Gesetz Nr. 89 / 2017 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 73 / 2012 Coll., über Stoffe, die die Ozonschicht und auf fluoriertes Treibhausgas abbauen

Gültig In Kraft seit 01.04.2017
89
DIE RECHT
vom 21. Februar 2017
zur Änderung des Gesetzes Nr. 73/2012 Slg. über Stoffe, die die Ozonschicht und fluorierte Treibhausgase verarmen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 73/2012 Slg., über Stoffe, die die Ozonschicht und fluorierte Treibhausgase verarmen, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 (1), einschließlich Fußnote 2, lautet wie folgt:
"(1) Dieses Gesetz baut auf den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union1), (2) und regelt die Rechte und Pflichten von Personen und die Befugnisse der Verwaltungsbehörden beim Schutz der Ozonschicht zur Aufhebung der Erd- und Erdklimaanlage gegen die negativen Auswirkungen von kontrollierten Stoffen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Stoffe, die die Ozonschicht verarmen, in der geänderten Fassung ("EU-kontrollierter Stoff").
(2) Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842 / 2006. Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 2068 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung von Etiketten für fluorierte Treibhausgase enthaltende Erzeugnisse und Ausrüstung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates. Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Einführung von Mindestanforderungen an die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf stationäre Kälte- und Klimageräte sowie Wärmepumpen und Kälteaggregate für Kühlfahrzeuge und Anhänger, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sowie für die Zertifizierung von Betrieben in Bezug auf stationäre Kälte- und Klimageräte Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 2066 der Kommission vom 17. November 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, Mindestanforderungen an die Zertifizierung von natürlichen Personen, die die Installation, Wartung, Reparatur oder Stilllegung von elektrischen Schaltgeräten mit fluorierten Treibhausgasen durchführen, oder die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus stationären elektrischen Schaltgeräten und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifizierung. Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 2065 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung des Formats für die Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates. Verordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Formaten und Berichtsmethoden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase. Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen an Ausbildungsprogramme und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Personalschulbescheinigungen in Bezug auf Klimasysteme für bestimmte Kraftfahrzeuge mit bestimmten fluorierten Treibhausgasen. Verordnung (EG) Nr. 306 / 2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Zertifizierung von Personal, das die Rückgewinnung von Lösungsmitteln auf der Grundlage bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Anlagen durchführt und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Bescheinigung. Verordnung (EG) Nr. 304 / 2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Zertifizierung von Unternehmen und Arbeitnehmern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der Zertifizierung für stationäre Brandschutzsysteme und Feuerlöscher mit bestimmten fluorierten Treibhausgasen. Verordnung (EG) Nr. 1516 / 2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung von Standard-Leckstandskontrollanforderungen für stationäre Kälte-, Klima- und Wärmepumpen mit bestimmten fluorierten Treibhausgasen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates. Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften für die Leckagekontrolle für stationäre Brandschutzsysteme mit bestimmten fluorierten Treibhausgasen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates.
2. die Worte "oder kontrollierte Stoffe" werden nach den Worten "Grünhausgase" eingefügt.
3. Im ersten Satz von Absatz 3 Absatz 1 wird "3 " durch" 9" ersetzt und im zweiten Satz "g " durch" f" ersetzt.
4. Die Rubrik 4 lautet: "Bedingungen für den Betrieb und den Verkauf von Geräten mit kontrollierten Stoffen oder fluorierten Treibhausgasen."
5. Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben j und k:
„(j) die zurückgewonnene Menge an kontrolliertem Stoff und die Angabe seiner Veräußerung an eine zertifizierte Person, einschließlich der Nummer ihrer Bescheinigung und gegebenenfalls des Namens und gegebenenfalls des Namens, des Nachnamens und der Kennnummer der Person, des Unternehmens, der Rechtsform und der Personenkennnummer der juristischen Person;
c) die Bezeichnung und Menge des fluorierten Treibhausgass oder eines anderen Stoffes, auf den das Gerät gelangt,
6. In Artikel 4 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 bis 5 eingefügt:
"(3) Ein Betreiber einer Anlage, die Unterlagen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates aufbewahrt und aufbewahrt, hält sie am Standort der Anlage.
(4) Die Person, die Kopien der Aufzeichnungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hält, ist verpflichtet, diese Kopien in Papier- oder elektronischen Form zu halten.
