Act Nr. 89 / 2024 Coll.
Gesetz zur Änderung von Wahlen und bestimmten anderen Gesetzen im Zusammenhang mit der Annahme des Wahlgesetzes
Gültig
Recht
In Kraft seit 01.01.2026
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 28
„§ 31
§ 32
§ 33
„§ 38
„§ 41
„§ 59
„§ 59a
§ 59b
§ 59c
„§ 60
§ 61
§ 62
„§ 67
„§ 68
„§ 70
„§ 85
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
„§ 1
„§ 24
„§ 26
„§ 32
„§ 39
„§ 46
Čl. IV
ČÁST TŘETÍ
Čl. V
„§ 1
„§ 28
„§ 40
Čl. VI
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VII
„§ 1
„§ 22
§ 23
§ 24
„§ 26
„§ 27
§ 28
§ 29
„§ 43
„§ 65
Čl. VIII
ČÁST PÁTÁ
Čl. IX
„§ 1
„§ 28
„§ 33
„§ 42
„§ 49
Čl. X
ČÁST ŠESTÁ
Čl. XI
Čl. XII
ČÁST SEDMÁ
Čl. XIII
Čl. XIV
ČÁST OSMÁ
Čl. XV
Čl. XVI
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XVII
Čl. XVIII
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XIX
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XX
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XXI
„§ 88
Čl. XXII
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XXIII
Čl. XXIV
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XXV
Čl. XXVI
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XXVII
Čl. XXVIII
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XXIX
Čl. XXX
ČÁST SEDMNÁCTÁ
Čl. XXXI
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89
DIE RECHT
vom 6. März 2024
zur Änderung von Wahlen und bestimmten anderen Gesetzen im Zusammenhang mit der Annahme des Wahlverwaltungsgesetzes
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Wahlgesetzes an das Parlament der Tschechischen Republik
Gesetz Nr. 247 / 1995 Slg., über die Wahl zum Parlament der Tschechischen Republik und über die Änderung und Ergänzung bestimmter anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 212 / 1996 Slg., das Verfassungsgerichtsgesetz Nr. 243 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 204 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 90 / 2016 Slg.
1. Absatz 1 (1) lautet wie folgt:
"(1) Dieses Gesetz enthält besondere Regeln für die Ausübung der Staatsverwaltung der Wahlen zum Parlament der Tschechischen Republik, besondere Bedingungen für die Ausübung des Wahlrechts bei diesen Wahlen und besondere Regeln für die Feststellung der Ergebnisse dieser Wahlen. Die gemeinsamen Regeln für die Ausübung der Staatsverwaltung der Wahlen unterliegen dem Wahlverwaltungsgesetz.
2. In der zweiten Satzung von Absatz 1 (3) werden die Worte "veröffentlicht in der Sammlung der Gesetze" durch die Worte ersetzt, die in der Sammlung der Gesetze und internationalen Verträge veröffentlicht werden".
3. In Absatz 1 (3) wird der dritte Satz gestrichen.
4. In Artikel 1 werden die Absätze 4 bis 6 gestrichen.
Absatz 7 wird zu Absatz 4.
(5) Die Abschnitte 2 bis 15 werden gestrichen, einschließlich der Überschriften und Fußnoten 1 bis 5k.
37. Die Artikel 17 bis 23 einschließlich der Überschriften und Fußnoten 6 bis 7b werden gestrichen.
38. In § 25 werden die Worte "Gesetze nach § 2 Buchstabe b" durch die Worte "Gesetz zur Wahl" ersetzt.
39. Am Ende des § 26 Satzes "Der Wahlbezirk ist der Wahlkreis. Es wird hinzugefügt.
41. Der folgende Abschnitt 28 wird nach Abschnitt 27 eingefügt:
Auf der Grundlage eines Wahlpasses oder auf der Grundlage einer Registrierung kann die Abstimmung des Wählers über die Abstimmung in einem anderen Wahlkreis in der Wahlliste bei den Wahlen zur Abgeordnetenkammer in jedem Wahlkreis oder besonderen Wahlkreis erfolgen.
