Act Nr. 85 / 2024 Coll.

Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Nicht-Performance Credit Market Act

Gültig Recht In Kraft seit 01.05.2024
85
DIE RECHT
vom 6. März 2024
zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Gesetzes über den nicht-leistungsfähigen Kreditmarkt
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Zivilgesetzbuchs
Čl. I
In Artikel 267b des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Coll., Zivilgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 285 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 139 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 293 / 2013 Coll. und Gesetz Nr. 307 / 2018 Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Durchführung von Beschlüssen über die Vermögenswerte des nicht-exekutiven Kreditverwalters, des ausländischen Verwalters des nicht-exekutiven Kredits oder des nicht-bankierenden Verbraucherkreditverwalters unterliegt nicht den von diesen Personen bei der Verwaltung des nicht-exekutiven Kredits als Schuld an den Kreditverwalter nach dem Gesetz über den nicht-exekutiven Kreditmarkt (109) erhaltenen Mitteln."
Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
Fußnote 109 lautet:
"109) § 10 des Gesetzes Nr. 84 / 2024 Coll. über den Nicht-Leistungs-Kreditmarkt.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Bankengesetzes
Čl. II
Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011
1. In Artikel 1 Absatz 3 wird nach Buchstabe p folgende Nummer (q) eingefügt:
"(q) Verwaltung nicht-exekutiver Kredite nach dem Gesetz über den nicht-exekutiven Kreditmarkt",
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
2. in Absatz 1 (3) (r), "(p)" wird durch "(q)" ersetzt.
3. In Artikel 5d wird am Ende von Buchstabe o der Punkt durch eine Komma ersetzt und der folgende Buchstabe p angefügt:
"(p) Verwaltung von nicht-exekutiven Krediten."
Čl. III
Übergangsbestimmungen
Eine Bank und eine ausländische Bank, die eine von der Tschechischen Nationalbank zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilte Banklizenz haben, gelten als befugt, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein nicht-exekutives Darlehen nach dem für den nicht-exekutiven Kreditmarkt geltenden Recht zu verwalten.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Gesetzes über Spar- und Kreditgenossenschaften
Čl. IV
In Artikel 3 des Gesetzes Nr. 87 / 1995 Slg., über Spar- und Kreditgenossenschaften und bestimmte damit verbundene Maßnahmen und über die Ergänzung des Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg., über Einkommensteuer, geändert, geändert, Gesetz Nr. 100 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 257 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 280 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 377 / 2007 Slg.
"(i) Verwaltung von nicht-exekutiven Krediten nach dem Gesetz über den nicht-exekutiven Kreditmarkt für Mitglieder."
Čl. V
Übergangsbestimmungen
Die Spar- und Kreditgenossenschaft, die die von der Tschechischen Nationalbank zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilte Genehmigung erteilt hat, gilt als befugt, seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein nicht-exekutives Darlehen nach dem für den nicht-exekutiven Kreditmarkt geltenden Recht zu verwalten.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Verwaltungsgebührengesetzes
Čl. VI
In Eintrag 65 (4) des Anhangs des Gesetzes Nr. 634/2004 Slg. über Verwaltungsgebühren in der Fassung des Gesetzes Nr. 96/2022 Slg. wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f)k činnosti správce nevýkonného úvěruKč 20 000“.

