Gesetz Nr. 94 / 2018 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 280 / 2009 Coll., Steuergesetz, geändert, und andere verwandte Gesetze

Gültig In Kraft seit 05.06.2018
94.
DIE RECHT
vom 23. Mai 2018
zur Änderung des Gesetzes Nr. 280 / 2009 Coll., Steuergesetz, geändert, und andere verwandte Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung der Steuervorschriften
Čl. I
Gesetz Nr. 280 / 2009 Coll., Steuergesetz, geändert durch Gesetz Nr. 30 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 458 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 167 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 344 / 2013 Coll., Gesetz Nr. 267 / 2014 Coll., Gesetz Nr. 375 / 2015 Coll., Gesetz Nr. 298 / 2016 Coll., 170 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 53 Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort "Aussprache" durch "bestimmte Maßnahmen" ersetzt.
2. Absatz 57 (3) lautet:
"(3) Banken, Spar- und Kreditgenossenschaften, Zahlungsinstitute, kleine Zahlungsdienstleister, elektronische Geldinstitute und kleine elektronische Geldgeber (nachfolgend der Zahlungsdienstleister ") sind verpflichtet, Daten über:
a) Kontonummern und andere eindeutige Kennungen;
b) Kontoinhaber und Agenten, die zur Veräußerung von Geldern in Konten zugelassen sind;
c) die Bestände der Mittel auf Konten und deren Bewegungen sowie die Einzelheiten der Personen, die die Mittel in die Rechnung und die Zahler eingetragen haben;
d) Kredit-, Lager- und Leasinggeschäfte von Sicherheitseinlagen.
Fußnote 8 wird gestrichen.
3. Der folgende Abschnitt 57a wird nach Abschnitt 57, einschließlich Fußnote 30, eingefügt:
„§ 57a
(1) Nach dem Gesetz über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus der Kriminalitäts- und Terrorismusfinanzierung, auch wenn sie eine Person nach § 57 sind, übermittelt der Verpflichtte auf Ersuchen des Steuerverwalters folgende Daten oder Dokumente30:
a) bei der Erfüllung der Client-Identifikation gewonnene Daten;
b) Daten, die bei der Durchführung der Kontrolle eines Kunden gemäß § 9 Abs. 2 Buchstaben a bis c des Gesetzes über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung gewonnen wurden;
c) Daten über die Art und Weise, wie Daten unter den Buchstaben a und b gewonnen werden;
d) Dokumente, die bei der Identifizierung und Überprüfung des Clients mit den in den Buchstaben a und b genannten Informationen erhalten werden.
(2) Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Pflichtperson um einen Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Rechtsgeschäftsführer oder Wirtschaftsprüfer, so kann nur die in Absatz 1 genannte zentrale Verbindungsstelle die in Absatz 1 genannten Daten und Dokumente nach dem Recht der internationalen Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung nur zur Ausübung der internationalen Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung anfordern. Die Absätze 26 Absätze 1 und 2 und 27 Absätze 1, 2 und 4 des Gesetzes über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung gelten entsprechend.
30) Richtlinie 2016/2258 des Rates vom 6. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU hinsichtlich des Zugangs der Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche.
4. In Artikel 58 Absatz 1 werden die Worte "und Artikel 57a "nach der Nummer eingefügt" 57" und die Worte "oder Dokumente" nach den Worten eingefügt.
5. In Artikel 58 Absatz 2 werden die Wörter "oder Dokumente" nach den Wörtern eingefügt, und die Worte "Daten" werden gelöscht.
6. In Artikel 58 Absatz 3 werden die Worte "oder Dokumente" nach den Wörtern" Artikel 58 Absatz 3 ", die Worte "gemäß Artikel 57" durch die Worte" gemäß Artikel 57 und Artikel 57a " ersetzt, und die Worte "in Artikel 57" werden durch die Worte" in Artikel 57 und Artikel 57a " ersetzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die Pflicht des Rechtsanwalts, des Notars, des Steuerberaters, des Gerichtsvollziehers und des Wirtschaftsprüfers, dem Steuerverwalter die in § 57a des Gesetzes Nr. 280/2009 Slg. vorgesehenen Daten und Dokumente zur Verfügung zu stellen, gilt in der geänderten Fassung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nur für die von dem Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Gericht oder Wirtschaftsprüfer erhaltenen Daten und Dokumente.

