Regierungsverordnung Nr. 1 / 1950 Coll.

Bestellung bei der Stornierung des Grundstücks

Gültig In Kraft seit 26.01.1950
Inhalt
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 10. Januar 1950
über die Streichung der Staatskasse.
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik bestellt gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 143 / 1949 Slg., über Änderungen in der Organisation der öffentlichen Verwaltung und in der Gerichtsbarkeit ihrer Organe:
§ 1.
Die Landkasse in Prag, Brno und Opava werden abgesagt. Ihre Liquidation wird von der Zentralen Schatzkammer der Tschechoslowakischen Republik durchgeführt.
§ 2.
Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschaffung der Finanzen des Landes und der Delegation ihrer Befugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getroffen wurden, gelten als im Rahmen dieser Verordnung getroffen.
§ 3.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Zaporocký v. r.
Kabel v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret der Regierung Nr. 1 / 1950 Coll., über die Abschaffung der Staatskasse
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.01.1950
In Kraft seit26.01.1950
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf