Gesetz Nr. 98/1999

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 334/1992 Slg. über den Schutz des Agrarsegelfonds, geändert durch Gesetz Nr. 10/1993 Slg.

Gültig Recht In Kraft seit 25.05.1999
Textfassungen: 25.05.1999
ANHANG
Recht
vom 29. April 1999
zur Änderung des Gesetzes Nr. 334/1992 Slg. über den Schutz des Agrarsegelfonds, geändert durch Gesetz Nr. 10/1993 Slg.
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 334/1992 Slg. über den Schutz des Agrarsegelfonds, geändert durch Gesetz Nr. 10/1993 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 4 werden die Worte "Familienhaus" gestrichen und der folgende Punkt 5 angefügt:
"5. für Wohngebäude im gleichzeitig gebauten Gebiet der Gemeinde, 17a)
17a) Absatz 12 Absatz 1 des Erlasses Nr. 13/1994 Slg., der bestimmte Einzelheiten zum Schutz des landwirtschaftlichen Grundfonds vorsieht.
2. In Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a einschließlich Fußnote 18 wird Folgendes angefügt:
"(a) die Katasterdaten (18) auf dem Land, das für den Rückzug aus dem landwirtschaftlichen Grundfonds vorgeschlagen wurde, sowie den Bereich der Parzellen oder Teile davon und die Zeichnung des vorgeschlagenen Rückzugs in einer Kopie der Katasterkarte, ergänzt durch ein indikatives Parzellenstück aus dem vorherigen Grundbuch;
18) Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 344 / 1992 Slg., über das Grundbesitz der Tschechischen Republik (Kadastralrecht), geändert durch Gesetz Nr. 89 / 1996 Slg.
3. In Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b wird das Wort "Register " durch das Wort" ersetzt und folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Der Betrag der in Absatz 6 Buchstabe d genannten Abgaben wird von der Behörde für den Schutz des landwirtschaftlichen Flächenfonds nur auf indikativer Basis festgelegt. Der endgültige Betrag der Beiträge wird durch Beschluss (Paragraph 11 (2)) bestimmt.
4. Absatz 10 (3), einschließlich Fußnote 19a, lautet:
"(3) Auf der Grundlage einer gemäß den Sonderregelungen (19) und der Erklärung des Eigentümers des Kadastralamts erteilt das Kadastralamt eine Änderung der Art des Grundstücks 19a) im Kadastralregister, wenn das in § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes genannte Land durch die Rücknahmevereinbarung beeinträchtigt wird, oder wenn das nichtlandwirtschaftliche Grundstück des landwirtschaftlichen Grundstücks (§ 1 Abs. 3) von dieser Vereinbarung betroffen ist.
19a) § 6 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 344 / 1992 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 89 / 1996 Slg.
5. In Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte "und zur Errichtung von Abfalldeponien" gestrichen.
6. In Absatz 11 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 bis 8 eingefügt:
"(4) Im Sinne dieses Gesetzes gelten Gebäude und Einrichtungen für den Luftschutz, die Optimierung des Wasserregimes und die Revitalisierung der Landschaft als Investitionen in Land zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit.
(5) Die Abgabe auf zeitweilig zurückgezogenes Land (Ziffer 1 Buchstabe b)) ist nicht vorgeschrieben, wenn das landwirtschaftliche Land für den Anbau von Weihnachtsbäumen oder Bäumen, die zu Energiezwecken angebaut werden, zurückgezogen wird.
(6) Die Zahlung für den dauerhaften Landentzug erfolgt nicht im Falle des Rücktritts von Gebäuden zum Wohnen an zu diesem Zweck benannten Gebieten durch einen genehmigten kommunalen Gebietsplan oder Regulierungsplan immer außerhalb des gleichzeitig eingerichteten Gebiets der Gemeinde. 17a)
(7) Zur Berechnung der Beiträge werden Gebäude von Schulen aller Art, Kindergärten, Kinos, Theater, Kulturhäuser, Ausstellungshallen, Krankenhäuser, Kliniken, Gesundheitseinrichtungen und Zentren, Sozialeinrichtungen einschließlich Jugendeinrichtungen, Kindergarten, Kinderheime, Kirchengebäude (Kapelle, Kirchen, Gebetshäuser) und Friedhöfe als Gebäude für den zivilen Gebrauch betrachtet.
(8) Der Bau landwirtschaftlicher Primärproduktion, für die keine Zahlung für die Entfernung von Land aus dem landwirtschaftlichen Grundfonds erfolgt, ist nicht als mit der Tierhaltung zu anderen Zwecken wie Sport (Spur, Ausbildungshalle usw.) verbunden.
Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 9 bis 11 umnummeriert.
7. Absatz 12 (1) lautet wie folgt:
"(1) Eine pauschale Zahlung (Paragraph 11 (10)) ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag zu zahlen, an dem die Entscheidung über die Abgabe endgültig wurde."
8. In Artikel 12 Absatz 3 wird der Satz "Die Höhe der Zwangsgelder wird durch die Zahlungsfrist festgesetzt. „ersetzt durch“ Der Betrag der Zwangsgelder wird von der Zahlungsfrist auf der Grundlage der Stellungnahme der Behörde für den Schutz des landwirtschaftlichen Bodens, die die Abgabeentscheidung erlassen hat, festgelegt."
9. In Artikel 12 werden die Absätze 4 und 5 angefügt, einschließlich der Fußnoten 21a und 21b:
"(4) Das Finanzinstitut (21a) erhebt und erholt die Landabzugsabgabe nach besonderen Regeln. 21b)
(5) Übersteigt der Betrag der einmaligen Abgabe (Paragraph 11 (10)) den Gesamtbetrag von CZK 50 nicht, so ist die Abgabe nicht fällig.
21a) Gesetz Nr. 531 / 1990 Slg., über Territorial Financial Authorities, geändert.
21b) Absatz 1 (4) des Gesetzes Nr. 337/1992 Slg. über die Verwaltung der Steuern und Gebühren in der geänderten Fassung.
10. In Artikel 19 werden die Worte "Körper der Geodäsie und Kartographie " durch die Worte" kadastral Büro ersetzt" und das Wort "Registrierung " durch das Wort" kadastral Büro ersetzt.
11. In Absatz 20 wird am Ende von Absatz 6 folgender Satz angefügt: „Die Geldbuße wird von der Finanzbehörde gemäß den besonderen Vorschriften erhoben und durchgesetzt.
12. In Teil B des Anhangs wird in der Gruppe der Faktoren B folgender Eintrag gestrichen:
"Level III Schutzzonen der Wasserressourcen 5".
13. In Teil B des Anhangs wird in der Gruppe der Faktoren C folgender Eintrag gestrichen:
"Territorie innerhalb der Grenzen von 11 regionalen Konkurrenten, die von der Regierungsresolution Nr. 26 / 1983 10 bezeichnet werden.
Čl. II
Der Präsident der Abgeordnetenkammer ist ermächtigt, in der Sammlung der Gesetze den vollständigen Wortlaut des Gesetzes Nr. 334/1992 Slg. zum Schutz des Agrarsegelfonds zu erklären, wie aus den nachfolgenden Bestimmungen ersichtlich ist.
Čl. III
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Klaus v. r.
Havel v. r.
Zeman v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 98/1999 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 334/1992 Slg., zum Schutz des Agrarsegelfonds, geändert durch Gesetz Nr. 10/1993 Slg.
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.05.1999
In Kraft seit25.05.1999
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf