Dekret Nr. 82 / 2011 Coll.

Verordnung über die Messung von Strom und das Verfahren zur Bestimmung der Entschädigung für unbefugte Sammlung, unbefugte Lieferung, unbefugte Übertragung oder unberechtigte Verteilung von Strom

Gültig In Kraft seit 01.04.2011
82.
Ordnung
vom 17. März 2011
über die Messung von Strom und die Methode zur Ermittlung der Entschädigung für unbefugte Sammlung, unbefugte Lieferung, unbefugte Übertragung oder unberechtigte Verteilung von Strom
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß § 98a (1) a) Gesetz Nr. 458 / 2000 Slg., zu Geschäftsbedingungen und zur Durchsetzung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und zur Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158 / 2009 Slg.:
§ 1
Leistungsmessmethoden
(1) Die Installation, Betrieb, Betrieb, Steuerung und Wartung von Messeinrichtungen, einschließlich Massenfernbedieneinrichtungen, Subtraktion, Verarbeitung, Übertragung und Speicherung von Messdaten, ist eine Bestimmung zur Messung von Strom.
(2) Zur Messung von Strom und zur Auswertung von Daten wird sie von der höchsten Art bis zum niedrigsten Typ, Einzel- oder Mehrtarif verwendet
a) Messungen des Typs A, die Durchführungsmessungen mit Fern-Tages-Datenübertragung sind, und eine kontinuierliche Erfassung des Mittelwerts der aktiven und reaktiven Leistung über das Messintervall werden direkt vom Messgerät durchgeführt; oder
b) die Typ-B-Messung, die eine Durchführungsmessung mit einer anderen als täglich entfernten Datenübertragung ist, und die kontinuierliche Aufzeichnung des Wirk- und Blindleistungsmittels über das Messintervall wird direkt von der Messeinrichtung durchgeführt; wenn es nicht möglich ist, Daten aus technischen Gründen fern zu übertragen, kann die Datenübertragung auf andere Weise durchgeführt werden; oder
c) die Messung des Typs M, das eine kontinuierliche Messung mit Ferndatenübertragung ist, und die kontinuierliche Erfassung des Mittelwerts der aktiven Leistung über das Messintervall ist unmittelbar durch das Messgerät durchzuführen; wenn es nicht möglich ist, Daten aus technischen Gründen fern zu übertragen, kann die Datenübertragung auf andere Weise durchgeführt werden; oder
d) die Typ-C-Messung, die die andere Messung ist; Typ-C-Messung nicht läuft, kann fernübertragen werden.
(3) Die Messung des Stroms ist unterteilt in:
a) direkte Messungen, bei denen der gesamte gemessene Strom durch das Elektrometer geleitet wird und keine Messtransformatoren verwendet werden;
b) indirekte Messungen, bei denen das Elektrometer in Verbindung mit den Stromwandlern verwendet wird, durch die sämtliche gemessene Strom fließt und gegebenenfalls Spannungswandler; durch die Transformatorseite, an die die Messtransformatoren angeschlossen sind, wird die Messung in primäre (höhere Spannungsseite) oder sekundäre (untere Spannung) Messseite unterteilt.
§ 2
Lage der Messgeräte
(1) Messung des Typs Und Strom muss gemessen werden
a) Übertragungsstellen zwischen dem Übertragungssystem und den Fremdsystemen;
b) Übertragungsstellen zwischen dem Übertragungssystem und dem Verteilersystem mit einer Spannung größer als 1 kV;
c) Kundenwunschpunkte mit Strom aus dem Übertragungssystem;
d) Übertragungspunkte zwischen verschiedenen Verteilersystemen mit einer Spannung größer als 1 kV;
e) Sendestellen für Kraftwerke mit einer Spannung größer als 1 kV, die direkt mit dem Übertragungs- oder Verteilersystem verbunden sind;
(f) Kundenwunschpunkte mit einer Verteilernetzspannung größer als 52 kV;
(g) Kundenwunschpunkte mit einer Spannung von 1 kV bis 52 kV und einem reservierten Leistungseingang von mehr als 250 kW.
