Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 8/1993

Gesetz des tschechischen Nationalrats zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 418 / 1990 Slg. über die Hauptstadt Prag, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 439 / 1991 Slg.

Gültig In Kraft seit 31.12.1992
8)
DIE RECHT
Tschechischer Nationalrat
vom 18. Dezember 1992
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 418 / 1990 Slg. über die Hauptstadt Prag, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 439 / 1991 Slg.
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:
Čl. I
Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 418 / 1990 Slg. über die Hauptstadt Prag, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 439 / 1991 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Anmerkung 1 zu Abschnitt 1 lautet wie folgt:
"1) Artikel 13 des Verfassungsgesetzes von ČNR Nr. 1 / 1993 Coll., Verfassung der Tschechischen Republik."
2. Der Wortlaut von Absatz 2 wird Absatz 1 und die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Das Gebiet der Hauptstadt Prag ist in städtische Gebiete unterteilt. Die einzelnen städtischen Gebiete müssen Folgendes bedeuten:
a) die Gebiete, in denen das örtliche nationale Komitee am 23. November 1990 tätig war;
b) die Gebiete, in denen das Nationalkomitee des Bezirks am 23. November 1990 aktiv war, mit Ausnahme der unter Buchstabe a genannten Gebiete;
c) das Gebiet, in dem ein neuer städtischer Teil nach diesem Gesetz errichtet wurde.
(3) Das Gebiet des Stadtgebiets muss in einen einzigen Umfang fallen (2)
2) Artikel 2 des Gesetzes Nr. 36 / 1960 Slg. über die Territoriale Einstufung des Staates.
3. Die Bezugnahme in Absatz 3 (1) auf die Fußnote 2 wird gestrichen. Anmerkung 3 zu Ziffer 3 (2) lautet wie folgt:
"3) Absatz 1 (1) des ČNR-Gesetzes Nr. 367 / 1990 Slg., auf Gemeinden (Gemeinde), geändert (vollständige Fassung Nr. 410 / 1992 Slg.).
4.
„§ 4
(1) Es ist möglich, ein Stadtgebiet zu etablieren oder die Grenzen der Stadtgebiete im Gebiet der Hauptstadt Prag durch Beschluss des Rates zu ändern, sofern innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Entscheidung kein Antrag auf ein lokales Referendum zu dieser Angelegenheit gestellt wird. 3a) Wird ein solcher Vorschlag gemacht, so kann ein städtischer Teil eingerichtet oder aufgehoben werden, oder die Grenzen städtischer Teile können nur auf der Grundlage einer konsensuellen Entscheidung des lokalen Referendums geändert werden, das in dem Gebiet, in dem die Einrichtung oder Abschaffung des städtischen Teils oder die Änderung der städtischen Teilgrenzen vorgeschlagen wird.
(2) Die Beschlüsse des Rates über die Errichtung des Gemeindegebiets müssen den Namen der Stadt enthalten. Der Beschluss des Rates, ein städtisches Gebiet zu etablieren oder die Grenzen der städtischen Gebiete zu ändern, enthält die Regelung der Rechte und Pflichten.
3a) Gesetz ČNR Nr. 298 / 1992 Slg., über die Wahlen zu den Räten in den Kommunen und über das lokale Referendum.
5. Im ersten Satz von Abschnitt 5 lautet der erste Satz: "Die Stadt, ihre Institutionen, juristischen Personen und Einrichtungen und mit ihrer Zustimmung andere Körper und juristische Personen sowie natürliche Personen können das Emblem und Bataillon der Stadt verwenden."
6. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen und Buchstabe c wird wie Buchstabe b umnummeriert.
7. Der folgende Abschnitt 6a wird nach Abschnitt 6 eingefügt:
„§ 6a
Der tschechische Nationalrat kann sich auflösen
a) der Rat, der nicht mehr als sechs Monate zusammenkam, auf Vorschlag des Innenministers der Tschechischen Republik nach den Bemerkungen der Regierung,
b) der Bezirksrat oder Gemeinderat, der seit mehr als sechs Monaten nicht einberufen wurde, auf Vorschlag des Bürgermeisters der Hauptstadt Prag, nachdem die Regierung ihre Ansichten geäußert hat.
8. Die Buchstaben b und c, d, e und f werden unter den Buchstaben b, c, d und e umnummeriert.
Anmerkung 5:
"5) Abschnitte 19 und 20 des ČNR-Gesetzes Nr. 367 / 1990 Slg.
9. Absatz 8 (1) e) lautet wie folgt:
"(e) verpflichtet der zuständigen Behörde der Polizei der Tschechischen Republik Aufgaben bei der Sicherung von Angelegenheiten der lokalen öffentlichen Ordnung in ihrem Hoheitsgebiet; Aufgaben können nur über die zuständige Bezirkszentrale der Polizei der Tschechischen Republik gespeichert werden."
10. In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 10 wird das Wort "Organisation" durch "Rechtspersonen" ersetzt.
11.
