Regierungsverordnung Nr. 80 / 2014 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 194 / 2001 Coll. zur Festlegung technischer Vorschriften für Aerosolspender in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 07.05.2014
80
REGIERUNGSORDNUNG
vom 9. April 2014
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 194 / 2001 Coll. zur Festlegung technischer Vorschriften für Aerosolspender in der geänderten Fassung
Die Regierung bestellt gemäß Artikel 22 des Gesetzes Nr. 22/1997 Slg. über technische Anforderungen an Produkte und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte, geändert durch Gesetz Nr. 71 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 205 / 2002 Slg. und Gesetz Nr. 34 / 2011 Slg., (nachfolgend "das Gesetz") zur Umsetzung der Abschnitte 12 Absätze 1 und 3 und 13 Absatz 2 des Gesetzes:
Čl. I
Regierungsverordnung Nr. 194 / 2001 Coll., mit technischen Vorschriften für Aerosolspender, geändert durch Regierungsverordnung Nr. 305 / 2006 Coll. und Regierungsverordnung Nr. 315 / 2009 Coll., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 (1), einschließlich Fußnoten 1 und 2, lautet:
"(1) Diese Verordnung enthält die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union über Aerosolspender (1), die auf der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (2) (die unmittelbar anwendbare Verordnung) beruhen und die technischen Anforderungen an Aerosolspender anpassen.
1) Richtlinie 75 / 324 / EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolspender. Richtlinie 94/1/EG der Kommission vom 6. Januar 1994 zur Anpassung an den technischen Fortschritt Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolspender. Richtlinie 2008/47/EG der Kommission vom 8. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolspender zur Anpassung an den technischen Fortschritt. Richtlinie 2013/10/EU der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolspender zur Anpassung ihrer Kennzeichnungsvorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
2) Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67 / 548 / EWG und 1999 / 45 / EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 / 2006, geändert.
2. In Abschnitt 5 werden die Worte "Hersteller oder Importeur " durch die Worte" ersetzt, die für das Inverkehrbringen eines Aerosolspenders verantwortlich sind".
3. In Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte "Hersteller oder Importeur " durch die Worte" ersetzt, die für das Inverkehrbringen eines Aerosolspenders verantwortlich sind".
4. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c werden „Punkte 1.2 und 1.3 „ ersetzt durch“ Nummer 1.2".
5. Absatz 6 (3), einschließlich Fußnote 3, lautet wie folgt:
"(3) Die Verpflichtung zur Benennung eines Aerosolspenders nach Absatz 1 Buchstabe c gilt unbeschadet der Verpflichtung zur Benennung eines Aerosolspenders nach einem anderen Recht3) oder einer unmittelbar anwendbaren Regelung.
3) Zum Beispiel, Gesetz Nr. 350 / 2011 Coll., über Chemikalien und chemische Mischungen und über die Änderung bestimmter Gesetze (Khemisches Gesetz), geändert durch Gesetz Nr. 297 / 2013 Coll., Dekret Nr. 402 / 2011 Coll., zur Beurteilung gefährlicher Eigenschaften von Chemikalien und chemischen Mischungen, und die Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher chemischer Mischungen. '
6. In Artikel 6 Absatz 4 werden "1.4.8 " ersetzt durch" 1.4.10" und "1.4.9 " ersetzt durch" 1.4.11".
7. In Anhang 1 Nummer 1 werden die Worte "Hersteller oder Importeur " durch die Worte" ersetzt, die für das Inverkehrbringen eines Aerosolspenders verantwortlich sind".
8. In Anhang 1, Nummern 1.2 und 1.3, einschließlich Fußnoten 5 bis 10, lesen Sie:
"1.2. Markierungen auf Aerosolspendern
1.2.1. Kennzeichnung von Aerosolspendern, die Gemische oder Stoffe enthalten
Unbeschadet der Rechtsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, insbesondere hinsichtlich des Risikos von Gesundheitsschäden oder der Umwelt, erscheinen auf jedem Aerosolspender, der die Mischungen sichtbar, lesbar und unauslöschlich enthält:
(a) "Der Behälter ist unter Druck: nicht Sonnenlicht und Temperaturen über 50 °C aussetzen. Nicht durchbrechen oder ins Feuer werfen."
b) wenn Aerosol als "entzündlich" oder "extrem entzündlich" auf der Grundlage der in Nummer 1.4.11 genannten Kriterien eingestuft wird;
— ein Flammensymbol nach dem in einer anderen Rechtsvorschrift (5) festgelegten Modell zur Beurteilung der gefährlichen Eigenschaften von Chemikalien und chemischen Gemischen sowie der Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher chemischer Gemische;
(ii) die Warnung "entzündlich" oder "extrem brennbar", abhängig von der Einstufung des Spenders als "entzündlich" oder "extrem brennbar".
