Dekret Nr. 8 / 2016 Coll.

Verordnung über die Einzelheiten der Zulassung für Unternehmen im Energiesektor

Gültig In Kraft seit 01.02.2016
8)
ERKLÄRUNG
vom 11. Januar 2016
über die Einzelheiten der Lizenzierung für Unternehmen im Energiesektor
Gemäß § 98a Abs. 2 (a) und (o) des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg., zu den Geschäftsbedingungen und zur Erfüllung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und zur Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 211 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 131 / 2015 Slg. und Gesetz Nr. 362 / 2021
§ 1
Gegenstand
(1) Dieser Erlass enthält die Methoden zur Beweisaufnahme der finanziellen und technischen Annahmen und Zuständigkeiten für jede Art von Lizenz, die Methoden zur Bestimmung des bestimmten Gebiets und der Einrichtung, den Nachweis des Eigentums- oder Nutzungsrechts für die Nutzung der Energieausrüstung, die Einzelheiten der Erklärung des zuständigen Vertreters und die Muster der Anträge auf Erteilung, Änderung und Löschung von Lizenzen sowie die Muster der Anträge auf Anerkennung einer Genehmigung für ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteiltes Unternehmen.
(2) Dieser Erlass enthält auch die Musterformulare für den Antrag auf Zulassung eines Vermittlers und für die Verlängerung der Zulassung eines Vermittlers.
§ 2
Nachweis der finanziellen Annahmen
(1) Der Antragsteller für eine Lizenz für Unternehmen im Energiesektor (nachfolgend „Antragsteller“) weist finanzielle Annahmen auf
a) die zur Verfügung stehende Geldmenge, um sicherzustellen, dass die lizenzierte Tätigkeit im Rahmen des geplanten Anwendungsbereichs von Buchstabe c erfolgt;
1. monatliche Auszüge aus dem Konto der ersten und letzten Salden für die letzten 12 vorangegangenen Kalendermonate oder für kürzere Zeiträume, es sei denn, der Antragsteller führt Geschäftstätigkeiten für mindestens ein Jahr durch;
2. durch Ausdrücken einer Bank oder einer ausländischen Bank, an die der Antragsteller ein Konto hat, von Bewegungen im Konto während der letzten 12 Kalendermonate oder für einen kürzeren Zeitraum, es sei denn, der Antragsteller führt Geschäftstätigkeiten für mindestens ein Jahr aus; oder
3. einen Kreditvertrag oder einen anderen ähnlichen Typvertrag, bei dem der Antragsteller nicht über ausreichendes Bargeld verfügt, um die Erfüllung der lizenzierten Tätigkeit zu dem Zeitpunkt zu gewährleisten, an dem der Antrag gestellt wird, auf der Grundlage des Nachweises der unter Nummer 1 oder 2 genannten Annahmen;
b) ein Steuerregister oder eine Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Einkommensteuergesetzes oder der letzten Konten, einschließlich eines Anhangs, in einem vereinfachten Umfang, in dem der Antragsteller Geschäftstätigkeiten während des vorangegangenen Haushaltsjahres ausgeführt hat; die endgültigen Konten sind in vollem Umfang vorzulegen, wenn der Antragsteller die Prüfungspflicht hat;
c) einen Geschäftsplan, der die Kapazität zur Finanzierung der lizenzierten Tätigkeit für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren und die erwarteten Kosten und Einnahmen der lizenzierten Tätigkeit beschreibt.
(2) Der Antragsteller demonstriert ferner aus dem Insolvenzregister, dass ihm die in Artikel 5 (6) Buchstaben a bis d des Energiegesetzes genannten Tatsachen nicht vorliegen.
(3) Der Antragsteller beweist ferner, dass er die zuständigen Behörden der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik und der Behörden der Zollverwaltung der Tschechischen Republik nicht registrieren muss.
(4) Zusätzlich demonstriert der Antragsteller durch eine von der zuständigen bezirkssozialen Sicherheitsbehörde ausgestellte Bescheinigung, dass er keine Verzugeständnisse auf Versicherungsprämien und regelmäßige soziale Sicherheit und Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik registriert.
(5) Der Antragsteller weist ferner darauf hin, dass er keine Verzugsbilanzen über die Prämien für die öffentliche Krankenversicherung und andere Verzugszinsen über Geldbußen und Abgaben hat, die nicht durch Dokumente nach Absatz 3 oder 4 auf andere Weise nachgewiesen werden können, die keine vernünftigen Zweifel aufwerfen.
(6) Werden die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 genannten finanziellen Annahmen durch einen Vertrag nachgewiesen, der mit der assoziierten Person nach dem Einkommensteuergesetz geschlossen wurde, so ist der Antragsteller für die Erteilung einer Lizenz verpflichtet, die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 oder 2 genannten Unterlagen für diese Person vorzulegen.