(2) Zumindest durch Messung des Typs B muss an
a) Übertragungspunkte zwischen verschiedenen Verteilungssystemen mit einer Spannung bis zu 1 kV mit indirekter Messung;
(b) Übertragungsstellen für Kraftwerke bis 1 kV direkt mit dem Verteilersystem mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW verbunden;
c) Kundenwunschpunkte mit einer Spannung von 1 kV bis 52 kV und einem reservierten Eingang bis einschließlich 250 kW;
d) Kundenwunschpunkte mit einer Verteilernetzspannung bis 1 kV mit indirekter Messung;
e) Kundenbedarfspunkte mit einem Stromverbrauch von bis zu 1 kV aus dem Verteilersystem, über das das Kraftwerk mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW angeschlossen ist;
(f) Stromanlagen oder für jede Stromquelle Stromerzeugungsanlagen, die an ein Übertragungssystem oder Verteilersystem angeschlossen sind, über eine andere Stromanlage.
(3) Strom an den Transferstellen und an den in Absatz 2 genannten Probenahmestellen kann durch Messung des Typs A gemessen werden.
(4) Zumindest durch Messung des Typs M muss Strom gemessen werden
(a) Übertragungsstellen für Kraftwerke bis einschließlich 1 kV direkt mit dem Verteilersystem mit installierter Leistung bis einschließlich 10 kW verbunden;
(b) Kundenwunschpunkte mit einer Spannung von bis zu 1 kV vom Verteilersystem, über das das Kraftwerk mit installierter Leistung bis einschließlich 10 kW angeschlossen ist.
(5) Strom an den Transferstellen und an den in Absatz 4 genannten Probenahmestellen kann durch Messung des Typs B gemessen werden.
(6) Zumindest durch Messung des Typs C muss bei fehlendem Stromverbrauch nach Absatz 7 Strom gemessen werden
a) Kundennachfragepunkte mit Strom aus dem Verteilersystem, die nicht in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführt sind;
b) Kundennachfragepunkte mit Stromerfassung aus dem Verteilersystem, Übertragungsstellen zwischen Verteilersystemen und Übertragungsstellen von Stromerzeugern, die an das Verteilersystem angeschlossen sind, oder an den Kundenbedarfspunkt oder an den Übertragungspunkt eines anderen Kraftwerks, wenn es technisch und wirtschaftlich nicht möglich ist, Messungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu installieren.
(7) Für den Fall, dass der Anschlussvertrag den Stromverbrauch ohne Messgeräte vorsieht, kann der Kunde Strom ohne Messgeräte sammeln, jedoch nicht mehr als 1 kW in einer einzigen Probenahmestelle; Alarm Sirenen und Schienenfahrzeugsicherheitseinrichtungen können höhere reservierte Leistung haben.
(8) Um Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder aus Sekundärenergiequellen in Form eines jährlichen Grünbonus zu fördern, muss der Stromerzeuger eine separate Messung des Stroms liefern, der durch mindestens Typ C-Messungen für das Elektrizitätswerk erzeugt wird. Bei einem stündlichen Grünbonus sorgt der Stromerzeuger für die Messung des Stroms, der durch mindestens Messung des Typs M erzeugt wird.
§ 3
Strommessung
(1) Für Typ A Messungen:
a) ein grundlegendes Messintervall von 1 Viertelstunde; für das erste Viertel einer Stunde wird der Start bei 00: 00 und das Ende bei 00: 15: 00 gesetzt;
b) ein grundlegendes Bewertungsintervall von 1 Stunde; für die erste Stunde wird der Start bei 00: 00 und das Ende bei 01: 00 Kalendertag,
c) das Grundintervall für die Verarbeitung und Übertragung der gemessenen Daten innerhalb des Messgerätes an einem Kalendertag.
(2) Für Typ B und M Messungen:
a) ein grundlegendes Messintervall von 1 Viertelstunde; für das erste Viertel einer Stunde wird der Start bei 00: 00 und das Ende bei 00: 15: 00 gesetzt;
b) ein grundlegendes Bewertungsintervall von 1 Stunde; für die erste Stunde wird der Start bei 00: 00 und das Ende bei 01: 00 Kalendertag,
c) das Grundintervall für die Verarbeitung und Übertragung von gemessenen Daten innerhalb eines Messgerätes für 1 Monat.
(3) Bei Typ C-Messungen werden die Verarbeitung und Übermittlung von Daten mindestens einmal jährlich durchgeführt.
