Gesetz Nr. 91/1998

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 94 / 1963 Slg. über die Familie, geändert, und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze

Gültig In Kraft seit 01.08.1998
ANHANG
Recht
vom 3. April 1998
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 94 / 1963 Slg. über die Familie, geändert, und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. III
Gesetz Nr. 99 / 1963 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 36 / 1967 Slg., Gesetz Nr. 158 / 1969 Slg., Gesetz Nr. 49 / 1973 Slg., Gesetz Nr. 20 / 1975 Slg., Gesetz Nr. 133 / 1982 Slg., Gesetz Nr. 180 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 160 / 1993 Slg., Gesetz Nr.
1. Absatz 74 Absatz 4 des ersten Satzes lautet: "Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen nach Artikel 76a wird vom zuständigen Bezirksgericht getroffen, das vor Ort für den Bezirk (s) des Antragstellers zuständig ist."
(2) Absatz 113 (1) wird gestrichen und die Nummerierung des Absatzes wird gestrichen.
3. Im zweiten Satz von § 142 Abs. 1 wird das Wort "Ankläger " ersetzt durch" Generalstaatsanwalt".
4. In Artikel 176 Absatz 1 werden die Worte "Beschränkungen oder Verzicht auf Elternrechte" durch die Worte "Erkennung, Beschränkung oder Verzicht auf elterliche Verantwortung oder Aussetzung der elterlichen Verantwortung" ersetzt.
5. In Artikel 181 Absatz 1 wird nach dem Wort "Eltern" Folgendes eingefügt:
6. Artikel 181 Absätze 2 und 3, einschließlich der Anmerkungen Nr. 37 und 38, lautet:
"(2) Entscheidet ein Gericht, in dessen Verfahren Eltern und Kinder beteiligt sind, dass die Zustimmung der Eltern des adoptierten Kindes nicht zur Annahme erforderlich ist, obwohl es sich um seine gesetzlichen Vertreter handelt, sind die Eltern des adoptierten Kindes nicht Vertragsparteien des Adoptionsverfahrens.
(3) Die Eltern des adoptierten Kindes sind nicht Vertragsparteien des Adoptionsverfahrens, wenn
a) die elterliche Verantwortung entzogen werden oder
b) sie haben keine volle Rechtsfähigkeit oder
c) eine vorherige Zustimmung zur Annahme ohne Bezug auf bestimmte Anweisungsbefugte erteilt haben. 38)
37) Artikel 68 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 94 / 1963, geändert durch Gesetz Nr. 132 / 1982 Slg.
38) § 68a des Gesetzes Nr. 94 / 1963 Slg.
7. Absatz 181 wird in Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Ehepartner des Empfängers ist nicht Partei des Verfahrens, es sei denn, seine Zustimmung ist erforderlich, um angenommen zu werden."
8. Absatz 238 (2) b) lautet wie folgt:
"b) in Fällen, die durch ein Familienrecht geregelt sind, es sei denn, es handelt sich um ein Urteil über die Beschränkung oder Verzicht auf die elterliche Verantwortung oder die Aussetzung der Ausübung der elterlichen Verantwortung, die Bestimmung (denial) der Vaterschaft oder Mutterschaft oder die unwiderrufliche Annahme."
Čl. VI
Gesetz Nr. 117 / 1995 Slg., über staatliche Sozialhilfe, geändert durch Gesetz Nr. 137 / 1996 Slg., Gesetz Nr. 132 / 1997 Slg. und Gesetz Nr. 242 / 1997 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In den Artikeln 24 (1) und 25 (1) wird "1,40" durch "1,60" ersetzt.
Artikel 43 Absatz 2 lautet wie folgt:
"(2) Wenn der Wächter das Kind persönlich betreut, haben der Wächter und das Kind Anspruch auf Leistungen gemäß § 37 bis 42."
Čl. VIII
Übergangsbestimmungen
1. Der Ehegatten, der den Nachnamen des zweiten Ehegatten vor dem Gesetz angenommen hat, kann bis zum 31. Dezember 1998 dem Register mitteilen, dass er den Nachnamen verwenden und an zweiter Stelle den Vornamen geben wird.
2. Dinge, die am 1. August 1998 das gemeinsame Eigentum der Ehegatten bildeten, werden Teil des gemeinsamen Kapitals der Ehegatten. Vor dem 1. August 1998 entstandene Forderungen und Verbindlichkeiten, die als Teil des Gemeinschaftsunternehmens von Ehegatten nach diesem Recht angesehen werden, werden Teil davon. Wenn andere Vorschriften sich auf das gemeinsame Eigentum an Ehegatten beziehen, bedeutet dies das gemeinsame Eigenkapital von Ehegatten.
3. Die Wächter der Bestimmungen des § 78 Familiengesetzes gelten als Wächter mit den hier am 1. August 1998 aufgeführten Rechten und Pflichten. Wenn sich andere Bestimmungen auf die Vormundschaft und die Vormundschaft nach § 78 Familiengesetz beziehen, so ist dies nach Art der Angelegenheit, Sorge und Wächter zu verstehen.
4. Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Familiengesetzes sind Kirchen und Religionsgesellschaften, die nach dem Gesetz Nr. 308 / 1991 Coll. über die Glaubensfreiheit und den Status von Kirchen und Religionsgesellschaften eingetragen sind.
5. Die Bestimmungen dieses Gesetzes regeln auch die Rechtsbeziehungen, die sich vor dem 1. August 1998 ergeben; die Existenz solcher Rechtsbeziehungen sowie die Rechte und Pflichten, die sich daraus bis zum 31. Juli 1998 ergeben, werden jedoch nach den geltenden Vorschriften bewertet.
Čl. IX
Der Präsident der Abgeordnetenkammer ist ermächtigt, in der Sammlung der Gesetze der Tschechischen Republik den vollständigen Text des Gesetzes Nr. 94 / 1963 Coll. über die Familie zu erklären, wie aus späteren Vorschriften ersichtlich ist.
Čl. X
Effizienz
Dieses Gesetz gilt am 1. August 1998, mit Ausnahme von Artikel VI Absatz 1, der am 1. Juli 1998 wirksam wird.
Zeman v. r.
Havel v. r.
Tošovský v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 91 / 1998 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 94 / 1963 Slg., über die Familie, geändert, und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.04.1998
In Kraft seit01.08.1998
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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