Erlass des Finanzministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 9 / 1971 Coll.

Verordnung des Finanzministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik zur Umsetzung des Gesetzes des Slowakischen Nationalrats Nr. 116/1970 Slg., über Renten- und Sozialversicherungsbeiträge

Gültig In Kraft seit 22.02.1971
ANHANG
Ordnung
Finanzministerium der Slowakischen Sozialistischen Republik
vom 29. Januar 1971
zur Umsetzung des Gesetzes des Slowakischen Nationalrats Nr. 116/1970 Coll. über Pensionssteuer und Sozialversicherungsbeiträge
Das Finanzministerium der Slowakischen Sozialistischen Republik gemäß § 38 Slowakischen Nationalratsgesetz Nr. 116 / 1970 Slg. über Pensions- und Sozialversicherungsbeiträge ("Gesetz") sieht vor:
Článek 1
Artikel 2 des Gesetzes
(1) Staatliche Wirtschaftsorganisationen, die hauptsächlich in gewerblichen Tätigkeiten tätig sind [Paragraph 2 (1) (a) des Gesetzes], sind Organisationen, für die die Verkäufe an gewerbliche Tätigkeiten mehr als die Hälfte der Gesamtverkäufe betragen. Für die Bewertung ist das Verhältnis der Verkäufe von Geschäftstätigkeiten zu Gesamtverkäufen für das vorausgegangene Kalenderjahr entscheidend; für Organisationen, deren Steuerverpflichtungen während der Steuerperiode entstanden sind, wird das Verhältnis dieser Verkäufe durch den Plan des Steuerzahlers bestimmt. Einzelhandels- und Großhandelstätigkeiten, öffentliche Verpflegung, Unterkunftsdienstleistungen, Tourismusdienstleistungen, Werbe-, Werbe- und Werbedienstleistungen (einschließlich Marktforschung, Handelskunst und -vereinbarung) gelten als kommerzielle Tätigkeiten. Die Geschäftstätigkeit der Unternehmen und die Tätigkeiten der Unternehmen Rohstoffsammeln gilt nicht als Unternehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Organisationen sind unabhängig von ihrer organisatorischen Integration Steuerzahler der Pensionssteuer und unabhängig davon, welche zentralen Behörden oder nationalen Ausschüsse verwaltet werden.
(3) Die Organisationen der landwirtschaftlichen Dienstleistungen (§ 2 (1) e) des Gesetzes) in der Slowakischen Sozialistischen Republik sind: *)
- Maschinen und Traktoren, n.
- Reparatur von landwirtschaftlichen Maschinen, n., Nitra,
- Bioveta, n., Nitra,
- Pflanzen organische Düngemittel, n., Bratislava,
- nationale Zuchtunternehmen,
- Gesellschaft für Zucht und Fortpflanzung von Geflügel, n., Chorvatsky Grob,
- Gemüse und Blumensamen, n., Bratislava,
- Landwirtschaftliche Versorgungs- und Einkaufsunternehmen,
- Agrarbedarf n., Bratislava,
- Staatsfischerei, n., Stupava.
(4) Andere sozialistische Organisationen (Paragraph 2 (1) (f) des Gesetzes), deren Verhältnis zum Staatshaushalt nicht durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist, sind:
a) Staatliche Wirtschaftsorganisationen;
b) soziale und andere Organisationen, die eine dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben; sie sind in erster Linie alle grundlegenden Organisationen von NF, KSČ, ROH und Svazarm;
c) wirtschaftliche Einrichtungen (Unternehmen) sozialer Organisationen;
d) im Rahmen des Vereinsvertrags gegründete Organisationen.
(5) Andere Organisationen als sozialistische Organisationen, die juristische Personen sind [Paragraph 2 (1) (g) des Gesetzes], sind insbesondere Kirchenorganisationen, Verbände, Stiftungen, Aktiengesellschaften usw. gemeint. Die steuerliche Haftung dieser Organisationen berührt nicht die Einrichtung einer nationalen Verwaltung auf ihrem Vermögen.
(6) Produktions- und Arbeitsgenossenschaften für Bürger mit schweren Gesundheitsschäden [Paragraph 2 (2) a) des Gesetzes] in der Slowakischen Sozialistischen Republik sind:
- Der Horizont, Košice,
Giara, Zvolen,
- Dawn, Bratislava.