Artikel 31 bis 33, einschließlich der Überschriften,
Einreichung von Kandidatendokumenten
(1) Ein Nominal für die Wahl in die Abgeordnetenkammer ist berechtigt, eine eingetragene politische Partei oder politische Bewegung einzureichen, deren Tätigkeit nicht ausgesetzt ist oder eine Koalition. Bei den Wahlen zur Abgeordnetenkammer muss die Koalition in allen Wahlregionen dieselbe Zusammensetzung haben. Eine Koalition derselben Zusammensetzung muss in allen Wahlregionen, in denen sie Kandidaten ist, den gleichen Namen haben.
(2) Die höchste Anzahl von Kandidaten, die von der Wahlpartei in der Wahlregion auf der Kandidatenliste aufgeführt werden können, ist in Anhang 2 dieses Gesetzes aufgeführt.
(3) Die Wahlpartei legt der Kandidatenliste den Nachweis der Zahlung der Registrierungsgebühr bei.
Gebühren für die Registrierung eines Kandidaten für die Wahl zur Abgeordnetenkammer
(1) Die Gebühr, die für die Registrierung des Wahlzettels für Wahlen zur Abgeordnetenkammer erhoben wird, ist die Wahlpartei.
(2) Das Thema der Anmeldegebühr für einen Kandidaten für die Wahl zur Abgeordnetenkammer ist das Registrierungsverfahren für einen Kandidaten für die Wahl zur Abgeordnetenkammer durch das Register.
(3) Der Betrag der Anmeldegebühr für die Wahl in die Abgeordnetenkammer beträgt 19.000 CZK.
(4) Die Gebühr für die Eintragung des Wahltickets zur Abgeordnetenkammer und das Interesse an den Geldern aufgrund des Verwalters der Gebühr, die gemäß § 33 Abs. 2 bei der Tschechischen Nationalbank abgehalten wird, ist das Einkommen des Staatshaushalts.
(5) Die für die Registrierung des Stimmzettels für Wahlen zur Abgeordnetenkammer zu entrichtende Gebühr wird eingestellt, wenn der Antrag auch nach einer Entscheidung des Gerichts unter der Verwaltungsordnung des Gerichts nicht registriert wurde. Die Zahlungspflicht endet am Tag, an dem die Frist für die Einreichung des Antrags auf Eintragung eines Kandidateninstruments vergeblich oder zu dem Zeitpunkt abgelaufen ist, an dem die Entscheidung des Gerichts endgültig wurde.
Verwaltung der Registrierungsgebühr für die Wahl zur Abgeordnetenkammer
(1) Das Registeramt ist der Verwalter der Anmeldegebühr für die Wahl zur Abgeordnetenkammer.
(2) Die Gebühr für die Eintragung des Wahlspruchs für Wahlen zur Abgeordnetenkammer ist bei der Antragstellung fällig, spätestens jedoch 66 Tage vor dem Wahltag. Die Gebühr wird dem Verwalter der mit der Tschechischen Nationalbank abgehaltenen Gebühr spätestens 72 Tage vor dem Wahltag entrichtet.
(3) Bezahlt der Steuerzahler nicht die Gebühr für die Registrierung eines Kandidaten für die Wahl zur Abgeordnetenkammer bis zum fälligen Datum, so lädt der Verwalter ihn schriftlich ein, dies spätestens 58 Tage vor dem Wahltag innerhalb von 53 Tagen vor dem Wahltag zu tun. Wird die Gebühr innerhalb dieser Frist nicht vom Steuerzahler gezahlt, beschließt die Registrierungsstelle, den Antrag abzulehnen.
(4) Bei einer Gebühr für die Registrierung eines Kandidateninstruments für die Wahl in die Kammer der Abgeordneten wird bei der Verspätung kein Interesse angefallen und es kann keine Verspätung oder die Verteilung seiner Vergütung in Raten gewährt werden.
(5) Der Verwalter der Gebühr erstattet die Überschussgebühr auf der Anmeldegebühr für die Wahl zur Abgeordnetenkammer ohne Antrag innerhalb eines Monats nach der Überzahlung. "
Fußnote 9 wird gestrichen.
(43) Die Abschnitte 36 und 37 werden gestrichen, einschließlich der Überschriften und Fußnoten Nr. 10.