(5) Die Installation von nicht hermetisch verschlossenen Geräten, die mit fluorierten Treibhausgasen gefüllt sind, kann nur von einer zertifizierten Person durchgeführt werden. Eine Person, die an den Endverbraucher ein nicht-hermetisch versiegeltes Gerät mit fluorierten Treibhausgasen verkauft, darf dieses Gerät nur verkaufen, wenn sie von einem schriftlichen Vertrag unterstützt wird, was darauf hindeutet, dass die Installation von einer zertifizierten Person durchgeführt wird. Der Verkäufer einer mit fluorierten Treibhausgasen gefüllten nichthermetisch verschlossenen Anlage ist verpflichtet, diesen Vertrag für 5 Jahre zu behalten."
Absatz 3 wird zu Absatz 6.
7. In Artikel 8 Absatz 1 wird "Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 303 / 2008 " ersetzt durch" Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 2067 der Kommission und "Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 305 / 2008 " ersetzt durch" Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 2066 der Kommission".
8. In Absatz 8 wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe h angefügt:
"(h) den Entwurf der Liste der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer beruflichen Biographien."
9. in Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe e) werden die Worte "im letzten Kalendermonat" nach dem Wort "was" eingefügt.
10. In Artikel 8 wird am Ende des Absatzes 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben g und h angefügt:
„g) Angebot und im Interesse mindestens einmal alle drei Jahre, die die Bedingungen des Artikels 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen,
(h) veröffentlichen in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht, Informationen über Technologien zum Austausch von fluorierten Treibhausgasen, die sichere Verwaltung solcher Substitute und deren Managementverpflichtungen und die mit ihnen ausgestatteten Einrichtungen."
11. In Artikel 8 Absatz 6 werden die Worte "und (h)" am Ende des Wortlauts von Buchstabe b angefügt.
12. In Artikel 8 Absatz 8 werden die Worte "direkt für die Verordnung der Europäischen Union über bestimmte fluorierte Treibhausgase und ihre Durchführungsbestimmungen" durch die Worte "direkt für die Europäische Union2 anwendbar" ersetzt.
13. In Absatz 9 wird der Punkt am Ende des Absatzes 4 durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:
„(e) dem Ministerium einmal im Monat eine Liste der im vorangegangenen Kalendermonat zugelassenen Personen elektronisch zusenden; die Liste enthält den Namen, die Namen und den Nachnamen des Inhabers der Bescheinigung, des Telefons oder der E-Mail-Adresse, die Anschrift, das Datum der Ausstellung der Bescheinigung und die Registrierungsnummer der Bescheinigung."
14. In Artikel 9 Absatz 7 werden die Worte "direkt anwendbare Verordnung der Europäischen Union über bestimmte fluorierte Treibhausgase und ihre Durchführungsbestimmungen" durch die Worte "direkt anwendbare Bestimmungen der Europäischen Union" ersetzt.
15. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen.
Die Buchstaben e bis h werden als Buchstaben d bis g umnumeriert.
16. in Absatz 10 (3) wird "(a) bis (d)" durch "(a) bis (c)" ersetzt;
17. In Artikel 10 Absatz 4 des einleitenden Teils der Bestimmung wird der Text "(e) bis (h)" durch den Text "(d) bis (g)" ersetzt; in Buchstabe b wird der Text "(e) bis (g)" durch den Text "(d) bis (f)" ersetzt und in Buchstabe d) wird der Text "(g)" durch den Text "(f)" ersetzt.
18. In Artikel 10 Absatz 6 werden die Worte "für dieses Gesetz vorgesehenen und unmittelbar anwendbaren Europäischen Union1), 2) "nach den Worten"-Verfahren eingefügt".
19. In Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis c wird "100 kg" durch "200 Tonnen CO2 -Äquivalent" ersetzt.
20. Absatz 12 wird gestrichen, einschließlich Titel und Fußnote 5.
21.
„§ 13
Informationssystem für zertifizierte Personen und Personen, die für die Ausbildung zugelassen sind
(1) Das Informationssystem für zertifizierte Personen und für die Ausbildung zertifizierte Personen ist ein Informationssystem der öffentlichen Verwaltung. Der Administrator und der Betreiber ist das Ministerium.
(2) Im Informationssystem für zertifizierte Personen und Personen, die für die Ausbildung zugelassen sind, sind folgende Angaben zu halten:
(a) Name oder Name oder Namen sowie der Name der beglaubigten Person oder Person, die die Ausbildungsbescheinigung ausgestellt hat;
b) die Nummer des Zertifikats oder der Ausbildungsbescheinigung und dessen Ausstellungsdatum;
c) die Anschrift oder Sitz der zertifizierten Person;
d) Anschrift oder Sitz der Person, die die Ausbildungsbescheinigung ausgestellt hat;
e) die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der zertifizierten Person oder Person, die die Ausbildungsbescheinigung ausgestellt hat.
(3) Daten aus dem Informationssystem von zertifizierten Personen und Personen, die für die Ausbildung gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis c zugelassen sind, werden auf der Website des Ministeriums veröffentlicht.
(4) Das Ministerium enthält in der Liste eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen ist, die eine Kopie der Bescheinigung an das Ministerium ersucht und übermittelt.
22. in Absatz 14 (1):
"(1) Wird ein Verstoß gegen die durch dieses Gesetz oder unmittelbar anwendbare Europäische Union1 vorgeschriebene Verpflichtung festgestellt, 2) kann das tschechische Umweltaufsichtsamt gegen diese Verpflichtung eine Abhilfe für die Person erheben. Zur Feststellung eines Verstoßes gegen die von der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union1), 2) für die Kennzeichnung von auf dem Markt befindlichen Erzeugnissen oder Ausrüstungen oder die in § 7 vorgesehene Verpflichtung kann das Tschechische Inspection Office gegen diese Verpflichtung einen Rechtsbehelf einlegen."
23. Absatz 15, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 15
Transfers
(1) Eine natürliche Person begeht eine Straftat durch:
a) im Gegensatz zu Absatz 4 (5) eine nicht-hermetisch versiegelte Vorrichtung mit fluorierten Treibhausgasen ohne Zertifikat installieren;
b) die Tätigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 1 ohne Genehmigung durchzuführen;
c) die in Absatz 9 Absatz 1 genannte Tätigkeit ohne Genehmigung durchzuführen;
d) die Tätigkeit nach Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 ohne Bescheinigung;
e) unter Verstoß gegen Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ein Produkt oder eine Ausrüstung mit oder auf kontrollierte Stoffe auf dem Markt,
f) gegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates absichtlich fluorierte Treibhausgase in die Atmosphäre freisetzen; oder
g) unter Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Lecküberprüfung, Wiedereinziehung, Installation, Wartung oder Service ohne Zertifikat durchzuführen.
(2) Eine natürliche Person mit kontrollierten Stoffen, deren Verwendung gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates verstößt, begeht durch Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.
a) die Übergabe an eine zertifizierte Person zur Entsorgung eines kontrollierten Stoffes nicht oder gewährleistet; oder
b) die Übertragung kontrollierter Stoffe nicht aufzeichnen oder diese Registrierung für einen bestimmten Zeitraum behalten.
(3) Eine natürliche Person, die Halone oder sein eigenes Brandschutzsystem oder ein Halonen-Feuerlöscher speichert, hat eine Straftat zu begehen, indem sie im Gegensatz zu Artikel 11 Absatz 2 einen Bericht mit Art und Beschreibung der Anlage, Anzahl und Menge der darin enthaltenen Halone, die Menge der verwendeten Halone, die Menge der gespeicherten Halone, die Maßnahmen zur Verringerung ihrer Emissionen und die Schätzung dieser Emissionen nicht vorlegt.
(4) Eine natürliche Person, die einen Behälter für den Transport oder die Lagerung von fluorierten Treibhausgasen verwendet, hat im Widerspruch zu Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates die Rückgewinnung der darin enthaltenen Rückstände von fluorierten Treibhausgasen nach Ablauf ihrer Lebensdauer zu verhindern.
(5) Eine natürliche Person, die die Instandhaltung oder Reparatur bestehender Kälte- oder Klimageräte oder Wärmepumpen durchführt, begeht eine Straftat, indem sie diese Ausrüstung nicht gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1005 / 2009 des Europäischen Parlaments und des Rates markiert.
(6) Eine Strafe kann wegen einer Straftat verhängt werden:
a) 1 000 000 CZK, wenn es sich um eine Straftat gemäß Absatz 1 Buchstabe a, e oder f handelt;
b) 500 000 CZK, wenn es sich um eine Straftat gemäß Absatz 2 oder 4 handelt;
c) 250.000 CZK, wenn die in Absatz 1 Buchstaben b bis d oder g genannte Straftat begangen wird;
d) 100 000 CZK, wenn es sich um eine Straftat gemäß Absatz 3 oder 5 handelt.