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Verbraucherkreditgesetzes
Čl. VII
Gesetz Nr. 257 / 2016 Coll., on Consumer Credit, geändert durch Gesetz Nr. 183 / 2017 Coll., Gesetz Nr. 303 / 2017 Coll., Gesetz Nr. 307 / 2018 Coll., Gesetz Nr. 186 / 2020 Coll., Gesetz Nr. 237 / 2020 Coll., Gesetz Nr. 353 / 2021 Coll., Gesetz Nr. 96 / 2022 Coll. und Gesetz Nr. 462
1. In Artikel 8 Absatz 3 werden die Worte "und 4" nach der Nummer" 3 eingefügt.
2. Der folgende Abschnitt 9a wird nach Abschnitt 9 eingefügt, einschließlich des Titels:
„§ 9a
Weitere Tätigkeit des Nichtbank-Verbraucherkreditanbieters
Der Nichtbanking-Anbieter eines Verbraucherkredits kann auch auf der Grundlage einer Zulassung zum Betrieb eines Nichtbanking-Anbieters eines Verbraucherkredits nach dem für den nichttransformierenden Markt geltenden Recht ein nicht-exekutives Kreditgeschäft verwalten."
3. In Artikel 15 Absatz 2 werden am Ende des Textes in Buchstabe h die Worte "inklusive Verfahren für einen nichtbankierenden Verbraucherkreditanbieter, um sich zu bemühen, geeignete Maßnahmen vor der Eröffnung des Forderungsverfahrens des Gläubigers aufgrund des Verbraucherausfalls anzuwenden.
4. In Artikel 15 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die in Absatz 2 Buchstabe h genannten Maßnahmen berücksichtigen unter anderem die Situation des Verbrauchers und können beispielsweise Folgendes umfassen:
a) Teil- oder Gesamtrefinanzierung des Verbraucherkredits oder
b) eine Änderung der Haftung des Verbraucherkreditvertrags, z. B.:
1. Verlängerung der Laufzeit des Verbraucherkredits;
2. eine oder mehrere Raten von Verbraucherkrediten;
3. Verringerung des Anleihezinses;
4. die Veränderung der Währung, in der der Verbraucherkredit ausgedrückt wird, oder
5. eine andere Änderung der Rückzahlung des Verbraucherkredits.
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
5. Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b:
b) den Gegenstand der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Tätigkeit, soweit die Berufsgruppen betroffen sind; im Falle eines Nichtbank-Verbraucherkreditanbieters der Gegenstand der in Abschnitt 9a genannten Tätigkeit;
6. Nach Abschnitt 101 wird folgender Abschnitt 101a eingefügt, einschließlich des Titels:
„§ 101a
Angaben zur Änderung des Inhalts der Verpflichtung des Verbraucherkreditvertrags
Vor der Änderung des Inhalts der Verpflichtung zur Verbraucherkreditvereinbarung hat der Anbieter dem Verbraucher Folgendes mitzuteilen:
a) eine Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls, ob die Änderung bedingt ist durch die Zustimmung des Verbrauchers oder durch das Gesetz;
b) den voraussichtlichen Zeitpunkt der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Änderungen; und
c) Informationen über die Möglichkeit des Verbrauchers, jederzeit eine Beschwerde über die vorgeschlagenen Änderungen der Aufsichtsbehörde einzureichen, einschließlich relevanter Kontaktdaten;
7. Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c
c) wenn es sich nicht um einen Nichtbankenanbieter von Verbraucherkrediten handelt, wird er Artikel 8 Absatz 3 nicht einführen oder anwenden;
1. die Regeln der Vergütung oder die Regeln der Kontrolle der Personen, durch die sie tätig sind;
2. die Vorschriften und Verfahren zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Verbraucher; oder
3. Regeln für die Verhandlungen mit späten Verbrauchern.
8. In Abschnitt 154 (3) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "bis 3 " durch" und 2" ersetzt.
9. In Artikel 154 Absatz 3 Buchstabe b wird "Punkt 1 " ersetzt durch" Nummern 1 und 3".
10. In Abschnitt 155 Absatz 2 des Einleitungsteils der Bestimmungen werden die Worte "Ziffer 1 und 2 " durch die Worte" Absatz 1 ersetzt.

ČÁST ŠESTÁ

Änderung des Zahlungsgesetzes
Čl. VIII
Gesetz Nr. 370 / 2017 Coll., zur Zahlung, geändert durch Gesetz Nr. 5 / 2019 Coll., Gesetz Nr. 298 / 2021 Coll., Gesetz Nr. 353 / 2021 Coll. und Gesetz Nr. 129 / 2022 Coll., wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 189 (2) wird der letzte Satz gestrichen.
2. In Artikel 236 Absatz 1 Buchstabe c wird „o“ durch „l" ersetzt.

ČÁST SEDMÁ

FINANZIERUNG
Čl. IX
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Pekarová Adamová v. r.
Pavel v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 85 / 2024 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Marktgesetzes in Nichterfüllungsdarlehen
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum11.04.2024
In Kraft seit01.05.2024
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 473
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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