Gesetz Nr. 9/2001

Gesetz über das Staatsanleihenprogramm zur Anhebung von Mitteln zur Bereitstellung rückzahlbarer finanzieller Hilfe aus dem Staatshaushalt zur Deckung der Entschädigung aus dem Kooperativen Versicherungsfonds

Gültig In Kraft seit 11.01.2001
Inhalt
ANHANG
DIE RECHT
vom 20. Dezember 2000
über ein Staatsanleihenprogramm zur Anhebung von Mitteln zur Bereitstellung rückzahlbarer Finanzhilfen aus dem Staatshaushalt zur Deckung der Entschädigung aus dem Genossenschaftsgarantiefonds
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
Staatsanleihenprogramm
(1) Ziel des staatlichen Anleiheprogramms ist es, Mittel zur Bereitstellung rückzahlbarer finanzieller Hilfe aus dem Staatshaushalt zur Deckung der Entschädigung aus dem Genossenschaftsgarantiefonds zu erheben.
(2) Der Umfang dieses souveränen Anleiheprogramms beträgt 6 000 000 CZK.
(3) Verbindlichkeiten aus diesem souveränen Anleiheprogramm werden spätestens 20 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgezahlt.
(4) Die Verwendung der Mittel, die durch die Ausgabe von Anleihen nach diesem Gesetz für die in Absatz 1 genannten Zwecke erhalten werden, sind die Ausgaben des Staatshaushalts.
§ 2
Effizienz
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Klaus v. r.
Havel v. r.
Zeman v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 9 / 2001 Slg. über ein staatliches Anleiheprogramm zur Anhebung von Mitteln zur Bereitstellung rückzahlbarer finanzieller Hilfe aus dem Staatshaushalt zur Deckung der Entschädigung aus dem Genossenschaftsgarantiefonds
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum11.01.2001
In Kraft seit11.01.2001
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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