Dekret Nr. 92 / 2023 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 275 / 2000 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 122 / 2000 Slg., zum Schutz von Sammlungen von Museen und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert durch Erlass Nr. 96 / 2013 Slg.

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.01.2025
92.
ERKLÄRUNG
vom 15. März 2023
zur Änderung des Erlasses Nr. 275 / 2000 Coll., Durchführungsgesetz Nr. 122 / 2000 Coll., zum Schutz von Sammlungen von Museen und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert durch das Erlass Nr. 96 / 2013 Coll.
Das Kulturministerium sieht gemäß Artikel 16 des Gesetzes Nr. 122/2000 Slg. den Schutz von Sammlungen einer Museumscharakter und die Änderung bestimmter anderer Gesetze vor, nachstehend "Gesetz" genannt:
Čl. I
Verordnung Nr. 275 / 2000 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 122 / 2000 Slg., zum Schutz von Sammlungen von Museen und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert durch Verordnung Nr. 96 / 2013 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Vorschlagsschema " durch die Worte" ersetzt und die Worte "in ihrer Gesamtheit" nach den Wörtern eingefügt" Sammlung nur'.
2. In Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "gegen Feuer, Wasserschaden oder Chemikalien" vor Beschädigung durch die Worte " ersetzt".
3. In Artikel 1 Buchstabe d wird das Wort "fremd" gestrichen.
4. In Artikel 1 Buchstabe e wird das Wort "verursacht" und die Worte" und vor Korrosion durch "vor Korrosion und anderen chemischen Veränderungen der Materialien" ersetzt.
5. In Artikel 1 Buchstabe f werden die Worte "und Schutz "nach dem Wort eingefügt" Sicherheit, die Worte "Kollektionspunkte" durch die Worte ersetzt", mit denen "und die Worte "die Öffentlichkeit zu öffnen und zur Verfügung zu stellen" am Ende des Briefes hinzugefügt werden.
6. In Absatz 1 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Um die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, die Entwicklung der Sammlung einschließlich der Aufnahme und Beseitigung von Sammelpositionen und die Bereitstellung dieser Sammlung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes unter den besonderen Bedingungen des Inhabers der Sammlung, der Sammlung oder der einzelnen Sammelpositionen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g des Gesetzes zu ermöglichen und technische Verfahren und Durchführungs- und Organisationsanleitungen enthalten, insbesondere:
a) die Hinterlegungsordnungen, die die Personen bestimmen, die mit Sammlungen und einzelnen Sammelpositionen arbeiten dürfen, die Grundsätze für die Vorbereitung, Erhaltung, Restaurierung und andere Behandlung von Sammelgegenständen sowie die Methode zur Überprüfung der Sicherheit und des Schutzes der Sammlung;
b) das Verfahren zum Erkennen der Auswirkungen von Umgebungen, die die Sammlungsgegenstände bedrohen, oder zum Erkennen der Sicherheit der Sammlung;
c) das Verfahren zur Einreihung von Artikeln in die Sammlung und zum Ausschluss von Sammelpositionen aus der Sammlung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j des Gesetzes;
d) die Untersuchungsregeln zur Festlegung des Verfahrens für die Vorlage von Sammlungsgegenständen an Forscher;
e) das Verfahren zur Übertragung von Sammelgegenständen zur Vorbereitung, Konservierung oder Restaurierung;
f) das Verfahren für die vorübergehende Übertragung von Sammelgut an eine andere juristische oder natürliche Person;
g) das Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Ausfuhr von Waren im Ausland;
h) das Verfahren zur Bestimmung der für die jährliche Bestandsaufnahme bestimmten Teilmengen;
— die Definition von Sammelpositionen, die eine besondere Behandlung erfordern oder zulassen, insbesondere außergewöhnliche Sicherheitsmaßnahmen, Lagerung unter außergewöhnlichen Bedingungen, das Verbot der Kreditvergabe oder Ausfuhr von Sammelpositionen im Ausland und die Erfüllung der Bedingungen für die Darstellung ihres Aussehens oder ihrer Funktion,
(j) das Verfahren zum Evakuieren von Sammelgegenständen im Notfall, einschließlich der Bestimmung der Reihenfolge der Evakuierung und der Stellen zum Lagern und zur Gewährleistung des Schutzes von Sammelgegenständen."
7. Absatz 2 (1) lautet wie folgt:
"(1) Jede Sammelposition ist in den Sammeldaten des Eigentümers der Sammlung zu erfassen. Der Erfassungsrekord ist eine Reihe von Aufzeichnungen (nachstehend „die Aufzeichnung „“ genannt) für jede Auflistung nach Absatz 9 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes, ergänzt durch die Anzahl der Posten, wenn es sich um eine Auflistung nach Absatz 2 handelt. Bei Sammelpositionen gemäß Absatz 2 sind die Daten für alle Teile des Sammelartikels nicht identisch, so enthält der Datensatz dieses Sammelartikels zusätzliche Daten für jeden Teil des Sammelartikels."
8. In Abschnitt 2 Absatz 2 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "Waren, einschließlich Zubereitungen von menschlichen und tierischen Körpern oder Teilen davon und Skelettreste von Mensch und Tier" nach den Worten "Mehr Datei" eingefügt.
9. In Absatz 2 Absatz 3 wird das Wort "Klassifikation " durch" Klassifikationsentscheidung ersetzt; die Worte "Aufzeichnung der Ausführung in chronologischen Aufzeichnungen" werden durch die Worte "Kopier eines Eintrags in chronologischen Aufzeichnungen" ersetzt; der Satz "Für jeden Zweigteil der Sammlung gemäß Nummer 4 des in Anhang 1 dieses Erlasses genannten Formulars ist die systematische Aufzeichnung getrennt zu halten; die Registriernummern bestehen aus einer Nummernreihe. „und nach den Wörtern" die Sammelnummer ", so werden die Wörter" eingefügt, unter denen sie im Zentralregister der Sammlungen aufbewahrt wird ("Zentralregister");
10. In Absatz 2 wird am Ende des Absatzes 4 folgender Satz angefügt: "Nach Überschreitung der obigen Zahlen sind für alle Sammelpositionen systematische Aufzeichnungen zu erstellen, bei denen nur chronologische Aufzeichnungen aufbewahrt wurden, spätestens 1 Jahr. Jede Sammelstelle, die in der Sammlung über der im ersten Satz angegebenen Zahl enthalten ist, muss in beiden Stufen des Registers eingetragen werden.
11. In Artikel 2 Absatz 5 wird das Wort "nur" gestrichen.
12. In Artikel 2 (7) werden die Worte "Sammlungen" ("Zentraldaten") gestrichen.
13. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d:
"d) das in Absatz 1 genannte Inventar in den letzten 2 Kalenderjahren aus keinem Grund durchgeführt wurde."
14. In Artikel 3 werden die Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Das Ministerium wird über das Inventar und seine Ergebnisse bei
a) die jährliche Bestandsaufnahme des benannten Teils der Sammlung gemäß Absatz 1 bis spätestens 28. Februar des folgenden Jahres;
b) die außerordentliche Bestandsaufnahme des in Absatz 2 genannten Teils der Sammlung spätestens 30 Tage nach ihrer Fertigstellung;
c) das Ende des Inventars der gesamten Erhebung nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Inventarzeitraums spätestens am letzten Tag des Monats nach Ende des Inventarzeitraums.
(5) Die in Absatz 4 genannte Notifizierung erfolgt elektronisch oder in Papierform auf einer Form, deren Muster in Anhang 6 dieser Bestellung angegeben ist.
15. In Artikel 4 wird folgender Absatz 1 eingefügt:
"(1) Die Entnahme der Sammelstelle aus den in § 9 Abs. 1 Buchstabe j des Gesetzes genannten Sammeldatensätzen erfolgt auf der Grundlage der Entscheidung des Inhabers der Sammlung und nach der Änderung des Zentralregisters durch das Ministerium gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes. Der Antrag auf Änderung der Registrierung im Zentralregister des Erfassungsinhabers ist mit einer Kopie der Aufzeichnung der zu verwerfenden Auflistung und einer Begründung für die Nichttauglichkeit, die Überkapazität, den Austausch oder die Umstände des Verlusts beizufügen.
Der aktuelle Text wird Absatz 2.
16. Anhang 1 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 1 zu Dekret Nr. 275 / 2000 Coll.

