Vollständiger Wortlaut des Gesetzes Nr. 91/1995 Slg.
Feuerschutzgesetz (vollständiger Text, der sich aus nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen ergibt)
Gültig
Vollständiger Text
Inhalt
§ 1
ČÁST PRVNÍ
Oddíl první
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 6a
§ 6b
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Oddíl druhý
§ 17
Oddíl třetí
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
ČÁST DRUHÁ
Oddíl první
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
Oddíl druhý
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
Oddíl třetí
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
ČÁST TŘETÍ
Oddíl první
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
Oddíl druhý
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 57a
§ 58
§ 59
Oddíl třetí
§ 60
§ 61
§ 61a
§ 62
§ 63
§ 64
ČÁST ČTVRTÁ
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 69a
§ 70
§ 71
§ 72
§ 73
ČÁST PÁTÁ
§ 74
§ 75
ČÁST ŠESTÁ
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
ČÁST SEDMÁ
§ 80
§ 81
§ 82
§ 83
§ 84
ČÁST OSMÁ
§ 85
§ 86
§ 87
§ 88
§ 89
§ 90
§ 91
§ 92
§ 93
§ 94
§ 95
§ 96
§ 97
§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
§ 101a
§ 102
§ 103
§ 104
Čl. II
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ANHANG
Vorsitzender der Abgeordnetenkammer
Verkündigt den vollständigen Text des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 133 / 1985 Slg., zum Brandschutz, mit Änderungen und Zubehör, die durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 425 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 40 / 1994 Slg. und Gesetz Nr. 203 / 1994 Slg. umgesetzt werden.
Recht
Tschechischer Nationalrat
auf Brandschutz
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:
Vorläufige Bestimmungen
(1) Ziel des Gesetzes ist es, Bedingungen für den wirksamen Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bürger und des Eigentums vor Feuern und für die Bereitstellung von Hilfe bei Naturkatastrophen und Naturkatastrophen zu schaffen, indem die Verpflichtungen der Zentralregierung, der Rechts- und Naturpersonen, des Status und der Zuständigkeit der öffentlichen und Selbstverwaltungsorgane im Brandschutzbereich, der unterschiedlichen Regelungen für bestimmte Beschäftigungsverhältnisse der Mitglieder des Feuerrettungskorps der Tschechischen sowie der Brandschutzeinheiten festgelegt werden.
(2) Jeder ist verpflichtet, in der Weise zu handeln, dass er keine Ursache für Feuer gibt, das Leben und die Gesundheit von Personen, Tieren und Eigentum nicht gefährdet; bei der Bekämpfung von Feuern, Naturkatastrophen und anderen Vorfällen ist es verpflichtet, eine angemessene persönliche Hilfe zu leisten, es sei denn, es stellt ein ernstes Risiko oder eine Bedrohung für sich selbst oder für eine Person in der Nähe, oder wenn die entsprechenden Umstände es verhindern, und die notwendige materielle Hilfe. In Ziffer 20 wird dies nicht berührt.
Zuständigkeiten der Zentralbehörden der Staatsverwaltung, der Rechts- und Körperschaftsdienste der Abteilung Brandschutz
Pflichten der Zentralregierung, juristischen Personen und natürlichen Personen, die im Rahmen spezifischer Vorschriften in geschäftlichen Tätigkeiten tätig sind
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Zentralbehörden der staatlichen Verwaltung und juristischen Personen sowie natürliche Personen, die in einem Unternehmen nach besonderen Regeln tätig sind (nachstehend als "kommerzielle natürliche Personen" bezeichnet), sorgen dafür, dass ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz, die auf der Grundlage dieser oder anderer Bestimmungen über die Brandschutzpflichten (nachstehend als "Feuerschutzbestimmungen" bezeichnet) erlassenen Bestimmungen als integraler Bestandteil ihrer Verwaltung, wirtschaftlichen oder sonstigen wesentlichen Tätigkeiten erfüllt werden und die festgestellten Mängel unverzüglich beheben.
(2) Die gesetzliche Behörde ist für die Durchführung von Brandschutzpflichten für eine juristische Person und für die betroffene natürliche Person, diese Person oder ihren verantwortlichen Vertreter verantwortlich. Wenn es sich um einen Gegenstand von mehreren juristischen Personen und natürlichen Geschäftspersonen handelt, kann es mit Zustimmung des Bezirksamts vereinbar sein, dass bestimmte Brandschutzaufgaben gemeinsam durchgeführt werden. Die Vereinbarung enthält die Benennung der für die Durchführung der Brandschutzpflichten verantwortlichen Person.
