Bestellnummer 98 / 2021 Coll.
Entschließung Nr. 198 der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen
Gültig
Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen:
26.02.2021
ANHANG
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 26. Februar 2021
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution Nr. 196 vom 26. Februar 2021, mit der die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg. über die Sicherheit der Tschechischen Republik den Notstand gemäß Artikel 5 a) bis e) und § 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg., über die Notverwaltung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) in der geänderten Situation zur Annahme der Krisenbeschlüsse erklärt hat.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
I. verbietet den freien Personenverkehr auf dem Gebiet der gesamten Tschechischen Republik zwischen 21: 00 und 04: 59, ausgenommen:
1. Reisen zur Arbeit und zur Durchführung von Geschäften oder anderen ähnlichen Tätigkeiten und zur Wahrnehmung der Aufgaben eines öffentlichen Beamten oder verfassungsmäßigen Beamten;
2. die Ausübung des Berufs;
3. die Leistung der Rückversicherungstätigkeiten
a) Sicherheit, interne Ordnung und Krisenmanagement;
b) Gesundheitsschutz, Gesundheit oder Sozialfürsorge;
c) öffentliche Verkehrsmittel und andere Infrastrukturen,
d) Dienstleistungen für Anwohner, einschließlich Lieferungen und Lieferungen;
4. dringende Reise, deren Ausführung in der Nacht streng notwendig ist, um Leben, Gesundheit, Eigentum oder andere rechtlich geschützte Interessen zu schützen,
5. Gehhunde bis zu 500 Meter vom Wohnort entfernt,
6. Beteiligung an einer kollektiven Maßnahme über den Urlaub gemäß Nummer VI dieser Krisenmaßnahme;
7. zurück zu seinem Wohnsitz;
II. verbietet den freien Personenverkehr auf dem Gebiet der gesamten Tschechischen Republik zwischen 05: 00 und 20: 59, ausgenommen:
1. Reisen zur Arbeit und zur Durchführung von Geschäften oder anderen ähnlichen Tätigkeiten und zur Wahrnehmung der Aufgaben eines öffentlichen Beamten oder verfassungsmäßigen Beamten;
2. notwendige Ausflüge in die Familie oder nahe Personen;
3. Reisen für den Kauf von Waren und Dienstleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen, die die notwendigen Bedürfnisse von Verwandten und Liebhabern oder Bedürfnisse für andere (z.B. Freiwilligenarbeit, Nachbarschaftshilfe), Kinderbetreuung, Tierpflege, Abfallentsorgung,
4. Reise in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, einschließlich der Bereitstellung von notwendigen Begleitpersonen und Angehörigen, und Veterinäreinrichtungen;
5. Reisen mit dringenden offiziellen Angelegenheiten, einschließlich der notwendigen Begleitung von Verwandten und Angehörigen;
6. die Ausübung des Berufs oder der Tätigkeiten, die für die Rückversicherung verwendet werden
a) Sicherheit, interne Ordnung und Krisenmanagement;
b) Gesundheitsschutz, Gesundheit oder Sozialfürsorge, einschließlich Freiwilliger;
c) individuelle geistige Betreuung und Dienstleistungen,
d) öffentliche Verkehrsmittel und andere Infrastrukturen,
e) Dienstleistungen für Anwohner, einschließlich Lieferungen und Lieferungen;
f) Veterinärmedizin;
7. Ausflüge für Outdoor- oder Parkaufenthalte und Sport auf Outdoor-Sportplätzen;
8. Reisen und Aufenthalt in ihren eigenen Ferieneinrichtungen, vorbehaltlich der derzeitigen Residenz nur der Mitglieder eines Haushalts in einer solchen Ferienanlage,
9. Reisen von der Tschechischen Republik,
10. Teilnahme an der Hochzeit, Aussagen von Personen, die zusammen in die eingetragene Partnerschaft eintreten, und Beerdigungen, mit einer Anzahl von nicht mehr als 15 Personen, und Besuche auf dem Friedhof,
11. Reisen zum Zweck der Teilnahme an Bildung, einschließlich Praxis und Studien,
12. Beteiligung an der gemäß Punkt V gehaltenen Baugruppe;
13. Reisen für Wahlen und Treffen von juristischen Personen gemäß Nummer VI;
14. Teilnahme an einer kollektiven Feiertagsveranstaltung gemäß Nummer IX.
15. Reisen Sie zurück zu seinem Wohnsitz;
III. verbietet den Wohnsitz von Ausländern im Gebiet der Tschechischen Republik, wenn nach dem tatsächlichen Datum dieser Entschließung Regierungen aus einem anderen Grund als gemäß den Punkten I oder II / 1 bis 6, 9 bis 15 angekommen sind oder wenn sie gegen die Schutzmaßnahme des Gesundheitsministeriums angekommen sind;
IV. Bestellungen
1. Einschränkung der Bewegung an öffentlich zugänglichen Orten für einen Zeitraum, der unbedingt erforderlich ist und sich an ihrem Wohnort befindet, außer in den in den Nummern I und II genannten Fällen;
2. den Kontakt zu dem für andere Personen als Haushaltsmitglieder erforderlichen Umfang beschränken;
3. Aufenthalt in öffentlichen Plätzen bis 2 Personen, ausgenommen:
- Haushaltsmitglieder,
- die Begleitung gemäß den Nummern II / 4 und 5,
- Mitarbeiter, die für den gleichen Arbeitgeber arbeiten,
- Personen, die gemeinsam in geschäftlichen oder ähnlichen Tätigkeiten tätig sind,
- Personen, die gemeinsam in Tätigkeiten tätig sind, für die sie nach dem Gesetz erforderlich sind und dies in einer höheren Zahl von Personen zu tun haben;
- Kinder, Schüler und Studenten, die eine Ausbildung in Schulen oder Schulen anbieten,
eine Entfernung von mindestens 2 Metern bei Kontakt mit anderen Personen, sofern möglich,
4. Benutzen Sie die Arbeit in einer Ferne für die Arbeitgeber, sofern die Arbeitnehmer aufgrund der Art der Arbeit und der Betriebsbedingungen sie am Wohnort ausführen können;
V. begrenzt das Recht auf friedliche Versammlung gemäß Gesetz Nr. 84 / 1990 Slg., auf dem Recht der Versammlung, geändert, so daß jeder Teilnehmer verpflichtet ist, ein Schutzmittel des Atmens (Nose, Mund) zu haben, das die Ausbreitung von Tröpfchen verhindert, und
a) die Montage, nicht einschließlich der in b) genannten Baugruppe, kann nur außerhalb der Innenräume der Gebäude erfolgen und an insgesamt nicht mehr als 100 Teilnehmern, in Gruppen von nicht mehr als 20 Teilnehmern und bei der Aufrechterhaltung von Intervallen zwischen Teilnehmergruppen von mindestens 2 Metern teilnehmen;
b) die von einer Kirche oder religiösen Gesellschaft in einer Kirche oder einem anderen Raum für religiöse Zeremonien organisierte Versammlung darf nicht mehr als 10% der Sitzplätze besuchen, die Teilnehmer, außer für Personen, die die Zeremonie führen oder die Zeremonie bieten, müssen für die meisten der Zeit auf Sitze sitzen, ein Minimum von 2 Metern Abstand zwischen den Teilnehmern, die in einer Reihe von Sitzen sitzen, die Hände desinfizieren, bevor sie in den Innenraum betreten;
VI. Beschränkt den Besitz von Wahlen durch eine juristische Person und Sitzungen einer juristischen Person durch:
(a) jede Person verwendet eine medizinische Gesichtsmaske (chirurgische Maske) oder einen Beatmungs- oder Halbmaske ohne Ausatemventil mit einem Filterwirkungsgrad von mindestens FFP2, KN95 oder N95 als Schutzeinrichtung der Airway;
b) Personen sind so einzurichten, dass sie mindestens 2 m, ausgenommen Haushaltsmitglieder, erfüllen;
c) jede Person vor Beginn der Sitzung dem Sitzungsrufer oder einer anderen zugelassenen Person eine Bestätigung des negativen Ergebnisses eines Antigentests für das Vorhandensein von SARS CoV-2 oder RT-PCR-Virus für das Vorhandensein von SARS CoV-2 Virus vor nicht mehr als 3 Tagen vorzulegen;
d) dass auf der Sitzung nicht mehr als 50 Personen anwesend sind, es sei denn, die Sitzung ist zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich, einschließlich der Wahl des Organs;
VII. empfiehlt dringend, am Wohnort nur mit Mitgliedern ihres eigenen Haushalts zu bleiben und Personen, die vom Haushaltsmitglied betreut werden, und mit einem Beatmungsgerät ohne Ausatemventil von FFP2 oder KN95 in Kontakt mit anderen Personen;
VIII. empfohlen
1. Arbeitgeber
a) die Förderung des Urlaubs und des bezahlten Urlaubs für Mitarbeiter und ähnliche im Tarifvertrag genannte Instrumente;
b) die Leistung von Werken, die für die Instandhaltung der Tätigkeiten des Arbeitgebers nicht relevant sind, begrenzen;
2. eine Entfernung von mindestens 2 Metern (z.B. beim Kauf) bei Kontakt mit anderen Personen im öffentlichen Raum aufrechtzuerhalten;
3. Verwendung aus gesundheitlichen Gründen, vorzugsweise kostenlose Zahlung;
4. Personen, die Dienstleistungen unter Punkt II / 6 erbringen, um den direkten Kontakt mit Kunden einzuschränken;
IX. sieht das Gesundheitsministerium vor, verbindliche hygienisch-epidemiologische Bedingungen für Massenereignisse festzulegen, die aufgrund dieser Dringlichkeitsmaßnahme sonst verboten sind, für die es aus Gründen, die für die öffentlichen oder bedeutenden Sportveranstaltungen oder Wettbewerbe von besonderem Interesse sind, möglich ist.
Sie werden
Mitglieder der Regierung,
Leiter der sonstigen zentralen Verwaltungsbüros
Anmerkung:
Kapitäne,
Bürgermeister der Stadt Prag,
Bürgermeister
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Entschließung Nr. 98/2021 der REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK zur Annahme von Krisenmaßnahmen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 26.02.2021 |
|---|---|
| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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