Strommessdaten
§ 4
(1) Strommarktteilnehmer übermitteln Strommessdaten in kWh, kW, kVArh, kVar oder in MWh, MWh, MVArh, MVar mit Tarifaufschlüsselung.
(2) Die Strommessdaten sind:
a) die von der Meßeinrichtung erfassten Daten, die gegebenenfalls auf der Grundlage der Meßgerätedaten berechnet werden;
b) von einem Kunden oder Stromerzeuger an einen Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber übermittelte Daten, wenn die Menge des Verbrauchs oder der Stromzufuhr an einem bestimmten Bedarfs- oder Übertragungspunkt der Art des Stromverbrauchs und des Stromverbrauchs der vorangegangenen Zeiträume (nachfolgend "Selbstverluste" genannt) entspricht;
c) die Ersatzdaten, die durch Berechnung, Abschätzung oder gegenseitige Vereinbarung des Übertragungsnetzbetreibers oder Verteilernetzbetreibers mit dem Kunden, Stromerzeuger oder anderen Vertriebsnetzbetreibern gewonnen werden.
(3) Ist die von der Messeinrichtung erfassten Daten nicht verfügbar, so wird die Berechnung der Ersatzdaten über den Stromverbrauch oder die Stromzufuhr und die Fortschritte bei dem nachweisbaren Ausfall der Messeinrichtung bei der Korrektur der fehlenden Werte durch den Fernleitungsnetzbetreiber oder den Verteilernetzbetreiber auf der Grundlage eines von der Dienststelle genehmigten Protokolls oder eines Berichts über den Ausfall der Messeinrichtung nach der Höhe des Stromverbrauchs in der vorangegangenen vergleichbaren Periode durchgeführt.
(4) Die Ersatzdaten über den Stromverbrauch oder die Stromversorgung bei der Nichtverfügbarkeit der von der Messeinrichtung erfassten Daten werden vom Betreiber des Übertragungsnetzs oder Verteilernetzes auf der Grundlage der Daten, die aus Messungen in der vorangegangenen vergleichbaren Periode oder aus Selbstabbau oder anschließend durch den in der folgenden vergleichbaren Periode erfassten Verbrauch oder die Stromzufuhr auf der Grundlage eines Regelabzugs ermittelt.
(5) Ein neu berechnetes Angebotstypdiagramm, die Anzahl der bewerteten Kalendertage und die Höhe des letzten jährlichen Stromverbrauchs werden verwendet, um die Ersatzstromverbrauchsdaten für Typ C-Messungen zu ermitteln. Die maximale Anzahl der Schätzungen für die Abrechnung von Stromeinkäufen oder -lieferungen beträgt 2 aufeinanderfolgende Schätzungen.
(6) Selbstwertungen und Schätzungen des Stromverbrauchs zur Abrechnung können nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Zeiten vorgenommen werden.
(7) Die Bestimmung der Stromverbrauchsdaten für Typ C-Messungen zum Zeitpunkt der Änderung der geregelten Strompreise erfolgt durch:
(a) Verteilernetzbetreiber
1. auf der Grundlage früherer bekannter Zustände, des Lesens der Messgeräte und des Verlaufs des Stromverbrauchs gemäß dem Assoziierten Typlieferungsdiagramm; oder
2. gleichmäßig über Teile im Verhältnis zum Zeitraum vom Zeitpunkt der vorherigen Rechnungsabrechnung bis zum 31. Dezember und vom 1. Januar bis zum Zeitpunkt der nächsten Rechnungsabrechnung; oder
(b) ein selbststeuerbarer Strommarktteilnehmer.
(8) Bei einer Änderung des Stromlieferanten, des Verteilernetzbetreibers, der Clearinggesellschaft, des Stromerzeugers oder des Kunden bei einer Änderung des Tarifs und bei einer Änderung eines Messgerätes ist die Verarbeitung von Strommessdaten stets durchzuführen.
§ 5
(1) Die Richtung des Stromflusses auf die jeweilige Abtast- oder Übertragungsstelle des Nennstrommarktteilnehmers gilt als positiv. Die Richtung des Stromflusses von der jeweiligen Abtast- oder Übertragungsstelle des Nennstrommarktteilnehmers wird als negativ angesehen.
(2) Die Blindenergie ist als positiv gekennzeichnet, wenn der Phasenwinkel zwischen Strom und Spannung 0 ° < h < 180 ° C beträgt. Die Blindenergie wird als negativ bezeichnet, wenn der Phasenwinkel zwischen Strom und Spannung 180 ° < h < 360 ° beträgt.
(3) Die Messung und Übertragung von Ist- und Ersatzwerten erfolgt im Winter oder Sommer. Der letzte Tag, an dem die Winterzeit in den Sommer gewechselt wird, beträgt 23 Stunden, der erste Tag, an dem die Sommerzeit in den Winter gewechselt wird, beträgt 25 Stunden.
(4) Die zulässige Abweichung zwischen Lesezentrum und Echtzeit beträgt maximal + / - 5 Sekunden.
(5) Für Messungen des Typs A ist eine Toleranz von + / - 5 Sekunden zwischen dem Messgerät und dem Lesezentrum zulässig.
(6) Für Messungen des Typs B ist eine maximale Toleranz von + / - 1 Minute zwischen dem Messgerät und dem Lesezentrum zulässig.
(7) Für Messungen des Typs M ist eine maximale Toleranz von + / - 3 Minuten zwischen dem Messgerät und dem Lesezentrum zulässig.
(8) Zur Messung des Typs C wird keine Abweichung festgelegt.
§ 6
Leistungsmessbedingungen
(1) Ein Teil der Messeinrichtung, die am Messpunkt installiert ist, befindet sich am Abtastpunkt des Kunden oder an der Stromerzeugungseinrichtung oder am Verteilernetzbetreiber so nahe wie möglich an der Übertragungsstelle des Übertragungssystems oder des Verteilernetzbetreibers. Bei neuen oder rekonstruierten Probenahmestellen oder Transferstellen ist der Ort der Messeinrichtung vom betreffenden Anlagenbetreiber zu bestimmen. Zu diesem Zweck gilt der Austausch einer elektrischen Schalttafel oder der Austausch einer Versorgungsleitung als Rekonstruktion.
(2) Bei einem anderen Ort des Übergabepunktes und des Messpunktes gelten die gemessenen Daten als gemessene Daten, die durch die im Verbindungsvertrag oder im Stromverteilungsvertrag angegebenen Werte reduziert oder erhöht werden. Wird der Stromverbrauch oder die Stromzufuhr auf der Sekundärseite des Stromwandlers gemessen und nicht anderweitig durch den Verbindungs- oder Verteilervertrag spezifiziert, so gelten die gemessenen Daten als die bei der Erfassung oder Verringerung der Stromzufuhr durch die jeweilige Preisentscheidung der Energieregulierungsbehörde erhöhten Messdaten.
(3) Bei kontinuierlichen Messungen des Typs A und des Typs B wird der gesammelte und gelieferte Strom gemessen. Bei kontinuierlichen Messungen des Typs A und des Typs B an Übertragungsstellen zwischen dem Verteilersystem und dem Stromerzeuger muss der gesammelte und zugeführte Blindstrom je nach Richtung des Stromflusses gemessen werden. Bei kontinuierlichen Messungen auf einem Niveau von besonders hoher, sehr hoher und hoher Spannung ist der Leistungsfaktor im Basismessintervall zu bewerten.
(4) Bei der Verwendung von mehrpreisigen elektrischen Zählern ist das Schaltelement oder die interne Zeitbasis des Elektrometers zum Schalten zu verwenden.
(5) Auf Verlangen des Stromerzeugers, des Verteilernetzbetreibers oder des Kunden und, falls die Messung erlaubt, der Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber dem Stromerzeuger, dem Verteilernetzbetreiber oder dem Kunden kontinuierlich direkt am Übergabepunkt oder am Abtastpunkt Impulsausgänge aus der Messung zur Verfügung stellen oder die Messwerte mittels einer anderen Kommunikationsschnittstelle des Elektrometers zur Verfügung stellen. Die Verwendung von Impulsausgängen oder die Bereitstellung von Messwerten durch einen Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber über andere elektrische Kommunikationsschnittstellen ist ohne Zustimmung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Verteilernetzbetreibers nicht zulässig.
(6) An der Übertragungsstelle eines Kraftwerks mit einer Spannung bis zu 1 kV, die mit dem Verteilersystem verbunden ist, ist die Richtung des Stromflusses in jeder Stufe für neu installierte oder geänderte Messeinrichtungen im Drehstromsystem auszuwerten.
§ 7
Installation von Messgeräten
(1) Die Installation, Demontage oder Ersatz eines Teils eines Messgerätes an einem Übertragungspunkt oder einem Anforderungspunkt, der kein Nichtübermittlungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber ist, wird vom Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber im Voraus vereinbart.
(2) Die Demontage oder der Austausch von Messgeräten erfolgt am Ende der Stromerfassung, Unterbrechung der Stromversorgung durch unbefugte Beschaffung oder unberechtigte Stromverteilung, Fehlererkennung an der Messeinrichtung, regelmäßige Überprüfung der Messeinrichtung, Tarifänderung, wenn die Änderung der Austauschrate der Messeinrichtung die Genauigkeit der Messungen auf Antrag des betreffenden Strommarktteilnehmers erfordert oder überprüft.
(3) Die Demontage oder der Austausch von Messgeräten wird vom betreffenden Strommarktteilnehmer mitgeteilt. Der Austausch von Messgeräten des Typs C oder der Typ M-Messung zur regelmäßigen amtlichen Überprüfung wird vom betreffenden Strommarktteilnehmer im Voraus mitgeteilt.
(4) Bei einer Messeinrichtung für die Typ C-Messung oder M-Messung, die zur Überprüfung der Genauigkeit der Messung oder bei Ausfall der Messeinrichtung demontiert wurde, muss eine nachweisbare Erfassung des Endzustands der Tarife vorgenommen werden und eine eindeutige und nachweisbare Identifizierung der Messeinrichtung innerhalb von 60 Tagen nach dem Austausch oder dem Demontagen der Messeinrichtung erfolgen.
(5) Der Ausfall der Messeinrichtung ist durch Aufzeichnung des zugelassenen Dienstes oder Aufzeichnung des Ausfalls der Messeinrichtung durch den Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber nachzuweisen.
(6) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber überwacht auf schriftlichem Ersuchen des Fernleitungsnetzbetreibers, des Kunden oder des Stromerzeugers und in ihrer Beteiligung die Messeinrichtung und legt sie an der Abtast- oder Übertragungsstelle fest.
§ 8
Übertragung und Speicherung von Strommessergebnissen
(1) Die gemessenen Daten für Typ A, Typ B und Typ M werden an den Abtast- und Übertragungspunkten mindestens 40 Tage ab dem Zeitpunkt der Messung gespeichert.
(2) Die für die Abwicklung von Stromlieferungen und -entnahmen erforderlichen Messdaten und der tatsächliche Wert von Stromlieferungen und -entnahmen, die dem Marktbetreiber zur Bewertung von Ausnahmeregelungen übermittelt werden, werden vom Betreiber oder Betreiber des Übertragungsnetzes aufbewahrt, der die Messung mindestens 36 Monate ab dem Zeitpunkt der Messung durchführt. Die Regelungen und Termine für die Übermittlung von Messdaten, die für die Abrechnung von Stromzuführungen und -entnahmen erforderlich sind, sowie der tatsächliche Wert der Stromlieferungen und -entnahmen, die dem Marktbetreiber zur Bewertung von Ausnahmen übermittelt werden, sind in einer anderen Gesetzgebung festgelegt.
(3) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt dem zugelassenen Antragsteller die in Absatz 4 genannten Daten binnen 6 Arbeitstagen nach folgendem Monat, so dass er Fernzugriff auf Anfrage ermöglicht. Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt in den letzten 12 Monaten Daten.
(4) Strommessdaten bereitgestellt
a) der Verteilernetzbetreiber:
1. für Typ A Messung, Typ B Messung der Wirkleistung in kW, Blindleistung in kVar und Blindleistung in kVar pro Messintervall;
2. für die Messung der aktiven Leistung des Typs M in kWh und der aktiven Energie in kWh;
b) der Übertragungsnetzbetreiber muss die aktiven Leistungswerte in MW für die Messung des Typs A über das Bewertungsintervall sein, wobei die Auflösung der Werte auf 3 Dezimalstellen liegt.
§ 9
Methode zur Bestimmung der Entschädigung für unbefugte Erfassung, Lieferung, Übertragung und / oder Verteilung von Strom
(1) Im Falle eines ungerechtfertigten Stromabzugs wird der tatsächlich unzumutbar zurückgenommene Strom vom Netzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber auf der Grundlage von gemessenen oder anderweitig festgestellten Nachweisen über die ungerechtfertigte Stromgewinnung ermittelt.
