Dekret Nr. 9 / 2016 Coll.

Verordnung über die Verfahren für die Registrierung von Beihilfen an einen Marktbetreiber und die Durchführung bestimmter anderer Bestimmungen des Gesetzes über geförderte Energiequellen (Registrierungsordnung)

Gültig In Kraft seit 19.01.2016
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 11. Januar 2016
über Verfahren zur Registrierung von Beihilfen mit einem Marktbetreiber und zur Durchführung bestimmter anderer Bestimmungen des Gesetzes über geförderte Energiequellen (Registrierungsordnung)
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben c bis f und i des Gesetzes Nr. 165/2012 Slg. über unterstützte Energiequellen und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 131/2015 Slg., gemäß Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben c bis f und i des Gesetzes Nr. 165/2012 Slg., über unterstützte Energiequellen und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 131/2015 Slg., für die Umsetzung
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Termine und Verfahren für die Auswahl der Form der Stromunterstützung für den Marktbetreiber, das Verfahren für die Registrierung der Form der Stromunterstützung und die Betriebswärmeunterstützung für den Marktbetreiber (nachstehend „Behörde“), die Termine und Verfahren für die Auswahl und Änderung der grünen Bonussysteme für Strom und das Datum der Stromversorgung durch den Stromerzeuger für den Käufer.
§ 2
Verfahren zur Registrierung der Beihilfe
(1) Produktion1) oder der Wärmeerzeuger macht eine Registrierung der Beihilfe im Marktbetreibersystem nach dem Verfahren
a) Registrierung der Daten des Herstellers oder des Wärmeerzeugers;
b) die Registrierung von Daten über die Produktions-, Produktions- oder Wärmeanlage; und
c) die Wahl der Form der Stromunterstützung oder gegebenenfalls des grünen Bonussystems durch den Hersteller oder die Registrierung der Betriebswärmeunterstützung.
(2) Der Marktbetreiber prüft die Daten für die Registrierung der Beihilfe gemäß Abschnitt 7. Bei Überprüfung der Einhaltung der Daten wird die Registrierung am Tag der Registrierung aller für die Registrierung der Beihilfe gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten abgeschlossen.
§ 3
Registrierung von Daten zum Hersteller oder Hersteller von Wärme
(1) Der Hersteller oder Wärmeerzeuger registriert im System des Marktteilnehmers seine Identifikationsdaten und andere Daten, die erforderlich sind, um die Beihilfe in dem in Anhang 1 dieser Verordnung genannten Umfang zu decken und sie mit einer gültigen elektronischen Signatur zu befestigen.
(2) Hersteller, die die in Absatz 1 genannten Daten in einem System des Marktbetreibers registriert haben, weisen eine Registrierungsnummer nach dem in der Verordnung über die Vorschriften des Elektrizitätsmarktes vorgesehenen Verfahren, sofern nicht bereits zugewiesen, zu und ermöglichen einen sicheren Zugang zum System des Marktbetreibers.
(3) Wärmeerzeuger, die die in Absatz 1 genannten Daten im System des Marktbetreibers registriert haben, weisen dem System des Marktbetreibers eine Registrierungsnummer zu und ermöglichen einen sicheren Zugang zum System des Marktbetreibers.
§ 4
Registrierung von Stromerzeugungsdaten
(1) Ein Hersteller, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 einen sicheren Zugang zu einem Marktbetreibersystem erhalten hat, erfasst im System des Marktbetreibers auch die Daten über die Stromerzeugungsquelle gemäß Anhang 2 dieser Verordnung. Die Stromerzeugungsquelle ist das für die Stromerzeugung bestimmte Elektrizitätswerk, das durch die in Anhang 2 dieses Erlasses genannten Daten gekennzeichnet ist.
(2) Bei Strom, der aus erneuerbaren Quellen, Sekundärquellen oder hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungen erzeugt wird, erfasst der Hersteller nur einmal die Daten über die Stromerzeugungsquelle.
(3) Der Marktbetreiber wird dem Hersteller unverzüglich für jede Stromquelle eine eindeutige Kennung im System des Marktbetreibers sowie eine eindeutige Kennung an das Kraftwerk zuweisen.
§ 5
Registrierung von Wärmeproduktionsdaten
(1) Der Wärmeerzeuger, der gemäß § 3 Abs. 3 Abs. 3 einen sicheren Zugang zum System des Marktbetreibers erhalten hat, erfasst im System des Marktbetreibers auch die Daten über jede Wärmeerzeugungsanlage in dem in Anhang 3 dieses Erlasses genannten Umfang.