(7) Die Freistellung von Wohnungsbauverbänden [Paragraph 2 (2) c) des Gesetzes] gilt nicht für von diesen Verbänden gegründete Wirtschaftseinrichtungen (Unternehmungen).
(8) Organisationen, die von den höheren Gremien der Nationalen Frontorganisationen (§ 2 Abs. 2 e) des Gesetzes geleitet werden, sind die sozialen Organisationen, die gleichzeitig von den höheren Behörden der Nationalen Front der CSSR, der Nationalen Front der CSSR und der Nationalen Front der SSR betrieben werden. Die in dieser Vorschrift des Gesetzes und ihrer wirtschaftlichen Einrichtungen genannten Organisationen sind von der Pensionssteuer befreit, wenn sie Zahlungen an ihre höheren Behörden von mindestens 65 % (§ 16 des Gesetzes) auf der Grundlage der Gewinnsteuer (§ 4 des Gesetzes) oder 20 % auf der Grundlage einer Gewinnsteuer von höchstens 80 000 Kč (§ 22 Abs. 1 des Gesetzes) leisten. Die Grundorganisationen dieser sozialen Organisationen und ihrer wirtschaftlichen Einrichtungen sind jedoch immer Steuerzahler der Rentensteuer [§ 2 Abs. 1 Buchstabe f des Gesetzes].
Článek 2
Artikel 3 des Gesetzes
(1) Kontinuierliche Wirtschaftstätigkeit bedeutet eine gewinnbringende Tätigkeit, wenn die von ihr erzeugten Einnahmen und Einnahmen 80 000 CZK in der Steuerperiode übersteigen, unabhängig von der Dauer der Steuerperiode. Eine dauerhafte Wirtschaftstätigkeit wird immer als Geschäftstätigkeit von Organisationen angesehen, die Handelsermäßigungen gewährt haben.
(2) Kontinuierliche Wirtschaftstätigkeit ist nicht die Tätigkeit von sozialen Organisationen, die sich auf die Erfüllung ihrer eigenen Mission beschränken. Die ständige wirtschaftliche Tätigkeit der sozialen Organisationen, mit Ausnahme ihrer wirtschaftlichen Einrichtungen (Unternehmen), wird nie als betrachtet: die Organisation von Sportspielen, Rennen, physischen und kulturellen Veranstaltungen, die Organisation von gelegentlichen Tanz und Touren, die Aufstockung und Aufstockung von Haustieren, das Besprühen von Bäumen und das Pressen von Obst für Mitglieder. Darüber hinaus ist die fortgesetzte Wirtschaftstätigkeit nicht der Betrieb der Sazka- und Sporka-Sammlungszentren und die Tätigkeit der Winterstufen, sofern diese Tätigkeiten von der Einheit des Körpers betrieben werden.
(3) Für wirtschaftliche Einrichtungen (Unternehmen) sozialer Organisationen bedeutet die permanente Wirtschaftstätigkeit alle daraus resultierenden Tätigkeiten und Einnahmen.
Článek 3
Artikel 4 des Gesetzes
Für Kirchen und ihre Organisationen sind Beiträge von Kirchenmitgliedern, Geschenken, Erlöse von Kirchensammlungen und Zahlungen für Kirchenakte nicht in der Gewinnsteuerbasis enthalten.
Článek 4
K § 5 des Gesetzes
(1) Die Beiträge, denen der Steuerzahler nicht verpflichtet ist (§ 5 a) Nr. 1 des Gesetzes) sind z.B. Beiträge zur freiwilligen Versicherung von Arbeitnehmern mit einer öffentlichen Versicherung, Beiträge zu freiwilligen Interessen oder Sonderverbänden, aber nicht zu obligatorischen Beiträgen der Generaldirektion (Allgemeine) zur Deckung ihrer Tätigkeiten, Beiträge der Mitglieder an höhere Genossenschaften oder Beiträge der Sozialorganisationen zur Deckung ihrer Tätigkeiten.
(2) Die Schaffung von Bestimmungen [§ 5 a) Nr. 2 des Gesetzes] ist eine zusätzliche Sache, wenn sie gegen die Kosten des Steuerzahlers unter Verstoß gegen das Gesetz erhoben werden. Die Buchführungsregeln geben an, welche Arten von Bestimmungen getroffen werden können.