(2) In Fällen, in denen die nach Absatz 1 tatsächlich ungerechtfertigte Strommenge nicht ermittelt werden kann, bestimmt der Netzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber die für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags durch Berechnung nach den Absätzen 3 bis 8 ungerechtfertigte Strommenge.
(3) Bei der nicht autorisierten Erfassung von Strom aus einem Netz mit besonders hoher Spannung, sehr hoher Spannung oder hoher Spannung wird der Wert des im Verbindungsvertrag vereinbarten reservierten Stromeintrags zur Ermittlung des Stromeintrags herangezogen; Kann dieser Wert der reservierten Leistung nicht verwendet werden, so ist der Wert der Leistungsaufnahme die Summe der Nennleistungsleistung aller an der betreffenden Abtaststelle verwendeten Transformatoren.
(4) Für die unbefugte Erfassung von Strom aus einem Niederspannungsnetz wird der Wert der Nennspannung 230 für die Bestimmung des technisch erzielbaren Leistungseingangs V multipliziert mit der Anzahl der Phasen, aus denen der unrichtige Strom gesammelt wurde und der so berechnete Wert multipliziert mit:
a) durch den Nennstrom des Hauptstromschalters vor dem Elektrometer; oder
b) durch die Nennschaltung des Leistungsschalters im Haupthaussicherungskasten oder in der Haupthauskabelbox, reduziert um eine Höhe der Typenreihe von Nennstromwerten bei unbefugter Verbindung vor dem Hauptschalter; oder
c) durch den Nennstrom, der dem Querschnitt des Leiters am Verbindungspunkt zum nicht gemessenen Teil entspricht, der eine unbefugte Stromaufnahme ermöglicht, nur dann, wenn der Wert des in Buchstabe a oder b genannten elektrischen Stromverbrauchs nicht ermittelt werden kann.
(5) Die Höhe des technisch erzielbaren Stromverbrauchs pro Tag für die unbefugte Stromgewinnung wird berechnet, indem der nach Absatz 3 oder 4 berechnete Stromverbrauch um 24 Stunden multipliziert wird und der Leistungsfaktorwert gleich einem ist.
(6) Der Wert des technisch erzielbaren Stromverbrauchs über die Dauer der ungerechtfertigten Erfassung wird bestimmt, indem der nach Absatz 5 berechnete technisch erzielbare Stromverbrauch pro Tag um die Dauer der Dauer multipliziert wird. Erkennt der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber die Dauer der ungerechtfertigten Stromgewinnung nicht, so ist davon auszugehen, dass der ungerechtfertigte Stromverbrauch weiter erfolgt:
(a) bei der Stromerzeugung mit niedriger Spannung
1. aus dem vorletzten periodischen Abzug, der zum Zwecke der jährlichen Bilanzierung des Stromverbrauchs, jedoch nicht mehr als 24 Monate erfolgt; die Selbstlesung des Stromverbrauchs wird in diesem Fall nicht als regelmäßiger Abzug betrachtet;
2. nicht mehr als 24 Monate in Fällen, in denen zum Ausgleich des Verbrauchs des Niederspannungsnetzes häufiger als einmal jährlich Subtrahierungen vorgenommen werden;
b) 24 Monate für die Erfassung von Strom aus Netzen mit besonders hoher Spannung, sehr hoher Spannung oder hoher Spannung.
(7) Bei unbefugter Störung des Elektrometers wird der vom Betreiber des ÜNB oder Verteilernetzes gemessene Stromverbrauch von dem gemäß Absatz 6 berechneten Stromverbrauch abgezogen.
(8) Die für die Berechnung der Ausgleichsleistung für die ungerechtfertigte Beschaffung unentgeltlich erhobene Strommenge wird als Differenz zwischen dem Wert des technisch erzielbaren Stromverbrauchs für die Dauer des nach Absatz 6 ermittelten und ungerechtfertigten Stromverbrauchs und dem nach Absatz 7 ermittelten Wert bei unzulässiger Störung des Stromzählers multipliziert mit:
a) ein Faktor von 0,2 für Niederspannungsnetze;
b) ein Faktor von 0,5 für die Erfassung von Strom aus Netzen mit besonders hoher Spannung, sehr hoher Spannung oder hoher Spannung.