44. Absatz 38, einschließlich des Titels, lautet:
Abstimmungslisten
Die Wahlkarten für Wahlen zur Abgeordnetenkammer werden für jede Partei gesondert erstellt.
45. Die Überschrift des § 39 lautet: "Abstimmungsmethode".
46. Im ersten Satz von Ziffer 39 werden die Worte "Der Wähler wird in den Abstimmungsraum eingefügt" durch die Worte "Der Wähler wird eingefügt."
47. Absatz 40 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
48. Absatz 41, einschließlich des Titels, lautet:
Zuweisung der Stimmen der Bezirkswahlkommission und der Sonderwahlkommission
Nach Ausschluss der Stimmen aus den offiziellen Briefumschlägen teilt die Bezirkswahlkommission oder die Sonderbezirkswahlkommission die Stimmabgaben, die jeder Partei vorgelegt wurden, ohne ungültige Stimmabgaben aus Gründen des Wahlrechts auf. Darüber hinaus wird sie die Prioritätsabstimmungen, die den einzelnen Kandidaten abgegeben wurden, bewerten und ergänzen. Hat der Wähler mehr als 4 Kandidaten auf den Wahlgang gesetzt, ist er eine gültige Wahl für die Partei; Die Prioritätsabstimmungen werden jedoch nicht berücksichtigt.
49. Absatz 42 (1) wird gestrichen.
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3 umnummeriert.
50. in Ziffer 42 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Worte "aus einer ständigen Liste und einem Auszug aus einer gesonderten Liste" durch die Worte "Veter" ersetzt.
51. in Absatz 42 Absatz 1 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) die Zahl der Wähler, die für die Wahlkarte gestimmt haben;"
Die Buchstaben d bis g werden als Buchstaben e bis h umnumeriert.
52. In § 42 Abs. 1 Buchstabe f werden die Worte "politische Partei, politische Bewegung oder Koalition" durch die Worte "elsektorale Partei" ersetzt.
53. In § 42 Abs. 1 Buchstabe g werden die Worte "politische Parteien, politische Bewegungen und Koalition" durch die Worte "elsektorale Parteien" ersetzt.
54. In § 42 Abs. 2 werden die Worte "Absatz 2 (f)" durch die Worte "Absatz 1 (g)" ersetzt und die Worte "ab Ende des Absatzes hinzugefügt; gegebenenfalls die Zusatzblätter, die vom tschechischen Statistischen Amt elektronisch bereitgestellt werden."
55. In Absatz 42 wird Absatz 3 gestrichen.
56. Absatz 43 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
57. In Artikel 46 Absatz 1 werden die Worte "Arbeitsort am Regionalbüro" durch die Worte "Regionaler Arbeitsplatz" ersetzt und die Worte "nach Artikel 43" gestrichen.
58. in Absatz 46 Absatz 3 Buchstabe b) werden die Worte "aus ständigen Listen und aus Sonderlisten" durch "Veter" ersetzt.
In Absatz 46 Absatz 3 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) die Gesamtzahl der Wähler, die über die Wahllizenz in der Region abgestimmt haben;"
Die Buchstaben d bis f werden als Buchstaben e bis g umnumeriert.
60. In § 46 Abs. 3 wird das Wort "überall" zu Beginn der Buchstaben e und g eingefügt.
61.In § 46 Abs. 3 Buchstabe e wird das Wort "gesamt" gestrichen.
62. In § 46 Abs. 3 Buchstabe f werden die Worte "politische Parteien, politische Bewegungen oder Koalition" durch die Worte "sektorale Parteien" ersetzt.
63.In Paragraph 46 (4) wird das Wort "befugt" zu Beginn der Buchstaben b und c eingefügt.
64. In Artikel 48 Absatz 1 werden die Worte "mit den betrauten kommunalen Behörden gemäß Artikel 43 " gestrichen und die Worte" politische Partei, politische Bewegung und Koalition" durch die Worte "elsektorale Partei" ersetzt.
65. In § 49 werden die Worte "politische Parteien, politische Bewegungen und Koalitionen" durch die Worte "die Wählerparteien" ersetzt.
66. In § 49 Abs. 2 werden die Worte "politische Parteien, politische Bewegungen und Koalitionen" durch die Worte "Wahlparteien" ersetzt.
