Regierungsverordnung Nr. 84 / 2023 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung bestimmter Regierungsvorschriften im Rahmen der Annahme von Regierungsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinsamen Strategieplans der Europäischen Union für die Agrarpolitik

Gültig In Kraft seit 01.04.2023
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 22. März 2023
zur Änderung bestimmter Regierungsvorschriften im Rahmen der Annahme von Regierungsvorschriften zur Umsetzung des Strategieplans der Europäischen Union der Gemeinsamen Agrarpolitik
2c (5) des Gesetzes Nr. 252/1997 Slg., über Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 85/2004 Slg., Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 179 / 2014 Slg. und Gesetz Nr. 382 / 2022 Slg., und § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., Gesetz Nr.

ČÁST PRVNÍ

Änderung der Regierungsverordnung über bestimmte Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen und für die Errichtung von Ernten aus schnell wachsendem Holz auf landwirtschaftlichen Flächen, die für die Energienutzung bestimmt sind
Čl. I
In Artikel 8 des Gesetzes Nr. 308/2004 Slg. wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Zusammensetzung des Holzes wird bei der Gewährung der Erstattung nicht berücksichtigt."
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung 308/2004 Slg. eingeleiteten Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden nach der Regierungsverordnung 308/2004 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.

ČÁST DRUHÁ

Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen für natürliche Behinderungen in Berggebieten, Gebieten mit anderen Behinderungen und Natura-2000-Gebieten auf landwirtschaftlichen Flächen
Čl. III
In Abschnitt 10 des Erlasses Nr. 75 / 2007 Slg., zu den Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen für natürliche Behinderungen in Berggebieten, Gebieten mit anderen Behinderungen und in Natura 2000 Gebieten auf landwirtschaftlichen Flächen, geändert durch Dekret Nr. 113 / 2008 Slg., Dekret Nr. 111 / 2010 Slg., Dekret Nr. 283 / 2011 Slg. und Dekret Nr. 308 / 2014 Sl., Absätze 3 und 4 sind wie folgt:
"(3) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

ČÁST TŘETÍ

Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen
Čl. IV
Regierungsverordnung Nr. 79 / 2007 Slg., zu den Bedingungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 114 / 2008 Slg., Regierungsverordnung Nr. 45 / 2009 Slg., Regierungsverordnung Nr. 61 / 2009 Slg., Regierungsverordnung Nr. 480 / 2009 Slg., Regierungsverordnung Nr. 78 / 2010 Slg., Regierungsverordnung Nr. 112 / 2010 Sl. Coll., Regierungsverordnung Nr. 49 / 2017 Coll.
„§ 20b
Kultur der landwirtschaftlichen Flächen
Im Sinne dieser Verordnung ist die Kultur der landwirtschaftlichen Flächen:
(a) Grasland, das eine Kultur der landwirtschaftlichen Flächen von Dauergrünland oder Grünland nach dem Erlass der Regierung, die die Einzelheiten der Bodennutzungsaufzeichnungen nach den Benutzerbeziehungen regelt, am 30. September 2014, die meisten davon die Kultur der Kultur der Ernte gemäß § 3i (b) Gesetz Nr. 252 / 1997 Coll., geändert durch Gesetz Nr. 128 / 2003 Coll., Gesetz Nr. 441 / 2005 Coll.
b) arables Land, das die Kultur der landwirtschaftlichen Flächen ist, Standardland unter einer Regierungsverordnung, die die Einzelheiten der Bodennutzungsaufzeichnungen nach den Nutzerbeziehungen regelt; im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a bedeutet arable Landkultur eine Kultur des Ackerlandstandards oder Aals unter einer Regierungsverordnung, die die Einzelheiten der Bodennutzungsaufzeichnungen nach den Nutzerbeziehungen regelt; und
c) Obstgärten, die sich auf eine Kultur der landwirtschaftlichen Flächen beziehen, eine dauerhafte Kultur der Obstgärten gemäß einer Regierungsverordnung über die Einzelheiten der Bodennutzungsaufzeichnungen nach den Nutzerbeziehungen; im Sinne von Artikel 7 Absätze 10 und 11 Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a) Absatz 3 der landwirtschaftlichen Flächenaufzeichnungen gelten als ständige Kultur der Landwirtschaft.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen
Čl. V
Regierungsverordnung Nr. 239 / 2007 Slg., zur Festlegung von Bedingungen für die Gewährung von Subventionen auf der Afforestation landwirtschaftlicher Flächen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 148 / 2008 Slg., Regierungsverordnung Nr. 83 / 2009 Slg., Regierungsverordnung Nr. 480 / 2009 Slg., Regierungsverordnung Nr. 448 / 2012 Slg., Regierungsverordnung Nr. 298 / 2013 Sl.
1. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c
"(c) die in der Regierungsverordnung festgelegten Regeln für die Einhaltung der Regeln für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Betriebsinhaber während des gesamten Kalenderjahres auf allen Bodenblöcken (6) oder deren im Bodenregister des Antragstellers eingetragenen Arbeiten einhalten."
2. In Artikel 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Zusammensetzung des Holzes wird bei der Gewährung der Erstattung für die Einstellung der landwirtschaftlichen Erzeugung nicht berücksichtigt."
Čl. VI
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 239/2007 Slg. eingeleiteten Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 239/2007 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.