(9) Der Ausgleichsbetrag wird bestimmt, indem der nach Absatz 1 ermittelte oder gemäß Absatz 8 berechnete Strombetrag durch die zum Zeitpunkt der Bestimmung der ungerechtfertigten Stromeinnahme wirksame Preisentscheidung der Energieregulierungsbehörde, deren Preis besteht aus:
a) der Preis für Strom, der zu dem für die Abrechnung der Abweichung für die Versorgung mit positiver Regulierungsenergie festgesetzten Festpreis zu werten ist;
b) die Preise für den Verteilernetzdienst, wobei die Preiskomponente des Dienstes zur Unterstützung der unterstützten Ressourcen der Betrag von CZK 495 / MWh ist, und wenn die Rate C 02d oder D 02d im Niederspannungsnetz gemäß der Kategorie des Stromverbrauchs angewendet wird,
c) Mehrwertsteuer und Stromsteuer.
(10) Die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Stromversorgung kann auch durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber oder dem Verteilernetzbetreiber und dem Kunden oder der Person bestimmt werden, die von der unberechtigten Stromversorgung profitiert oder teilgenommen hat. Der auf diese Weise vorgesehene Ausgleich darf den nach den vorstehenden Absätzen berechneten Ausgleich nicht überschreiten.
(11) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 gelten sinngemäß für die Bestimmung des Ausgleichsbetrags für die unsachgemäße Versorgung des Stromsystems, die unbefugte Übertragung von Strom oder die unbefugte Verteilung von Strom. Bei einer ungerechtfertigten Stromversorgung wird für die Bewertung des Strompreises ein fester Preis für die Versorgung mit negativer Regulierungsenergie herangezogen.
(12) Der Schadensersatz des Fernleitungsnetzbetreibers oder des Fernleitungsnetzbetreibers umfasst auch das Recht auf Rückzahlung der demonstrierbaren zwingend notwendigen Kosten, die für die Erfassung der unbefugten Stromsammlung, die unbefugte Stromversorgung, die unbefugte Stromübertragung oder die unbefugte Stromverteilung, deren Unterbrechung und Überprüfung der Messeinrichtungen und etwaige nicht in den geregelten Stromübertragungs- oder -verteilungspreisen erfasste Gutachten entstehen.
§ 10
Mindestanforderungen an die Genauigkeitsklassen von elektrischen Zählern und Messtransformatoren
Die Mindestanforderungen an die Genauigkeitsklassen von elektrischen Zählern und Transformatoren sind in Anhang 1 dieses Erlasses festgelegt.
Umfang und Datum der Übermittlung von Daten an den Marktbetreiber
§ 10a
Der Fernleitungsnetzbetreiber, der Fernleitungsnetzbetreiber und der Fernleitungsnetzbetreiber übermitteln dem Marktbetreiber für die Verarbeitung und Aufzeichnung von Stromerzeugungsdaten, für die ein zukünftiger Verbindungsvertrag oder Verbindungsvertrag geschlossen wurde, und die Frist und Bedingungen für die Verbindung
a) eine Erklärung über die Erteilung staatlicher Genehmigungen für den Bau der Stromerzeugung an das Ministerium und
b) die Verarbeitung des Berichts über den zu erwartenden Strom- und Gasverbrauch und die Art und Weise, in der das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Strom und Gas gewährleistet ist.
§ 10b
(1) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt dem Marktbetreiber
a) Daten über die Stromerzeugungsanlage im Rahmen von Anhang 2 dieser Verordnung und
b) Daten über Stromerzeugungsanlagen, die vom Marktbetreiber vom Register ausgeschlossen werden sollen.
(2) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt dem Marktbetreiber die Daten über die Stromerzeugungsanlage in dem in Anhang 3 dieser Regelung genannten Umfang, wenn die Stromerzeugungsanlage mit dem Gassystem verbunden ist.
§ 10c
Der Fernleitungsnetzbetreiber, der Fernleitungsnetzbetreiber und der Fernleitungsnetzbetreiber aktualisieren die in Anhang 2 und Anhang 3 dieser Verordnung genannten Daten am letzten Tag des betreffenden Quartals und übermitteln sie dem Marktbetreiber bis zum 15. Tag des folgenden Monats.