(7) Die finanziellen Annahmen in der in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Weise werden von einem Antragsteller nicht nachgewiesen, dass eine Lizenz für die Stromerzeugung oder einen Antragsteller für eine Stromspeicherlizenz erteilt wird, wenn die installierte Leistung eines Kraftwerks oder eines Kraftwerks weniger als 1 MW beträgt.
(8) Die Dokumente, die die in den Absätzen 2 bis 5 genannten finanziellen Annahmen des Antragstellers bescheinigten, dürfen nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem sie der Energieregulierungsbehörde vorgelegt werden, mehr als 6 Monate alt sein, es sei denn, ein anderes Gesetz sieht eine weitere Frist für ihre Umsetzung vor.
§ 3
Nachweis technischer Annahmen
(1) Der Antragsteller zeigt die Einhaltung der technischen Annahmen der Energieanlage mit Nachweisen, die die Sicherheit der Energieanlage belegen, d. h.:
(a) für neu in Betrieb genommene Energieausrüstung, einen Bericht über die Erstrevision der Energieausrüstung, wenn eine andere Rechtsvorschrift eine Verpflichtung oder einen technischen Standard vorsieht, dass die Erstrevision vor der Inbetriebnahme durchgeführt wird;
b) bei bereits in Betrieb befindlichen Energieanlagen, einem Bericht über die Erstrevision, es sei denn, es besteht eine Verpflichtung zur regelmäßigen oder operativen Überarbeitung der Energieanlage, andernfalls ein Bericht über die periodische oder operationelle Überarbeitung der Energieanlage, ein Nachweis der an der Energieanlage durchgeführten Prüfung, wenn eine andere Rechtsvorschrift oder ein technischer Standard eine Verpflichtung zur Überarbeitung der Energieanlage oder Prüfungen an der Energieanlage auferlegt; oder
c) bei einem Niederdruckkessel (1) die Registrierung einer professionellen Inspektion des Kesselraums.
(2) Ein Dokument, das die Sicherheit einer Energieanlage bescheinigt, kann durch eine Sachverständigenmeinung ersetzt werden, die von einer zugelassenen Organisation nach dem Recht auf Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb spezieller technischer Anlagen oder durch eine Sachverständigenmeinung erteilt wird, die die Sicherheit einer Energieanlage bescheinigt.
(3) Die Dokumente, die die Sicherheit der in Absatz 1 oder 2 genannten Energieausrüstung bescheinigen, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie der Energieregulierungsbehörde vorgelegt werden (im Folgenden „Behörde“) nicht mehr als 6 Monate alt, es sei denn, eine andere Rechtsvorschrift oder ein technischer Standard sieht eine weitere Frist für ihre Durchführung vor.
(4) Der Antragsteller zeigt die Einhaltung der nachstehenden technischen Annahmen.
a) eine Entscheidung zur Genehmigung der Wasserentsorgung, bei der nach dem Wassergesetz eine Genehmigung zur Wasserentsorgung eine Voraussetzung für den Betrieb einer Energieanlage ist;
b) eine Entscheidung zur Genehmigung der betreffenden Bergbautätigkeit, bei der die Genehmigung für die betreffende Bergbautätigkeit nach dem Gesetz über die Bergbau- und Bergbauverwaltung eine Voraussetzung für den Betrieb einer Energieanlage ist.
(5) Unterliegt die Energieanlage einer Baugenehmigung nach dem Baurecht, so muss der Antragsteller die Einhaltung der technischen Annahmen der Energieanlage weiter nachweisen:
(a) ein Kraftwerk im Frühgebrauch, indem es die Baustelle ermächtigt, den Bau zu nutzen, bevor er vollständig abgeschlossen ist;
b) Energieausrüstung in Prüfbetrieben durch Entscheidung der Baustelle auf Genehmigung oder Reihenfolge des Prüfvorgangs;
c) andere bereits in Betrieb befindliche Energieanlagen oder Energieanlagen
1. durch Entscheidung über die Genehmigung des Projekts oder durch zusätzliche Genehmigung und Mitteilung über die Fertigstellung der an die Baustelle gesendeten Bauarbeiten, falls der Bau nicht genehmigt wird;
2. eine Haushaltsentscheidung oder
3. ein weiteres Dokument oder eine Entscheidung des Gebäudes oder eine andere glaubwürdige Möglichkeit, die Einhaltung der Bedingungen für die Nutzung oder den Betrieb des Gebäudes nach dem Baurecht zu demonstrieren.
§ 4
Nachweis der Kompetenz