Pflichten der Zentralregierungsorgane
Die Zentralbehörden des Staates kooperieren innerhalb ihrer Zuständigkeit mit dem Innenministerium bei der Bearbeitung des Konzepts der Brandschutzentwicklung und in Bezug auf die von ihnen verwalteten Rechtspersonen zusätzliche Aufgaben im nach diesem Gesetz festgelegten Brandschutzbereich.
aufgehoben
aufgehoben
Pflichten von juristischen Personen und natürlichen Personen
(1) Rechtspersonen und Unternehmen natürliche Personen, die Tätigkeiten ausüben oder Gegenstände mit erhöhtem Brandrisiko besitzen, sind über eine zuständige Person verpflichtet, eine Bewertung der Brandgefahr in Bezug auf die Bedrohung von Personen und Eigentum und die Erfüllung anderer Verpflichtungen im Bereich des Brandschutzes sicherzustellen. Die Definition von Tätigkeiten und Gegenständen mit erhöhtem Brandrisiko ist im Anhang dieses Gesetzes festgelegt.
(2) Die Bewertung der Brandgefahr umfasst:
a) eine Bewertung der Möglichkeit der Brandbildung und Ausbreitung;
b) Beurteilung der Evakuierung von Personen, Tieren und Eigentum;
c) die Feststellung, wie die Brände wirksam entsorgt werden;
(d) einen Aktionsvorschlag.
(3) Rechtspersonen und natürliche Personen, die vor Beginn ihrer Tätigkeit eine Bewertung der Brandgefahr vornehmen, und für die in Absatz 1 genannten Gegenstände innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem die Entscheidung über ihre Genehmigung bei der Behörde, die die staatliche Brandüberwachung durchführt, getroffen wurde. Die auf der Grundlage einer genehmigten Bewertung der Brandgefahr festgestellten Maßnahmen werden von juristischen Personen und natürlichen Personen, die in Betrieb sind, eingehalten. Wenn sich die Art der durchgeführten Tätigkeit oder die Verwendung des in Absatz 1 genannten Gegenstands ändert, wird von der juristischen Person oder dem Unternehmen eine neue Bewertung der Brandgefahr vorgelegt.
(4) Der in Absatz 1 genannte Sachverständige wird als Sachverständige und Sachverständigeninstitute im Grundfeld des Brandschutzes verstanden, der in der Liste der Sachverständigen und Sachverständigeninstitute eingetragen ist, die von regionalen Gerichten und natürlichen Personen gehalten werden, die für die Durchführung dieser Tätigkeiten zuständig sind (§ 11).
Darüber hinaus sind juristische Personen und natürliche Personen, die beschäftigt sind,
a) die erforderlichen Mengen und Arten von Brandschutzausrüstungen, Brandschutzmittel, Brandmelder, Feuerlöscher und Brandbekämpfungsmittel unter Berücksichtigung der Brandgefahren und deren Erhaltung im Betriebszustand zu beschaffen und zu sichern; nur zugelassene Arten können für bestimmte Brandgeräte, Brandschutzmaterial und Brandschutzausrüstungen beschafft, installiert und verwendet werden;
b) freie Fluchtwege und Einfahrtsbereiche sowie freier Zugang zu Notausgängen, zu elektrischen Stromverteilern und zum Schließen von Wasser und Gas in den Gegenständen, die sie besitzen oder verwenden, und den freien Zugang zu Brandschutzeinrichtungen aufrecht erhalten;
c) unverzüglich die Bezirksfeuerwehr (Kreislaufwerk) jedes Feuer, das in den Räumlichkeiten, die sie besitzen oder nutzen, erzeugt wird;
d) den Behörden, die eine staatliche Brandüberwachung oder vorbeugende Brandbekämpfung durchführen, die Brandschutzkontrollen durchführen und ihnen die erforderlichen Belege und Informationen übermitteln; die von den staatlichen Brandschutzbehörden auferlegten Maßnahmen innerhalb der festgelegten Fristen einhalten;
e) Stellen zu identifizieren, an denen Tätigkeiten mit erhöhter Brandgefahr durchgeführt werden, Aufträge, Verbote und Brandschutzanweisungen sowie regelmäßig die Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen und festgestellte Mängel beseitigen;
f) die regelmäßige Reinigung und Kontrolle von Kaminen, Rauchrohren und Geräten im Rahmen der durch die Rechtsvorschriften festgelegten Fristen zu gewährleisten und die festgestellten Mängel zu beseitigen;
g) den feuertechnischen Merkmalen der hergestellten, verwendeten, verarbeiteten oder gelagerten Stoffe und Materialien, die zur Festlegung vorbeugender Maßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum erforderlich sind; die Anweisungen und technischen Bedingungen des Herstellers oder der Handelsorganisation für die Brandsicherheit erfüllen;
h) die Brandschutzeinheiten, die für den ersten Eingriff der Risikoaktivitäten bestimmt sind, und die feuergefährdendenden Stoffe und Materialien, die in den Räumen, die sie besitzen oder verwenden, betrieben oder gefunden werden.