"
17. In Anhang Nr. 5, Für Sammlungen von archäologischen Werken, Für Sammlungen von historischen (einschließlich Dokumente des Bundes und des öffentlichen Lebens), Für Sammlungen von ethnographischen Kunst, Für Sammlungen von künstlerischen Kunsthandwerken und Kunstwerken, Für Sammlungen von Büchern, Dokumenten und Prints, Für Sammlungen von Negativen, Dias, Fotografien, Filme, Videos (einschließlich Sammlungen von anderen visuellen oder Klangmedien), die Worte "Museum der Roma-Kultur in Text in Brno"
18. In Anhang 5 wird das Wort "Valaše " durch" National" in dem Teil "Für Sammlungen von ethnographischen, für Sammlungen von übertragenen historischen Gebäuden und für Sammlungen von anderen ersetzt.
19. In Anhang 5 Teil Für die Sammlung von Militaristen werden die Worte "Historisches Institut der Armee der Tschechischen Republik" durch die Worte "Ministerium der Verteidigung - Militärhistorisches Institut Prag" ersetzt.
20. In Anhang 5 Teil Für Kunstsammlungen werden die Worte "Gočár Gallery in Pardubice" am Ende der separaten Linie hinzugefügt.
21. Nach Anhang 5 wird folgender Anhang 6 eingefügt:

"Anhang 6 zu Dekret Nr. 275 / 2000 Coll.

"
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Hat die in das Zentralregister eingetragene Sammlung am Tag des Inkrafttretens dieses Erlasses die Zahl der 3 000 beweglichen oder 11 unbeweglichen Gegenstände überschritten, so wird die systematische Eintragung für alle Sammelstücke spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten dieses Erlasses abgeschlossen.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Kulturminister:
Mgr.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 92 / 2023 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 275 / 2000 Coll., Durchführungsgesetz Nr. 122 / 2000 Coll., zum Schutz der Sammlung von Museen und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert durch Dekret Nr. 96 / 2013 Coll.
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.04.2023
In Kraft seit01.01.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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