ČÁST PÁTÁ

Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Erhaltung der Waldwirtschaft im Rahmen der Natura-2000-Maßnahme in Wäldern
Čl. VII
Regierungsverordnung Nr. 147 / 2008 Coll., zur Festlegung von Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Erhaltung der Wirtschaftsbevölkerung von Waldflächen im Rahmen der Natura 2000 Maßnahme in Wäldern, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 51 / 2009 Coll., Regierungsverordnung Nr. 83 / 2009 Coll., Regierungsverordnung Nr. 480 / 2009 Coll., Regierungsverordnung Nr. 369 / 2010 Coll., Regierungsverordnung Nr. 106 / 2012 Coll. Coll.
1. Absatz 4 (3) lautet wie folgt:
"(3) Der Antragsteller, der in den Titel der Aufrechterhaltung der Wirtschaftsakte aufgenommen wird, muss in dem Antrag auf Gewährung des in dem Antrag auf Aufnahme angegebenen Bereichs der ausgewählten Kulturgruppe, für den er für die Gewährung, die Daten aus dem Plan oder Umriss, die eindeutige Identifizierung 6 der gewählten Ethnizität und im Falle der Erneuerung die Wiederaufnahme angeben."
2. Artikel 5 Buchstabe g:
„g) der Antragsteller gemäß den in der Regierungsverordnung festgelegten Regeln für die gegenseitige Einhaltung der Vorschriften für die Landwirte während des gesamten Kalenderjahres auf Bodenblöcken oder Teilen davon, die im Landregister aufbewahrt werden, und auf den im Register der Raumwaldunterteilungseinheiten an den Antragsteller gehaltenen Grünlandgruppen tätig ist, und
3. Artikel 7 Absatz 5 Buchstaben b und c:
b) die ausgewählte Kulturgruppe nicht die Bedingung der Standortgenauigkeit gemäß Buchstabe a erfüllt, sondern mindestens 95 % der Fläche innerhalb der Kulturgruppe aus einem Plan oder Umriss, der um einen 50-Meter-Gürtel erhöht wird, und der Antragsteller des Fonds liefert eine zertifizierte Waldbewirtschaftungsbescheinigung, der Fonds gewährt dem Antragsteller eine Subvention auf der Grundlage eines Antrags auf eine Subvention, in der der der Antragsteller den geänderten Bereich angibt; oder
c) 95 % der Fläche der ausgewählten Kulturgruppe sind nicht im Plan oder Umriss enthalten, der um einen 50-Meter-Gürtel erhöht wird, beschließt der Fonds, die ausgewählte Kulturgruppe auszuschließen, um die Wirtschaftsakte aufrechtzuerhalten und die dem Bereich der gesamten ausgewählten Kulturgruppe gewährte Subvention zu erstatten, für die die Bedingung verletzt wurde.
4. Absatz 7 (8) lautet wie folgt:
"(8) Der Antragsteller legt dem Fonds einen Antrag auf Änderung der Einstufung vor, wenn die Änderung des in der Wirtschaftsakte enthaltenen Gebietes der ausgewählten Kulturgruppe bis zum frühesten 15. Mai auf die in Absatz 2 oder 3 genannten Tatsachen zurückzuführen ist, jedoch nicht später als die Vorlage des Antrags auf Subvention. Wird nach diesem Zeitpunkt ein Antrag gestellt, so lehnt der Fonds ihn ab. Diese Fristen gelten nicht für die Notifizierung der Intervention durch eine höhere Leistung (14).
5. Absatz 8 (1) wird gestrichen.
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3 umnummeriert.
6. Absatz 8 (3) wird gestrichen.
Čl. VIII
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 147/2008 Slg. eingeleiteten Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 147/2008 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.