24.
„§ 17
(1) Eine natürliche Person, ob legal oder legal, begeht eine administrative Straftat durch:
a) im Gegensatz zu Absatz 4 (5) eine nicht-hermetisch versiegelte Vorrichtung mit fluorierten Treibhausgasen ohne Zertifikat installieren;
b) die Tätigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 1 ohne Genehmigung durchzuführen;
c) die in Absatz 9 Absatz 1 genannte Tätigkeit ohne Genehmigung durchzuführen;
d) die in Artikel 10 Absatz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ohne Bescheinigung ausführen; oder
e) die in Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Tätigkeiten einer juristischen oder natürlichen Person, die nicht Inhaber der Bescheinigung über seine Niederlassung ist, unbefristet zu übertragen.
(2) Eine natürliche Person, ob legal oder legal, begeht eine administrative Straftat, indem sie dem Ministerium gemäß Absatz 11 (1) keinen Bericht unterbreitet, wenn
a) von einer Person aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr als 200 Tonnen CO2-Äquivalent fluorierter Treibhausgase erhalten;
b) mehr als 200 Tonnen fluoriertes Treibhausgas CO2 an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union weiterleiten;
c) mehr als 200 Tonnen fluoriertes Treibhausgas-CO2-Äquivalent; oder
d) sie wird zum ersten Mal auf dem Markt im Gebiet der Tschechischen Republik, Wiederbeschaffung, Wiederverwertung, Regenerat oder Entsorgung kontrollierter Stoffe.
(3) Eine Geldbuße wird für die Verhängung der Verwaltung verhängt:
a) 1 000 000 CZK, wenn es sich um eine in Absatz 1 genannte administrative Straftat handelt;
b) 500 000 CZK, wenn es sich um eine administrative Straftat gemäß Absatz 2 handelt.
25. Nach Abschnitt 17 werden folgende Abschnitte 17a und 17b eingefügt:
„§ 17a
(1) Eine juristische oder kommerzielle natürliche Person, die Kopien der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Ausschreibungen hält, begeht eine administrative Straftat, indem sie diese Kopien nicht in Papierform oder in elektronischer Form unter Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 4 hält.
(2) Eine juristische oder operative natürliche Person, die dem Endbenutzer mit fluorierten Treibhausgasen gefüllte, nichthermetisch versiegelte Ausrüstung verkauft, verübt gegen Artikel 4 Absatz 5 eine administrative Straftat.
a) die Ausrüstung ohne schriftlichen Nachweis zu verkaufen, dass die Installation von einer zertifizierten Person durchgeführt wird; oder
b) einen Vertrag für 5 Jahre nicht aufrechtzuerhalten, um eine nicht-hermetisch versiegelte Anlage zu installieren.
(3) Eine juristische oder kommerzielle natürliche Person, die im Gebiet der Tschechischen Republik Produkte oder Ausrüstungen mit fluorierten Treibhausgasen, für die die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union2 eine Benennung erfordern, in Verkehr bringt, indem sie im Gegensatz zu § 7 die Benennung dieser Erzeugnisse oder Ausrüstungen in der tschechischen oder slowakischen Sprache nicht gewährleistet.
(4) Eine juristische oder betreibbare natürliche Person, die Halone oder sein eigenes Brandschutzsystem oder ein Halonen-Feuerlöscher speichert, hat eine administrative Straftat zu begehen, indem sie unter Verstoß gegen Absatz 11 Absatz 2 einen Bericht mit Art und Beschreibung der Anlage, Anzahl und Menge der darin enthaltenen Halone, die Menge der verwendeten Halone, die Menge der gespeicherten Halone, die Maßnahmen zur Verringerung ihrer Emissionen und die Schätzung dieser Emissionen nicht vorlegt.
(5) Für die verwaltungsrechtliche Handlung wird eine Geldbuße verhängt:
(a) 1 000 000 CZK, wenn es sich um eine administrative Straftat gemäß Absatz 2 oder 3 handelt;
b) 500 000 CZK, wenn es sich um eine Verwaltungsstrafe nach Absatz 1 oder 4 handelt.
§ 17b
(1) Ein Betreiber einer Anlage, die Aufzeichnungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates aufrechterhält und aufrechterhält, begeht eine administrative Straftat, indem er keine Aufzeichnungen am Standort der Anlage im Widerspruch zu Artikel 4 Absatz 3 hält.
