Regelung Nr. 90 / 1953 Coll.
Verordnung zur Durchführung der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 33/1953 Slg. über die Rechtspraxis und die Berufsprüfung im Bereich Justiz und Strafverfolgung
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.