Rechtsvorschriften
a) die Menge, Art und Art der Ausrüstung der Räumlichkeiten der juristischen Person oder der natürlichen Person, die Feueralarm, Feuerlöscher und andere Brandschutzmittel sowie deren Installation, Wartung, Reparatur und Inspektion;
b) Arten von dedizierten Feuergeräten, Brandschutzmitteln und Brandschutzausrüstungen;
c) Einzelheiten der Beurteilung der Brandgefahr für juristische Personen und natürliche Personen;
d) Einzelheiten der regelmäßigen Reinigung und Kontrolle von Kaminen, Rauchrohren und Kraftstoffgeräten.
aufgehoben
aufgehoben
aufgehoben
aufgehoben
Fachkompetenz
(1) Die fachliche Kompetenz von natürlichen Personen für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß den Artikeln 6 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 wird durch Absolvieren einer Universität im Bereich des Brandschutzes oder einer Sekundärschule des Brandschutzes erworben. Diese Kompetenz wird auch durch Ausbildung im Bereich des Brandschutzes und durch Durchführung eines Prüfungstests vor einer vom Innenministerium eingerichteten Kommission erhalten. Die Bescheinigung über die fachliche Kompetenz wird vom Innenministerium ausgestellt.
(2) Das Ministerium des Innern kann eine Bescheinigung über die Zuständigkeit von Personen, die nach Absatz 1 erworben haben, zurückziehen, wenn sie schwerwiegende Mängel in ihren Tätigkeiten haben. Das Innenministerium entscheidet über den Widerruf der Bescheinigung über die berufliche Kompetenz auf der Grundlage eines Vorschlags der Stelle, die die staatliche Brandüberwachung durchführt.
(3) Die Einzelheiten der Prüfung der Zuständigkeit, der Ausstellung und der Entnahme von Zertifikaten und der Einrichtung des Panels sind in den Rechtsvorschriften festgelegt.
aufgehoben
Feuer Patrol
(1) Rechtliche Personen und Unternehmen natürliche Personen schaffen Feuerpatrouillen
a) an Arbeitsplätzen, an denen Tätigkeiten mit erhöhtem Brandrisiko durchgeführt werden;
b) in Gegenständen mit erhöhtem Brandrisiko, mit Ausnahme der im Anhang dieses Gesetzes unter Nummer 2 Buchstabe a genannten;
c) bei benannten Kommunen und gegebenenfalls der Bezirksstelle, insbesondere bei Aktionen mit einer größeren Zahl von Personen.
(2) Die Aufgabe der Brandpatrouille besteht darin, die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen zu überwachen und im Brandfall die notwendigen Maßnahmen zur Rettung der gefährdeten Personen zu ergreifen, eine Brandschutzeinheit zu rufen und an der Zerstörung des Feuers teilzunehmen.
aufgehoben
Dokumentation des Brandschutzes
(1) Rechtliche Personen und natürliche Geschäftspersonen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Behörden der Zentralregierung sind verpflichtet, die vorgeschriebenen Brandschutzdokumente gemäß der tatsächlichen Situation zu verarbeiten und zu pflegen.
(2) Die Art der Brandschutzdokumentation, ihr Inhalt und ihre Verwaltung sind gesetzlich festgelegt.
Ausbildung und Ausbildung von Mitarbeitern zum Brandschutz
(1) Die in Artikel 6 Absatz 1 genannten juristischen Personen und natürlichen Personen sind verpflichtet, regelmäßige Schulungen von Mitarbeitern zum Brandschutz und zur Ausbildung von Personen zu gewährleisten, die Feuerwehren und Brandschutzeinheiten zugeordnet sind. Sie bieten Ausbildung durch kompetente Personen (Abschnitt 11).
