Dekret Nr. 80 / 2010 Coll.
Verordnung über einen Notfall in der Elektrizität und über den Inhalt des Notfallplans
Gültig
In Kraft seit 01.04.2010
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80
Ordnung
vom 18. März 2010
über den Notstand in der Elektrizität und den Inhalt des Notfallplans
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß § 98a Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg., zu den Geschäftsbedingungen und zur Durchsetzung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und zur Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158 / 2009 Slg., zur Umsetzung der §§ 24, 25 und 54 des Energiegesetzes vor:
Begrenzung des Stromverbrauchs und der Kontrolle der Änderungen der Stromversorgung des Stromsystems
(1) Die aus dem Stromsystem zu ziehende Leistung kann reduziert werden oder die dem Stromsystem zuzuführende Leistung kann auf folgende Weise geändert werden:
a) durch Verringerung des Stromwertes, der aus dem Stromnetz im Rahmen des Verbrauchsreduktionsplans (des Regelungsplans) zurückgenommen wird, dessen Nutzung und Inhalt einschließlich der Art und Weise, in der die Regulierungsgrade gemeldet, angekündigt und zurückgenommen werden, in Anhang 1 dieses Erlasses aufgeführt sind;
b) durch Abschalten ihrer Bedarfseinrichtungen durch den Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber oder durch Abschalten von Teilen der Stromübertragungs- oder -verteilungsanlage an Kunden durch Abschalten ihrer Nachfrageeinrichtungen;
1. nach einem Offset-Plan, dessen Verwendung und der Inhalt in Anhang 2 dieses Erlasses aufgeführt sind,
2. nach dem Frequenzplan, deren Verwendung, Verarbeitung, Ausgabe und Aktualisierung in Anhang 3 dieses Erlasses aufgeführt sind,
3. durch die Betriebsabschaltung von Teilen des Übertragungssystems oder des Verteilersystems in dem Maße, wie dies zur Ausgewogenheit der Leistungsbilanz des betreffenden Teils des Stromsystems erforderlich ist;
c) durch Änderung des Stromwertes des Stromerzeugers an das Stromnetz gemäß den Anweisungen des Übertragungsnetzbetreibers oder des Verteilernetzbetreibers.
(2) Die Beschränkung des Stromverbrauchs in dem Bereich, in dem ein Notstand vorliegt oder für den ein Notstand erklärt wurde, beruht auf der Anwendung der betreffenden Phase des Regulierungsplans, des Abschaltplans, der Betriebsabschaltung von Teilen der Anlage oder des automatischen Betriebs von Frequenzrelais gemäß dem Frequenzplan, soweit dies zur Abgleich der Leistungsbilanz des betreffenden Teils des Stromsystems erforderlich ist. Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage einer Beurteilung der Situation durch den technischen Versender des Übertragungssystems oder durch den technischen Versender des Verteilernetzbetreibers durchgeführt. Diese Beschränkung des Stromverbrauchs gilt nicht für Kunden, deren Anlagen nur an das ausländische Stromnetz angeschlossen sind und die nur den Beschränkungen dieses ausländischen Stromsystems unterliegen.
(3) Die Beschränkung des Stromverbrauchs im Rahmen des Regelungsplans gilt nicht für den technischen Eigenverbrauch von Strom für die Stromerzeugung und -erzeugung und -versorgung.
(1) Der Prozess und der Umfang der Restriktion der zurückgenommenen Leistung oder der Änderung der gelieferten Leistung, um eine Notsituation zu verhindern oder anzusprechen, wird vom Übertragungsnetzbetreiber in Zusammenarbeit mit den technischen Versendungen der direkt mit dem Übertragungssystem verbundenen Verteilernetzbetreiber (nachstehend „Regionalverteilungssystem“ genannt) verarbeitet. Der nicht direkt an das Übertragungssystem angeschlossene Verteilnetzbetreiber ("Local Distribution System") wird unter Abschnitt 7 erfaßt.
(2) Der Plan zur Verringerung der entzogenen Leistung durch Abschaltung ausgewählter Geräte, die zum Zwecke des Regelungsplans verarbeitet werden, ist ein separater Teil des Programms zur Übertragung eines von regionalen Verteilernetzbetreibern verarbeiteten Massenfernsteuersignals.
(3) Es ist nicht möglich, die Kapazitätsauslastung für Anlagen zu erhöhen, die stillgelegt wurden oder mit verringerter Kapazität in Betrieb waren, aus der Ankündigung und während der Gültigkeitsdauer der Regelungsschritte, die die Energie aus dem Stromnetz und für die Dauer ihrer Wirksamkeit verringern, außer der unmittelbaren Bedrohung für das Leben oder die Gesundheit von Personen.