ČÁST ŠESTÁ

Änderung der Regierungsverordnung über die Durchführung bestimmter Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse
Čl. IX
In Erlass Nr. 318 / 2008 Coll., zur Durchführung bestimmter Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse, geändert durch Dekret Nr. 215 / 2010 Coll., Dekret Nr. 309 / 2012 Coll., Dekret Nr. 179 / 2015 Coll., Dekret Nr. 327 / 2015 Coll., Dekret Nr. 341 / 2016 Coll., Dekret Nr. 425 / 2017 Coll.
„§ 11c
Besondere Bestimmungen
Der in den Artikeln 2 (1), 3 (1) und 8 (1), (4) und (9) genannte Antrag darf dem Fonds nicht für einen Zeitraum von 2023 und danach vorgelegt werden."
Čl. X
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 318/2008 Slg. eingeleiteten Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 318/2008 Slg., wie sie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.

ČÁST SEDMÁ

Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für forstwirtschaftliche Umweltmaßnahmen
Čl. XI
Regierungsverordnung Nr. 53 / 2009 Coll., Regierungsverordnung Nr. 369 / 2010 Coll., Regierungsverordnung Nr. 108 / 2012 Coll., Regierungsverordnung Nr. 448 / 2012 Coll., Regierungsverordnung Nr. 75 / 2013 Coll., Regierungsverordnung Nr. 400 / 2013 Coll., Regierungsverordnung Nr. 29 / 2014 Coll. Coll.
1. Artikel 5 Buchstabe f:
f) der Antragsteller gemäß den in der Regierungsverordnung festgelegten Regeln für die gegenseitige Einhaltung der Vorschriften für die Landwirte im Laufe des Kalenderjahres auf Bodenblöcken oder Teilen davon, die im Landregister aufbewahrt werden, sowie auf in das Register der räumlichen Waldaufteilungseinheiten an den Antragsteller gehaltenen Grünlandgruppen und
2. Artikel 7 Absatz 5 Buchstaben b und c:
b) die ausgewählte Kulturgruppe nicht mit der Bedingung der Positionierungsgenauigkeit gemäß Buchstabe a, sondern mindestens 95 % der Fläche innerhalb der Kulturgruppe aus einem Plan oder Umriss, der um einen 50 Meter langen Gürtel erhöht wird, und der Antragsteller des Fonds liefert dem Forstunternehmer eine Bescheinigung, so hat der Fonds auf Antrag einer Subvention, in der der Antragsteller den geänderten Bereich angibt, eine Subvention für diesen geänderten Bereich zu gewähren; oder
c) mindestens 95 % der Fläche der ausgewählten Kulturgruppe sind nicht Teil eines Plans oder Umrisses, der um einen 50 Meter langen Gürtel erhöht wird, der Fonds beschließt, die ausgewählte Kulturgruppe auszuschließen, um die Zusammensetzung der Arten zu verbessern und die dem Bereich der gesamten ausgewählten Kulturgruppe gewährte Subvention zu erstatten, für die die Bedingung verletzt wurde.
3. Absatz 7 (8) lautet wie folgt:
"(8) Der Antragsteller legt dem Fonds einen Antrag auf Änderung der Einstufung vor, wenn die Änderung des Bereichs der ausgewählten Kulturgruppe, die in der Verbesserung der Zusammensetzung der Arten enthalten ist, bis zum nächsten 15. Mai auf die in Absatz 2 oder 3 genannten Tatsachen zurückzuführen ist, jedoch nicht später als die Vorlage eines Antrags auf Subvention. Wird nach diesem Zeitpunkt ein Antrag gestellt, so lehnt der Fonds ihn ab. Diese Fristen gelten nicht für die Notifizierung der Intervention durch eine höhere Leistung (14).
Čl. XII
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 53/2009 Slg. eingeleiteten Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden nach der Regierungsverordnung Nr. 53/2009 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.