1.2.2 Etikettierung von Aerosolspendern, die Mischungen enthalten
Unbeschadet der unmittelbar anwendbaren Anforderungen der Verordnung kann die Kennzeichnung jedes Aerosolspenders, der die Mischungen enthält, anstelle der in den Absätzen 1.2.1 und 1.3 genannten Angaben folgende sichtbare, eindeutige und nicht dauerhafte Angaben enthalten:
(a) jede Füllung:
— die Gefahrenhinweise H229 gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung (7);
— die Vorsorgeerklärungen P210 und P251 gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung (8);
— die Vorsorgeerklärungen P410 und P412 gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung (9);
— eine Sicherheitsrichtlinie P102 gemäß der Regelung unmittelbar anwendbar (10), wenn der Aerosolspender ein Verbraucherprodukt ist;
(v) sonstige Gebrauchsanweisungen, die den Verbraucher auf die mit dem Produkt verbundenen spezifischen Gefahren aufmerksam machen. Wird ein Aerosolspender mit gesonderten Gebrauchsanweisungen versehen, so sind diese Gebrauchsanweisungen vorzulegen.
b) wenn Aerosol auf der Grundlage der Kriterien unter Nummer 1.4.11 als "nicht entzündlich" eingestuft wird, das Signalwort "Warnung" und andere Elemente der Kennzeichnung für "Kategorie 3 Aerosole" gemäß der unmittelbar anwendbaren Regelung (7);
c) wenn Aerosol auf der Grundlage der Kriterien unter Nummer 1.4.11 als "entzündlich" eingestuft wird, das Signalwort "Warnung" und andere Elemente der Kennzeichnung für "Kategorie 2 brennbare Aerosole" gemäß der unmittelbar anwendbaren Regelung (7);
d) wenn Aerosol auf der Grundlage der in Nummer 1.4.11 genannten Kriterien als "extrem brennbar" eingestuft wird, das Signalwort "Gefahr" und andere Elemente der Kennzeichnung für "Kategorie 1 brennbare Aerosole" gemäß der unmittelbar anwendbaren Regelung (7).
1.3. Spezifische Daten zur Verwendung von Aerosolspendern, die Gemische oder Stoffe enthalten
Unbeschadet der Rechtsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, insbesondere hinsichtlich des Risikos von Gesundheitsschäden oder der Umwelt, erscheinen auf jedem Aerosolspender, der die Mischungen sichtbar, lesbar und unauslöschlich enthält:
a) alle zusätzlichen Gebrauchsanweisungen, die den Verbraucher auf eine bestimmte Produktgefährdung aufmerksam machen; werden dem Aerosolspender, der das Gemisch enthält, gesonderte Gebrauchsanweisungen beigefügt;
b) wenn das Aerosol auf der Grundlage der Kriterien in 1.4.11 als "entzündlich" oder "extrem entzündlich" eingestuft wird,
— die in einer anderen Gesetzgebung (6) genannten Vorsorgerichtlinien S2 und S16 über die Bewertung der gefährlichen Eigenschaften chemischer und chemischer Gemische sowie die Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher chemischer Gemische;
(ii) "Spray nicht in offenes Feuer oder heiße Objekte."
5) Anhang 5 des Erlasses Nr. 402 / 2011 Coll.
6) Anhang Nr. 7 des Erlasses Nr. 402 / 2011 Coll.
7) Anhang I, Tabelle 2.3.1, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert.
8) Anhang IV Teil 1, Tabelle 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung.
9) Anhang IV Teil 1, Tabelle 6.4 der Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung.
10) Anhang IV Teil 1, Tabelle 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung.