(1) Der Antragsteller legt Nachweise über die durch ein Diplom, ein Diplom, eine Bildungsbescheinigung oder einen anderen Nachweis der erreichten Ausbildung vor. Die Umschulung wird vom Antragsteller durch eine vom Umschulungsbetrieb ausgestellte Umschulungsbescheinigung nach den zum Zeitpunkt der Umschulung geltenden Rechtsvorschriften nachgewiesen.
(2) Der Antragsteller hat den Erwerb von Erfahrungen auf dem Gebiet der Arbeitszeugnisse oder Arbeitsbeurteilungen (2) oder auf andere glaubwürdige Weise nachzuweisen, wenn er Erfahrungen auf dem Gebiet der Arbeit oder anderer gleichwertiger Art erhalten hat. Hat der Antragsteller Erfahrungen im Bereich der Geschäftstätigkeit gewonnen, so hat er die gewonnenen Erfahrungen nachzuweisen.
a) einen Auszug aus einem Handelsregister oder einem ähnlichen Register, das in einem anderen Staat aufbewahrt wird, und
b) eine Steuererklärung oder ein anderes Dokument, aus dem hervorgeht, dass er für den vom Energiegesetz geforderten Zeitraum in das betreffende Unternehmen eingebunden ist.
(3) Um den Erwerb beruflicher Qualifikationen oder sonstiger Kompetenzen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachzuweisen, wird das Gesetz über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen3 verfolgt.
§ 5
Nachweis des Eigentums- oder Nutzungsrechts von Energieanlagen
(1) Der Antragsteller demonstriert das Eigentumsrecht an der Energieausrüstung
a) einen Auszug aus dem Eigenschaftsregister, wenn das Eigenschaftsregister eingetragen ist, oder
b) durch Vertrag oder durch andere Nachweise über den Erwerb des Eigentumsrechts, sofern das Eigentumsrecht nicht in das Eigentumsregister eingetragen ist.
(2) Der Antragsteller zeigt das Nutzungsrecht für Energieanlagen
a) einen Auszug aus dem Immobilienregister, in dem das Recht auf Nutzung der Immobilie aus der Registrierung im Immobilienregister resultiert oder
b) nach Vertrag, auf deren Grundlage der Antragsteller das Recht auf Nutzung der betreffenden Energieanlage erworben hat, oder durch andere Nachweise, die das Bestehen des Nutzungsrechts bescheinigen, es sei denn, das Nutzungsrecht ist im Eigentumsregister eingetragen.
(3) Kann das Eigentumsrecht oder die Nutzung einer Energieanlage nicht mit den in Absatz 1 oder 2 genannten Mitteln nachgewiesen werden, so kann dieses Recht auf eine Energieanlage auch auf andere Weise nachgewiesen werden, die keine vernünftigen Zweifel hervorrufen.
(4) Ist der Antragsteller nicht Eigentümer einer Energieanlage, so gibt er auf Ersuchen des Amtes Nachweise über die Eigentumsrechte des Eigentümers in der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Weise.
§ 6
Bezeichnung des abgegrenzten Gebiets
(1) Das benannte Gebiet wird für die lizenzierte Tätigkeit der Verteilung von Strom, der Verteilung von Gas oder der Verteilung von Wärmeenergie im Lizenzantrag und den Belegen bestimmt.
(a) eine Liste der kadastralen Gebiete im ständigen Gebiet oder eine Liste der kadastralen Gebiete, einschließlich der Paketnummern des Landes nach dem kadastralen Standort des Verteilersystems oder Heizsystems;
b) durch die Aufstellung des Ortes der Energieausrüstung in der Katasterkarte in einer Skala, die dem in der Anwendung angegebenen Umfang der Energieausrüstung entspricht und die Übersichtlichkeit der Zeichnung gewährleistet;
c) Name oder andere Unterscheidungszeichen des abgegrenzten Gebiets und Identifizierungsdaten des bestehenden Betreibers des Betriebs im abgegrenzten Gebiet; und
d) eine Bestandsaufnahme des Strom- oder Gasverteilungssystems oder des Wärmeverteilungssystems; der Antragsteller hat im Falle der Stromverteilung technische Daten über Spannungsniveaus im Verteilungssystem, Verkehrs- und Verteilungskapazität bei der Gasverteilung technische Daten über die Art des Gases, die Rohrlänge, die Verteilungskapazität, die Kontrollstationen und die Anzahl der angeschlossenen Nachfragestellen und im Falle der Wärmeverteilung technische Daten über die Länge der Verteilung, die Übertragungskapazität und die Anzahl der Übertragungsstationen bereitzustellen.
(2) Der Antragsteller, der eine Lizenz für die Tätigkeit der Stromübertragung oder des Gastransports erteilt, legt weiter vor:
a) eine Bestandsaufnahme der Übertragungs- oder Übertragungsanlage; der Antragsteller muss technische Daten über die Übertragungs- oder Anforderungspunkte zwischen dem Übertragungs- oder Übertragungssystem und anderen elektrischen oder Gasanlagen, die Länge der Leitungen des Übertragungs- oder Übertragungssystems und die Zeichnungen dieser Leitungen auf der Katasterkarte liefern; und
