Regierungsverordnung Nr. 89 / 2023 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 221 / 2019 Slg. über die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Investitionsincentives Act in der geänderten Fassung

Gültig Verordnung In Kraft seit 20.04.2023
89
REGIERUNGSORDNUNG
vom 22. März 2023
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 221 / 2019 Coll., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Investitionsincentives Act, geändert
Die Regierung erteilt gemäß § 1c (3), § 2 (4), § 3 Abs. 1, § 6a (7) (a) und § 11a Abs. 5 des Gesetzes Nr. 72 / 2000 Sl., über Investitionsanreize und zur Änderung bestimmter Gesetze (Investment Incentives Act), geändert durch Gesetz Nr. 192 / 2012 Sl., Gesetz Nr. 210 / 2019 Sl. und Gesetz Nr. 450 / 2020 Sl.:
Čl. I
Regierungsverordnung Nr. 221 / 2019 Slg., über die Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Investitionsincentives Act, geändert durch Regierungsverordnung Nr. 514 / 2020 Slg. und Regierungsverordnung Nr. 458 / 2021 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird das Wort "oder " am Ende von Buchstabe b gestrichen.
2. In Artikel 2 wird am Ende von Buchstabe c der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"d) eine Investitionsaktion in einem Zentrum für die Schaffung von Software, Rechenzentrum oder gemeinschaftlicher Servicezentrale, wenn die gesamte Investitionsaktion im Rahmen eines wichtigen Projekts von gemeinsamem europäischem Interesse durchgeführt werden soll, für das die Europäische Kommission beschlossen hat, die Vereinbarkeit ihrer Unterstützung mit dem Binnenmarkt zu genehmigen, und der Begünstigte des Investitionsanreizes wird an der Lösung des Projekts als direkter oder indirekter Teilnehmer teilnehmen."
3. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "nicht später als 7 Monate oder, wenn die Arbeitszeit in diesem Zeitraum angewendet wird, innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung des durchschnittlichen monatlichen Bruttolohns im tschechischen Statistischen Amt mindestens 80% der Arbeitnehmer des Empfängers einen Investitionsanreiz mit einem Arbeitsplatz am Ort der Durchführung des Monatslohns haben die durchschnittlichen Bruttomonatserlöse (1) durch die Worte ersetzt.
Fußnote 1 wird gestrichen.
4. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Absatz 1 wird "1%" durch "2%" ersetzt, und nach dem Wort "Bildung 4) werden die Worte "ein Investitionsanreiz von mindestens 10% oder der Anteil der Arbeitnehmer mit Hochschulbildung" eingefügt.
5. In Ziffer 3 (1) b) (2) wird "2%" durch "3%" ersetzt.
6. Im ersten Satz von Artikel 3 Absatz 3 werden die Worte "im Kreis" nach dem Wort "Zahlung" eingefügt, und der letzte Satz wird durch die Worte "Der Gesamtdurchschnitt der monatlichen Bruttolöhne von Arbeitnehmern des Empfängers des Investitionsanreizes an dem Ort, an dem die Investition durchgeführt wird, wird an dem Ort bestimmt, an dem die Investitionstätigkeit durchgeführt wird, in die Zahl der Arbeitnehmer mit einer festen Wochenarbeitszeit umgewandelt."
Fußnote 5 wird gestrichen.
7. Absatz 3 (4) lautet wie folgt:
„(4) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung gilt nicht, wenn
a) die gesamte Investitionstätigkeit im Bezirk gemäß Absatz 2 Buchstabe a durchzuführen ist;
b) die gesamte Investitionsaktion im Rahmen eines wichtigen Projekts von gemeinsamem europäischem Interesse durchgeführt werden soll, für das die Europäische Kommission durch Beschluss zur Billigung der Vereinbarkeit ihrer Unterstützung mit dem Binnenmarkt entschieden hat, und der Begünstigte des Investitionsanreizes an der Lösung des Projekts als direkter oder indirekter Teilnehmer beteiligt ist; oder
c) eine strategische Investitionsaktion mit Ausnahme einer strategischen Investitionsaktion nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b);
8. In Artikel 3 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Bedingung für die Schaffung einer Mindestanzahl neuer Arbeitsplätze gemäß Absatz 5 Buchstabe b, Absatz 6 Buchstabe a Absatz 1, Absatz 6 Buchstabe b Absatz 1, Absatz 6 Buchstabe c Absatz 1 und Absatz 6 Buchstabe d Absatz 1 gilt nicht, wenn das gesamte Investitionsvorhaben im Rahmen eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse durchgeführt werden soll, für das die Europäische Kommission beschlossen hat, die Vereinbarkeit ihrer Unterstützung mit dem Binnenmarkt und dem Empfänger der Investitionsanreize zu genehmigen.
9. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "oder ein Erzeugnis, das für die Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen bestimmt ist, zur Verbesserung der Energieeffizienz oder zur Verringerung der Energieeffizienz von Gebäuden gemäß Anhang 4 dieser Verordnung" nach den Worten "Verordnung" eingefügt.
10. In Artikel 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Werte der immateriellen und immateriellen Anlagevermögen und die Zahl der neuen Arbeitsplätze gemäß den Absätzen 1, 4 und 5 gelten nicht, wenn die gesamte Anlagetätigkeit im Rahmen eines wichtigen Projekts von gemeinsamem europäischem Interesse durchgeführt werden soll, für das die Europäische Kommission durch ihre Entscheidung über die Vereinbarkeit ihrer Unterstützung mit dem Binnenmarkt beschlossen hat und der Begünstigte des Investitionsanreizes an der Lösung des Projekts als direkter oder indirekter Teilnehmer beteiligt ist."
11.
„§ 6
Maximale materielle Unterstützung für den Erwerb fester materieller und immaterieller Vermögenswerte für strategische Investitionen
(1) Die Höhe der materiellen Beihilfen für den Erwerb langfristiger materieller und immaterieller Vermögenswerte für einen strategischen Investitionsbetrieb darf 20 % der insgesamt förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
(2) Sollen die Investitionsmaßnahmen in einer Region des Zusammenhalts der Tschechischen Republik mit einem zulässigen Niveau der öffentlichen Unterstützung von weniger als 20 % durchgeführt werden, so darf der Betrag der materiellen Unterstützung für den Erwerb langfristiger materieller und immaterieller Vermögenswerte für eine strategische Investitionsaktion den zulässigen Umfang der öffentlichen Unterstützung, die durch die Regierungsverordnung über das zulässige Niveau der öffentlichen Unterstützung in den Regionen der Tschechischen Republik festgelegt wurde, nicht überschreiten.
(3) Die materielle Unterstützung für den Erwerb langfristiger materieller und immaterieller Vermögenswerte für ein strategisches Investitionsereignis in einem Technologiezentrum oder einem strategischen Dienstleistungszentrum kann maximal 500 000 000 CZK betragen."
12. In Anhang 1 in Form des Teils "II. INVESTMENT ACTION DATA ' wird am Ende von Punkt 3 folgender Punkt 3.1 angefügt:

".
13. In Anhang 1 in Form des Abschnitts II. INVESTMENT ACTION DATA, Punkt 14.0 lautet wie folgt:

".
14. In Anhang 1 in Form des Abschnitts II. INVESTMENT ACTION DATA, Nummer 15.2 erhält folgende Fassung:

".
15. In Anhang 1 in Form des Abschnitts II. DATEN ÜBER INVESTMENT ACTIONEN 'in Punkt 15.4, die Worte' Nr. 93 / 2016 Coll., auf den Abfallkatalog' werden durch die Worte "Nr. 8 / 2021 Coll., auf den Abfallkatalog und auf die Beurteilung von Abfallbeschaffenheiten (Abfallkatalog), geändert durch Dekret Nr. 445 / 2022 Coll. "und der Text" Nr. 383 / 2001 Coll.
16. In Anhang 1 in Form des Teils "III. INVESTMENT INVESTITIONSDATEN ', werden am Ende von Nummer 7.2 die folgenden Unterabsätze 7.2.3 bis 7.2.5 angefügt:

".
17. In Anhang 1 in Form des mit "III" bezeichneten Teils. INVESTMENT INVESTMENT DATA ', wird am Ende von Punkt 10 der folgende Punkt 10.10 angefügt:

".
18. In Anhang 3 erhält Nummer 4 folgende Fassung:
"4.4. Forschung und Entwicklung zur Herstellung von Halbleitersubstraten für elektronische Anwendungen;
4.5. Forschung und Entwicklung im Bereich der Herstellung integrierter Schaltungen,
4.6. Forschung und Entwicklung im Bereich der digitalen integrierten Schaltungen,
4.7. Forschung und Entwicklung von flüchtigen und nichtflüchtigen Speichern auf Basis integrierter Schaltungen und anderer Halbleitertechnologien,
4.8. Forschung und Entwicklung von optischen Schaltungen und anderen optischen Elementen, die für Rechenaufgaben bestimmt sind,
4.9. Forschung und Entwicklung von Quantennetzwerk-Hardware-Elementen,
4.10. Forschung und Entwicklung von Halbleiterelementen von Quantenrechnern,
4.11. Forschung und Entwicklung von Quantenrechnern.
19. Der folgende Anhang 4 wird angefügt:

"Anhang Nr. 4 zur Regierungsverordnung Nr. 221 / 2019 Coll.
Ausgewählte Produkte zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, zur Verbesserung der Energieeffizienz oder zur Verringerung der Energieeffizienz von Gebäuden
1.Tepelná čerpadla včetně řídicích systémů.
2.Fotovoltaické systémy včetně řídicích systémů.
3.Solární termické systémy včetně řídicích systémů.
4.Solární hybridní systémy, rekuperační jednotky a teplovzdušné solární panely.
5.Jaderné reaktory a neozářené palivové články pro jaderné reaktory.
6.Parogenerátory a kondenzátory.
7.Vodní turbíny, vodní kola a jejich regulátory.
8.Větrné turbíny.
9.Generátorová soustrojí poháněná energií větru.
10.Elektrolyzéry pro výrobu vodíku z obnovitelných zdrojů energie, vodíkové palivové články.
11.Měřiče dodávky nebo spotřeby plynů, kapalin a elektrické energie.
12.Bateriová úložiště pro elektřinu pocházející z obnovitelných zdrojů energie včetně řídicích systémů.
13.Izolační materiály používané jako tepelná izolace konstrukcí a rozvodů ve stavebnictví.
14.Dobíjecí stanice pro elektromobily, plnicí stanice pro vodíková elektrická vozidla.
15.Teplovodní kotle na biomasu a elektřinu pro vytápění vnitřních prostorů.
16.Výkonové čipy.
17.Trakční baterie pro elektrická vozidla včetně řídicích systémů.
18.Elektromotory pro elektrická vozidla.“.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Síkela v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 89 / 2023 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 221 / 2019 Slg., über die Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Investitionsincentives Act, geändert
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.04.2023
In Kraft seit20.04.2023
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

Darovací smlouva na poskytnutí peněžního daru
Město Vítkov CEBENA - Cesta bezmoci a naděje, z. s.
60 500 CZK
08.10.2024
87 120 CZK
26.02.2024
Darovací smlouva na poskytnutí peněžního daru - kaple Lhotka
Město Vítkov Římskokatolická farnost Nové Těchanovice
108 900 CZK
08.03.2023
65 340 CZK
08.03.2023
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf