Gesetz Nr. 91 / 2016 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 22/1997 Slg. über technische Anforderungen an Produkte und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze, geändert und bestimmte andere Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 15.04.2016
ANHANG
Recht
vom 3. März 2016
zur Änderung des Gesetzes Nr. 22/1997 Slg. über technische Anforderungen an Produkte und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze, geändert und bestimmte andere Gesetze

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über technische Anforderungen an Produkte
Čl. I
Gesetz Nr. 22 / 1997 Slg., zu technischen Anforderungen für Produkte und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte, geändert durch Gesetz Nr. 71 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 102 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 205 / 2002 Slg., Nr. 226 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 277 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 186 / 2006 Slg., Nr. Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das System der tschechischen technischen Normen besteht aus:
a) die ursprünglichen tschechischen technischen Normen;
b) durch Übersetzung angenommene europäische oder internationale Normen und
c) Europäische oder internationale Normen, die in der Originalsprache angenommen oder für den direkten Gebrauch genehmigt werden."
Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
2. In Artikel 7 Absatz 7 wird die Komma am Ende von Buchstabe b durch einen Punkt ersetzt und die Buchstaben c bis e, einschließlich der Fußnote 11, gestrichen.
3. Absatz 11 (7) wird gestrichen.
Die Absätze 8 bis 10 werden in den Absätzen 7 bis 9 umnummeriert.
4. In Abschnitt 11 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 gelten, sofern in dieser unmittelbar anwendbaren Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
17) Verordnung Nr. 920/2013 der Kommission über die Ernennung und Aufsicht notifizierter Stellen gemäß der Richtlinie 90/385/EWG des Rates über aktive implantierbare medizinische Geräte und die Richtlinie 93/42/EWG des Rates über medizinische Geräte.
5. Artikel 11b lautet:
„§ 11b
(1) Eine juristische Person, die durch eine endgültige Entscheidung des Amtes für nichtig erklärt oder ausgesetzt worden ist,
a) alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligten unverzüglich über diese Entscheidung des Amtes informieren;
b) die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung auf Ersuchen des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten auf Ersuchen der Folgen dieses Beschlusses, einschließlich einer späteren Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen, nach denen das Zeugnis oder ein anderes Dokument an die vom Wirtschaftsbeteiligten benannte befugte Person erteilt wurde, an die einschlägigen Unterlagen zu übertragen und das Amt über die Übertragung von Rechten und Pflichten, einschließlich der Übermittlung der Unterlagen, zu informieren;
c) stellt sicher, dass der Behörde oder der Aufsichtsbehörde auf Antrag die einschlägigen Unterlagen über die Tätigkeit einer zugelassenen Person zur Verfügung gestellt werden, sofern die Behörde diese Entscheidung vorgelegt hat.
(2) Zertifikate oder andere Dokumente zur Konformitätsbewertung, die von einer zugelassenen Person vor dem Widerruf oder der Aussetzung einer Genehmigungsentscheidung, die nicht von ihr aufgehoben wird, ausgestellt wurden, sind berechtigt, eine berechtigte Person, die die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Rechte und Pflichten übernommen hat, oder die Aufsichtsbehörde zu widerrufen, wenn sie bei der Marktüberwachung als fehlerhaft empfunden wurden.
(3) Ein Bevollmächtigter, der die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Rechte und Pflichten übernommen hat, ist berechtigt, die Belege von der übertragenden Berechtigten zu verwenden, um die abgeschlossenen Konformitätsbewertungsfälle abzuschließen oder die Einhaltung der Bedingungen, unter denen die Bescheinigung oder ein anderes Dokument ausgestellt wurde, zu überprüfen.
(4) Beabsichtigt ein Bevollmächtigter, seine Tätigkeiten zu beenden oder einzuschränken, so trifft er vor dem Widerruf des Genehmigungsbeschlusses oder der Aussetzung seiner Wirksamkeit, seiner Übertragungsrechte und Pflichten an einen anderen Bevollmächtigten; Absatz 1 Buchstabe b gilt entsprechend.
(5) Im Falle des Verschwindens einer juristischen Person, die eine berechtigte Person ist, übermittelt sie vor dem Verschwinden die einschlägigen Unterlagen über die Tätigkeit der ermächtigten Person an das Amt.
6. Fußnoten 12 bis 14 werden gestrichen.
7. Der folgende Abschnitt 11d wird nach Abschnitt 11c eingefügt:
„§ 11d
Die Mitteilung der Stellen, die befugt sind, die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle bei der Beurteilung und Überprüfung der Erfüllung von Bauprodukten mit der CE-Kennzeichnung, der Rechte und Pflichten dieser Stellen, deren Kontrolle und Sanktionen für die Verletzung ihrer Verpflichtungen durchzuführen, und das Verfahren für die Aussetzung, Beschränkung oder Rücknahme von Mitteilungen, einschließlich der Informationspflichten im Zusammenhang mit der Notifizierung, unterliegt dem Recht auf Konformitätsbewertung der spezifizierten Produkte, wenn sie auf dem Markt zur Verfügung gestellt werden."
8. Im zweiten Satz von Ziffer 18a (2) wird "3 " ersetzt durch" 10".
9. In Ziffer 18a (4) wird "Verteilung " durch" Zirkulation ersetzt".
10. Artikel 19a Absatz 6 wird gestrichen.
Absatz 7 wird zu Absatz 6.
11. In Artikel 19a Absatz 6 Buchstabe b werden die Worte "oder (6) Buchstabe a" gestrichen.
12. In Artikel 19a Absatz 6 Buchstabe c werden die Worte "oder Absatz 6 Buchstabe b, c oder d" gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Verfahren, die vor und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitet werden, werden abgeschlossen, und die diesbezüglichen Rechte und Pflichten werden nach dem Gesetz Nr. 22/1997 Slg. als wirksam vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewertet.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Handelsgesetzes
Čl. III
In Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 455/1991 Slg. über Business Business (Trade Act), geändert durch Gesetz Nr. 356/1999 Slg., Absatz 1 einschließlich Fußnoten Nr. 22 und 22c, wird folgender Text angefügt:
„(l) die Tätigkeit der zugelassenen oder akkreditierten Personen (22) und notifizierten Stellen (22c) im Bereich der Staatsprüfung;
22) Gesetz Nr. 22/1997 Slg. über technische Anforderungen an Produkte und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze, geändert.
22c) Gesetz Nr. 90 / 2016 Slg., über die Konformitätsbewertung von spezifizierten Produkten, wenn sie auf dem Markt verfügbar.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Bergbaugesetzes, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung
Čl. IV
In Artikel 40 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 61/1988 Slg. über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und die staatliche Bergbauverwaltung, geändert durch Gesetz Nr. 376/2007 Slg., Buchstabe e, einschließlich Fußnote 18f, lesen Sie:
„(e) die Aufgaben der Aufsichtsbehörde gemäß dem Gesetz über die Konformitätsbewertung spezifizierter Produkte bei der Lieferung an einen Markt von 18f) im Falle von Explosivstoffen für den zivilen Gebrauch wahrnehmen;
18f) § 49 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 90 / 2016 Slg. über die Konformitätsbewertung spezifizierter Produkte bei der Bereitstellung auf dem Markt.

ČÁST PÁTÁ

Effizienz
Čl. VI
Dieses Gesetz wird am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Hamlet v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 91 / 2016 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 22 / 1997 Slg., zu technischen Anforderungen für Produkte, und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze, geändert, und bestimmte andere Gesetze
Art der VorschriftRecht
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Verkündungsdatum31.03.2016
In Kraft seit15.04.2016
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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