(2) Die Bewertungsstelle verpflichtet eine administrative Straftat durch:
a) sie entspricht nicht den in der Zulassung gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a genannten Prüfmaterialien;
b) den praktischen Teil der in der Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b genannten Instrumentenausrüstungsprüfung nicht durchführen;
c) keine Aufzeichnungen über den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung der Bieter, einschließlich der Einzel- und Gesamtergebnisse der Bewertung, für einen Zeitraum von 5 Jahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c;
d) im Gegensatz zu § 8 Abs. 4 d) verlangt der Antragsteller eine theoretische und praktische Prüfung der Pflichtschulung;
e) dem Ministerium einmal im Monat eine Liste von Personen, die die theoretische und praktische Prüfung im vorangegangenen Kalendermonat erfolgreich bestanden haben, gemäß § 8 Abs. 4 Buchstabe e;
f) das Ministerium und das tschechische Umweltaufsichtsamt 1 Monat vor der Prüfung des Ortes und Datums der Prüfung gemäß § 8 Absatz 4 Buchstabe f nicht unterrichtet;
g) die Ausbildung nicht mindestens einmal alle drei Jahre, die die Bedingungen des Artikels 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe g erfüllt, organisieren;
(h) im Widerspruch zu Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe h) wird er keine Informationen über die Technologien für den Austausch von fluorierten Treibhausgasen, die sichere Bewirtschaftung dieser Ersatzstoffe und die Verpflichtungen für ihre Handhabung und die mit ihnen ausgestatteten Einrichtungen offen legen;
i) die Prüfung der Bieter durch den Prüfungsausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 5 nicht durchführt; oder
(j) das Ministerium nicht über die Änderung der Daten gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a oder b unterrichtet.
(3) Die Bescheinigungsstelle begeht eine Verwaltungsstrafe durch
a) sie entspricht nicht dem in der Genehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a genannten Lehrmaterial;
b) nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b keine Aufzeichnungen über die Ausbildung und die Teilnehmer über einen Zeitraum von 5 Jahren halten;
c) eine Ausbildungsbescheinigung für eine Person, die keine Ausbildung erhalten hat, einschließlich der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission, die durch eine Prüfung zur Prüfung der erworbenen Kenntnisse gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c abgeschlossen wurde;
d) das Ministerium oder das tschechische Umweltaufsichtsamt 1 Monat vor der Prüfung des Standorts oder des Datums der Prüfung gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d;
e) dem Ministerium jährlich eine Liste der Personen, die im vorangegangenen Kalendermonat gemäß Abschnitt 9 Absatz 4 Buchstabe e zertifiziert sind, elektronisch zusenden oder
f) das Ministerium nicht über die Änderung der Identifizierung oder anderer Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 5 unterrichtet.
(4) Die beglaubigte Person begeht eine administrative Straftat, indem sie die in Artikel 10 Absatz 6 vorgesehenen zwingenden Verfahren nicht einhält.
(5) Der mobile Technologiebetreiber der Rückgewinnung von kontrollierten Stoffen und fluorierten Treibhausgasen bei der Rückgewinnung von inländischen Kühlprodukten hat eine Verwaltungsstrafe zu begehen, indem er das tschechische Umweltinspektionszentrum mindestens 14 Tage vor Beginn des Betriebs der mobilen Technologieeinleitung gemäß Abschnitt 10 (10) notifiziert.
(6) Eine Geldbuße wird für die verwaltungsmäßige Handlung verhängt:
a) 1 000 000 CZK, wenn es sich um eine administrative Straftat gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis f oder 3 Buchstaben a bis e handelt,
b) 500 000 CZK, wenn es sich um eine administrative Straftat gemäß Absatz 1, Absätze 2 Buchstabe g bis j, 3 Buchstabe f, 4 oder 5 handelt.