67.Paragraph 49 (3) lautet wie folgt:
"(3) Das tschechische Statistische Amt wird herausfinden, ob sich mindestens zwei Wahlparteien in die Skrutinie bewegen."
68. In Ziffer 49 (4) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "politische Partei, politische Bewegung oder Koalition " durch die Worte" der Wahlpartei ersetzt.
69. In § 50 Abs. 2 werden die Worte "politische Parteien, politische Bewegungen und Koalition" durch die Worte "sektorale Parteien" ersetzt.
70. In § 50 Abs. 3 werden die Worte "politische Partei, politische Bewegung oder Koalition " durch die Worte" der Wahlpartei ersetzt und die Worte "politische Partei, politische Bewegung oder Koalition " werden durch die Worte" der Wahlpartei ersetzt.
71. Im ersten Satz von Absatz 50 (4) werden die Worte "und 3" nach den Worten "Ziffer 2" eingefügt.
72. In Artikel 50 Absatz 4 werden die Worte "politische Parteien, politische Bewegungen oder Koalitionen" durch die Worte" Wählerparteien ersetzt und die Worte "politische Partei, politische Bewegung oder Koalition" durch die Worte" Wählerpartei ersetzt.
73.In § 50 Abs. 5 werden die Worte "politische Parteien, politische Bewegungen und Koalition" durch die Worte "sektorale Parteien" ersetzt.
74. In Ziffer 50 (6) werden die Worte "politische Partei, politische Bewegung oder Koalition " durch die Worte" der Wahlpartei ersetzt.
75. In Artikel 50 Absätze 7 und 8 werden die Worte "politische Partei, politische Bewegung oder Koalition" durch die Worte "sektorale Partei" ersetzt.
76. Im zweiten Satz von Ziffer 51 (1) werden die Worte "politische Parteien, politische Bewegungen und Koalition " durch die Worte" Wählerparteien ersetzt" und die Worte "politische Partei, politische Bewegung oder Koalition " werden durch die Worte" der Wahlpartei ersetzt.
77. Im ersten Satz von § 51 Abs. 2 werden die Worte "politische Parteien, politische Bewegungen und Koalitionen" durch die Worte " Wahlparteien" ersetzt.
78. Im vierten Satz von § 51 Abs. 2 werden die Worte "politische Partei, politische Bewegung und Koalition " durch die Worte" der Wahlpartei ersetzt und die Worte "politische Partei, politische Bewegung oder Koalition " werden durch die Worte" der Wahlpartei ersetzt.
79. Im ersten Satz von § 51 Abs. 3 werden die Worte "politische Parteien, politische Bewegungen und Koalitionen" durch die Worte "elektorische Parteien" ersetzt und die Worte "politische Partei, politische Bewegung oder Koalition " werden durch die Worte" der Wahlpartei ersetzt.
80. Im zweiten Satz von Ziffer 51 (3) werden die Worte "politische Partei, politische Bewegung oder Koalition " durch" Wahlpartei" ersetzt.
81. Im dritten Satz von § 51 Abs. 3 werden die Worte "politische Partei, politische Bewegung oder Koalition" durch die Worte "sektorale Partei" ersetzt.
82. Im ersten und zweiten Satz von Ziffer 51 (4) werden die Worte "politische Partei, politische Bewegung oder Koalition" durch "electoral party" ersetzt.
83. Im ersten Satz von Ziffer 51 (5) werden die Worte "politische Parteien, politische Bewegungen und Koalition " durch die Worte" Wählerparteien ersetzt" und die Worte "politische Partei, politische Bewegung oder Koalition " werden durch die Worte" Wahlpartei ersetzt.
84. Im zweiten Satz von Ziffer 51 (5) werden die Worte "politische Partei, politische Bewegung oder Koalition " durch die Worte" der Wahlpartei ersetzt.
85. Im zweiten Satz von Ziffer 51 (6) werden die Worte "politische Parteien, politische Bewegungen und Koalition" durch die Worte "elsektorale Parteien" ersetzt.
86. Absatz 52 (1) lautet:
"(1) Nach der Umsetzung des Skrutinii wird das tschechische Statistische Amt die Ergebnisse der Abstimmung an die Staatswahlkommission übermitteln. Die Staatswahlkommission wird das Protokoll über das Ergebnis der vom tschechischen Statistischen Amt übermittelten Wahlen billigen. Das Protokoll wird von den Mitgliedern der Staatswahlkommission unterzeichnet. Ein Mitglied der Staatswahlkommission kann sich weigern, das Protokoll des Wahlergebnisses zu unterzeichnen und eine Reservierung vorzunehmen. Die Gründe für die Ablehnung der Unterschrift eines Mitglieds der Staatswahlkommission sind in einem gesonderten Anhang des Protokolls aufgeführt.
87. In § 52 Abs. 2 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Staatliche Wahlkommission" durch die Worte "Ergebnis der Wahlen" ersetzt.
88. In § 52 Abs. 2 Buchstabe a werden die Worte "aus ständigen Listen und aus getrennten Listen" durch "Veter" ersetzt.
89. In Absatz 52 (2) wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
"(c) die Gesamtzahl der Wähler, die für die Wahl gestimmt haben;"
Die Buchstaben c und d werden umnummeriert.
90. in § 52 Abs. 2 Buchstabe d werden die Worte "politische Partei, politische Bewegung und Koalition" durch die Worte "electoral party" ersetzt.
91 in Artikel 52 Absatz 2 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:
e) der Prozentsatz der für jede Partei geltenden Stimmenzahl für die Gesamtzahl der geltenden Stimmen, ausgedrückt in zwei Dezimalstellen; bei Beginn von weiteren 0,01 % der Stimmen wird der zweite Dezimalpunkt erhöht;
Buchstabe e wird unter Buchstabe f umnumeriert.
92.In Paragraph 52 (2) (f):
f) die Namen und Nachnamen der Kandidaten, die von der Wahlpartei, die im ersten Skrutinium gewählt wurde, aufgeschlüsselt wurden, und der Kandidaten, die durch Wahlpartei, die im zweiten Skrutinium gewählt wurde, aufgeschlüsselt wurden, sowie der Kandidaten, die abwechselnd wurden, zusammen mit den Ergebnissen der bevorzugten Abstimmung; im Falle einer Koalition wird die Zusammensetzung und der Name der politischen Partei oder politischen Bewegung, die vom Kandidaten vorgeschlagen wird, angegeben.
93. In Absatz 52 wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben g und h angefügt:
„g) eine Liste der Stimmrechte, die mindestens 1,5% ohne Abrundung aus der Gesamtzahl der geltenden Stimmen erhalten haben; im Falle einer Koalition die Zusammensetzung der Koalition,
(h) eine Liste der Stimmrechte, die mindestens 3 % ohne Abrundung von der Gesamtzahl der geltenden Stimmen erhalten haben; im Falle einer Koalition die Zusammensetzung der Koalition;
94. Absatz 52 (3) wird gestrichen.
95. Absatz 52a wird gestrichen, einschließlich des Titels.
96. Die Rubrik 54 lautet "Ersatz".
97. In § 54 Abs. 1 und 2 werden die Worte "politische Partei, politische Bewegung oder Koalition" durch "elsektorale Partei" ersetzt.
98. In Artikel 54 werden die Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Der Status des Stellvertreters muss nicht mehr bestehen
a) Ablauf der Amtszeit der Abgeordnetenkammer,
b) zum Zeitpunkt des Rücktritts eines Stellvertreters in Form eines Notarausweises in den Händen des Präsidenten der Abgeordnetenkammer; die Notarregistrierung darf nicht mehr als einen Monat alt sein;
c) den Zeitpunkt, in dem der Austausch zu einem Umstand wird, der zu einem Verlust der Selektivität führt;
d) Auflösung der Abgeordnetenkammer.
(7) Der Präsident der Abgeordnetenkammer wird spätestens nach Beginn der nächsten Sitzung der Abgeordnetenkammer nach Anhörung dieser Tatsache über den Status des Stellvertreters unterrichtet."
99. In § 57 werden die Worte "Gesetze nach § 2 Buchstabe b" durch die Worte "Gesetz zur Wahl" ersetzt.
100.
(1) 81 Wahlkreise werden in der Tschechischen Republik für Wahlen zum Senat geschaffen. In jedem Wahlkreis wird ein Senator gewählt. Die territoriale Definition der Wahlkreise und deren Sitz sind in Anhang 3 dieses Gesetzes festgelegt.
(2) Wird der Name der Gemeinde geändert, so gehört das Gebiet der Gemeinde zum aktuellen Wahlkreis.
(3) Werden Kommunen zusammengeführt, so gehört das Gebiet der Gemeinde, das sich aus der Fusion ergibt, zu dem Wahlkreis, in dem die größte der zusammengeführten Kommunen gehörte.
(4) Wenn eine Gemeinde mit einer anderen Gemeinde verbunden ist, gehört das Gebiet der verbundenen Gemeinde zum Wahlkreis, zu dem das Gebiet der Gemeinde gehört, zu der sie gehört.
(5) Wird durch die Trennung eines Teils der Gemeinde ein neues Dorf geschaffen, so gehört das Gebiet der neu geschaffenen Gemeinde zum Wahlkreis, zu dem das Gebiet der Gemeinde gehört, von der es getrennt ist.
(6) Für die Zwecke der Absätze 2 bis 5 ist die Gemeinde auch der städtebauliche Teil der gebietsuntergliederten gesetzlichen Stadt, das Stadtviertel der gebietsuntergliederten gesetzlichen Stadt und der städtebauliche Teil der Hauptstadt Prag. "
101. Die folgenden Abschnitte 59a bis 59c werden nach Abschnitt 59 eingefügt:
(1) Im Jahr vor dem Jahr, in dem die Wahl eines Drittels der Senatoren stattfindet, wird die Regierung beiden Kammern des Parlaments über die Zahl der Wähler pro Wahlkreis berichten. In dem Bericht gemäß dem ersten Satz wird die Regierung angeben, was die prozentualen Abweichungen in den verschiedenen Wahlkreisen von der durchschnittlichen Zahl der Wähler sind.
(2) Übersteigt die Abweichung von der durchschnittlichen Zahl der Wähler in einem Wahlkreis 15 % und tritt am Ende des Kalenderjahres vor, in dem die Wahl eines Drittels der Senatoren stattfindet, mindestens 12 Jahre nach Inkrafttreten der letzten Änderung der Wahl der Wahlkreise, so legt die Regierung der Abgeordnetenkammer zusammen mit dem in Absatz 1 genannten Bericht einen Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Wahlkreise vor. Die Regierung wird diesen Gesetzentwurf so präsentieren, dass eine Änderung der territorialen Definition der Wahlkreise am 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl eines Drittels der Senatoren stattfindet, wirksam werden kann.
(1) Wahlkreise sind ein dediziertes Gebietselement, das im Grundbuch der territorialen Identifizierung, Adressen und Immobilien gehalten wird. Das tschechische Amt für Vermessung und Kataster ist der Herausgeber der Wahlkreis-Identifikations- und Standortdaten und der Links zu anderen territorialen Elementen im Register. Bei der Änderung der Definition von Wahlkreisen wird das Ministerium des Innern dem tschechischen Amt die erforderlichen Unterlagen zur Änderung dieser Definition im Grundbuch der territorialen Identifizierung, Adressen und Immobilien zur Verfügung stellen.
(2) Besteht ein berechtigter Zweifel an der Richtigkeit der Begriffsbestimmung des Wahlkreises im Grundregister der Gebietskennung, der Anschriften und der Immobilien, so überprüft das Innenministerium die Richtigkeit dieser Definition. Das Ergebnis der Überprüfung wird vom Innenministerium dem tschechischen Amt für Regional- und Katastrophenschutz mitgeteilt; wenn dies aus dem Ergebnis einer solchen Überprüfung resultiert, ändern das tschechische Land und das Kastralamt die einschlägigen Daten über die Definition des Wahlkreises im Grundregister der Gebietsidentifikation, der Anschriften und der Immobilien.
Auf der Grundlage eines Wahlpasses oder auf der Grundlage einer Registrierung kann die Abstimmung des Wählers über die Abstimmung in einem anderen Wahlkreis in der Wahlliste in jedem Wahlkreis im Gebiet seines Wahlkreises erfolgen, wenn Wahlen abgehalten werden, oder wenn der Wähler nicht ständig in der Tschechischen Republik ansässig ist und einen Wahleintritt in einem besonderen Wahlkreis im Gebiet eines Wahlkreises hat.