(4) Der vom technischen Versandsystem des Übertragungsnetzbetreibers erstellte Aktivierungsplan legt in Zusammenarbeit mit den technischen Versendungen der regionalen Verteilernetzbetreiber das Abschaltverfahren und die Abschaltwerte für die Entsorgung von Großanlagen oder lokalen Versagen im Stromnetz fest. Artikel 7 gilt für die lokalen Vertriebsnetzbetreiber. Die Unterbrechung der Stromversorgung erfolgt durch Abschalten der ausgewählten Teile des Übertragungs- oder Verteilersystems.
(5) Der vom technischen Versandsystem des Übertragungsnetzbetreibers und den technischen Versendungen von regionalen Verteilernetzbetreibern und Stromerzeugern entwickelte Frequenzplan ist ein Verfahren zur Verhinderung und Bewältigung der Notsituation im Zusammenhang mit einer unausgewogenen Leistungsbilanz im Stromnetz und der aktuellen Änderung der Netzfrequenz, bestehend aus der Schaffung von Inselanlagen, der Unterbrechung der Stromversorgung für Stromkunden und der Abschaltung der Stromerzeugung aus dem Stromnetz durch den Betrieb von in der Stromerzeugung installierten Frequenzrelaissanlagen,
(1) Die Menge des Stroms, die Auswahl der Standorte und die Installation von Frequenzrelais werden vom Netzbetreiber und den regionalen Verteilernetzbetreibern bestimmt. Artikel 7 gilt für die lokalen Vertriebsnetzbetreiber.
(2) Bis zum 30. September jedes Jahres übermitteln die regionalen Verteilernetzbetreiber dem ÜNB aktualisierte Leistungswerte für jeden Regulierungs- und Schaltplan und Frequenzplan. Die lokalen Vertriebsnetzbetreiber übermitteln diese Daten bis zum 15. September jedes Jahres an den Verteilernetzbetreiber, an den ihr System angeschlossen ist. Auf der Grundlage dieser Daten aktualisiert der technische Versand des Übertragungsnetzbetreibers in Zusammenarbeit mit den technischen Versandverfahren der Verteilernetzbetreiber ihre Regulierungs-, Schalt- und Frequenzpläne.
Klassifizierung der Kunden in regulatorischen Grad
(1) Um den Stromverbrauch in Notsituationen und Notsituationen zu begrenzen, sind die Kunden nach dem Regulierungsplan in die Regulierungsstufen einbezogen.
(2) Die Klassifikation der Kunden in den Regulierungsstufen 1 und 2 erfolgt durch den Vertriebsnetzbetreiber; Diese Einstufung ist nicht in Verträge für die Übertragung oder Verteilung von Elektrizität aufzunehmen.
(3) Die Klassifizierung der Kunden in den Regulierungsstufen 3 bis 7 erfolgt durch:
a) der Betreiber des Übertragungsnetzes oder des Verteilernetzes auf der Grundlage eines Stromübertragungsvertrags oder eines Stromverteilungsvertrags;
b) ein Stromhändler oder Stromerzeuger im Rahmen eines Vertrags für kombinierte Stromversorgungsdienste; der Stromhändler oder Stromerzeuger übermittelt dem Betreiber des betreffenden Systems die erforderlichen Daten.
Vermeidung eines Notfalls
(1) In Situationen, in denen das Risiko eines Notfalls besteht, kann der Übertragungsnetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiber einen Warnschritt ausstellen, der Teil des Regulierungsplans ist.
(2) Einschränkungen des Stromverbrauchs und der Änderung der Stromversorgung im Notfall werden umgesetzt
(a) automatisch nach dem Frequenzplan;
b) durch den technischen Versender des betreffenden Anlagenbetreibers,
1. durch Regelungsschritt 1,
2. entsprechend dem Abschaltplan,
3. durch Betriebsabschaltung von Teilen der Anlage, soweit erforderlich, um die Leistungsbilanz des betreffenden Teils des Stromsystems auszugleichen;
4. die Verwendung von Ersatz-Produktionskapazitäten;
5. Begrenzung der gelieferten Leistung.
(3) Der Fernleitungsnetzbetreiber unterrichtet die Betreiber der betreffenden regionalen Verteilungssysteme unverzüglich über etwaige Beschränkungen des Verbrauchs oder der Änderung der Stromversorgung, um einen Notfall zu verhindern.
(4) Der regionale Verteilernetzbetreiber teilt die von ihm auf den Verbrauch oder die Änderung der Stromversorgung angewandten Beschränkungen unverzüglich mit, um einen Notfall durch den Fernleitungsnetzbetreiber und die lokalen Verteilernetzbetreiber, die ein technisches Versandsystem betreffen, zu verhindern.
(5) Der lokale Verteilnetzbetreiber unterrichtet unverzüglich die von ihm auf den Verbrauch oder die Änderung der Stromversorgung angewandten Beschränkungen, um dem regionalen Verteilnetzbetreiber, dem sein Verteilsystem angeschlossen ist, einen Notfall zu vermeiden.