(2) Die Ausbildung von Feuerwehrpersonal gilt für alle natürlichen Personen, die in einer Arbeit oder einem ähnlichen Verhältnis zu einer juristischen Person oder einem Unternehmen stehen. Die Ausbildung der Arbeitnehmer gilt in angemessenem Maße für natürliche Personen, die mit dem Wissen der juristischen Personen und der betrieblichen natürlichen Personen an ihrem Arbeitsplatz anwesend sind.
(3) Die Art, der Inhalt und der Umfang der Personalausbildung zum Brandschutz sowie die Art, der Inhalt und der Umfang der Ausbildung des Personals, das den Feuerpatrouillen und Brandschutzeinheiten zugeordnet ist, sind gesetzlich festgelegt.
Grundpflichten der natürlichen Personen
(1) Natürliche Personen
a) zur Vermeidung von Bränden, insbesondere bei der Verwendung von Wärme, elektrischen, Gasen und anderen Geräten, bei der Lagerung und Verwendung von brennbaren oder feuerfesten Stoffen und bei der Handhabung von offenem Feuer;
b) die regelmäßige Reinigung und Kontrolle von Kaminen, Rauchrohren und Kraftstoffen in Gebäuden, die im Besitz sind und innerhalb der in den Rechtsvorschriften festgelegten Fristen sind, zu gewährleisten und die festgestellten Mängel zu beseitigen;
c) Bestellungen durchführen und Brandschutzverbote an bestimmten Orten einhalten;
d) im Rahmen der Brandschutzbestimmungen zu beschaffen und aufrechtzuerhalten;
e) Bedingungen in Gegenständen zu schaffen, die im Eigentum stehen oder für eine schnelle Brandbekämpfung und Rettungsarbeit verwendet werden;
f) es den Kontrollgruppen (§ 40) gestatten, eine vorbeugende Brandprüfung durchzuführen, um die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen in Gebäuden zu überprüfen, die im Besitz oder in der Nutzung sind, und die Mängel zu beseitigen, die innerhalb der von diesen Behörden festgelegten Frist festgestellt wurden.
(2) Diejenigen, die verpflichtet sind, Personen zu beaufsichtigen, die die Folgen ihrer Handlungen nicht beurteilen können, müssen sicherstellen, dass sie durch ihre Handlungen kein Feuer verursachen.
(3) Eine natürliche Person darf nicht
a) Arbeiten durchzuführen, die zu einem Brand führen können, wenn sie nicht über die für die Durchführung dieser Arbeiten nach bestimmten Regeln erforderliche Expertise verfügen;
b) Feuerlöscher oder andere Brandschutzmittel in Art.
(4) Die Rechtsvorschriften enthalten Einzelheiten über die Verpflichtungen natürlicher Personen bei der Verhinderung und Bekämpfung von Bränden.
Hilfe bei der Brandbekämpfung
Persönliche Hilfe
Jeder ist verpflichtet, Feuer zu bekämpfen
a) Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Rettung der gefährdeten Personen;
b) das Feuer gegebenenfalls löschen oder die erforderlichen Maßnahmen treffen, um seine Ausbreitung zu verhindern;
c) das am benannten Ort festgestellte Feuer melden oder sicherstellen, dass es gemeldet wird;
d) die Feuerschutzeinheit auf Antrag des Interventionskommandeurs, des Feuerwehrkommandeurs oder der Gemeinde persönlich unterstützen.
Sachbeihilfe
Jede Person hat auf Ersuchen des Interventionsbefehlshabers, des Befehlshabers der Brandschutzeinheit oder der Gemeinde Mittel zum Transport, Wasserquellen, Kopplungseinrichtungen und andere Gegenstände zur Brandbekämpfung bereitzustellen.