ČÁST OSMÁ

Änderung der Regierungsverordnung über bestimmte Bedingungen für die Gewährung von Direktzahlungen an Landwirte
Čl. XIII
Regierungsverordnung Nr. 50 / 2015 Coll., zur Festlegung bestimmter Bedingungen für die Gewährung von Direktzahlungen an Landwirte und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 113 / 2015 Coll., Regierungsverordnung Nr. 185 / 2015 Coll., Regierungsverordnung Nr. 61 / 2016 Coll., Regierungsverordnung Nr. 236 / 2016 Coll.
1. in Absatz 10 (5) (a) wird der Text "Nr. 307 / 2014 Coll" ersetzt durch "Anpassung der Details des Landnutzungsregisters nach den Nutzerbeziehungen".
2. in Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b wird der Text "Nr. 307 / 2014 Coll" durch die Worte "Anpassung der Details des Landnutzungsregisters nach den Nutzerbeziehungen" ersetzt.
3. In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Paragraph 3 (4) der Regierungsverordnung 307 / 2014 Slg., zur Bestimmung der Einzelheiten des Landnutzungsregisters nach den Nutzerbeziehungen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften" durch die Worte "Government Regulation for the details of the Landnutzung Register gemäß den Nutzerbeziehungen" ersetzt.
4. In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 13 Absatz 1 werden die Worte "Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Regierungsverordnung 307 / 2014 Slg., über die Bestimmung der Einzelheiten der Bodennutzungsaufzeichnungen nach den Nutzerbeziehungen und über die Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften" durch die Worte "Übergangsordnung für die Einzelheiten der Bodennutzungsaufzeichnungen nach den Nutzerbeziehungen" ersetzt.
5. in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e) werden die Worte "Artikel 3 (10) der Regierungsverordnung 307 / 2014 Slg., zur Bestimmung der Einzelheiten des Landnutzungsregisters nach den Nutzerbeziehungen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften" durch die Worte "Government Regulation for the details of the land use register after user Relations" ersetzt.
6. In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f werden die Worte "Paragraph 3 (12) des Regierungsdekrets 307 / 2014 Slg., zur Bestimmung der Einzelheiten der Bodennutzungsaufzeichnungen nach den Nutzerbeziehungen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften" durch die Worte "Übergangsregelung für die Einzelheiten der Bodennutzungsaufzeichnungen nach den Nutzerbeziehungen" ersetzt.
7. in Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 werden die Worte "Artikel 3 (10) des Gesetzes Nr. 307 / 2014 Slg., über die Bestimmung der Einzelheiten des Landnutzungsregisters nach den Nutzerbeziehungen und über die Änderung bestimmter verwandter staatlicher Vorschriften" durch die Worte "Übergangsregelung für die Einzelheiten des Landnutzungsregisters nach den Nutzerbeziehungen" ersetzt.

ČÁST DEVÁTÁ

Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen an Gebiete mit natürlichen oder anderen spezifischen Einschränkungen
Čl. XIV
In Artikel 6 Absatz 3 des Einleitungsbeschlusses Nr. 72 / 2015 Slg. werden die Worte "Nr. 307 / 2014 Slg., über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen für Flächen mit natürlichen oder anderen spezifischen Einschränkungen" durch die Worte "Anpassungsdetails" ersetzt.