(6) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber teilt die Notverhütung in einer Weise mit, die Fernzugriff ermöglicht.
Notfall
(1) Jede Beschränkung des Stromverbrauchs oder der Änderung der Stromversorgung in einem Notfall wird vom technischen Versand- oder Verteilernetzbetreiber des Übertragungsnetzbetreibers verwaltet.
(2) In der Regel wird ein Notfall gemeldet und vorab zurückgezogen. Im Falle eines schnellen Zusammenbruchs des Stromsystems kann ein Notfall rückwirkend erklärt werden.
(3) Beschränkungen des Stromverbrauchs und der Änderung der Stromversorgung im Notfall
(a) automatisch nach dem Frequenzplan;
b) entsprechend dem Abschaltplan,
c) nach dem Regelungsplan im Rahmen der Regelungsgrade 1 bis 7
d) durch die Betriebsabschaltung von Teilen der Anlage soweit erforderlich, daß die Leistungsbilanz des betreffenden Teils des Stromsystems ausgeglichen wird;
e) die Verwendung von Ersatz-Produktionskapazitäten;
f) Einschränkungen der gelieferten Leistung.
(4) Der Fernleitungsnetzbetreiber teilt den regionalen Verteilernetzbetreibern unverzüglich den gemeldeten oder korrigierten Notfall mit.
(5) Der regionale Verteilernetzbetreiber teilt dem Fernleitungsnetzbetreiber und den betroffenen lokalen Verteilernetzbetreibern unverzüglich den gemeldeten oder korrigierten Notfall mit.
(6) Der lokale Verteilnetzbetreiber teilt dem regionalen Verteilnetzbetreiber unverzüglich mit, an den sein Verteilsystem den gemeldeten oder korrigierten Notfall angeschlossen ist.
(7) Der ÜNB, der Betreiber des Verteilernetzes und der Stromerzeuger gehen in Übereinstimmung mit ihrem Notfallplan, dessen Einzelheiten in Anhang 4 dieser Verordnung aufgeführt sind, vor.
Verfahren der lokalen Verteilernetzbetreiber
Lokale Verteilernetzbetreiber in Notfällen und Notsituationen, bei denen
a) ein technisches Versandsystem besitzen und den regionalen Vertriebsnetzbetreiber davon als regionale Vertriebsnetzbetreiber mitteilen;
b) sie haben kein technisches Versandsystem, sie gelten als Kunden.
Aufhebung
Folgender Wortlaut wird gestrichen:
1. Dekret Nr. 219 / 2001 Slg., über das Verfahren bei einem Notfall in Elektrizität.
2. Dekret Nr. 221 / 2001 Slg. über die Einzelheiten der Erteilung einer staatlichen Genehmigung für den Bau einer Direktleitung.
3. Dekret Nr. 222 / 2001 Slg. über die Einzelheiten der Erteilung einer staatlichen Genehmigung für den Bau eines Kraftwerks.
4. Dekret Nr. 226 / 2001 Coll. über die Einzelheiten der Erteilung staatlicher Genehmigung für den Bau von Wärmeenergiequellen.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
Minister:
Ing. Tošovský v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Gesetzes Nr. 80/2010 Slg.
Verwendung und Inhalt des Regulierungsplans, einschließlich der Art und Weise, wie regulatorische Abschlüsse gemeldet, angekündigt und zurückgezogen werden
I. Klassifizierung von Kunden in regulatorischen Graden
(1) Kunden sind in den Regulierungsstufen von:
a) die Art und Weise, wie Geräte mittels kollektiver Fernbedienung betrieben werden;
b) die Nennspannungswerte des Teils des Stromsystems, an den die Nachfrageeinrichtung eines bestimmten Kunden angeschlossen ist;
c) den Wert der im Verbindungsvertrag angegebenen reservierten Leistung.
(2) Klassifizierung der Kunden in regulatorischen Grad:
(a) im Regelungsschritt 1 werden alle Kunden, die die ausgewählten Geräte kontrollieren, durch Massenfernbedienung oder durch ein anderes technisches System zur Steuerung der Verbrauchsgröße klassifiziert;
(b) im Regelschritt 2 Kunden, die Strom von Verteilernetzgeräten mit einer Spannung größer als 1 kV mit einem Wert des reservierten Stromeingangs von bis zu 100 kW empfangen und Kunden, die Strom von Verteilernetzgeräten mit einer Spannung bis zu 1 kV mit einem Wert des Leistungsschalters empfangen, bevor das Elektrometer kleiner als 200 A enthalten ist;
(c) in den Regelschritten 3 und 5 sind Kunden, die Strom von Sendeanlagen oder Verteileranlagen mit einer Spannung größer als 1 kV und einem Wert von reservierter Leistung von 1 MW oder mehr empfangen;
d) in den Regelschritten 4 und 6 erhalten Kunden Strom von Verteilernetzanlagen mit einer Spannung größer als 1 kV und einem Wert des reservierten Stromeingangs von 100 kW inklusive bis zu 1 MW und Kunden, die Strom von Verteilernetzanlagen mit einer Spannung bis zu 1 kV mit einem Leistungsschalterwert vor dem 200 A elektrischen Zähler und darüber erhalten;
(e) alle Kunden sind im Regelschritt 7 enthalten.