Befreiung von der Verpflichtung zur Bereitstellung persönlicher und tatsächlicher Hilfe
(1) Die in den Abschnitten 18 und 19 genannte Beihilfepflicht gilt nicht für:
a) die Dienste und Soldaten der Armee der Tschechischen Republik, die Dienste und Mitglieder der Polizei der Tschechischen Republik, die Sicherheitsinformationsdienste und die Gefängnisdienste, wenn die Bereitstellung von Hilfe das wichtige Interesse des Dienstes ernsthaft gefährden würde,
b) juristische Personen und natürliche Personen, die im Bereich der öffentlichen Verkehrsmittel, der Energie und der Kommunikation und ihres Personals tätig sind, wenn die Bereitstellung von Hilfe zu einem schwerwiegenden Versagen bei der Ausübung solcher juristischer Personen und für gewerbliche natürliche Personen oder zu einer anderen schwerwiegenden Folge führen könnte;
c) juristische Personen und Unternehmen natürliche Personen im Bereich der Gesundheitsversorgung und ihres Personals, wenn die Bereitstellung von Hilfe die Erfüllung von Aufgaben nach besonderen Regeln ernsthaft gefährden würde. 1)
(2) Eine natürliche Person ist nicht verpflichtet, die in den Absätzen 18 und 19 genannte Hilfe zu leisten, wenn sie durch einen wichtigen Umstand daran gehindert wird, oder wenn sie sich oder eine nahe Person mit ernstem Risiko aufbringen würde.
Erstattung der Ausgaben
(1) Wird die Ausgaben mit der Bereitstellung von Sachleistungen verbunden, so werden die Kosten dem Begünstigten zurückerstattet. Das Erstattungsrecht kann vom Begünstigten innerhalb von drei Monaten nach seiner Feststellung, spätestens zwei Jahre nach seiner Niederlassung, ausgeübt werden; andernfalls entfällt dieses Recht. Das Recht auf Erstattung gilt für das Bezirksamt, in dessen Gebiet das Feuer aufgetreten ist. Das Bezirksamt entscheidet über die Erstattung der Ausgaben und gewährt diese Erstattung.
(2) Hat eine juristische Person oder ein Unternehmen natürliche Person bei der Brandbekämpfung einer anderen juristischen Person oder einer unternehmenseigenen natürlichen Person Sachleistungen geleistet, so sind sie berechtigt, die mit dieser Hilfe verbundenen Kosten zu erstatten. Die Erstattung der Ausgaben wird durch den Sachbearbeiter gewährt.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 berühren das Recht auf Entschädigung.
Eintritt in Immobilien
(1) Der Eigentümer (Manager, Benutzer) der Immobilie ist verpflichtet, den Zugang zu der Eigenschaft zu ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle oder Verhinderung des Feuers durchzuführen oder zu verhindern, dass sie sich ausbreiten oder andere Rettungsarbeiten, insbesondere zur Reinigung oder zum Erliegen der Entfernung des Grundstücks, zur Entfernung der Gebäude, Teile oder Kulturen derselben durchführen. Die Notwendigkeit und der Umfang dieser Maßnahmen wird vom Interventionsbefehlshaber beschlossen.
(2) Der Eigentümer (Verwalter, Benutzer) der Immobilie ist, falls erforderlich, zum Zwecke der Brandschutzeinheitsübung verpflichtet, Zugang zu der Immobilie zu gewähren; Dieser Eintrag wird von der Bezirksbehörde oder Kommunen, die Brandschutzeinheiten veranstalten, mindestens 24 Stunden vor Beginn der Ausübung mitgeteilt. Dabei müssen sie sicherstellen, dass die Nutzung der Immobilie durch die Ausübung der Brandschutzeinheit minimiert wird und keine Schäden verursacht werden können.
(3) Wenn der Eigentümer (Verwalter, Benutzer) der Immobilie nicht mit der Eigenschaft einverstanden ist, die in das Eigentum gemäß Absatz 2 eingeht, entscheidet die Bezirksbehörde oder die Gemeinde, die die Brandschutzeinheiten veranstalten, ob die Eigenschaftseingabe für die Ausübung dieser Einheit erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Wohnung handelt, in der sie nur mit der vorherigen Zustimmung des Eigentümers oder Nutzers eingetragen werden kann.
(4) Besondere Vorschriften gelten für den Eintritt in die Räumlichkeiten und Einrichtungen der Armee der Tschechischen Republik, der Polizei der Tschechischen Republik, der Sicherheitsinformationsdienste und der Gefängnisdienste. 2)
Staatliche Verwaltung und Selbstverwaltung im Bereich Brandschutz
Behörden und ihre Verantwortung
Die Behörden im Brandschutzsektor sind das Innenministerium und die Bezirksbehörden. Die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Brandschutzsektor nach diesem Gesetz werden auch von Gemeinden in ihrer Delegation wahrgenommen.
