Regierungsverordnung Nr. 97 / 1947 Coll.
Verordnung zur Verlängerung der Frist nach Absatz 1 (5) des Erlasses vom 20. März 1936, Nr. 60 Coll. über die Bedingungen, unter denen eine besondere Zuständigkeit für die Zahnmedizin erworben wird, und über die Gültigkeit der Bestimmungen für andere Bereiche der medizinischen Praxis und der Zahnmedizin, geändert durch das Erlass vom 30. August 1946, Nr. 171 Coll.
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