Artikel 26 (18) lautet:
„§ 18
(1) Eine natürliche Person, ob legal oder legal, begeht eine administrative Straftat durch:
a) unter Verstoß gegen Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Lecküberprüfung, Wiedereinziehung, Installation, Wartung oder Service ohne Zertifikat;
b) unter Verstoß gegen Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates keine Kopien der Aufzeichnungen von Anlagen, die mindestens 5 Tonnen fluoriertes Treibhausgas-CO2-Äquivalent enthalten, an denen sie Leckagekontrollen, Rückgewinnung, Installation, Wartung oder Wartung durchgeführt hat;
c) Verstoß gegen Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
1. bei der Durchführung der Entsorgung von Straßenfahrzeugen am Ende ihrer Lebensdauer der Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen durch eine Person, die Ausbildungszeugnisse hat;
2. bei der Reparatur oder Entsorgung durch Klimatisierung von Kraftfahrzeugen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die Rückgewinnung oder anschließende Rückgewinnung, Regeneration oder Entsorgung fluorierter Treibhausgase;
3. die Durchführung der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase nur von Personen, die Ausbildungsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 307 / 2008 der Kommission besitzen; oder
d) unter Verstoß gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt:
1. für den Druckguss von Magnesium, Schwefelfluorid in einer Menge von 850 kg pro Jahr und höher;
2. beim Befüllen der Reifen mit Schwefelfluorid oder einem sie enthaltenden Gemisch,
3. fluorierte Treibhausgase mit einem globalen Erwärmungspotenzial von 2.500 oder mehr bei der Wartung oder Aufrechterhaltung von Kälteanlagen mit einer Kapazität von 40 Tonnen oder mehr CO2-Äquivalent.
(2) Eine juristische oder operative natürliche Person begeht eine verwaltungstechnische Straftat durch das Inverkehrbringen von Produkten oder Geräten, die fluorierte Treibhausgase enthalten, unter Verstoß gegen Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(3) Eine juristische oder operative natürliche Person begeht eine administrative Straftat durch den Kauf von fluorierten Treibhausgasen für die Zwecke der Installation, Wartung, Wartung oder Reparatur von Geräten, ohne die entsprechende Bescheinigung oder Bescheinigung zu haben, im Gegensatz zu Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(4) Eine Geldbuße wird für die Verhängung der Verwaltung verhängt:
a) 1 500 000 CZK, wenn es sich um eine administrative Straftat gemäß Absatz 1 Buchstabe c oder d oder Absatz 2 handelt;
b) 1 000 000 CZK, wenn es sich um eine administrative Straftat gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b oder Absatz 3 handelt.
27. Nach Abschnitt 18 werden folgende Abschnitte 18a bis 18c eingefügt:
„§ 18a
(1) Eine juristische oder operative natürliche Person, die fluorierte Treibhausgase auf den Markt bringt, begeht eine administrative Straftat, indem sie nicht gegen Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates bewiesen hat, dass sie für die weitere Verwendung von Trifluormethan, das als Nebenprodukt in der Produktion erzeugt wird, einschließlich der Produktion von Rohstoffen, gemäß den besten Techniken entsandt oder zurückgewonnen hat.
(2) Eine natürliche Person, juristische oder operative Person, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates auf dem Markt fluorierte Treibhausgase, Ausrüstungen oder Produkte vertreibt, begeht im Widerspruch zu dieser Verordnung eine administrative Straftat:
a) sie dürfen die Erzeugnisse oder Ausrüstungen nicht beschriften;
b) nicht alle auf dem Etikett erforderlichen Angaben;
c) keine Angabe der erforderlichen Informationen in den Gebrauchsanweisungen oder in den für die Werbung verwendeten Beschreibungen;
d) keine Konformitätserklärung ausstellen, die die Aufnahme der fluorierten Gase in das Quotensystem vorsieht;
e) die Richtigkeit der Unterlagen oder die Konformitätserklärung durch einen unabhängigen, gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates akkreditierten Wirtschaftsprüfer nicht gewährleistet;
f) die Dokumentation oder Konformitätserklärung mindestens 5 Jahre nach dem Inverkehrbringen der Ausrüstung oder des Erzeugnisses nicht zu halten; oder
g) übertrifft die Quote für die Mengen fluorierter Treibhausgase, die gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates auf dem ihm zugeteilten Markt bereitgestellt werden oder gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates an diese übertragen werden.
