Gesetz Nr. 86 / 1949 Coll.
Gesetz über Wildhüter zum Schutz von Wäldern, Feldbesitz, Jagd, Fischerei und Wasser- und Wasserarbeiten
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.