9. In Anhang 1, Nummern 1.2 und 1.3, einschließlich Fußnoten 5 bis 10, lesen Sie:
"1.2. Markierungen auf Aerosolspendern
1.2.1. Kennzeichnung von Aerosolspendern, die Mischungen enthalten
Unbeschadet der Rechtsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, insbesondere hinsichtlich des Risikos von Gesundheitsschäden oder der Umwelt, erscheinen auf jedem Aerosolspender, der die Mischungen sichtbar, lesbar und unauslöschlich enthält:
(a) "Der Behälter ist unter Druck: nicht Sonnenlicht und Temperaturen über 50 °C aussetzen. Nicht durchbrechen oder ins Feuer werfen."
b) wenn Aerosol als "entzündlich" oder "extrem entzündlich" auf der Grundlage der in Nummer 1.4.11 genannten Kriterien eingestuft wird;
— ein Flammensymbol nach dem in einer anderen Rechtsvorschrift (5) festgelegten Modell zur Beurteilung der gefährlichen Eigenschaften von Chemikalien und chemischen Gemischen sowie der Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher chemischer Gemische;
(ii) die Warnung "entzündlich" oder "extrem brennbar", abhängig von der Einstufung des Spenders als "entzündlich" oder "extrem brennbar".
1.2.2 Kennzeichnung von Aerosolspendern, die Stoffe enthalten
Unbeschadet der Anforderungen der unmittelbar anwendbaren Verordnung umfasst die Kennzeichnung jedes Aerosolspenders, der den Stoff enthält, die folgenden sichtbaren, eindeutigen und nicht dauerhaften Angaben:
(a) jede Füllung:
— die Gefahrenhinweise H229 gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung (7);
— die Vorsorgeerklärungen P210 und P251 gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung (8);
— die Vorsorgeerklärungen P410 und P412 gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung (9);
— eine Sicherheitsrichtlinie P102 gemäß der Regelung unmittelbar anwendbar (10), wenn der Aerosolspender ein Verbraucherprodukt ist;
(v) sonstige Gebrauchsanweisungen, die den Verbraucher auf die mit dem Produkt verbundenen spezifischen Gefahren aufmerksam machen. Wird ein Aerosolspender mit gesonderten Gebrauchsanweisungen versehen, so sind diese Gebrauchsanweisungen vorzulegen.
b) wenn Aerosol auf der Grundlage der Kriterien unter Nummer 1.4.11 als "nicht entzündlich" eingestuft wird, das Signalwort "Warnung" und andere Elemente der Kennzeichnung für "Kategorie 3 Aerosole" gemäß der unmittelbar anwendbaren Regelung (7);
c) wenn Aerosol auf der Grundlage der Kriterien unter Nummer 1.4.11 als "entzündlich" eingestuft wird, das Signalwort "Warnung" und andere Elemente der Kennzeichnung für "Kategorie 2 brennbare Aerosole" gemäß der unmittelbar anwendbaren Regelung (7);
d) wenn Aerosol auf der Grundlage der in Nummer 1.4.11 genannten Kriterien als "extrem brennbar" eingestuft wird, das Signalwort "Gefahr" und andere Elemente der Kennzeichnung für "Kategorie 1 brennbare Aerosole" gemäß der unmittelbar anwendbaren Regelung (7).
1.3. Spezifische Daten zur Verwendung von Aerosolspendern, die Gemische enthalten
Unbeschadet der Rechtsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, insbesondere hinsichtlich des Risikos von Gesundheitsschäden oder der Umwelt, erscheinen auf jedem Aerosolspender, der die Mischungen sichtbar, lesbar und unauslöschlich enthält:
a) alle zusätzlichen Gebrauchsanweisungen, die den Verbraucher auf eine bestimmte Produktgefährdung aufmerksam machen; werden dem Aerosolspender, der das Gemisch enthält, gesonderte Gebrauchsanweisungen beigefügt;
b) wenn das Aerosol auf der Grundlage der Kriterien in 1.4.11 als "entzündlich" oder "extrem entzündlich" eingestuft wird,
— die in einer anderen Gesetzgebung (6) genannten Vorsorgerichtlinien S2 und S16 über die Bewertung der gefährlichen Eigenschaften chemischer und chemischer Gemische sowie die Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher chemischer Gemische;
(ii) "Spray nicht in offenes Feuer oder heiße Objekte."
Aerosolspender, die Gemische enthalten, können anstelle von Nummer 1.2.1 und Nummer 1.3 gemäß Nummer 1.2.2. gekennzeichnet sein.
5) Anhang 5 des Erlasses Nr. 402 / 2011 Coll.
6) Anhang Nr. 7 des Erlasses Nr. 402 / 2011 Coll.
7) Anhang I, Tabelle 2.3.1, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert.
8) Anhang IV Teil 1, Tabelle 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung.
9) Anhang IV Teil 1, Tabelle 6.4 der Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung.
10) Anhang IV Teil 1, Tabelle 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung.
