Verfassungsgesetz Nr. 83 / 1968 Coll.
Verfassungsgesetz am Ende der Amtszeit der nationalen Ausschüsse, der Nationalversammlung und des Slowakischen Nationalrats
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.