ČÁST DESÁTÁ

Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen in den Gebieten Natura 2000 über landwirtschaftliche Flächen
Čl. XV
In Artikel 4 der Regierungsverordnung Nr. 73 / 2015 Slg., über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen in Natura 2000 Flächen auf landwirtschaftlichem Grund, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 49 / 2017 Slg., Regierungsverordnung Nr. 64 / 2020 Slg. und Regierungsverordnung Nr. 177 / 2021 Slg., Absatz 5 wird wie folgt hinzugefügt:
"(5) Der in Absatz 1 genannte Antrag darf nicht für einen Zeitraum von 2023 und danach dem Fonds vorgelegt werden."
Čl. XVI
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 73/2015 Slg. eingeleiteten Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 73/2015 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.

ČÁST JEDENÁCTÁ

Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für Tierschutzmaßnahmen
Čl. XVII
In Artikel 5 des Erlasses Nr. 74 / 2015 Slg., über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für Tierschutzmaßnahmen, geändert durch den Erlass Nr. 49 / 2017 Slg. und Erlass Nr. 177 / 2021 Slg., wird Absatz 5 angefügt:
"(5) Der in Absatz 1 genannte Antrag darf nicht für einen Zeitraum von 2023 und danach dem Fonds vorgelegt werden."
Čl. XVIII
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 74/2015 Slg. eingeleiteten Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 74/2015 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.