„§ 13
(1) Die Stadt Prag befindet sich in delegierter Kapazität (8), soweit sie durch spezifische Gesetze und auch durch die staatliche Verwaltung, die den Gemeinden, den Kommunalbehörden und den Bezirksbehörden mit besonderen Gesetzen betraut ist, vorgesehen ist, es sei denn, diese Gesetze sind anderweitig vorgesehen.
(2) Die städtischen Gebiete führen (8) die staatliche Verwaltung in dem Umfang durch spezifische Gesetze und durch die Satzung.
(3) Der Umfang der Stadt Prag auf dem Gebiet der Planung kann von einer von der Stadt Prag gegründeten Expertenorganisation ausgeübt werden. (a)
8a) § 142 des Gesetzes Nr. 50 / 1976 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act).
12. Absatz 14 (1) (a) lautet wie folgt:
"(a) das Nationalkomitee der Stadt Prag und die von ihm eingerichtete Berufsorganisation (8a)."
13. in § 15 lautet der Hinweis in Klammern: "[§ 8 (1) (d)]."
14. Anmerkung 10 zu den Abschnitten 16 und 17 lautet wie folgt:
"10) § 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 513 / 1991 Slg., Handelsgesetzbuch.
15. Absatz 18 wird gestrichen.
16. In Artikel 19 Absatz 1 werden die Komma nach den Worten "Artikel 15 " ersetzt" a" und die Worte "Ziffer 1 und 2 und 18" gestrichen. Gleichzeitig werden die Worte" und § 51a' der Fußnote 11 für die Worte "Paragraph 51" hinzugefügt.
17. Absatz 20 (4) lautet wie folgt:
"(4) Die Satzung wird vom Rat durch einen allgemeinen verbindlichen Erlass erlassen."
18. Anmerkung 12:
"12) Abschnitte 44 bis 51a und 56 des ČNR-Gesetzes Nr. 367 / 1990 Slg.
19. Absatz 24 (2), einschließlich Fußnote 14a, lautet wie folgt:
"(2) Zusätzlich zu den Befugnissen der Gemeinderäte14a)
a) den Bürgermeister der Hauptstadt Prags, seinen Stellvertretern und anderen Mitgliedern des Rates der Ratsmitglieder aus seiner Mitte wählen und sie aus dem Amt entfernen;
b) die Satzung und ihre Änderungen zu genehmigen (§ 20);
c) die Errichtung und Abschaffung des städtischen Raums (§ 4);
d) erteilt die Genehmigung, die Gemeinde mit der Stadt Prag zu verbinden (§ 3 (1));
e) wird ausgedrückt, um das Stadtgebiet von der Hauptstadt Prag zu trennen (§ 3 (2)),
f) erteilt Zustimmung zu anderen territorialen Veränderungen in der Hauptstadt Prag (§ 3 (3));
(g) Bemerkungen zu dem Vorschlag für die Vergabe des historischen Emblems und Bataillons des Stadtgebiets (§ 5).
14a) § 36 und 36a ČNR-Gesetz Nr. 367 / 1990 Slg.
20. Absatz 24 hat Absatz 3 gestrichen.
21. In Absatz 25 werden die Absätze 1 und 3 gestrichen und Absatz 2 gestrichen.
22. Die Absätze 1 und 4 werden in Absatz 26 gestrichen. Absatz 2 wird zu Absatz 1. Absatz 3 wird Absatz 2 und lautet:
"(2) Die Ernennung und Beseitigung des Staatssekretärs erfordert die vorherige Zustimmung des Innenministers der Tschechischen Republik."
23. In Artikel 28 Absätze 1 und 2 und in Artikel 29 Absatz 1 wird "10" durch "30" ersetzt.
24.
"(a) in Fällen gemäß den Absätzen 15, 16 und 17"
25. In Abschnitt 33 werden die Worte "im Abschnitt der Delegation " gestrichen.
26. In Abschnitt 34 werden die Worte "Bürger, Organisationen und staatliche Stellen" durch die Worte "natürliche und juristische Personen" ersetzt.
27. § 40 wird freigegeben.
28. in § 22 (1), in § 23 in § 26 in Titel und Absatz 1, in § 29 Abs. 1 in erster und zweiter Satz und in § 2 und in § 34 werden die Worte "Magistratsamt" durch die Worte "Magistrat" ersetzt. In § 28 Abs. 3 werden die Worte "das Amt des Magistrates " durch die Worte" des Magistrats ersetzt. Im ersten und dritten Satz von § 32 Abs. 1 werden die Worte "lokal, bezirks- oder städtebaulich" durch die Worte "lokal oder bezirksmäßig" ersetzt.
Čl. II
Das Präsidium des tschechischen Nationalrats wird ermächtigt, in der Sammlung der Gesetze die vollständige Fassung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 418 / 1990 Coll. über die Hauptstadt Prag zu veröffentlichen, wie aus den späteren Vorschriften ersichtlich ist.
Čl. III
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1992 in Kraft.
Uhde v. r.
Klaus v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 8 / 1993 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 418 / 1990 Slg. über die Hauptstadt Prag, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 439 / 1991 Slg.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.12.1992
In Kraft seit31.12.1992
In Kraft bis-
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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