b) Daten über die Verbindung des Übertragungs- oder Übertragungssystems mit Systemen, die in der Tschechischen Republik betrieben werden, und Daten über die Verbindung des Übertragungs- oder Übertragungssystems mit Strom- oder Gasanlagen, Verteilersystemen oder Gasspeichern; der Antragsteller gibt die Namen der Kommunen und gegebenenfalls deren Teile sowie die Namen und Codenummern der Kadastralgebiete an, in denen die Verbindungs- oder Verbindungspunkte des Übertragungs- oder Übertragungssystems liegen.
§ 7
Bezeichnung der Einrichtung
Die Einrichtung legt in den dem Lizenzantrag beigefügten Dokumenten fest:
a) Name oder andere Unterscheidungsangaben des Betriebs;
b) Identifizierung des bestehenden und früheren Anlagenbetreibers;
c) Daten, die den Standort der Einrichtung, insbesondere den Namen der Gemeinde und gegebenenfalls Teile davon, Straßenbezeichnung, beschreibende und indikative Nummer, wenn zugewiesen, Postleitzahl, Name und Code des kadastralen Gebiets, in dem sich die Einrichtung befindet, die Teilungsnummer des Grundstücks nach dem kadastralischen Register, auf dem sich die Einrichtung befindet, eine Skizze des Standorts der Einrichtung in einer Kopie der kadastralischen Karte;
d) technische Spezifikationen und andere technische Einzelheiten des Betriebs;
e) im Falle eines Kraftwerks die Daten auf jeder einzelnen Stromquelle, die die installierte Leistung ist, und die Art der von der Stromerzeugungsanlage unterstützten Stromquelle; und
f) im Falle eines Wasserkraftwerks, ein Hinweis auf den Flusskilometer und den Namen des Flusses, an dem sich die Elektrizitätsanlage befindet.
§ 8
Form der Erklärung des verantwortlichen Vertreters
Die dem Lizenzantrag beigefügte Erklärung des zuständigen Vertreters enthält:
a) Name und Nachname des Verantwortlichen, gegebenenfalls der Geburtsnummer oder des Geburtsdatums;
b) eine Erklärung seiner Zustimmung zur Ernennung eines Vertreters,
c) Name und Nachname und gegebenenfalls das Addendum des Antragstellers, der Name oder der Geschäftsbezeichnung, falls der Antragsteller registriert ist, die Identifikationsnummer und Art der lizenzierten Tätigkeit; und
d) die offiziell zertifizierte Unterschrift des Vertreters.
§ 9
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Muster der Anträge auf Erteilung, Änderung und Aufhebung der Lizenzen für Unternehmen im Energiesektor sind in den Anhängen 1 bis 21 und 29 dieses Erlasses aufgeführt.
(2) Die Muster der Anträge auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung sind in den Anhängen Nr. 23 und 24 der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
(3) Die Bestimmungen dieses Erlasses, die die Einzelheiten der Erklärung des verantwortlichen Vertreters, die Identifizierung des Betriebs, die Identifizierung des benannten Gebiets, die Mittel zum Nachweis des Eigentums- oder Nutzungsrechtes an der Energieanlage, die Demonstration und die Darstellung finanzieller und technischer Annahmen sowie die Methoden zum Nachweis beruflicher Kompetenz gelten auch für die Einreichung von Anträgen auf Änderung der Entscheidung über die Erteilung der Lizenz.
(4) Die Muster der Formulare zur Einreichung des Antrags auf Zulassung für die Tätigkeit eines Vermittlers und des Antrags auf Verlängerung der Zulassung für die Tätigkeit eines Vermittlers sind in den Anhängen 25 bis 28 dieses Erlasses aufgeführt.
§ 10
Aufhebung
Folgender Wortlaut wird gestrichen:
1. Dekret Nr. 426 / 2005 Coll., über die Einzelheiten der Lizenzierung für Unternehmen im Energiesektor.
2. Dekret Nr. 363 / 2007 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 426 / 2005 Coll., über die Einzelheiten der Lizenzierung für Unternehmen im Energiesektor.
3. Dekret Nr. 358 / 2009 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 426 / 2005 Coll., über die Einzelheiten der Lizenzierung für Unternehmen im Energiesektor, geändert durch Dekret Nr. 363 / 2007 Coll.
4. Dekret Nr. 392 / 2011 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 426 / 2005 Coll., über die Einzelheiten der Lizenzierung für Unternehmen in Energiesektoren, geändert.
5. Dekret Nr. 445 / 2012 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 426 / 2005 Coll., über die Einzelheiten der Lizenzierung für Unternehmen in Energiesektoren, geändert.
§ 11
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.
Der Präsident
Ing. Vitásková v. r.