§ 11
Übergangsbestimmungen
Die Entschädigung für unrechtmäßige Beschaffung, Lieferung, Übertragung oder Verteilung von Elektrizität, die vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses erfolgte, wird nach den geltenden Vorschriften bewertet.
§ 12
Aufhebung
Sie werden gestrichen:
1. Dekret Nr. 218 / 2001 Coll.
2. Dekret Nr. 450 / 2003 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 218 / 2001 Slg., zur Festlegung der Einzelheiten der Strommessungen und der Übermittlung technischer Daten.
3. Dekret Nr. 326 / 2005 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 218 / 2001 Coll., zur Festlegung von Einzelheiten der Strommessungen und der Übertragung von technischen Daten, geändert durch Dekret Nr. 450 / 2003 Coll.
4. § 13 bis 15, § 16 Abs. 1 und 3 des Erlasses Nr. 51 / 2006 Slg., unter den Bedingungen der Verbindung zum Stromsystem.
§ 13
Effizienz
1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g und 2 Buchstaben c und d und 5 Absatz 2, die am 1. Januar 2015 in Kraft treten.
2. Die Absätze 2 (1) Buchstaben h und 2 (2) e und f gelten am 31. Dezember 2014 nicht.
Minister:
Ing. Kocourek v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 82/2011 R.
Mindestanforderungen an die Genauigkeitsklassen von elektrischen Zählern und Messtransformatoren
Měřicí místoMěřicí
transformátory
proudu
Měřicí
transformátory
napětí
ElektroměrElektroměr
podle nařízení
vlády č.
464/2005 Sb.
Napětí do 1kV
přímé měření
--činná energie
třída přesnosti 2
činná energie
řída A
jalová energie
třída přesnosti 3
Napětí do 1kV
nepřímé měření
0,5 S-činná energie
třída přesnosti 1
činná energie
třída B
jalová energie
třída přesnosti 2
Napětí
od 1kV do 52kV
nepřímé měření
0,5 S0,5činná energie
třída přesnosti 1
činná energie
třída B
jalová energie
třída přesnosti 2
Napětí vyšší než 52kV0,2 S0,2činná energie
třída přesnosti 0,5
činná energie
třída C
jalová energie
třída přesnosti 1

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 82/2011 Slg.
vom Übertragungsnetzbetreiber oder vom Netzbetreiber übermittelte Stromanlagendaten

- Daten zur Stromerzeugung
(1) Angaben zum Elektrizitätswerk
(a) Name des Elektrizitätswerks
b) Kennnummer des Elektrizitätswerks
(2) Daten des Übertragungsnetzbetreibers oder Verteilernetzbetreibers
(a) Identifizierung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Verteilernetzbetreibers
b) Kennnummer des Kraftwerks in der Systembetreiberdatenbank
c) Anzahl der Netze, an die die Verbindung der Elektrizitätsanlage vorgesehen ist
(3) Weitere Informationen zur Stromerzeugung
(a) Reserveleistung des Kraftwerks
b) Kraftstoff
c) Die Anzahl des Kadastralgebiets, in dem die Durchführung des Elektrizitätswerks vorgesehen ist
d) Die Grundstücksnummern, auf denen die Durchführung des Elektrizitätswerks vorgesehen ist
e) Daten über das Übertragungssystem bzw. das Verteilersystem, auf das die Kraftwerkserzeugung betrieben wird
(f) Im Falle eines Photovoltaikkraftwerks ist ein Hinweis auf den Standort der Produktionsanlage auf der Dachkonstruktion oder auf dem offenen Bereich
(g) EAN der Probenahme- und Transferstelle
(4) Termine in der Vorbereitung und Durchführung des Elektrizitätswerks
(a) Datum der Unterzeichnung des Vertrags über den künftigen Verbindungsvertrag
b) Zeitpunkt der Unterzeichnung des Verbindungsvertrags
c) Laufzeit der ersten Parallelschaltung zum Stromsystem
(d) Frist für den geplanten Abschluss, wenn bekannt

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 82/2011 Slg., zur Messung von Strom und zur Bestimmung der Entschädigung für unbefugte Sammlung, unbefugte Lieferung, unbefugte Übertragung oder unbefugte Verteilung von Strom
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.03.2011
In Kraft seit01.04.2011
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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