(3) Die Zuschüsse zur Deckung der Kosten landwirtschaftlicher Dienstleistungsorganisationen, Gemeinschaftskooperativen und Mutterschaftsgenossenschaften (§ 5 Buchstabe c) des Gesetzes) sind Stabilisierungssubventionen, Sondersubventionen für den Betrieb und Sondersubventionen für die Lehrlingsausbildung.
Článek 5
Artikel 6 des Gesetzes
(1) Bei gewerblicher Wohnbauweise kann der Steuerzahler jährlich 50 % der vom Lieferanten gezahlten Beträge für die Dauer des Baus als Beitrag zum Wohnhausbau [Paragraph 6 (2) (d) des Gesetzes] abziehen. Im Falle von Unternehmenswohnungen unter eigener Kontrolle kann es während der Bauzeit 50 % der tatsächlichen Kosten des Unternehmenshauses in jedem Jahr abziehen. In beiden Fällen darf der abgezogene Gesamtbetrag 50% des Haushaltspreises nicht überschreiten. Im Falle des vor dem 1. Januar 1971 begonnenen Unternehmensgebäudes werden die bis dahin entstandenen Kosten nicht berücksichtigt.
(2) Werden auch Geschäftsräume, Büros, Räumlichkeiten usw. im Rahmen von Unternehmenswohnungen errichtet, so sind die Kosten für den Erwerb dieser Räumlichkeiten vom Budgetpreis ausgeschlossen.
(3) Die für das Wohnen von Unternehmen gezahlten Beträge können aus Eigenmitteln (einschließlich der Tranchen des bis zum 31.12.1970 ausgezogenen Wohnungsdarlehens) und aus dem nach dem 1. Januar 1971 ausgearbeiteten Darlehen abgezogen werden, jedoch nicht aus den Beträgen der dem Steuerzahler für das Wohnen von Unternehmen gewährten Subventionen.
(4) Werden mehrere Unternehmen zusammengeführt, um einen gemeinsamen Wohnungsbau so durchzuführen, dass einer von ihnen ein Investor ist, kann der Beitrag zum Wohnungsbau des Unternehmens von einzelnen Teilnehmern unter den oben genannten Bedingungen im Verhältnis zur Beteiligung abgezogen werden.
(5) Der Abzug (§ 6 Absatz 2 Buchstabe g des Gesetzes) für landwirtschaftliche Dienstleistungsorganisationen, Genossenschaften und Muttergenossenschaften gilt als Prämienzahlung des Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung des SSR im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des SSR.
Článek 6
Artikel 9 des Gesetzes
(1) Die Lohnmenge und die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten des Vorjahres werden für die Zwecke der methodischen Vergleichbarkeit gemäß den Bestimmungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der für das laufende Jahr geltenden Bundesstatistik bestimmt.
(2) Für Arbeitnehmer, die während des gesamten Kalenderjahres nicht vom Steuerzahler beschäftigt wurden und für die die individuelle Lohnsteuer nach Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes nicht auf der Grundlage des Jahreslohns berechnet werden kann, wird der in Bezug auf den Zeitraum berechnete Lohn, in dem die Beschäftigungsbeziehung dauerte, bei der Berechnung dieser Steuer, einschließlich eines jeden Monats, berücksichtigt. Die Umrechnung erfolgt auch für Arbeitnehmer, denen die Arbeitsentgelte im Rahmen anderer persönlicher Ausgaben gezahlt worden sind.
Článek 7
Artikel 10 des Gesetzes
(1) Der Sozialversicherungsbeitrag ist Teil der Kosten des Steuerzahlers.
(2) Die Steuerzahler gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe f des Gesetzes zahlen Sozialversicherungsbeiträge aus dem Betrag aller im laufenden Jahr niedergelegten Löhne, einschließlich anderer persönlicher Aufwendungen, bezahlter Gewinn- oder Verlustanteile, die durch die in § 8 Abs. 4 des Gesetzes vorgesehene Vergütung reduziert werden können. Für den Fall, dass diese anderen sozialistischen Organisationen nicht an einer dauerhaften Wirtschaftstätigkeit beteiligt sind, gilt die Versicherungsversicherung gemäß Gesetz Nr. 54 / 1956 Coll.