102. Absatz 60 bis 62, einschließlich der Überschriften,
Einreichung von Kandidatendokumenten
(1) Ein Nominal für die Wahl zum Senat ist berechtigt, eine eingetragene politische Partei oder politische Bewegung einzureichen, deren Tätigkeit nicht ausgesetzt ist, eine Koalition oder einen unabhängigen Kandidaten.
(2) Die Wahlpartei legt der Kandidatenliste den Nachweis der Zahlung der Registrierungsgebühr bei.
(3) Eine Petition, die seine Kandidatur unterstützt, die von mindestens 1 000 anspruchsberechtigten Wählern aus dem Wahlkreis, in dem der Kandidat Kandidat ist, unterzeichnet werden muss, ist an die Liste der Nominierten gebunden, die ihren Namen, ihren Nachnamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des ständigen Wohnsitzes angibt; wenn eine der oben genannten Informationen fehlt oder der Wähler falsch oder nicht unterzeichnet ist, wird die Unterschrift nicht gezählt. Der Leiter der Petition und der Leiter jedes nummerierten Unterschriftsblatts des Papierantrags weisen darauf hin, dass die Petition dazu bestimmt ist, die Kandidatur des unabhängigen Bewerbers, seines Namens und seines Nachnamens, des Geburtsjahrs, der Zahl und des Sitzes des Wahlkreises des Kandidaten und des Wahljahres zu unterstützen.
(4) Eine Petition oder ein Teil einer nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags eingereichten Petition wird nicht berücksichtigt. Die Mängel der Petition können nicht geheilt werden.
Gebühren für die Registrierung eines Kandidaten für die Wahl zum Senat
(1) Die Wahlpartei ist ein Gebührenzahler für die Registrierung eines Kandidaten für die Wahl zum Senat.
(2) Bei einer Gebühr für die Registrierung eines Wahlinstruments eines Kandidaten zum Senat ist das Registrierungsverfahren für das Wahlinstrument des Kandidaten beim Registrierungsamt an den Senat zu richten.
(3) Der Betrag der Anmeldegebühr für die Senatswahl beträgt 20.000 CZK.
(4) Die Gebühr für die Registrierung des Wahltickets an den Senat und das Interesse an den Geldern aufgrund des Verwalters der Gebühr, die gemäß § 62 Abs. 2 bei der Tschechischen Nationalbank abgehalten wird, ist das Einkommen des Staatshaushalts.
(5) Die Gebührenanforderung für die Registrierung des Wahlinstruments eines Kandidaten zum Senat ist nicht mehr anwendbar, wenn:
a) Der Antrag wurde weder auf der Grundlage einer Entscheidung des Gerichts unter der Verwaltungsentscheidung des Gerichts registriert, an dem Tag, an dem die Frist für den Antrag auf Eintragung des Antrags auf Eintragung des Dokumentes vergeblich abgelaufen ist oder an dem Tag, an dem die Entscheidung des Gerichts abgeschlossen wurde, oder
b) Der Kandidat erhält mindestens 6 % der Gesamtzahl der Stimmen in der ersten Wahlrunde im Wahlkreis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ergebnisse der ersten Runde.
Verwaltung der Anmeldegebühr für die Senatswahlen
(1) Das Registeramt ist der Verwalter der Anmeldegebühr für die Senatswahl.
(2) Die Anmeldegebühr für das Wahlinstrument eines Kandidaten für den Senat ist fällig, wenn das Instrument des Kandidaten gestellt wird, spätestens jedoch 66 Tage vor dem Wahltag. Die Gebühr wird dem Verwalter der mit der Tschechischen Nationalbank abgehaltenen Gebühr spätestens 72 Tage vor dem Wahltag entrichtet.
(3) Bezahlt der Steuerzahler nicht die Gebühr für die Registrierung des Wahlbriefes eines Bewerbers an den Senat, so lädt ihn der Verwalter spätestens 58 Tage vor dem Wahltag innerhalb von 53 Tagen vor dem Wahltag schriftlich ein. Wird die Gebühr innerhalb dieser Frist nicht vom Steuerzahler gezahlt, beschließt die Registrierungsstelle, den Antrag abzulehnen.