10. In Anhang 1 Nummer 1.2, einschließlich Fußnoten 7 bis 10, lesen Sie:
"1.2. Markierungen auf Aerosolspendern
Unbeschadet der Anforderungen der unmittelbar anwendbaren Verordnung muss die Kennzeichnung jedes Aerosolspenders folgende sichtbare, eindeutige und dauerhafte Angaben enthalten:
(a) jede Füllung:
— die Gefahrenhinweise H229 gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung (7);
— die Vorsorgeerklärungen P210 und P251 gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung (8);
— die Vorsorgeerklärungen P410 und P412 gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung (9);
— eine Sicherheitsrichtlinie P102 gemäß der Regelung unmittelbar anwendbar (10), wenn der Aerosolspender ein Verbraucherprodukt ist;
(v) sonstige Gebrauchsanweisungen, die den Verbraucher auf die mit dem Produkt verbundenen spezifischen Gefahren aufmerksam machen. Wird ein Aerosolspender mit gesonderten Gebrauchsanweisungen versehen, so sind diese Gebrauchsanweisungen vorzulegen.
b) wenn Aerosol auf der Grundlage der Kriterien unter Nummer 1.4.11 als "nicht entzündlich" eingestuft wird, das Signalwort "Warnung" und andere Elemente der Kennzeichnung für "Kategorie 3 Aerosole" gemäß der unmittelbar anwendbaren Regelung (7);
c) wenn Aerosol auf der Grundlage der Kriterien unter Nummer 1.4.11 als "entzündlich" eingestuft wird, das Signalwort "Warnung" und andere Elemente der Kennzeichnung für "Kategorie 2 brennbare Aerosole" gemäß der unmittelbar anwendbaren Regelung (7);
d) wenn Aerosol auf der Grundlage der in Nummer 1.4.11 genannten Kriterien als "extrem brennbar" eingestuft wird, das Signalwort "Gefahr" und andere Elemente der Kennzeichnung für "Kategorie 1 brennbare Aerosole" gemäß der unmittelbar anwendbaren Regelung (7).
7) Anhang I, Tabelle 2.3.1, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert.
8) Anhang IV Teil 1, Tabelle 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung.
9) Anhang IV Teil 1, Tabelle 6.4 der Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung.
10) Anhang IV Teil 1, Tabelle 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung.
Fußnoten 5 und 6 werden gestrichen.
11. In Anhang 1 wird Nummer 1.3 gestrichen.
12. In Anhang 1 Nummer 1.4.12 Buchstabe b werden die Worte "Hersteller oder Importeur" durch die Worte "Person, die für die Vermarktung des Aerosolspenders verantwortlich ist" ersetzt.
13. In Anhang 1 werden nach Nummer 1.4.7 folgende Nummern 1.4.8 und 1.4.9 eingefügt:
„1.4.8. Ein Stoff gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung gilt unmittelbar.
1.4.9 Gemischt das Gemisch gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung unmittelbar.
Die Nummern 1.4.8 bis 1.4.10 werden mit den Nummern 1.4.10 bis 1.4.12. umnummeriert.
14. In Anhang 1 Nummer 3.1.4 Buchstabe c in Tabelle 1 wird in der zweiten Zeile "50" ersetzt durch" 80".
15. In Anhang 2 Nummern 1 und 1.4.3 Buchstabe c werden die Worte "Hersteller oder Importeur " durch die Worte" ersetzt, die für das Inverkehrbringen eines Aerosolspenders verantwortlich sind.
16. In Anhang 2 Nummern 1.2, 1.3 und 1.4.3 Buchstabe b werden die Worte „Hersteller oder Importeur“ durch die Worte „Person, die für die Vermarktung eines Aerosolspenders verantwortlich ist“ ersetzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Aerosolspender, die Mischungen enthalten, die den Anforderungen der Regierungsverordnung Nr. 194 / 2001 Slg., die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam waren oder vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, entsprechen nicht den Anforderungen der Regierungsverordnung Nr. 194 / 2001 Slg., die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 1. Juni 2017 wirksam sind.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft, ausgenommen:
Artikel I Nummer 9 Buchstabe a, der am 19. Juni 2014 wirksam wird, und
b) Artikel I (4), (10) und (11), die am 1. Juni 2015 wirksam werden.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Mládek, CSc., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 80 / 2014 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 194 / 2001 Coll., zur Festlegung technischer Vorschriften für Aerosolspender, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.05.2014
In Kraft seit07.05.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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