II. Kontrollstufen
(1) Die Basisstufe darf die zu entlastende Kapazität nicht verringern und den normalen Betriebszustand des Stromsystems mit einer ausgewogenen Leistungsbilanz, der erforderlichen Leistungsreserve, dem erforderlichen Volumen und der Struktur der Unterstützungsdienste für Übertragungsnetzbetreiber und der gesicherten Stromübertragung unter Einhaltung von Sicherheits- und Zuverlässigkeitskriterien ausdrücken.
(2) Die Warnstufe verringert die abgenommene Leistung nicht und
a) die Nichteinhaltung der Zuverlässigkeitskriterien im Stromnetz aus Bilanz, Übertragung oder anderen Gründen;
b) auf mögliche Einschränkungen der Übertragungs- oder Verteilungskapazität oder die Bereitstellung von Übertragungs- oder Verteilernetzdiensten hinzuweisen;
c) die Notwendigkeit einer verstärkten Aufmerksamkeit bei der Überwachung der Mittel zur Information über die Energiesituation und die Mittel zur Deklaration regulatorischer Abschlüsse hervorhebt.
(3) Regelung Nr. 1 stellt eine Verringerung des aus dem Stromsystem zurückgenommenen Stromwertes dar, indem das Einschalten ausgewählter Geräte, die von der Massenfernbedienung gesteuert werden, oder gegebenenfalls durch ein anderes technisches Leistungsmanagementsystem abgeschaltet und blockiert wird.
4) Verordnung Nr. 2 stellt eine Verringerung des Stromwertes dar, der dem Stromnetz entzogen wird, indem er die technischen Mittel des Netzbetreibers binnen einer Stunde nach der Anmeldung der Regelungsstufe verwendet, es sei denn, ein längerer Zeitraum wird festgesetzt.
Verordnung Nr. 3 stellt eine Verringerung des Stromwertes dar, der dem Stromsystem nach dem in Nummer III Absatz 3 dieses Anhangs genannten Wert innerhalb von 30 Minuten nach der Anmeldung der Regulierungsstufe entzogen wird.
(6) Regelung Nr. 4 stellt eine Verringerung des vom Stromnetz zurückgenommenen Stromwertes um den in Nummer III Absatz 3 dieses Anhangs genannten Wert innerhalb von 1 Stunde nach der Veröffentlichung des Rechtsakts dar, es sei denn, eine längere Frist ist festgelegt.
7) Verordnung Nr. 5 stellt eine Verringerung des Stromwertes dar, der dem Stromsystem durch den in Nummer III Absatz 3 dieses Anhangs genannten Wert innerhalb von 1 Stunde nach der Anmeldung der Regelungsstufe entzogen wird.
8) Verordnung Nr. 6 stellt eine Verringerung des Stromwertes dar, der dem Stromsystem nach dem in Nummer III Absatz 3 dieses Anhangs genannten Wert innerhalb von 2 Stunden nach der Veröffentlichung des Rechtsakts entzogen wird, es sei denn, ein längerer Zeitraum ist festgelegt.
(9) Regelung Nr. 7 stellt eine Abnahme des Wertes der aus dem Stromsystem für alle Kunden entzogenen Leistung innerhalb von 1 Stunde nach der Angabe des Regulierungsniveaus auf den Wert des Sicherheitsminimas dar. Bei einer Probenahmeeinrichtung, bei der der Wert der gesammelten Leistung innerhalb einer Stunde nicht auf ein Sicherheitsminimum reduziert werden kann, ist die Zeitverschiebung der Stunden als die Zeit zu bestimmen, die erforderlich ist, um die Probenahme auf ein Sicherheitsminima zu reduzieren.
(10) Der Wert der aus dem Stromnetz zurückgenommenen Leistung ist der Durchschnittswert der aus dem Stromnetz zurückgenommenen Leistung zu einer kommerziellen Stunde vor dem Zeitpunkt der regulativen Erklärung.
(11) Die Regelung Nr. 1 bis 6 kann gleichzeitig angegeben werden.
