Regierungsverordnung Nr. 96 / 2017 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 120/2016 Slg. über die Konformitätsbewertung von Messgeräten bei der Bereitstellung auf dem Markt

Gültig In Kraft seit 15.04.2017
Inhalt
KAPITEL
REGIERUNGSORDNUNG
vom 13. März 2017
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 120 / 2016 Coll. über die Konformitätsbewertung von Messgeräten bei der Bereitstellung auf dem Markt
Die Regierung bestellt hiermit gemäß § 4 des Gesetzes Nr. 90 / 2016 Slg. über die Konformitätsbewertung spezifizierter Produkte bei der Bereitstellung auf dem Markt:
Čl. I
In Artikel 1 des Erlasses Nr. 120/2016 Slg. über die Konformitätsbewertung von Messgeräten bei der Bereitstellung auf dem Markt, Absatz 2, einschließlich Fußnote 4, lautet wie folgt:
"(2) Diese Verordnung gilt für folgende Messgeräte, die zur Messung in verbindlichen Beziehungen, im Verbraucherschutz, in Strafen, Gebühren, Zöllen und Steuern im Rahmen des Umweltschutzes im Rahmen der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Rahmen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder im Rahmen des Schutzes anderer durch andere Rechtsvorschriften geschützter öffentlicher Interessen verwendet werden sollen, bei denen es sich um Produkte zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4 des Gesetzes handelt:
a) Wasserzähler (MI-001), deren Definitionen, spezifische Anforderungen und Konformitätsbewertung in Anhang 3 dieser Verordnung festgelegt sind;
b) Gaszähler und Gasrerechner (MI- 002) und deren Unterbaugruppen, die Definitionen, spezifischen Anforderungen, die Inbetriebnahme und Konformitätsbewertung gemäß Anhang 4 dieser Verordnung;
c) Elektrometer zur Messung der aktiven Energie (MI- 003), deren Definitionen, spezifische Anforderungen und Konformitätsbewertung in Anhang 5 dieser Regelung festgelegt sind;
d) Wärmeenergiezähler (MI-004) und deren Unterbaugruppen, deren Definitionen spezifische Anforderungen sind, die Inbetriebnahme und Konformitätsbewertung gemäß Anhang 6 dieser Verordnung;
e) Messsysteme zur kontinuierlichen und dynamischen Messung von anderen Flüssigkeitsmengen als Wasser (MI- 005), deren Definitionen, spezifische Anforderungen und Konformitätsbewertung in Anhang 7 dieser Regelung festgelegt sind;
f) automatische Waagen (MI- 006), deren Definitionen, spezifische Anforderungen und Konformitätsbewertung in Anhang 8 dieser Verordnung aufgeführt sind;
g) Taxameter (MI-007), deren Definitionen, Anforderungen für sie und Konformitätsbewertung in Anhang 9 dieser Verordnung aufgeführt sind;
h) die verkörperten Sätze (MI- 008), deren Definitionen, spezifische Anforderungen und Konformitätsbewertung in Anhang 10 dieser Verordnung aufgeführt sind;
(i) Messgeräte für Messabmessungen (MI-009), deren Definitionen und Konformitätsbewertung in Anhang 11 dieser Regelung festgelegt sind, und
(j) Abgasanalysatoren (MI-010), deren Definitionen, spezifische Anforderungen und Konformitätsbewertung in Anhang 12 der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.
4) Zum Beispiel, Gesetz Nr. 289 / 1995 Slg., über Wälder und über die Änderung und Änderung bestimmter Gesetze (Forest Act), geändert, Gesetz Nr. 254 / 2001 Slg., über Wasser und über die Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert. "
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Ministerpräsident für die Verwaltung des Ministeriums für Industrie und Handel:
Sobotka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 96 / 2017 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 120 / 2016 Slg., zur Konformitätsbewertung von Messgeräten bei der Bereitstellung auf dem Markt
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.03.2017
In Kraft seit15.04.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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