Článek 8
Artikel 11 bis 15 des Gesetzes
(1) Betreiben die in § 2 Abs. 1 Buchstaben a bis d und f des Gesetzes genannten Steuerzahler mit Ausnahme gemeinsamer Genossenschaften und Muttergenossenschaften sowohl gewerbliche als auch nichtkommerzielle Tätigkeiten, so gelten die für die betreffende Tätigkeit geltenden Sätze. Für die Beurteilung der überwiegenden Tätigkeit wird das Verkaufsvolumen aus kommerziellen und nichtkommerziellen Tätigkeiten im vorangegangenen Steuerjahr bestimmt; bei Steuerzahlern gemäß Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes werden die Einnahmen aus der Lieferung von Reparaturunternehmen jedoch nicht von Ersatzteilen berücksichtigt.
(2) Die ausgewählten Organisationen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit, deren Gesamtkosten durch den Rohstoffverbrauch in ihrer eigenen Produktion verringert werden *) zur Berechnung der Rentabilität sind die Restaurants und Kantinen und die Kohlelager.
(3) Handelt es sich bei sozialen und anderen Organisationen um Steuerzahler gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe f des Gesetzes, so gilt die individuelle Lohnsteuer nur für Arbeitnehmer, die eine dauerhafte Wirtschaftstätigkeit ausüben.
(4) Ausgewählte Tätigkeiten (Dienstleistungen) im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes sind in Anhang 2 aufgeführt.
(5) Der Sozialversicherungsbeitrag von 10% für Organisationen mit überwiegend nichtkommerziellen Tätigkeiten gemäß Anhang Nr. 2 wird auf der Grundlage (Paragraph 10 (2) des Gesetzes) berechnet, der dem Anteil der Verkäufe für ausgewählte Tätigkeiten (Dienstleistungen) der Gesamtverkäufe und Einnahmen der Organisation entspricht. Dieser Anteil wird auf den nächsten hundertsten berechnet.
(6) Die für Genossenschaftsverbände geltenden Bestimmungen gelten auch für den Zentralrat der Genossenschaften.
Článek 9
Artikel 17 und 19 des Gesetzes
(1) Im Sinne dieser Steuer gelten als nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten:
a) die Produktion und den Verkauf von nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, mit Ausnahme der folgenden Produkte, die landwirtschaftlichen Organisationen, einzelnen Landwirten, der Zentralen Agrartechnologiegesellschaft und der Agra- und Agrotechnik-Unternehmen zugeführt werden;
1. Bodenbearbeitungs-, Aufbereitungs- und Aufbereitungsmaschinen, Anlage zur Herstellung von Saatgut-, Dünge- und Kulturschutzmaschinen, Erntemaschinen, Nachbearbeitungsmaschinen für landwirtschaftliche Nutzpflanzen, Maschinen für Rinder, Schweine, Geflügel, Schafe und Kleinvieh, Zugmaschinen und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke und Ladegeräte für die eigene Herstellung solcher Maschinen und Geräte;
2. Ersatzteile für alle landwirtschaftlichen Maschinen und Ausrüstungen, Traktoren, Polsterfahrzeuge und Überbauten, Sattelanhänger und Anhänger, wenn die Teile ihrer eigenen Produktion zur Reparatur bestimmt sind,
3. Baustoffe der eigenen Produktion (Mining),
4. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsprodukte,
5. Futtermittel und Mischfuttermittel,
6. Kalkstein und organische Düngemittel und Torf für landwirtschaftliche Zwecke (unabhängig von Kunden),
7. industrielle Düngemittel, einschließlich Hochofenschlacke zur Düngung, Reifen, Kraftstoff und Schmiermittel, Flechtstoffe für Bindemittel, Pressen, Steckdosen und Beutel;
b) den Verkauf aller Produkte in eigenen Verkaufsstellen, einschließlich Gastfreundschaft;
c) im Falle von Branchenliefer- und -kauforganisationen und landwirtschaftlichen Erfordernissen, n., Bratislava, den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte an nichtlandwirtschaftliche Organisationen;
d) Arbeiten und Dienstleistungen, die anderen Organisationen als landwirtschaftlichen und individuellen Landwirten zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme von:
1. Beförderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Eigenproduktion;
2. den Transport und die Näherung von Holz für Waldpflanzen;
3. Arbeiten während der Winterzeit auf Straßen- und Straßenbehandlung (Straßenstreuer, Schneeentfernung und Schneeentfernung),