(12) Die Verordnungen Nr. 2 bis 7 gelten nicht für Kunden, deren überwiegende Tätigkeit in den Bereichen Gesundheit, Telekommunikation und Postdienste, in der Verwaltung von Wasserwerken und der Versorgung mit Trinkwasser, Verteidigung des Staates, Bergbau in tiefen Minen, Zivilluftverkehr, Betrieb des öffentlichen Schienenverkehrs, öffentliche Verkehrsmittel, Gebäude und Einrichtungen des Amtes der Regierung der Tschechischen Republik, Tschechische Nationalbank, Innenministerium, Justizministerium und Polizei der Tschechischen Republik. Darüber hinaus gelten die Regelschritte 2 bis 7 nicht für andere Komponenten des Integrierten Rettungssystems und für Kunden, die Wärmeversorgung, Stromerzeuger und Fälle bereitstellen, in denen die nukleare Sicherheit beeinträchtigt werden könnte, sowie für Betreiber von wirtschaftlichen Mobilisierungen und Lieferanten von wesentlichen Lieferungen, die im Krisenplan des wirtschaftlichen Mobilisierungssystems zu Krisenzeiten (1) aufgeführt sind.
III. Leistungsreduktionswerte
(1) Die Auswahl und Abschaltung der Gerätegruppen in der Regelungsstufe 1 erfolgt durch den technischen Versender des Verteilernetzbetreibers.
(2) Die Stromreduzierung für jeden einzelnen Kunden, die in Schritt 2 eingestuft wird, erfolgt durch den Verteilernetzbetreiber.
(3) Der Wert der Stromeinsparungen in jeder einzelnen Regelungsstufe 3 bis 6 wird bestimmt als:
a) 15 % des Wertes der aus dem Stromsystem gemäß Nummer II. (10) dieses Anhangs entzogenen Leistung oder
b) 15% des Wertes der reservierten Kapazität im betreffenden Kalendermonat, der Summe der jährlichen Reservekapazität und der monatlichen Reservekapazität im angegebenen Kalendermonat.
(4) Eine 15%ige Verringerung des Wertes der Leistung, die der Kunde in den Regelschritten 3 und 4 erhält, ist mit den Regelschritten 5 und 6 verbunden, die den Wert der Leistung um weitere 15% reduzieren, bis zu maximal 30% Verringerung der Leistung unter Einhaltung der Sicherheitsminima.
(5) Die Stromabbauwerte für die Stufe 7 werden hinsichtlich der Einhaltung der Sicherheitsminima für Stromkunden, nachstehend "Sicherheitsminimum" genannt, bestimmt.
(6) Stromreduktionswerte für die Regelstufen 3 bis 7 und die Sicherheitsminima mit der Möglichkeit einer Reduzierung innerhalb einer Stunde oder einer Zeitverschiebung, für die der Wert des Sicherheitsminimas erreicht wird, und Kundenkontaktdaten sind Teil des Strom- oder Verteilervertrags oder des damit verbundenen Stromversorgungsvertrags.
IV. Bestimmung der Sicherheitsminima
(1) Sicherheitsminima sind der niedrigste Wert der Leistung, die nach der Produktion erforderlich ist, um die Sicherheit der Probenahmetechnik zu gewährleisten, Einfluss auf die Umgebung und die Betreiber.
(2) Das Sicherheitsminimum wird für alle Kunden mit einem Wert des reservierten Leistungseingangs von 100 kW und darüber oder bei Kunden, die Strom von Verteilernetzgeräten mit einer Spannung bis zu 1 kV mit einem Wert des Leistungsschalters vor und über dem 200 A-Elektrometer empfangen, eingestellt.
(3) Das Sicherheitsminimum wird anhand eines Inventars einzelner Geräte und einer Analyse ihres Sicherheits- und technologischen Mindestverbrauchs ohne Produktion bestimmt. Das Inventar einzelner Geräte und die Analyse ihres Sicherheits- und technologischen Mindestverbrauchs werden von einzelnen Kunden erstellt.
(4) Das Sicherheitsminimum für die im Regelschritt 2 enthaltenen Kunden ist in den Betriebsregeln des Vertriebssystems festgelegt.
V. Benachrichtigungs-, Ankündigungs- und Rückrufverfahren
(1) Die Höhe der Grund-, Warn- und Informationen über die Verwendung des Regelungsschritts 1 wird vom Betreiber oder Verteilernetzbetreiber des Übertragungssystems über technische Versandvorgänge und in den Massenmedien in regelmäßigen Zeit- oder Notzeiten mitgeteilt und zurückgenommen.
(2) Die Verordnung Nr. 2 bis 7 wird vom Betreiber des Übertragungsnetzes oder Verteilernetzes durch technische Versendungen und in Massenmedien in regelmäßigen oder außergewöhnlichen Zeiträumen erklärt und zurückgezogen.
(3) Zusätzlich werden für Kunden, die Strom aus Verteilernetzanlagen mit einem Wert von 1 MW oder mehr erhalten, die Ankündigung und Rücknahme von Regelschritten 3, 5 und 7 durch die technische Versendung des Übertragungsnetzbetreibers über die technischen Versendungen von Verteilernetzbetreibern oder durch die technischen Versendungen von Verteilernetzbetreibern direkt nach den Grundsätzen der Versandkontrolle, per Telefon, SMS, elektronisch, Fax oder anderen vergleichbaren und miteinander vereinbarten Mitteln durchgeführt.