(4) Bei einer Registrierungsgebühr für ein Kandidateninstrument für die Wahl zum Senat gibt es kein Interesse an verspäteten Zahlungen und es ist nicht möglich, die Zahlung zu verschieben oder gegebenenfalls in Raten aufzuteilen.
(5) Der Verwalter der Gebühr erstattet die Überschussgebühr für die Registrierung des Kandidateninstruments für die Wahl zum Senat ohne Antrag innerhalb eines Monats nach der Überzahlung. "
Artikel 103 (66) einschließlich des Titels wird gestrichen.
104. Absatz 67, einschließlich des Titels, lautet:
Abstimmungslisten
Alle Kandidaten sind auf der gemeinsamen Wahl aufgeführt. Die Reihenfolge der Bewerber wird von der Registrierungsstelle erstellt. Vor dem Namen jedes Bewerbers wird ein Feld aufgestellt.
105. Absatz 68, einschließlich des Titels, lautet:
Abstimmungsverfahren
Der Wähler wird in der Box vor dem Namen des Kandidaten das Kreuz des Kandidaten, für den er abstimmt, markieren. Der Stimmzettel wird in den offiziellen Briefumschlag eingefügt.
106. Absatz 69 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
107. Absatz 70, einschließlich des Titels, lautet:
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 28
„§ 31
§ 32
§ 33
„§ 38
„§ 41
„§ 59
„§ 59a
§ 59b
§ 59c
„§ 60
§ 61
§ 62
„§ 67
„§ 68
„§ 70
„§ 85
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
„§ 1
„§ 24
„§ 26
„§ 32
„§ 39
„§ 46
Čl. IV
ČÁST TŘETÍ
Čl. V
„§ 1
„§ 28
„§ 40
Čl. VI
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VII
„§ 1
„§ 22
§ 23
§ 24
„§ 26
„§ 27
§ 28
§ 29
„§ 43
„§ 65
Čl. VIII
ČÁST PÁTÁ
Čl. IX
„§ 1
„§ 28
„§ 33
„§ 42
„§ 49
Čl. X
ČÁST ŠESTÁ
Čl. XI
Čl. XII
ČÁST SEDMÁ
Čl. XIII
Čl. XIV
ČÁST OSMÁ
Čl. XV
Čl. XVI
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XVII
Čl. XVIII
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XIX
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XX
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XXI
„§ 88
Čl. XXII
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XXIII
Čl. XXIV
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XXV
Čl. XXVI
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XXVII
Čl. XXVIII
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XXIX
Čl. XXX
ČÁST SEDMNÁCTÁ
Čl. XXXI
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 89 / 2024 Slg., zur Änderung des Wahlgesetzes und bestimmter anderer Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Wahlgesetzes |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 16.04.2024 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.2026 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Banking, Geld
Europäisches Recht
Finanzen
Internationales Recht
Internationales öffentliches Recht
Macht der Exekutiv- und Regierungsbehörden
Politische Parteien und Bewegungen
Sozialschutzrecht
Verwaltungsbehörden
Verwaltungsrecht
Verwaltungsverfahren
Regierung
Verfassungsrecht
Gebietskörperschaften
Wahlen und Wahlrecht
Allgemeine interne Verwaltung
Gesundheit
Parlamentsdrucksache:
Drucksache Nr. 531
Öffentliche Verträge 5
Smlouva o údržbě, podpoře a rozvoji informačního systému správy voleb
Ministerstvo vnitra
S.ICZ a.s.
82 981 800 CZK
17.12.2024
Dohoda o úhradě pojistného - k dodatku č. 2 k pojistné smlouvě č. 3880129096 s Českou podnikatelskou...
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Technické služby Bystřice pod Hostýnem s. r. o.
123 987 CZK
02.04.2024
Objednávka zdravotní materiál
Nemocnice České Budějovice, a.s.
CARDION s.r.o.
1 062 000 CZK
12.08.2022
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Objednávka zdravotní materiál
Nemocnice České Budějovice, a.s.
Imedex, s r.o.
105 922 CZK
19.07.2022
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Pořízení dopravního automobilu pro jednotku SDH Loděnice
Obec Loděnice
TECHSPORT s.r.o.
27.03.2018
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Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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