4. Meliorationsarbeiten für staatliche Meliorationsverwaltung,
5. Zerstäubung landwirtschaftlicher Kulturen, Unkrautentfernung und Entfernung von Fäkalien und aller Feldarbeit.
(2) Als landwirtschaftliche Organisationen im Sinne des Absatzes 1:* gelten einzelne landwirtschaftliche Genossenschaften, staatliche Güter, Zucht- und Saatgutgüter und Unternehmen, Organisation landwirtschaftlicher Dienstleistungen (Artikel 1 Absatz 3), Genossenschaften, Mutterschaftsgenossenschaften, Schulgüter und Schulabgänger, Schulland- und Forstbetriebe, Militärwälder und Waren, Majetok permanente celoštátnej poľnohodárský vývozně,
(3) Die für die Berechnung der in Absatz 1 genannten nichtlandwirtschaftlichen Verkaufsanteile relevanten Gesamtverkäufe bestehen aus:
- Einnahmen aus Produktionsaktivitäten * *)
- Investitionsaktivierung * * * *)
- Einnahmen aus Nichtproduktionstätigkeiten †)
- Subventionen für den Vertrieb. †)
Die in Absatz 1 genannten nichtlandwirtschaftlichen Einnahmen werden aus den Einnahmen aus Produktionstätigkeiten † †) und aus den Einnahmen aus Nichtproduktionstätigkeiten bestimmt. *) Die Marktanteile der nichtlandwirtschaftlichen Verkäufe in den Gesamtverkäufen werden auf den nächsten hundertsten berechnet.
(4) Der Sozialversicherungsbeitrag wird auf der Grundlage berechnet (Paragraph 10 (2) des Gesetzes), der dem Anteil der nichtlandwirtschaftlichen Einnahmen aus den Gesamteinnahmen der Organisation entspricht.
(5) Die Tätigkeit der Generaldirektoren und Vereinigungen der Unternehmen gilt als nichtlandwirtschaftlich, um den Sozialversicherungsbeitrag zu berechnen, und daher zahlen diese Organisationen einen Sozialversicherungsbeitrag von 10%.
Článek 10
Artikel 22 des Gesetzes
(1) In Anhang 1 ist die Liste der bevorzugten Lehrfelder für die Steuerrückerstattungen für Lehrlingseinkommen aufgeführt.
(2) Ermäßigungen für die Lehrlingsausbildung werden nach dem tatsächlichen Status der Auszubildenden zum 31. Dezember des Kalenderjahres, für das die Steuer erhoben wird, gewährt.
(3) Die Lehrlingsausbildung im Bereich der betriebsinternen Ausbildung ist eine eigene Berufsschule. Es ist nicht entscheidend, wenn es einen Ort der Verwaltung eines Steuerzahlers oder eines anderen Unternehmens gibt; Diese Lehre kann mit der praktischen Ausbildung von Lehrlingen im Unternehmen (zyklische Lehre) kombiniert werden. Ausbildung bedeutet Gruppenunterricht im Lehrzentrum des Unternehmens unter der Aufsicht eines separaten Lehrmeisters oder eines anderen für die Lehre verantwortlichen Mitarbeiters.
(4) Die neu geschaffenen behinderten Genossenschaften oder behinderten Unternehmen werden nach Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes um 30 % gekürzt, nach Vorlage eines von der zuständigen Vereinigung oder von einer zentralen sektoralen Behörde ausgestellten Zeugnisses ihres Charakters auf der Grundlage der Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales oder der von ihr betrauten Behörde.
(5) Invaliditätsgenossenschaften oder Unternehmen melden der zuständigen Behörde, die für die Steuerverwaltung zuständig ist, innerhalb von 15 Tagen einen Charakterwechsel.
(6) Ausgewählte Tätigkeiten (Dienstleistungen) im Sinne des § 22 Abs. 4 des Gesetzes sind in Anhang 2 aufgeführt.
(7) Der in Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes vorgesehene Gewinnsteuerrabatt wird berechnet, indem der Anteil der Verkäufe für ausgewählte Tätigkeiten (Dienstleistungen) an den Gesamtumsatz und den Umsatz der Organisation, ausgedrückt in Prozent auf den nächsten hundertsten um 0,4, multipliziert wird; Der Rabatt kann jedoch maximal 40 % der Gewinnsteuer auf den Verkauf ausgewählter Tätigkeiten (Dienstleistungen) betragen.
Článek 11
Artikel 24 des Gesetzes
(1) Organisationen, die nach dem 1. Januar 1971 gegründet werden oder für die nach diesem Zeitpunkt eine nach dem Gesetz geltende Steuerpflicht besteht, sind verpflichtet, diese Tatsache der zuständigen Steuerverwaltung mitzuteilen.