(2) Betreibt ein Wärmeerzeuger eine Wärmeanlage, die auch eine Stromerzeugungsanlage ist, so erfasst er die Daten in dem in Anhang 2 dieses Erlasses genannten Umfang gleichzeitig mit den in Absatz 1 genannten Daten.
(3) Der Marktbetreiber wird dem Wärmeerzeuger im System des Marktbetreibers unverzüglich eine eindeutige Kennung zuweisen.
§ 6
Datum und Verfahren zur Auswahl der Beihilfeform
(1) Der Hersteller registriert sich im System des Marktbetreibers für jede Stromquelle, der gemäß Artikel 4 Absatz 3 eine eindeutige Stromquellenkennung zugewiesen wurde, die für die Zahlung der Beihilfe im Rahmen der Preisentscheidung der Überwachungsbehörde erforderlichen Daten, die gewählte Form der Stromstützung und, falls er die grüne Bonus-Stromstützung gewählt hat, die gewählte grüne Bonusregelung.
(2) Auf der Grundlage der Daten des Herstellers oder des Wärmeerzeugers bei der Registrierung der Beihilfe teilt der Marktbetreiber die Beihilfekategorie gemäß der Preisentscheidung der Behörde zu.
(3) Ein Hersteller, der für den Erwerb von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen erzeugte Elektrizität dem Käufer anbieten will, ist verpflichtet, den Käufer über das System des Marktbetreibers mindestens 30 Tage vor dem erforderlichen Beginn des Stromkaufs zu informieren.
(4) Hat der Hersteller dem Käufer Strom aus erneuerbaren Quellen zum Kauf angeboten, so stellt der Marktbetreiber dem Käufer im System des Marktbetreibers die für den Vertragsabschluss erforderlichen Daten zur Verfügung.
§ 7
Überprüfung der Daten zur Registrierung von Strom und Wärmeunterstützung
(1) Der Marktbetreiber unterrichtet den Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber über das System des Marktbetreibers unverzüglich über die Daten über die Stromerzeugungsquelle gemäß Abschnitt 4. Der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber unterrichtet den Marktbetreiber über das Marktbetreibersystem innerhalb von 4 Arbeitstagen nach Eingang der im ersten Satz genannten Informationen, ob seine Daten über die Identifikationsnummern der Übergabestellen, das Verbindungsverfahren der Produktionsquelle, den Spannungspegel, den Wert der installierten Leistung der Produktionsquelle und das Datum der Verbindung der Produktionsquelle mit dem Fernleitungs- oder Verteilersystem aus dem Protokoll über die erste parallele Verbindung oder ähnliches Dokument und das Datum der Anlage zusammenfallen.
(2) Der Marktbetreiber prüft die Übereinstimmung der registrierten Daten des Herstellers und der Stromerzeugungsquelle mit den Daten unmittelbar nach der Registrierung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Daten.
a) im Marktbetreibersystem registriert;
b) die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz für die Stromerzeugung oder die Entscheidung zur Änderung der Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz für die Stromerzeugung; und
c) in den in Absatz 1 genannten Informationen des Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibers.
(3) Der Marktbetreiber überprüft unverzüglich nach der Registrierung der in den Artikeln 3 und 5 genannten Daten die Übereinstimmung der registrierten Daten des Wärmeerzeugers und der Wärmeerzeugungsanlage mit den Daten in der Entscheidung, eine Lizenz für die Erzeugung von Wärmeenergie oder die Entscheidung zur Änderung der Entscheidung zur Erteilung einer Lizenz für die Erzeugung von Wärmeenergie zu erteilen.
(4) Stellt der Marktbetreiber fest, dass die vom Hersteller oder vom Hersteller im System des Marktbetreibers registrierten Daten nicht den gemäß Absatz 2 oder 3 überprüften Daten entsprechen, so ist die Registrierung der Beihilfe nicht möglich. Der Marktbetreiber unterrichtet unverzüglich den Hersteller oder den Hersteller der Wärme über das Marktbetreibersystem und gibt die betreffenden Daten an.
(5) Der Marktbetreiber unterrichtet den Hersteller oder den Wärmeerzeuger unverzüglich über die Überprüfung der Einhaltung der Daten und über den Abschluss der Registrierung der Beihilfe durch das System des Marktbetreibers und unterrichtet den Käufer darüber, wenn der Hersteller Strom aus erneuerbaren Quellen für den Kauf an den Käufer angeboten hat.
§ 8
Aktualisierung der registrierten Daten zur Registrierung der Beihilfe und Änderung der Form der Unterstützung für Strom oder grünes Bonussystem
(1) Bei einer Änderung der vom Hersteller oder vom Wärmeerzeuger bei der Registrierung der Beihilfe erfassten Daten muss der Hersteller oder der Wärmeerzeuger die registrierten Daten im Marktbetreibersystem unverzüglich aktualisieren. Der Marktteilnehmer überprüft die aktualisierten Daten entsprechend dem Verfahren gemäß Abschnitt 7. Hat der Hersteller Strom aus erneuerbaren Quellen zur Rücknahme an den Käufer angeboten, so teilt der Marktbetreiber dem Käufer unverzüglich die Änderung mit.
(2) Absatz 6 gilt sinngemäß bei der Änderung der gewählten Form der Unterstützung von Strom aus erneuerbaren Quellen oder der Änderung des grünen Bonussystems. Die Änderung der gewählten Form der Unterstützung von Strom aus erneuerbaren Quellen oder die Änderung des grünen Bonussystems auf Strom wird vom Hersteller im Marktbetreibersystem spätestens am 30. November des betreffenden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr registriert.
§ 9
Übergangsbestimmungen
(1) Die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses eingeleitete Registrierung der Beihilfe ist nach dem Erlass Nr. 346 / 2012 Slg. zu den Zeitpunkten und Verfahren zur Auswahl der Beihilfeform, den Verfahren zur Registrierung von Beihilfen mit dem Marktbetreiber, den Terminen und Verfahren zur Auswahl und Änderung der grünen Prämien für Elektrizität und dem Termin für die Bereitstellung von Elektrizität an den Käufer (dem Registrierungserlass) abgeschlossen.
(2) Die bestehende Registrierung von Erzeugern und Wärmeerzeugern mit einem Marktbetreiber gemäß der Verordnung Nr. 346 / 2012 Slg., zu den Zeitpunkten und Verfahren für die Auswahl der Beihilfe, die Verfahren für die Registrierung von Beihilfen mit dem Marktbetreiber, die Termine und Verfahren für die Auswahl und Änderung der grünen Prämien für Strom und die Frist für die Bereitstellung von Strom für den Käufer (Registrierungsverordnung) bleiben in Kraft.
§ 10
Aufhebung
Erlass Nr. 346 / 2012 Slg., zu den Zeitpunkten und Verfahren für die Auswahl der Form der Beihilfe, die Verfahren für die Registrierung von Beihilfen mit dem Marktbetreiber, die Termine und Verfahren für die Auswahl und Änderung von grünen Bonussystemen für Strom und das Datum der Lieferung von Strom an den Käufer (Registrierungserlass), wird aufgehoben.
§ 11
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Der Präsident
Ing. Vitásková v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 9 / 2016 Coll.
Angaben des Herstellers und des Herstellers und anderer Daten zur Registrierung der Beihilfe im Marktbetreibersystem
1. Unternehmen (gefertigt durch Hersteller - Unternehmer im Handelsregister eingetragen).
2. Name oder Nachname (erreicht vom Hersteller, der nicht im Handelsregister eingetragen ist).
3. Ort aufgeschlüsselt: Staat, Landkreis (2), Gemeinde mit Postleitzahl, Straße und beschreibende Nummer, oder Registrierungsnummer.
4. Adresse für die Lieferung (es sei denn, es ist identisch mit der Adresse des Sitzes, des Sitzes oder des Wohnsitzes).
5. Elektronische Adresse für die Lieferung in elektronischer Form.
6. Name und Nachname der vom Marktbetreiber zu übertragenden Person an das Marktbetreibersystem zur Registrierung von Beihilfen.
7. Personenkennnummer.
8. Steueridentifikationsnummer (falls zugeordnet).
9. Bankverbindung (Bankkonto in CZK in der Tschechischen Republik).

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 9 / 2016 Coll.
Daten über die Stromerzeugungsquelle für die Registrierung von Beihilfen im Marktbetreibersystem
1. Der Ort der Stromerzeugungsquelle - kra2), der Gemeinde oder Teile davon, der Straßenname, die beschreibende und indikative Zahl, wenn zugewiesen, der Postleitzahl, der Name und der Code des kadastralen Gebiets (3), wo die Stromerzeugungsquelle liegt, die Paketnummer des Landes nach dem kadastralen Standort, an dem die Stromerzeugungsquelle liegt.
