Regelung Nr. 96 / 1952 Coll.
Verordnung zur Festlegung von Ausnahmeregelungen für den Nachweis von Sachverständigen in bestimmten Fragen der nationalen Versicherung
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.