(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Organisationen, die im Jahr 1970 nach Gesetz Nr. 159 / 1968 Slg.
Článek 12
Artikel 29 des Gesetzes
(1) Der jährliche Finanzplan der Organisation ist die Grundlage für die Berechnung der monatlichen Vorschüsse auf Gewinn- und Gehaltssteuer.
(2) Wenn im Laufe des Jahres Änderungen des Finanzplans, die den Betrag der berechneten Vorschüsse beeinflussen, auftreten, ist der Steuerzahler verpflichtet, der Steuerverwaltung (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes) innerhalb von 8 Tagen nach der Berechnung der Vorschüsse einzureichen und monatliche Vorschüsse nach der neuen Berechnung zu zahlen. Die Höhe der fälligen monatlichen Vorschüsse darf sich nicht ändern.
(3) Bei der Berechnung der Gewinnsteuer nach Ende des Quartals werden die Abzugs- und Abzugspositionen nach den §§ 5 und 6 des Gesetzes berücksichtigt.
(4) Bei der Berechnung des Vorschusses auf die Gewinnsteuer wird die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Gesetzes vorgesehene Kürzung berücksichtigt. Der Rabatt auf Lehrlingsausbildung wird aus der am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres geplanten Situation berechnet und wird während der Steuerperiode nicht berücksichtigt.
(5) Steuerzahler, die nach Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes eine Steuerermäßigung erhalten haben oder deren Gewinnsteuererhöhungen nach Artikel 17 des Gesetzes monatliche Vorschüsse auf die Gewinnsteuer nach der geplanten Tätigkeitszusammensetzung zahlen. Die Berechnung der Gewinnsteuer nach dem Quartal bestimmt, wie viel diese Kürzung oder Erhöhung auf der tatsächlichen Zusammensetzung der Tätigkeiten basiert.
(6) Im Falle von Steuerzahlern bestimmt die Steuerbehörde (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes) auf Antrag des Steuerzahlers den monatlichen Steuervorschub von 1 / 3 der vierteljährlichen Verpflichtungen, die sich aus der Verteilung der jährlichen Steuerschuld pro Quartal auf der Grundlage saisonaler Gewinnschwankungen im Vorjahr ergeben. Die monatlichen Vorschüsse können auch auf der Grundlage eines von der Organisation im Rahmen ihrer vierteljährlichen Verpflichtung für jeden Monat vorzunehmenden Zeitplans ermittelt werden.
(7) Die Steuer wird auf Sonderkonto der Steuerbehörde (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes) mit der Tschechoslowakischen Staatsbank gezahlt.
Článek 13
Artikel 31 des Gesetzes
Die Sozialversicherungsbeiträge werden an die Sonderrechnung der Steuerbehörde (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes) mit der Tschechoslowakischen Staatsbank gezahlt.
Článek 14
Artikel 32 des Gesetzes
Ein Steuerfreibetrag oder ein Steuervorschuss gilt auch als weniger gezahlt als der Steuerzahler hätte zahlen müssen.
Článek 15
Artikel 37 des Gesetzes
Zur Vermeidung von Härten und Unregelmäßigkeiten in Einzelfällen und während einer Steuerperiode können die Regionalen Nationalkomitees oder die Regional Financial Administration Steuererleichterungen, einschließlich Zubehör, bis zu 50 000 CZK zulassen.
Článek 16
Die Steuer der von den nationalen Ausschüssen verwalteten Organisationen wird von den jeweiligen regionalen nationalen Ausschüssen auf die Haushaltspläne der von ihnen verwalteten nationalen Ausschüsse übertragen.
Článek 17
Die Verordnung des Finanzministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 27 / 1969 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 159 / 1968 Slg., über Pensionssteuer, wird aufgehoben.