ČÁST DRUHÁ

Änderung der notariellen Bestellung
Čl. III
Gesetz Nr. 30 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 120 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 70 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 352 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 501 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 6 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 344 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 349 / 2004 Coll.
1. In Absatz 56 Absatz 5 werden die Worte "Anmerkungen als Steuerorgane" nach den Worten"-Verpflichtungen eingefügt.
2. In Ziffer 56 ist der Satz "Verstöße gegen die Vertraulichkeit nicht verpflichtet, dem Steuerverwalter Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen zu erteilen, die die Steuervorschriften für den Notar als Pflichtperson nach dem Gesetz über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung festgelegt haben."

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Steuerberatergesetzes und der Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik
Čl. IV
In Artikel 6 des Gesetzes Nr. 523 / 1992 Slg., über Steuerberater und die Kammer der Steuerberater der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 284 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 70 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 189 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 254 / 2008 Slg. und Gesetz Nr. 281 / 2009 Slg.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Gesetzes
Čl. V
Gesetz Nr. 85 / 1996 Slg., zur Veranlassung, geändert durch Gesetz Nr. 210 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 120 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 6 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 228 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 349 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 192 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 237 / 2004 Sl., Gesetz Nr.
1. In Artikel 21 wird am Ende des Absatzes 6 folgender Satz angefügt: "Ein Rechtsanwalt darf sich nicht auf einen Steuerverwalter verlassen, der Informationen über die in den Steuervorschriften festgelegten Verpflichtungen an einen Anwalt als Pflichtperson nach dem Gesetz über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung stellt."
2. In § 46 Abs. 5 werden die Worte "und die Steuerregeln" nach dem Wort" Terrorismus "und die Worte "dieses Sondergesetz" durch die Worte" ersetzt.

ČÁST PÁTÁ

Änderung der Vollstreckungsordnung
Čl. VI
In Artikel 31 des Gesetzes Nr. 120 / 2001 Slg., über die gerichtlichen Geschäftsführungen und Durchsetzungstätigkeiten (Umsetzungsordnungen) und über die Änderung anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 284 / 2004 Slg. und Gesetz Nr. 70 / 2006 Slg., am Ende von Absatz 7 Satz "Verstoß der Geheimhaltungspflicht stellt keine Offenlegung des Steuerverwalters durch die Erfüllung der Verpflichtungen dar."

ČÁST ŠESTÁ

Änderung des Gesetzes über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung
Čl. VII
Gesetz Nr. 253 / 2008 Coll., zu bestimmten Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, geändert durch Gesetz Nr. 227 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 281 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 285 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 199 / 2010 Coll., Gesetz Nr. 139 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 420 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 428
1. In Absatz 39 wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und der folgende Punkt (n) angefügt:
"(n) die Steuerbehörden, wenn sie dem Verpflichteten Informationen über die Erfüllung der in den Steuervorschriften festgelegten Verpflichtungen übermitteln."
2. In Abschnitt 39 (4) des einleitenden Teils der Bestimmung wird der Text "(m) " durch den Text" (n) ersetzt.
3. In Artikel 40 Absätze 1 und 2 werden die Worte "und (n) " nach den Worten" (e)" eingefügt.

ČÁST SEDMÁ

Änderung des Prüfungsgesetzes
Čl. VIII
In Artikel 15 des Gesetzes Nr. 93 / 2009 Slg., über die Rechnungsprüfer, geändert durch Gesetz Nr. 334 / 2014 Slg. und Gesetz Nr. 299 / 2016 Slg., am Ende von Absatz 3 wird der Punkt durch eine Komma ersetzt und der folgende Punkt (m) angefügt:
"(m) die Bereitstellung von Informationen an den Steuerverwalter bei der Erfüllung der in den Steuervorschriften des Rechnungsprüfers festgelegten Verpflichtungen als Pflichtperson nach dem Gesetz über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung."

ČÁST OSMÁ

FINANZIERUNG
Čl. IX
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 94 / 2018 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 280 / 2009 Slg., Steuergesetz, geändert, und andere verwandte Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.06.2018
In Kraft seit05.06.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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