Regierungsverordnung Nr. 87 / 2005 Coll.
Verordnung der Regierung zur Bestimmung des Organs, das das Instrument der Durchsetzbarkeit von Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaften trägt
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.