg., zum Schutz des Agrarsegelfonds, geändert durch Gesetz Nr. 75 / 1976 Slg. (Vollversion Nr. 124 / 1976 Slg.), Gesetz Nr. 61 / 1977 Slg., über Wälder.
7) Richtlinie Nr. 180 / 1958 der Tschechischen Republik zur Eintragung und Verbringung von Vorräten von Mineralvorkommen in der Fassung der Verordnung der Slowakischen Geologischen Behörde Nr. 3 / 1972 Ú. v. SSR.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung der Regierung der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 1 / 1978 Slg. über die Bedingungen für die rationelle Verwendung von Mineralvorkommen
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum26.01.1978
In Kraft seit01.07.1978
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