(3) Eine juristische oder operative natürliche Person, die auf dem Markt Kühl- und Klimaprodukte oder Ausrüstungsgegenstände oder Wärmepumpen, die durch Schaum mit fluorierten Treibhausgasen isoliert werden, platziert, begeht vor dem Inverkehrbringen eine verwaltungstechnische Straftat, indem sie vor dem Inverkehrbringen die folgenden Geräte nicht kennzeichnet:
(4) Eine juristische oder operative natürliche Person, die mindestens 10 000 Tonnen fluoriertes Treibhausgas CO2-Äquivalent pro Jahr in Verkehr bringt, begeht unter Verstoß gegen Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eine administrative Straftat.
a) die Überprüfung der Richtigkeit der Daten durch einen unabhängigen Prüfer nicht gewährleistet;
b) einen Prüfbericht für mindestens 5 Jahre nicht aufrechtzuerhalten oder
c) übermittelt dem Ministerium, dem tschechischen Umweltaufsichtsamt oder der Kommission auf Anfrage keinen Prüfbericht.
(5) Für die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verwaltungsverstöße wird eine Geldbuße von bis zu 1 000 000 CZK verhängt.
§ 18b
(1) Eine natürliche juristische oder geschäftliche Person, die fluorierte Treibhausgase für die Zwecke der Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Geräten verkauft, begeht unter Verstoß gegen Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
a) keine vollständigen Aufzeichnungen über Personen, die fluorierte Treibhausgase kaufen;
b) diese Aufzeichnungen nicht für 5 Jahre hält, oder
c) fluorierte Treibhausgase an eine Person ohne entsprechende Bescheinigung oder Bescheinigung verkaufen.
(2) Eine juristische oder operative natürliche Person, die einen Behälter für den Transport oder die Lagerung von fluorierten Treibhausgasen verwendet, verübt eine administrative Straftat, indem sie unter Verstoß gegen Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates die Rückgewinnung der darin enthaltenen Rückstände von fluorierten Treibhausgasen nach Ablauf ihrer Lebensdauer nicht gewährleistet.
(3) Rechtliche oder geschäftliche natürliche Person, die
a) Erzeugung, Einfuhr oder Ausfuhr fluorierter Treibhausgase von mindestens 100 Tonnen CO2-Äquivalent oder einer Tonne pro Jahr;
b) Entsorgung von fluorierten Treibhausgasen von mindestens 1 000 Tonnen CO2 -Äquivalent oder einer Tonne pro Jahr;
c) die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen in Mengen von mindestens 1 000 Tonnen CO 2 -Äquivalenten oder einer metrischen Tonne pro Jahr; oder
d) Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase von mindestens 500 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr in Anlagen oder Produkten;
die Europäische Kommission unter Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine administrative Straftat unter Angabe der in Artikel 19 Absätze 1 bis 4 dieser Verordnung genannten Daten unterrichtet.
(4) Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission verpflichtet eine juristische oder operative natürliche Person, die Ausrüstung herstellt, deren fluorierte Treibhausgase außerhalb des Herstellungsorts hinzugefügt werden, Verwaltungsverstöße, indem sie die Menge, die außerhalb des Produktionsbetriebs hinzugefügt wird, oder die Gesamtmenge der fluorierten Treibhausgase unter Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/20 der Kommission angibt.
(5) Die mit fluorierten Treibhausgasen vorgefüllte legale oder betriebsbereite natürliche Person, die eine Einfuhrausrüstung für die Einfuhr mit fluorierten Treibhausgasen einführt, verpflichtet die Europäische Kommission unter Verstoß gegen Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht.
(6) Eine Geldbuße wird für die verwaltungsmäßige Handlung verhängt:
a) 1 500 000 CZK, wenn es sich um eine administrative Straftat gemäß Absatz 2 handelt;
b) 1 000 000 000 CZK, wenn es sich um eine Verwaltungstätigkeit nach den Absätzen 1, 3 bis 5 handelt.
§ 18c
(1) Der Betreiber einer Anlage, die fluorierte Treibhausgase enthält, begeht unter Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eine administrative Straftat.
a) für Anlagen, die mindestens 5 Tonnen fluoriertes Treibhausgas-CO2-Äquivalent enthalten, eine Überprüfung der Leckage durch eine zertifizierte Person;
b) für neu installierte Anlagen, die mindestens 5 Tonnen fluoriertes Treibhausgas-CO2-Äquivalent enthalten, stellen Sie sicher, dass die Leckageprüfung nicht unmittelbar nach ihrer Inbetriebnahme von einer zertifizierten Person durchgeführt wird;

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 89 / 2017 Coll., zur Änderung von Gesetz Nr. 73 / 2012 Coll., über Stoffe, die die Ozonschicht und auf fluorierte Treibhausgase abreichern
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.03.2017
In Kraft seit01.04.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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