Článek 18
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Misheje v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 9 / 1971
Liste
Bevorzugte Lehrfelder zur Abgabe von Steuerrückschlägen auf Lehrlingseinkommen
0309— vulkanizér0809— bednář a obalář
0405— kovář (včetně skupiny uměl. kovář)0810— kolář
0420— montér výtahů0813— soustružník dřeva a nekovových materiálů
0424— provozní zámečník0814— rámař
0425— chladírenský mechanik0931— knihař
0429— stavební zámečník1022— barvíř pro prádelny, čistírny a barvírny
0431— vahař 1033— chemik pro prádelny, čistírny a barvírny
0435— klempíř1051— kloboučník (jen pro chlapce)
0437— karosář1053— dámský krejčí (jen pro chlapce]
0451— automechanik1054— pánský krejčí (jen pro chlapce)
0463— hodinář1111— kožešník
0471— galvanizér1113— rukavičkář
0501— elektromontér rozvodových zařízení1115— brašnář
0601— zedník1116— sedlář
0603— tesař1154— obuvník
0611— betonář stavebních dílců1158— opravář obuvi
0612— kameník1202— pekař
0614— dlaždič1221— průmyslový krmivář
0617— pokrývač1302— chovatel drůbeže
0618— instalatér1307— zahradník
0619— sklenář1308— zemědělec-mechanizátor
0621— malíř pokojů1321— opravář zemědělských strojů
0623— malíř a natěrač1325— chovatel-mechanizátor
0625— lakýrník1411— silničář
0628— kominík1553— kuchař-číšník
0805— truhlář1571— holič a kadeřník (jen pro chlapce)
0808— čalouník16— rukodílná uměleckořemeslná výroba
Lehrer, Personen mit veränderten Fähigkeiten sind immer in bevorzugten Lehrfeldern enthalten.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 9 / 1971
Liste
ausgewählte Aktivitäten (Dienstleistungen)
(1) Ausgewählte Tätigkeiten (Dienstleistungen) im Sinne der Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes sind:
ČinnostČíselný statistický znak*)
Ze zemědělství:1
— zahradnictví celkem11
Z průmyslových činností:2, 3
— opravy pneu, duší včetně vyvažování pneumatik, opravy dopravních pásů a gumárenských výrobků s výjimkou protektorování25 část
— opravy rozhlasových, televizních přijímačů a reprodukčních přístrojů včetně oprav jejich doplňků261 rozšiř.
— opravy výrobků automobilového průmyslu262
— opravy elektrických spotřebičů a chladniček pro domácnost263
— opravy ostatních výrobků strojírenského a kovodělného průmyslu poskytované obyvatelstvu**) nebo prováděné v obytných domech***)264 část
— opravy výrobků dřevozpracujícího průmyslu282
— zakázková výroba pleteného ošacení+) (obor 702, 705) pro obyvatelstvo**)31 část
— opravy výrobků textilního průmyslu312
— zakázkové šití osobního prádla+)321 rozšiř.
— zakázkové šití oděvů+) (včetně oborů 703, 715 až 717) s výjimkou šití oděvů z kožešin322 rozšiř.
— opravy výrobků konfekčního průmyslu323
— opravy obuvi332
— opravy sedlářských a brašnářských výrobků, galanterních výrobků z usní a z jiných hmot a kožešnických výrobků333
— opravy sportovních potřeb34 část
Ze stavebnictví:4
— opravy a práce stavebního charakteru poskytované obyvatelstvu**) s výjimkou dodávek staveb na klíč41 a 42 část
— opravy a neinvestiční práce stavebního charakteru prováděné, v obytných domech,***) školských a zdravotnických zařízeních a v domovech důchodců41 a 42 část
ČinnostČíselný statistický znak*)
Ze služeb:5
— ostatní dopravní služby, tj. vodní doprava, přívozy, potahová doprava, parkování, servisní služby, odtahová služba, technické prohlídky vozidel a rozvážková služba; nezahrnuje se půjčování osobních vozidel a motocyklů a garážování513 část
— praní a ostatní prádelenské služby521
— čištění a barvení včetně impregnování522
— holičské, kadeřnické a kosmetické služby; nezahrnuje se vlásenkářská a kosmetická výroba523
— lázeňské a rekreační služby524
— půjčování, zprostředkovací a podobné služby pro obyvatelstvo,**) tj. půjčování spotřebních předmětů kromě motorových vozidel, cestovní a informační služby, zprostředkování sňatků a ostatní zprostředkovací služby, inzerce, služby písáren a rozmnožoven, hlídací služby a služby úschoven; nezahrnují se propagační práce a služby, překladatelské a tlumočnické služby525 část
— fotoslužba pro obyvatelstvo**)527 část
— kominictví528
— úklidové služby pro obyvatelstvo**) účtované za hodinové zúčtovací sazby5291 část
— vnější úprava obcí, tj. čištění obcí, odvoz popele, fekálií a odpadků, úprava sadů a parků a ostatní služby spojené s úpravou obcí53
— ostatní služby, tj. čištění bot, služby veřejných hygienických zařízení, přeprava zavazadel osobami (nosiči), propůjčování tržních Stánků, provoz místních vah a ladění hudebních nástrojů54 část
Z ostatních výrobních činností:6
— pohostinství6 část
— řezání a štípání dřeva6 část
Z ostatních nevýrobních činností:7
— ubytovací služby včetně služeb poskytovaných ve stanových a srubových táborech a autokempincích7 část
— činnost samostatných učňovských zařízení s celostátně soustředěnou výchovou7 část
(2) Die ausgewählten Tätigkeiten (Dienstleistungen) im Sinne der Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes sind die folgenden Tätigkeiten, die von regionalen Organisationen zur Entwicklung und Umsetzung neuer Techniken in der lokalen Wirtschaft (KORT) für nationale Ausschüsse, von nationalen Ausschüssen verwaltete Organisationen und Produktionsgenossenschaften durchgeführt werden:
a) die Umsetzung neuer Technologien, Technologien und Arbeitsorganisation im Rahmen der von der Verwaltungsbehörde festgelegten Tätigkeiten;
b) die Umsetzung von Prototypen, Verbesserungen und Erfindungen für Maschinen, Geräte und Geräte, einschließlich einer Prüfreihe, im Rahmen von Tätigkeiten, die von der Verwaltungsbehörde festgelegt werden;
c) die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 dieses Anhangs.
(3) Die ausgewählten Tätigkeiten (Dienstleistungen) im Sinne der Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes sind die in Absatz 1 dieses Anhangs genannten Tätigkeiten für regionale Verkehrszentren, in denen sie im Rahmen der Grundaufgabe dieser Organisationen durchgeführt werden.
*) In der Tschechischen Sozialistischen Republik wird die Organisation der landwirtschaftlichen Dienstleistungen durch den Orden des Finanzministeriums der Tschechischen Republik Nr. 10 / 1971 Coll bestimmt.
*) Verfahren des Ministeriums für Binnenhandel Nr. 40 201 / 67 - "Ergebnis für die Produktion in zentralen Halbzeugen und Köstlichkeiten und in Kraftstoffrädern".
*) Der Orden des Finanzministeriums der ČSR Nr. 10 / 1971 Coll.
* *) Konto 400 - Verkauf von Produktionsaktivitäten
* * *) Konto 408 - Investment Activation
†) Konto 410 - Nicht-produktive Verkäufe
† †) Konto 429 - Subsidia steigert Umsatz
† †) Aus Konto 400 - Verkauf von Produktionsaktivitäten
*) Aus Konto 410 - Nichtproduktive Verkäufe
*) Für die Zwecke des Pensionssteuergesetzes und des Sozialversicherungsbeitrags wird davon ausgegangen, dass die Unterspezifikationen einzelner Tätigkeiten gemäß Zahlenzeichen, sofern ihr Inhalt nicht näher durch die Liste der ausgewählten Tätigkeiten festgelegt wird, in den Leitlinien und Leitlinien der Nr. 16 MH-VD-Statistiken, die 1970 gültig sind, aufgeführt sind.
a) von der Bevölkerung gezahlte Tätigkeiten; b) Garantien für die von den Organisationen gezahlte Bevölkerung; c) Einnahmen für Barmittel (§ 15 des Dekrets Nr. 204 / 1964 des Finanzministeriums, über Rechnungslegung und Zahlung von Lieferungen einer Nichtinvestitionsart).
* * * *) Die in § 59 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 41 / 1964 Slg., über Wohnungsmanagement genannten Häuser gelten als Wohnhäuser.
†) Der ausführlichere Inhalt der Sonderproduktion ist in den 1970 gültigen Richtlinien und Leitlinien von 16 MH-VD-Statistiken festgelegt, mit Ausnahme von Serienprodukten, die nach individuellen Wünschen des Kunden rückwirkend angepasst wurden,
*) Siehe Seite 23.
* *) Siehe Seite 23.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Finanzministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 9 / 1971 Slg., Durchführung des Gesetzes des Slowakischen Nationalrats Nr. 116 / 1970 Slg., über Renten- und Sozialversicherungsbeiträge
Art der Vorschrift-
Autor-
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Verkündungsdatum22.02.1971
In Kraft seit22.02.1971
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