Mitteilung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Nr. 87 / 2007 Coll.
Mitteilung des Ministeriums für Arbeit und Soziales über den anwendbaren Betrag zur Bestimmung des Gesamtbetrags der Lohnansprüche an einen Arbeitnehmer gemäß Gesetz Nr. 118 / 2000 Slg., zum Schutz der Arbeitnehmer in der Insolvenz der Arbeitgeber und zur Änderung bestimmter Gesetze
Gültig
Kommunikation
Textfassungen:
20.04.2007
87.
Kommunikation
Ministerium für Arbeit und Soziales
vom 13. April 2007
über den anwendbaren Betrag für die Bestimmung des Gesamtbetrags der Lohnansprüche, die einem Arbeitnehmer gemäß Gesetz Nr. 118 / 2000 Slg., über den Schutz der Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers und über die Änderung bestimmter Gesetze gezahlt werden
Das Ministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 118 / 2000 Slg., über den Schutz der Arbeitnehmer in der Insolvenz der Arbeitgeber und über die Änderung bestimmter Gesetze in der geänderten Fassung, gibt an, dass die Höhe des Gesamtbetrags der Lohnansprüche an einen Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 30. April 2008 CZK 20 211 ist.
Minister:
Netime v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Mitteilung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Nr. 87 / 2007 Slg. über den anwendbaren Betrag zur Bestimmung des Gesamtbetrags der Lohnansprüche, die einem Arbeitnehmer gemäß Gesetz Nr. 118 / 2000 Slg. gezahlt werden, zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Insolvenz der Arbeitgeber und zur Änderung bestimmter Gesetze |
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| Art der Vorschrift | Kommunikation |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 20.04.2007 |
|---|---|
| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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