Příloha č. 1

Anhang 1

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 8 / 2016 Coll.

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 8 / 2016 Coll.

Příloha č. 5

Anhang Nr. 5

Příloha č. 6

Anhang Nr. 6

Příloha č. 7

Anhang Nr. 7 des Erlasses Nr. 8 / 2016 Coll.

Příloha č. 8

Anhang Nr. 8

Příloha č. 9

Anhang Nr. 9

Příloha č. 10

Anhang Nr. 10

Příloha č. 11

Anhang Nr. 11

Příloha č. 12

Anhang Nr. 12 des Erlasses Nr. 8 / 2016 Coll.

Příloha č. 13

Anhang Nr. 13 des Erlasses Nr. 8 / 2016 Coll.

Příloha č. 14

Anhang Nr. 14 des Erlasses Nr. 8 / 2016 Coll.

Příloha č. 15

Anhang Nr. 15

Příloha č. 16

Anhang Nr. 16

Příloha č. 17

Anhang Nr. 17 des Gesetzes Nr. 8 / 2016 Slg.
INSTALLATIONSVERZEICHNIS

Příloha č. 18

Anhang Nr. 18

Příloha č. 19

Anhang Nr. 19 des Erlasses Nr. 8 / 2016 Coll.

Příloha č. 20

Anhang Nr. 20 des Erlasses Nr. 8 / 2016 Coll.

Příloha č. 21

Anhang Nr. 21 des Erlasses Nr. 8 / 2016 Coll.

Příloha č. 23

Anhang Nr. 23 des Erlasses Nr. 8 / 2016 Coll.

Příloha č. 24

Anhang Nr. 24 des Erlasses Nr. 8 / 2016 Coll.

Příloha č. 25

Anhang Nr. 25 des Gesetzes Nr. 8/2016 Slg.
ANWENDUNG FÜR eine Zulassung als Vermittler für natürliche Personen

Příloha č. 26

Anhang Nr. 26 des Erlasses Nr. 8 / 2016 Coll.
ANFORDERUNGEN FÜR DIE ERGEBNISSE DER ÖFFENTLICHEN PERSONEN

Příloha č. 27

Anhang Nr. 27 des Erlasses Nr. 8 / 2016 Coll.
ANFORDERUNG für die Erneuerung einer Zulassung als Vermittler für natürliche Personen

Příloha č. 28

Anhang Nr. 28 des Erlasses Nr. 8 / 2016 Coll.
ANFORDERUNG für die Erneuerung der Zulassung als Vermittler für juristische Personen

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 8 / 2016 Coll., über die Einzelheiten der Lizenzierung für Unternehmen im Energiesektor
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum19.01.2016
In Kraft seit01.02.2016
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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