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 80/2010 Coll.
Verwendung und Inhalt des Cutoff-Plans
I. Anwendung des Off Plans
(1) Die Abschaltung der Ausrüstung des Kunden nach dem Abschaltplan und dessen Wiedereinschaltung erfolgt durch einen technischen Versandsystembetreiber gemäß den Steuerprinzipien.
(2) Die Abschaltung erfolgt nach Veröffentlichung der Abschaltschritte 21 bis 30.
(3) In jeder Schaltstufe wird der Anteil der Abschaltleistung an der jährlichen Maximallast des Verteilersystems in den letzten 12 Monaten bestimmt.
II. Schaltgrade
(1) Im Falle der Bekanntgabe des Abschaltschritts 21 werden die ausgewählten Auslässe in den Übertragungsnetz- oder Verteilernetzanlagen so weit ausgeschaltet, dass die Verbrauchsgrenze 2,5% der jährlichen Belastungsgrenze des betreffenden Verteilersystems nicht überschreitet. Jeder höhere Abschaltschritt zum Abschaltschritt 25 einschließlich umfasst den Wert der Abschaltleistung der Kunden bei der vorherigen Abschaltstufe plus 2,5% der jährlichen Lastmaxima des betreffenden Verteilersystems (12,5% insgesamt).
(2) Im Falle der Bekanntgabe des Abschaltschritts 26 werden die ausgewählten Auslässe in den Übertragungsnetz- oder Verteilernetzanlagen so weit ausgeschaltet, dass die Beschränkung des Stromverbrauchs 17,5% der jährlichen Belastungsgrenze des betreffenden Verteilersystems nicht überschreitet. Jeder höhere Abschaltschritt zum Abschaltschritt 30 einschließlich umfasst den Wert der Abschaltleistung der Kunden bei der vorherigen Abschaltstufe plus 5% der jährlichen Lastmaxima des betreffenden Verteilersystems (insgesamt 37,5%).
(3) Die Leistungsabgaben jeder Schaltstufe werden zwischen den technischen Sendungen des Übertragungsnetzbetreibers und den technischen Sendungen des Verteilernetzbetreibers gegenseitig vereinbart.
(4) Der durch die Abschaltung abgedeckte Bereich ist anzugeben, wenn die Schaltgrade und die Dauer der Leistungsbegrenzung angegeben werden. In Fällen, in denen es nicht möglich ist, die Dauer der Beschränkung gleichzeitig zu bestimmen, wenn das Gerät ausgestellt wird, wird diese Frist rückwirkend, jedoch spätestens zwei Stunden nach Ausstellung des Geräts des Kunden bestimmt.
(5) Die Abschaltschritte Nr. 21 bis 30 können nicht gleichzeitig erklärt werden.
Příloha č. 3
Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 80/2010 Slg.
Verwendung, Verarbeitung, Ausgabe und Aktualisierung des Frequenzplans
I. Anwendung des Frequenzplans
(1) Ziel der Nutzung des Frequenzplans ist es, die Erzeugung von großen Systemausfällen durch zeitnahe, automatische Störungen im Betrieb des Stromsystems zu reduzieren, die Frequenz des Stromsystems zurückzugeben und zu halten, nachdem der Ausfall in Werten aufgetreten ist, in denen die technische Ausrüstung von Strom und Kunden nicht gefährdet ist und Bedingungen für die schnelle Rückkehr der Frequenz des Stromsystems in den Bereich 49,8-50,2 Hz zu schaffen.
(2) In Fällen, in denen nach der Erschöpfung der Maßnahmen seitens der Stromerzeuger und der Verringerung des Verbrauchs seitens der Kunden zur Aufrechterhaltung der Frequenz des Stromnetzes sein Wert weiter abweicht, zielt der Frequenzplan darauf ab, kritische Blöcke der Stromerzeugung im Betrieb für den Eigenverbrauch zu halten, wodurch Bedingungen geschaffen werden, um die Rückgewinnung von Spannung und Normalbetrieb des Stromsystems zu beschleunigen.
II. Verwendung des Frequenzplans bei der Frequenzreduktion
(1) Im Frequenzabfallband unter 49,8 Hz bis 49,0 Hz werden auf der Stromerzeugungsseite, die mit dem betroffenen Teil des Stromsystems verbunden ist, Maßnahmen getroffen. Die Frequenzregelung muss gemäß den Anweisungen des technischen Versands des betreffenden Anlagenbetreibers oder durch eine automatische Änderung der Leistung der betriebenen Stromerzeugungsblöcke, durch Ein- und Ausschalten der vorbereiteten Stromerzeugungsblöcke und durch Entladen des Pumpenleistungspumpenblocks erfolgen.
(2) Im Frequenzabfallband unter 49,8 Hz können Inseloperationen durch Teile des Stromsystems erzeugt werden. Die Häufigkeit der Trennung des Inselbetriebs wird durch den technischen Versand des Übertragungssystems oder den technischen Versand des Verteilernetzbetreibers bestimmt. Die Häufigkeit der Abschaltung des Inselverkehrs im regionalen Verteilungssystem ist zwischen dem technischen Versand des regionalen Verteilernetzbetreibers und dem technischen Versand des Übertragungsnetzbetreibers gegenseitig zu vereinbaren. Die Häufigkeit der Trennung des Inselverkehrs im lokalen Verteilungssystem ist zwischen dem technischen Versandsystem des lokalen Verteilernetzbetreibers, dem technischen Versandsystem des regionalen Verteilernetzbetreibers, an das das lokale Verteilungssystem angeschlossen ist, und dem technischen Versandsystem des Übertragungsnetzbetreibers zu vereinbaren.
(3) Im Frequenzabfallband unter 49,0 Hz werden im Bereich der elektrischen Systemlast Maßnahmen ergriffen. Die vorbestimmten Leistungsstufen werden automatisch in den Frequenzschritten über das Frequenzrelais getrennt. Die Anzahl der Abschlüsse, deren Einstellung und die abgeschaltete Leistung wird vom Fernleitungsnetzbetreiber auf der Grundlage von Systemberechnungen von Fehlermodi und nach Vereinbarungen mit benachbarten Stromsystemen, mit denen das Stromnetz der Tschechischen Republik synchron ist, bestimmt.
(4) Für die Auflösung von Systemausfällen im Frequenzband 49,0 Hz bis 48,1 Hz ist eine automatische Frequenzabschaltung zu verwenden. Um lokale Reichweitenausfälle zu beheben, kann der Verteilernetzbetreiber für das automatische Stromabschaltsystem eine lokale automatische Frequenzabschaltung unter 48,1 Hz weiterführen.
(5) Im Frequenzabfallband auf 48,0 Hz und darunter werden die ausgewählten kritischen Blöcke der Stromerzeugung automatisch vom Netz getrennt und zum Eigenverbrauch in Betrieb gebracht. Die Trennung von Stromerzeugungsblöcken erfolgt auf Frequenzebenen, so dass die technischen Grenzen von Stromerzeugungsblöcken nicht überschritten werden und der Übergang zu Selbstverbrauch zuverlässig ist.
III. Verwendung des Frequenzplans bei erhöhter Frequenz
(1) Maßnahmen werden im Frequenzanstiegsband über 50,2 Hz von Stromerzeugern ergriffen. Die Frequenzregelung muss gemäß den technischen Versand- oder Verteileranweisungen des ÜNB oder durch automatische Änderung der Leistungsabgabe der betriebenen Stromerzeugungseinheiten und Abschaltung der Stromerzeugungsblöcke aus dem betroffenen Teil des Stromerzeugungssystems erfolgen und in den Betrieb zum Selbstverbrauch oder zum Anschluss von Pumpspeicherblöcken in den Pumpbetrieb entweder automatisch oder entsprechend den Anweisungen des technischen Versands des betreffenden Anlagenbetreibers übertragen werden.
(2) Im Frequenzanstiegsband über 50,2 Hz können Inseloperationen von Teilen des Stromsystems erzeugt werden. Die Häufigkeit der Trennung des Inselbetriebs wird durch den technischen Versand des Übertragungssystems oder den technischen Versand des Verteilernetzbetreibers bestimmt. Die Häufigkeit der Abschaltung des Inselverkehrs im regionalen Verteilungssystem ist zwischen dem technischen Versand des regionalen Verteilernetzbetreibers und dem technischen Versand des Übertragungsnetzbetreibers gegenseitig zu vereinbaren. Die Häufigkeit der Trennung des Inselverkehrs im lokalen Verteilungssystem ist zwischen dem technischen Versandsystem des lokalen Verteilernetzbetreibers, dem technischen Versandsystem des regionalen Verteilernetzbetreibers, an das das lokale Verteilungssystem angeschlossen ist, und dem technischen Versandsystem des Übertragungsnetzbetreibers zu vereinbaren.
IV. Bearbeitung, Ausstellung und Aktualisierung des Frequenzplans
(1) Der Frequenzplan wird in Zusammenarbeit mit dem technischen Versand des Übertragungsnetzbetreibers und dem technischen Versand von Verteilernetzbetreibern und Stromerzeugern in Bezug auf die Regeln der internationalen Verbindung erstellt und erstellt.
(2) Gibt es Änderungen des Stromsystems der Tschechischen Republik im Zusammenhang mit fremden Systemen, die den Frequenzplan betreffen, so aktualisiert der Fernleitungsnetzbetreiber den Plan in Zusammenarbeit mit Verteilernetzbetreibern und Stromerzeugern. In Ermangelung solcher Änderungen hat der Übertragungsnetzbetreiber am 30. September jederzeit den aktuellen Frequenzplan und sein mögliches Update zu überprüfen.