Ministerium für Inneres
(1) Innenministerium als zentrale Behörde der Staatsverwaltung für den Brandschutz
a) die Leistung der staatlichen Verwaltung im Brandschutzsektor verwalten;
b) ein Konzept der Organisation und Entwicklung des Brandschutzes entwickeln;
c) die staatliche Brandüberwachung durchführen und die Leistung der staatlichen Brandbekämpfung in Bezug auf die Bezirksbehörden überprüfen;
d) in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr die Aufstellung von Belegen für die Finanzierung ausgewählter Brandbekämpfungsgeräte, ausgewählter Brandschutzmittel und ausgewählter Gebäude sicherstellen;
e) in Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium die Freigabe von zugewiesenen Geldern aus dem Staatshaushalt für den Erwerb von Kapitalgütern für Fernfeuerungsrettungsdienste sicherstellen;
f) die Gestaltung der Entwicklung des tschechischen Feuerrettungskorps und der Einheiten der freiwilligen Feuerlöscheinheiten der von dem Bezirksfeueralarmplan für Interventionen außerhalb ihres Gebiets benannten Gemeinden (nachstehend als "ausgewählte Gemeinden" bezeichnet) zu schaffen;
g) dem Finanzministerium einen Vorschlag für einen Sonderzweckzuschuss aus dem Staatshaushalt der Tschechischen Republik für Brandschutz-Rettungskorps und für ausgewählte Kommunen vorlegt,
h) Ausbildung zum Brandschutz verwalten;
— die professionelle Leistung des Dienstes in Brandschutzeinheiten;
j) Forschung und Entwicklung im Bereich des Brandschutzes;
(k) ein Verfahren zum Erkennen der Ursachen von Feuern und in schweren Fällen am Erkennen dieser Ursachen; Prozessanalysen der Ursachen von Feuern,
(l) die Vorbeugung, Förderung und redaktionelle Tätigkeiten zu etablieren und zu fördern;
m) in einer Vereinbarung mit dem Verteidigungsministerium den Brandschutz für den Zeitraum der staatlichen Sicherheitswarnung organisieren und die Tätigkeit auf diesem Abschnitt verwalten;
n) auf Antrag des Bezirksamts eine professionelle Unterstützung bei der Beurteilung der Dokumentation von Gebäuden von besonderer Bedeutung.
(2) Das Innenministerium ist berechtigt, die technischen Bedingungen für den Brandschutz von Bau und Technik, die Bedingungen für die Brandsicherheit von Produkten und Tätigkeiten, die die Entwicklung von Feuern und die technischen Bedingungen der Brandtechnik, Brandschutzmaterial und Brandschutzausrüstung gefährden, zu bestimmen.
(1) Das Ministerium des Innern ist ein Körper der staatlichen Verwaltung in den Angelegenheiten der Sekundärschule Brandschutz.3) In diesem Bereich errichtet und beseitigt sie die Sekundärschulen für den Brandschutz, führt Kontrollen von Bildung und Bildung durch und liefert sie wirtschaftlich.
(2 Die finanzielle Sicherheit wird in Form von Vergütungen und Stipendien gewährt. Die Massensicherheit umfasst vor allem Catering und Unterkunft.
(3) Die Gesetzgebung sieht finanzielle und materielle Sicherheit für Brandschutzschüler vor.
aufgehoben
aufgehoben
Regionalbüro
(1) Das Bezirksamt erfüllt diese Aufgaben:
a) die staatliche Brandüberwachung durchführen;
b) einen Brandmeldeplan für die Brandbekämpfung und Rettung ausstellen;
c) die Leistung von Dienstleistungen in Brandschutzeinheiten professionell verwalten, es sei denn, diese Verfahren werden dem Innenministerium durch dieses Gesetz übertragen;
d) Verwaltung und Organisation der Ausbildung, insbesondere der Kommandanten der Feuerwehr von Unternehmen, Kommandanten und Ingenieuren der Einheiten der freiwilligen Feuerwehr von Kommunen, Kommandanten und Ingenieuren der Einheiten der freiwilligen Feuerwehr und der Feuerwehr von Kommunen;
e) den materiellen und finanziellen Bedarf der Bezirksfeuerwehr und die Kosten der freiwilligen Feuerwehr ausgewählter Gemeinden zu gewährleisten, die mit Interventionen außerhalb ihres Gebietskreises verbunden sind;
(f) Prozess spezifizierte Brandschutzdokumentation;
g) Koordinierung der Brandschutzbestimmung mit anderen Behörden und Zivilverbänden, die im Brandschutzsektor in seinem Gebiet tätig sind;
(h) den Brandschutz für den Zeitraum der Sicherheitswarnung des Staates organisieren und die Vorbereitung auf den Betrieb in diesem Zeitraum sicherstellen.