2. Lizenznummer für die Stromerzeugung.
3. Identifizierung des Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibers, an den die Stromerzeugungsanlage angeschlossen werden soll, einschließlich der Verbindung der Stromerzeugungsanlage mit dem System
a) direkt oder über eigene elektrische Geräte;
b) durch ein Elektrizitätswerk eines anderen Marktteilnehmers oder
c) mittels einer Abtasteinrichtung eines anderen Marktteilnehmers.
(4) EAN der Übertragungsstellen des Kraftwerks oder der Übertragungsstellen, über die das Kraftwerk direkt oder indirekt mit dem System verbunden ist; wenn der Übertragungspunkt der Stromquelle als zwei Produktionspunkte beträgt, ist die EAN zu melden, für die die tatsächlichen Messwerte für die Stromversorgung des Stromnetzes übermittelt werden. Die EAN kann vom Hersteller so geändert werden, dass die Stromquelle immer unter der EAN registriert ist, für die der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber die gemessenen Stromdaten an das Übertragungs- oder Verteilersystem sendet.
5. Installierte elektrische Leistung der Stromerzeugung in MW.
6. Die Art der von der Stromerzeugungsquelle verwendeten Ressourcen.
7. Datum der ersten Parallelschaltung der Stromerzeugungsquelle im Rahmen des Verbindungsvertrages.
8. Der Zeitpunkt der Installation des Messgerätes an der Übertragungsstelle der Stromerzeugungsanlage, die mit dem Übertragungs- oder Verteilersystem oder dem Kundenwunschpunkt oder dem Übergabepunkt eines anderen Kraftwerks verbunden ist.
9. Hat der Hersteller mehrere im System des Marktbetreibers registrierte Bankkonten, so teilt er der Stromquelle eine bestimmte Bankkontonummer zu.
10. den Spannungspegel des Verteilersystems, an den das Kraftwerk angeschlossen ist oder angeschlossen werden soll.
11. Ausstellungsdatum des Ursprungszeugnisses von Strom aus hocheffizienter KWK aus Sekundärquellen (falls ausgestellt).
* 12. Investitionskosten für die Akquisition oder Rekonstruktion / Modernisierung der Produktionsanlage / Stromquelle aus der unterstützten Energiequelle in CZK ohne MwSt., aufgeschlüsselt nach:
a. Höhe der Investitionskosten, davon
— in die Technologie;
(ii) das Bauteil,
(iii) andere.
b. Spezifikationen des Zwecks der Investition (Bau, Rekonstruktion, Modernisierung, Kauf).
Die Investitionskosten für die Zwecke dieses Erlasses sind diejenigen, die mit dem Erwerb, der Installation oder der Errichtung einer Produktionsanlage oder einer Produktionsquelle verbunden sind, die spätestens 12 Monate nach der Inbetriebnahme der Produktionsanlage oder Kraftwerksanlage durchgeführt werden. Die Kosten für Mieten oder sonstige Verwertungsrechte und die Kosten für den Erwerb von Grundstücken werden nicht in die Investitionskosten einbezogen.
* 13. Nicht rückerstattungsfähige Investitionshilfe aus öffentlichen Mitteln für den Bau oder den Wiederaufbau / Modernisierung der Produktionsanlage / Stromquelle (nachfolgend als Subvention bezeichnet), aufgeschlüsselt nach:
a. Die Höhe der Subvention.
b. Name des Förderprogramms / Aktion.
c. Grant Provider.
d. Spezifikationen des Zwecks der Gewährung.
e. Identifizierung der Entscheidung über die Gewährung der Subvention (Entscheidungsnummer, Datum des Erwerbs der juristischen Behörde) oder des Erteilungsvertrags (Vertragsnummer, Wirksamkeit).
Bei Kumulierung mehrerer Zuschüsse wird der erforderliche Betrag für jede Subvention gesondert ausgewiesen. Ist die Subvention Teil einer größeren nicht rückerstattungsfähigen Investitionsbeihilfe aus öffentlichen Mitteln, so wird die Höhe der Subvention im Verhältnis zu den Investitionskosten des Baus oder des Wiederaufbaus / Modernisierung der Produktionsanlage / Stromquelle auf die Gesamtinvestitionskosten der geförderten Investitionen ausgedrückt. Die Bestimmungen von Nummer 12 gelten sinngemäß für die Ermittlung der Investitionskosten.