(3) Die technischen Versendungen von Verteilernetzbetreibern übernehmen spezifische Lösungen, die mit der technischen Versendung des Fernleitungsnetzbetreibers koordinieren und in Form einer Versandanweisung ausstellen.
Příloha č. 4
Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 80/2010 Slg.
Inhaltselemente des Notfallplans
I. Anforderungen an den Notfallplan
(1) Der Notfallplan enthält Informationen über den Lizenzinhaber, die Betriebe, auf die er sich bezieht, das Datum der Verarbeitung, das Datum der Genehmigung, das Datum des Inkrafttretens, die Gültigkeitsdauer, die Daten über die Person des Auftragsverarbeiters, die Daten über den Anweisungsbefugten und ihre Unterschriften.
(2) Der Notfallplan enthält eine Liste von Dokumenten, die ihn bilden, und die Angabe des Standorts ihrer Speicherung. Die einzelnen Dokumente sind gekennzeichnet, nummeriert und die darin genannten Personen werden in den Namen, den Nachnamen und die Funktion eingetragen.
(3) Die im Notfallplan enthaltenen Informationen sind präzise, verständlich und klar arrangiert. Alle im Notfallplan aufgeführten Lösungen achten auf die lokale Lage, die Zoll- und Organisationsstruktur.
II. Notfallplan des Netzbetreibers und des Verteilernetzes
Der Notfallplan des ÜNB und der Notfallplan des Verteilernetzbetreibers enthalten:
1. Richtlinie über Tätigkeiten in Notsituationen und zur Verhinderung und Beseitigung der Folgen von Notsituationen,
2. den Kommunikations- und Kommunikationsplan, einschließlich der Kontakte zu den betreffenden externen Stellen;
3. den Montageplan des Personals;
4. eine Beschreibung der Materialsicherheitsorganisation (z.B. Materialien, Ersatzteile, Transportmittel und Mechanisierung),
5. Evakuierungsplan,
6. einen Überblick über die zwischen dem Lizenzinhaber und anderen Einrichtungen geschlossenen Verträge, um Zusammenarbeit, Zusammenarbeit und Unterstützung zu gewährleisten;
7. Richtlinie zur Notifizierung, zur Vorbeugung eines Notfalls und zur Beseitigung der Folgen eines Notfalls,
8. Kurzbeschreibung des Systems, einschließlich externer Links (Skop der abgegrenzten Fläche, Zuverlässigkeitsstatus, Bereitstellung eines Leistungsvorschusses aus Ressourcen im definierten Gebiet, Möglichkeit der Unterstützung durch vernetzte Systeme),
9. Organisationstabelle, die grundlegende Beziehungen und Zuständigkeiten beschreibt,
10. Überblick und Merkmale der wichtigsten Strom- und Kundenlieferanten;
11. Nutzung des Regelungs- und Abschaltplans und Nutzung des Frequenzplans;
12. einen Überblick über die für den Betrieb, die Wartung und die Reparatur des Übertragungssystems oder des Verteilersystems erforderliche Arbeitskapazität;
13. einen Notfallvorbeugungs- und Rückgewinnungsplan zur Wiederherstellung des Betriebs der elektrischen Anlagen.
III. Notfallplan für den Stromerzeuger
Der Notfallplan des Stromerzeugers umfasst:
1. Richtlinie über Tätigkeiten in Notsituationen und zur Verhinderung und Beseitigung der Folgen von Notsituationen,
2. den Kommunikations- und Kommunikationsplan, einschließlich der Kontakte zu den betreffenden externen Stellen;
3. den Montageplan des Personals;
4. eine Beschreibung der Materialsicherheitsorganisation (z.B. Materialien, Ersatzteile, Transportmittel und Mechanisierung),
5. Evakuierungsplan,
6. einen Überblick über die zwischen dem Lizenzinhaber und anderen Einrichtungen geschlossenen Verträge, um Zusammenarbeit, Zusammenarbeit und Unterstützung zu gewährleisten;
7. eine kurze Beschreibung der Produktionsanlage, einschließlich externer Verbindungen (z.B. der Zuverlässigkeitsstatus der Anlage, die Bereitstellung eines Leistungsvorschubs aus eigenen Mitteln, die Beteiligung am Frequenzplan, die Betriebsart, das Kraftstoffversorgungssystem, die Versorgungsstufe des Kraftstoffs, das elektrische System),
8. Organisationstabelle, die grundlegende Beziehungen und Zuständigkeiten beschreibt,
9. einen Überblick über die für den Betrieb, die Wartung und die Reparatur der Elektrizitätsanlage erforderliche Arbeitskapazität;
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 80/2010 Slg., über den Zustand des Notstands in der Elektrizität und über den Inhalt des Notfallplans |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 29.03.2010 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.04.2010 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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