ČÁST DVANÁCTÁ

Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Umsetzung von umweltfreundlichen Agrarklimamaßnahmen
Čl. XIX
Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Slg., zu den Bedingungen für die Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen und zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 79 / 2007 Slg., zu den Bedingungen für die Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen, geändert, geändert, geändert, geändert, Regierungsverordnung Nr. 113 / 2015 Slg., Regierungsverordnung Nr. 63 / 2016 Slg.
1. In Artikel 6 Absatz 3 werden die Worte "Paragraph 1 des Regierungsdekrets 307 / 2014 Coll., zur Bestimmung der Einzelheiten der Bodennutzungsaufzeichnungen nach den Benutzerbeziehungen, in der geänderten Fassung " durch die Worte ersetzt" Die Regierungsverordnung über die Einzelheiten der Bodennutzungsprotokolle nach den Nutzerbeziehungen.
2. in § 9 Abs. 2 (a) (1) und (2) sowie in § 16 Abs. 5 (a) und (b) werden die Worte "§ 1 des Regierungsdekrets Nr. 307 / 2014 Coll" durch die Worte "Government Regulation for the details of land use records gemäß user Relations" ersetzt.
3. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b:
b) Der Antragsteller hat die Verwaltung und Verwaltung gemäß
1. die in der Regierungsverordnung genannten Regeln für die Einhaltung der Vorschriften für Zahlungen an Landwirte,
2. die Bedingungen für die Mindestanforderungen an die Verwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß der Regierungsverordnung über die Vorschriften für die Überführung von Zahlungen an Landwirte und
3. andere Bedingungen dieser Verordnung,
4. In § 9 Absatz 2 Buchstabe f werden die Worte "§ 7 Absatz 2 Buchstabe c und § 7 Absatz 5 der Regierungsverordnung Nr. 50 / 2015 Slg., zu bestimmten Bedingungen für die Gewährung von Direktzahlungen an Landwirte und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Vorschriften der Regierung in der geänderten Fassung" durch die Worte "die Regierungsverordnung über die Einzelheiten der Bodennutzungsaufzeichnungen nach den Nutzerbeziehungen" ersetzt.
5. Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a:
„a) die georäumlichen Informationen über die vom Antragsteller in der Anmeldung angegebenen Teile der Bodenblöcke oder Teile davon; für das in Artikel 2 Buchstabe a genannte Unterabsatz, georäumliche Informationen über die Produktionsfläche und „
6. In § 12 (2), § 13 (2), § 15 (2), § 16 (2), § 20 (2), § 22 Abs. 2 und § 22a Abs. 2 werden die Worte "eine Skizze der relevanten Teile der Bodensteine, die der Anmelder in dieser Anmeldung angibt, auf der Karte der Bodensteinteile des Maßstabs 1: 10 000 oder genauer" durch die Worte "geospatiale Information über die von der Anmelderin in der Anmeldung angegebenen Teile der Bodenblöcke" ersetzt.
7. In § 12 (4), § 13 (4), § 15 (4), § 16 (4), § 20 (4), § 22 (3) (d), § 22 (4) und § 22a (4) wird der Text "Nr. 307 / 2014 Coll" durch "Anpassung der Einzelheiten des Landnutzungsregisters nach den Nutzerbeziehungen" ersetzt.
8. In Artikel 12 Absatz 9 werden die Worte "die Zeichnung der relevanten Teile der von der Anmelderin in der Anmeldung angegebenen Bodenblöcke oder Produktionsbereiche auf der Karte der Bodensteine der Skala 1: 10 000 oder genauer " durch die Worte" ersetzt, die georäumlichen Informationen über die von der Anmelderin in der Anmeldung angegebenen Teile der Bodenblöcke oder Produktionsflächen".
9. Absatz 17 (1) und (2) lautet wie folgt:
„(1) Der Antragsteller trifft jeden Tag die Kontrollzeit vom 1. Juni bis 30. September des betreffenden Kalenderjahres (nachstehend „Kontrollzeit“ genannt) der Bestandsdichte von Nutztieren gemäß Anhang 13 dieser Verordnung von mindestens 0,3 Vieheinheiten pro Hektar Dauergrünland, das vom Antragsteller verwaltet und im Bodennutzungsregister gehalten wird, ohne das Gebiet der Dauergrünlandung
a) die Fläche des Teils des Bodenblocks mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur von Dauerrasen, die gemäß § 2 Buchstaben d) bis (8) klassifiziert ist;
b) die Fläche des Teils des Bodenblocks mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur von Dauerrasen, die nach § 2 b) (6) bis (8) des Dekrets Nr. 80 / 2023 Coll. klassifiziert ist, mit den Bedingungen für die Umsetzung von umweltfreundlichen Klimamaßnahmen; und
c) die Fläche des Teils des Bodensteins mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur von Dauerrasen, mindestens 50 % in den Gebieten 1 und 2 des geschützten Landschaftsgebiets, in kleinen, speziell geschützten Gebieten oder in der Zone der konzentrierten Naturpflege in Nationalparks.
(2) Der Antragsteller muss während des gesamten Zeitraums der Aufnahme gemäß den Abschnitten 2 d) Absätze 1 bis 5 und 7 bis 10 dieser Verordnung an jedem Tag des Kontrollzeitraums gemäß Anhang 13 der vorliegenden Verordnung eine Höchstmenge von 1,15 Tiereinheiten pro Hektar, die im Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags gemäß Anhang 13 der vorliegenden Verordnung zugewiesen werden, erfüllen.
a) Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 1 bis 5 und 7 bis 10;
b) Artikel 2 e) Absätze 1 bis 6 ab dem zweiten Jahr der Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 3 oder
c) Absatz 2 b) Absätze 1 bis 5 und 7 bis 12 des Gesetzes Nr. 80/2023 Slg.
10. In Artikel 17 Absatz 6 enthalten die Worte "das Gebiet der Dauerrasenfläche nicht die Fläche des Bodensteinteils mit der Art der landwirtschaftlichen Kultur der Dauerrasen.
1. nach § 2 Buchstabe d Ziffer 6 bis (8) klassifiziert,
2. nach § 2 b) (6) bis (8) des Erlasses Nr. 80 / 2023 Coll. klassifiziert und
3. in den Gebieten 1 und 2 des geschützten Landschaftsgebiets mindestens 50 %, in kleinen, speziell geschützten Gebieten oder in den Gebieten der konzentrierten Naturpflege in den Nationalparks.
11. Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b:
b) mit Ausnahme der im Betrieb registrierten oder im Betrieb des Antragstellers registrierten nicht körnigen Haustiere, die er im Antrag auf Gewährung und im Gebiet der im Landnutzungsregister gehaltenen landwirtschaftlichen Flächen angeben und in das Jahr der Einreichung des Antrags auf Subvention unter Berücksichtigung von
1. § 2 Buchstabe d Ziffern 1 bis 5 und 7 bis 10,
2. Absatz 2 Buchstabe e) Absätze 1 bis 6 ab dem zweiten Jahr der Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 3 oder
3. § 2 Buchstabe b Ziffern 1 bis 5 und 7 bis 12 des Erlasses der Regierung Nr. 80 / 2023 Coll.,
bei der Berechnung für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Bedingung „;
12. In den Artikeln 18 (1), 19 (3) (a), 19 (4) (a), 19 (5) (a), 19 (6) (a), 19 (7) (a) und 19 (9) (a), wird der Text "50 / 2015 Coll." durch "83 / 2023 Coll ersetzt, unter den Bedingungen für die Gewährung von Direktzahlungen an Landwirte."
13. Absatz 18 Absatz 1 Buchstabe d:
„d) bis zum 15. August oder bis zum 15. September im Falle des in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a Absatz 1 genannten Teils des Bodenblocks mit dem Zeitpunkt der Entnahme von Biomasse oder Weide bis zum 31. August des betreffenden Kalenderjahres, Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a Absatz 4 oder Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a Absatz 4 oder 15 Oktober im Falle des in Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe a) Absatz 3 oder Artikel 19 Absatz 3 genannten Teils des Bodenblocks,
14. Absatz 19 Absatz 2 Buchstabe a:
"(a) sicherstellen:
1. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 83/2023 Slg. wird unter den Bedingungen der Buchstaben c und f bis zum 31. Juli des betreffenden Kalenderjahres oder bis zum 31. August des betreffenden Kalenderjahres mit der Beseitigung der Biomasse oder der Weide geschnitten, wenn der Teil des Grundsteins, der gemäß dem Bodennutzungsregister mindestens 50 % des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Bereichs beträgt.
2. die Durchführung des zweiten Mähers mit der Entfernung von Biomasse oder der Rettung von Dauerrasen bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kalenderjahres;
Cider und Weide können kombiniert werden ';
15. in Ziffer 19 (10) (a) (1) und (4) wird "15. April" durch "1. April" ersetzt.
16. in Artikel 19 (10) Buchstabe b) werden die Worte "oder Pferde" nach den Worten "besiegte Tiere" eingefügt.
17. in § 19 (11) a) (1):
„1. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 83 / 2023 Slg., unter den Bedingungen der Buchstaben c und e, durch Durchführung eines Mähers mit der Entfernung von Biomasse oder Weide bis zum 31. Juli des betreffenden Kalenderjahres oder bis zum 31. August des betreffenden Kalenderjahres, im Falle des Teils des Bodensteins, der gemäß Landnutzungsaufzeichnungen mindestens 50 % des in Artikel 2 genannten Bereichs beträgt.
18. in § 20 (7) (b) und § 22a (5) (c) werden die Worte "§ 3 Absatz 1 der Regierungsverordnung 307 / 2014 Coll" durch die Worte "die Regierungsverordnung über die Einzelheiten der Bodennutzungsaufzeichnungen nach den Nutzerbeziehungen" ersetzt.
19. in § 20 (8) (c) (1) und § 22a (6) (c) (1):
"1. landwirtschaftliches Management gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 83 / 2023 Coll., vorbehaltlich der in Buchstabe d genannten Bedingung, durch die Durchführung eines Mähers mit der Entfernung von Biomasse oder Weide bis zum 31. Juli des betreffenden Kalenderjahres oder bis zum 31. August des betreffenden Kalenderjahres, wenn der Teil des Bodensteins, der nach Landnutzungsaufzeichnungen mindestens 50 % in dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 1 genannten Bereich beträgt;
20. In Artikel 20 wird folgender Absatz 10 angefügt:

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 84 / 2023 Coll. zur Änderung bestimmter Regierungsvorschriften über die Annahme von Regierungsvorschriften zur Umsetzung des Strategieplans der Europäischen Union der Gemeinsamen Agrarpolitik
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.03.2023
In Kraft seit01.04.2023
In Kraft bis-
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