Gefunden am Verfassungsgericht der Tschechischen Republik Nr. 88 / 1997 Coll.
Die Feststellung des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik vom 2. April 1997 über einen Vorschlag, der zusammen mit einer Verfassungsbeschwerde zur Nichtigerklärung der §§ 49 Abs. 2, 3 und 4, § 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 247 / 1995 Slg., über Wahlen zum Parlament der Tschechischen Republik und zur Änderung und Ergänzung bestimmter anderer Gesetze sowie § 200n Abs. 1 des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Sl.
Zeitliche Textfassungen
30.04.1997
Verkündet
In Kraft seit 30.04.1997
Novellierungen
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