* Diese Informationen sind für Anlagen, die bis zum 31.12.2012 in Betrieb genommen werden, nicht zwingend vorgeschrieben.

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 9 / 2016 Coll.
Wärmeproduktionsdaten zur Registrierung von Beihilfen im Marktbetreibersystem
1. Der Standort des Wärmekraftwerks, der Gemeinde oder Teile davon, der Straßenname, die beschreibende und indikative Nummer, wenn zugewiesen, der Postleitzahl, der Name und der Code des kadastralen Gebiets (3), wo sich die Einrichtung befindet, die Paketnummer des Grundstücks nach dem Kadastral, auf dem sich die Einrichtung befindet.
2. Die Lizenznummer für die Erzeugung von Wärmeenergie.
3. Identifizierung des Wärmeverteilungssystems des Wärmeversorgungssystems, dem die Wärmeenergie der Wärmeerzeugungsanlage zugeführt wird, einschließlich der Lizenznummer für die Wärmeverteilung.
4. Identifizierung des Messpunktes für Nutzwärme bei der Produktion gemäß § 24 Abs. 4 des Gesetzes über geförderte Energiequellen.
5. Installierte Wärmeleistung der Wärmeanlage in MW.
6. Art der von der Wärmeerzeugungsanlage verwendeten erneuerbaren Quellen.
* 7. Investitionskosten für die Akquisition oder Rekonstruktion / Modernisierung des Wärmekraftwerks in CZK ohne MwSt. nach:
a. Höhe der Investitionskosten, davon
— in die Technologie;
(ii) das Bauteil,
(iii) andere.
b. Spezifikationen des Zwecks der Investition (Bau, Rekonstruktion, Modernisierung, Kauf).
Die Investitionskosten für die Zwecke dieses Erlasses sind diejenigen, die mit der Anschaffung, Installation oder Errichtung einer Wärmeanlage verbunden sind, die spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme der Wärmeanlage durchgeführt wird. Die Kosten für Mieten oder sonstige Verwertungsrechte und die Kosten für den Erwerb von Grundstücken werden nicht in die Investitionskosten einbezogen.
* 8. Nicht rückerstattungsfähige Investitionsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln für den Bau oder den Wiederaufbau / Modernisierung des Wärmekraftwerks (nachstehend als Subvention bezeichnet), aufgeschlüsselt nach:
a. Die Höhe der Subvention.
b. Name des Förderprogramms / Aktion.
c. Grant Provider.
d. Spezifikationen des Zwecks der Gewährung.
e. Identifikation des Entscheidungs- / Zuschussvertrags (Entscheidung / Vertragsnummer, Datum des Erwerbs von Leistung / Effektivität).
Bei Kumulierung mehrerer Zuschüsse wird der erforderliche Betrag für jede Subvention gesondert ausgewiesen. Ist die Subvention Teil einer größeren nicht rückerstattungsfähigen Investitionsbeihilfe aus öffentlichen Mitteln, so wird die Höhe der Subvention im Verhältnis zu den Investitionskosten für den Bau oder den Wiederaufbau/ Modernisierung des Wärmekraftwerks auf die Gesamtinvestitionskosten des geförderten Investitionsvorhabens ausgedrückt. Die Bestimmungen von Nummer 7 gelten sinngemäß für die Ermittlung der Investitionskosten.
* Diese Informationen sind für Anlagen, die bis zum 31.12.2012 in Betrieb genommen werden, nicht zwingend vorgeschrieben.
1) Absatz 2 (n) des Gesetzes Nr. 165/2012 Slg., über die geförderten Energiequellen und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert.
2) Gesetz Nr. 347 / 1997 Slg., über die Schaffung von höheren territorialen Selbstverwaltungseinheiten und zur Änderung des Verfassungsgesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 1 / 1993 Slg., Verfassung der Tschechischen Republik.
3) § 9 des Dekrets Nr. 357 / 2013 Coll., im Immobilienregister (Kadastraler Dekret).

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 9 / 2016 Slg., über Verfahren zur Registrierung von Beihilfen mit einem Marktbetreiber und Durchführung bestimmter anderer Bestimmungen des Gesetzes über geförderte Energiequellen (Registrierungsordnung)
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum19.01.2016
In Kraft seit19.01.2016
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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