(2) Um die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Brandschutzbereich wahrzunehmen, errichtet das Bezirksamt eine Sonderstelle, den Bezirksfeuerungsrat. Er ernennt den Bezirksfeuerrat ins Amt und entfernt den Leiter des Bezirksbüros auf Vorschlag des tschechischen Feuerrates.
(3) Der Vertreter des Bezirksfeuerrates ernennen und entlassen den Leiter des Bezirksamts auf Vorschlag des Bezirksfeuerrates. Der Vertreter des Bezirks-Feuerrats übt die Zuständigkeit des Bezirks-Feuerrats zu einem Zeitpunkt aus, zu dem der Bezirks-Feuerrat ihn nicht ausüben kann.
(4) Allgemeines Dekret des Bezirksamts
a) einen Brandmeldeplan ausstellen;
b) Festlegung der Sicherheitsbedingungen:
1. Brandschutz bei erhöhter Brandgefahr,
2. Brandschutz in Gebäuden von besonderer Bedeutung gemäß den Anforderungen des Innenministeriums gemäß § 24 Abs. 2;
3. Brandschutz bei Aktionen mit mehr Menschen;
4. Wasserressourcen zum Löschen von Feuern;
5. Flächendeckung der Bezirksfläche durch Brandschutzeinheiten.
Gemeinde
(1) Die im Bereich des Brandschutzes zuständige Gemeinde führt diese Aufgaben durch
a) eine Einheit örtlicher Feuerwehreinheiten der Gemeinde einrichten, die in ihrem Gebiet Brandbekämpfungs- und Rettungsarbeiten durchführt;
b) die Ausbildung von Mitgliedern ihrer Brandschutzeinheiten und Brandschutzpatrouillen, ausgenommen in den in Abschnitt 28 Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen;
c) den Material- und Finanzschutzbedarf sicherstellen, außer in den in Abschnitt 28 Absatz 1 Buchstabe e genannten Fällen;
d) den Bau und die Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen und -einrichtungen für die Zwecke seines Gebietsbezirks sicherstellen;
e) Prozess spezifizierte Brandschutzdokumentation;
f) Einrichtung von Feuermeldezentren.
(2) Die Gemeinde der Delegierten auf dem Brandschutzsektor führt diese Aufgaben durch
a) die vorbeugenden Feuerkontrollen durchführen;
b) nach dem Brandmeldeplan die Bezirksfeuer und Rettungsaktionen außerhalb ihres Gebietsbezirks sicherstellen;
c) die Straftaten in den ihm in diesem Abschnitt der Verwaltung übertragenen Angelegenheiten zu behandeln;
d) die für den Zeitraum der Staatssicherheitsbenachrichtigung festgelegten Aufgaben im Brandschutzbereich ausführen.
Inhalt
§ 1
ČÁST PRVNÍ
Oddíl první
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 6a
§ 6b
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Oddíl druhý
§ 17
Oddíl třetí
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
ČÁST DRUHÁ
Oddíl první
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
Oddíl druhý
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
Oddíl třetí
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
ČÁST TŘETÍ
Oddíl první
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
Oddíl druhý
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 57a
§ 58
§ 59
Oddíl třetí
§ 60
§ 61
§ 61a
§ 62
§ 63
§ 64
ČÁST ČTVRTÁ
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 69a
§ 70
§ 71
§ 72
§ 73
ČÁST PÁTÁ
§ 74
§ 75
ČÁST ŠESTÁ
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
ČÁST SEDMÁ
§ 80
§ 81
§ 82
§ 83
§ 84
ČÁST OSMÁ
§ 85
§ 86
§ 87
§ 88
§ 89
§ 90
§ 91
§ 92
§ 93
§ 94
§ 95
§ 96
§ 97
§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
§ 101a
§ 102
§ 103
§ 104
Čl. II
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Vollversion des Gesetzes Nr. 91 / 1995 Coll., Feuerschutzgesetz (vollständiger Text, wie durch spätere Änderungen und Ergänzungen gezeigt) |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Vollständiger Text |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 08.06.1995 |
|---|---|
| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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